Alleinsorge für den nichtehelichen Vater

Das OLG Saarbrücken hat 2003 dem nichtehelichen Vater die Alleinsorge zugesprochen.
Aus den Gründen:

Gelingt es Eltern nicht, zu Einvernehmen im Interesse des Kindes zu gelangen, weil ihnen die notwendige Konsens- und Kommunikationsfähigkeit fehlt, so ist der Alleinsorge der Vorzug zu geben.

Die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts enthält nämlich kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass ein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommt. Demgemäß besteht auch keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei. Einer Gefährdung des Kindeswohls bedarf es für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht. Vielmehr ist danach im Streitfall gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB diejenige Sorgerechtsregelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei sind neben den Bindungen des Kindes an seine Eltern die Prinzipien der Förderung, der Kontinuität und der Beachtung des Kindeswillens als gewichtige Gesichtspunkte für die zu treffende Regelung zu berücksichtigen.

8 Reaktionen zu “Alleinsorge für den nichtehelichen Vater”

  1. Ralf

    Hallo Habe eine frage,mein sohn lebt seit über einem jahr in dem haushalt meiner mutter und mir.sie wurde vom jugendamt als pflegemutter bestimmt,weil meine ex freundin einen teil der elterlichen sorge entzogen bekommen hatt.jetzt hat sie einen antrag gestellt,dass sie die alleinsorge bekommt und ihren sohn.was kann ich dagegen tun. bitte um antwort.

  2. RAvonderwehl

    an Ralf

    1. mit dem Jugendamt sprechen
    2. einen Anwalt beauftragen
    3. sich keine Sorgen machen. Die Chancen der Gegenseite sind im Moment eher gering.

  3. B. Ba.

    Guten Tag.
    Die hier veröffentlichte Entscheidung bezieht sich wahrscheinlich auf vorher gemeinsam sorgeberechtigte Eltern?
    Bin selbst seit 3 Wochen Vater eines nichtehelichen Sohnes, Mutter psychisch schwer Krank, nicht sorgefähig. Hat aber alleinsorge, Zustimmung zum gem Sorgerecht derzeit nicht, aufgrund Erkrankung auch zukünftig fraglich. Hat Kind lieber in Pflegefamilie geben lassen als zu mir.
    Ließe diese Entscheidung des OLG Saarbrücken sich in einem von mir angestrebten Verfahren evtl. anwenden?

    Vielen Dank – B.Ba.

  4. RAvonderwehl

    an B.Ba.:

    bitte keine fast vollständigen Namen nennen. Sie werden sonst damit in kürzester zeit über die Suchmaschinen gefunden……..

    Zur Sache: was vorher war, Alleinsorge der nichtehel. Mutter oder gemeinsame Sorgeerklärung ist nicht entscheidend. Grundsätzlich gilt:

    § 1626 a BGB

    (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

    erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
    einander heiraten; dies gilt auch, wenn die Ehe später für nichtig erklärt wird.
    (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

    Dieser Regelung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

    Die gemeinsame Sorge soll nicht gegen den Willen eines Elternteiles – insbesondere der Mutter – eintreten. Nichteheliche Kinder werden nach wie vor auch im Rahmen instabiler Beziehungen geboren. Eine gemeinsame Sorge gegen den Willen eines Elternteils würde hier die Gefahr in sich bergen, dass von vornherein Konflikte verstärkt auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden.

    Von einem Antrag auf Ehelicherklärung wird die gemeinsame Sorge nicht abhängig gemacht. Das Institut der Ehelicherklärung, das seinen Sinn aus der unterschiedlichen Behandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder ableitet, wird vielmehr – wie überhaupt die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder – abgeschafft.

    Von einem Zusammenleben der Eltern wird die gemeinsame Sorge ebenfalls nicht abhängig gemacht. Sonst würden z. B. Eltern benachteiligt, solange sie noch keine gemeinsame familiengerechte Wohnung gefunden haben.

    Die gemeinsame Sorge hängt auch nicht von einer vorherigen Prüfung durch das Familiengericht ab. Eine solche Prüfung wäre Ausdruck eines nicht gerechtfertigten Misstrauens gegen diejenigen Mütter, welche die elterliche Verantwortung mit dem Vater teilen wollen. Außerdem würden durch eine solche Prüfung neue rechtliche Unterschiede zwischen „ehelichen“ und „nichtehelichen“ Kindern geschaffen, da miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ohne gerichtliche Prüfung erhalten.
    Einen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter zum Vater wird es (abgesehen von den Fällen des Entzugs der mütterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung) gegen den Willen der Mutter nicht geben. Sind sich beide Eltern darüber einig, dass der Vater künftig alleiniger Inhaber der Sorge sein soll, so wird dieser Wechsel der elterlichen Sorge von einer gerichtlichen Kindeswohlprüfung abhängen. Ebenso wird künftig in den Fällen, in denen die allein sorgeberechtigte Mutter stirbt, in denen ihr die Sorge entzogen wird oder in denen ihre Sorge ruht, der Vater nach gerichtlicher Kindeswohlprüfung Inhaber der Sorge werden können. Bestand aufgrund von Sorgeerklärungen die gemeinsame Sorge beider Eltern, so wird in den genannten Fällen die Alleinsorge von Gesetzes wegen dem anderen Elternteil zustehen (wie das bereits heute bei ehelichen Kindern der Fall ist).

    Väter für Kinder schreibt:

    Nach geltendem Familienrecht hat grundsätzlich allein die Mutter die elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind. Der Vater kann die Sorge für das Kind nur dann zusammen mit der Mutter tragen, wenn er die Mutter heiratet oder wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 a BGB). Gegen den Willen der Mutter ist es demnach nicht möglich, die gemeinsame elterliche Sorge für ein nichtehelich geborenes Kind zu begründen. Leben die Eltern getrennt, kann auch die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen (§ 1672 Abs. 1 BGB). Dem Vater kann gegen den Willen der Mutter lediglich dann das Sorgerecht übertragen werden, wenn diese z. B. ihr Sorgerecht missbraucht oder das Kind vernachlässigt, ihr deshalb die elterliche Sorge durch das Familiengericht entzogen wird und eine Übertragung der Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes dient (§§ 1666, 1680 BGB). Gleiches gilt bei tatsächlicher Verhinderung oder Tod der Mutter.

    Erst mit der Reform von 1998 ist überhaupt ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern möglich. Die Mutter besitzt jedoch gemäß §§ 1626a, 1672aber immer noch ein absolutes Vetorecht, derart dass sie die erforderliche übereinstimmende Sorgeerklärung ohne Angabe jeglicher Gründe einfach verweigern kann und es dagegen keinerlei Rechtsmittel gibt. Auch die gerichtliche Feststellung einer erheblichen Kindeswohlgefährdung nach §§1666, 1666a BGB bedeutet nach gängiger Praxis keineswegs, dass damit das Sorgerecht an den leiblichen Vater geht [siehe aber OLG Hamm – BGB §§ 1626a II, 1666, 1672 (12. FamS, Beschluß v. 17.12.1999 – 12 UF 234/99)].

  5. S.

    Hallo,

    auch ich habe eine Frage.

    Ich bin Mutter eines 2,5 Monate alten Mädchens und leide an einer psychischen Störung (Verdacht auf Borderline). Die Schwangerschaft war sehr hart für mich, da ich keine Medis nehmen wollte und der Vater des Kindes mich im Stich gelassen hat. Aufgrunddessen bin ich zweimal in der Psychiatrie gewesen.

    Nach der Geburt gab es einen Versöhnungsversuch, der gescheitert ist. Ich wollte in eine Mutter-Kind-Klinik, um auch meine Erlebnisse aufzuarbeiten. Weil man mich nicht mit dem Kind gehen lassen wollte, hat man mich erneut in die Psychiatrie einweisen lassen.

    Zwischenzeitlich bin ich mit meiner Tochter bei meinen Eltern untergekommen und werde in ca. 2 Wochen in eine spezielle Klinik gehen. Mit dem Jugendamt besteht guter Kontakt.

    Der Vater des Kindes hat das Sorgerecht beantragt. Muss ich Angst haben, dass mir dieses entzogen wird (Vater und Tochter leben 1000 km voneinander entfernt)? Oder müsste mir vorher das Jugendamt die elterliche Sorge entziehen? Das hat das Jugendamt nicht vor.

    Gruss

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ s.

    einer Mutter das Kind zu nehmen, ist eine schwierige Entscheidung. Für alle Beteiligten. Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten.

  7. Kai Pfüller

    Guten Tag, mein name ist Kai. Ich habe einen kleinen Sohn (23 Monate) und er lebt bei seiner Mutter. Die Mutter und ich sind seit september 07 getrennt und seitdem hab ich den kleinen übern monat verteilt 10 tage. die Kindsmutter hasst mich, hat ständige angst das ich ihr den kleinen weg nehmen will oder das der kleine mehr bindung zu ihr aufbaut.
    meine fraghe an Sie ist, gibt es studienen die sich mit den auswirkungen auf die kinder befasst sind. mein sohn hat eine große bindung an mich und ich habe das gefühl das die negative einstellung der mutter gegenüber meiner person sich auf den kleinen überträgt. zwar ist sie bewusst gut zu ihm, doch wenn er von mir wieder zur mutter kommt ist er agressiv und verhält sich ihrem partner gegenüber abweisend.

    der anwalt der mutter droht mir damit, das besuchstage gestrichen werden sollen damit die mutter mehr zur ruhe kommt, mir geht es nur um den kleinen und ich halte es für absolut falsch, dem kleinen den geregelten häufigen umgang mit dem vater zu verwehren, bzw diesen zu vermindern. gibt es studien die dieses bestätigen können, das kinder dauerhaften seelischen schaden nehmen können, wenn sie weniger kontakt zum vater haben?!

    kurz zu meiner person. ich habe nach der trennung mein leben so umgestellt das ich von zuhause aus arbeite und das ich jederzeit für den kleinen da sein kann. ich versuche immer positiv auf die mutter einzuwirken, doch dieses blockt sie negativ ab. die bindung zwischen mir und dem kleinen ist sehr intensiv und ich fürchte um die seele meines sohns. denn von meinem denken her, wäre es für ihn, auch wenn er noch klein ist und es nicht direkt bewusst miterlebt, schlimm und dauerhaft schadhaft seinen vater nicht mehr so oft um sich zu haben.

    über hjinweise auf diverse studien die sich damit beschäftigt haben oder ähnliches wäre ich ihnen sehr dankbar.

    mit freundlichem gruss

    kai

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ kai

    Ihr Problem ist allgemein bekannt und jeder Familienrechtler hat eine Menge solcher Fälle – selten mit vernünftigen Lösungen – bearbeitet.

    Ich bin mal ganz ehrlich: wenn die intellektuellen Fähigkeiten der Eltern (hier der Mutter) nicht ausreichen, um zu erkennen, dass es dem Wohl des Kindes entspricht, mit beiden Elternteilen möglichst ungestört aufzuwachsen, können auch Jugendamt, Richter und Anwälte wenig ausrichten.

    Machtspiele der Eltern enden meist in persönlichen Katastrophen.

    Und noch was Ehrliches: ich übernehme solche aufwändigen und emotional hochbelasteten Fälle nur noch gegen Gebührenvereinbarungen oberhalb der gesetzlichen Gebühren.

    Wenn Sie also keine interne Lösung mit der Mutter finden, wird es eine harte und eine teure Zeit für Sie.

    Suchen Sie im Net auch unter PAS-Syndrom.

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht