Beteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten
Das OLG Frankfurt hat 2002 sich mit der Frage beschäftigt, wann der andere Elternteil sich an den Umgangskosten zu beteiligen hat.
Der Grundsatz ist: Ansich fallen die Kosten des Umgangs grundsätzlich dem Umgangsberechtigten zur Last.
Aber: Eine Beteiligung des Umgangspflichtigen an die Kosten kann in Betracht kommen, wenn ihm dies zumutbar ist und ohne eine solche Beteiligung das Umgangsrecht wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Umgangsberechtigten sonst praktisch ausgeschlossen wäre.