Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der BGH hat 2000 dazu folgende Grundsätze festgelegt:

Im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach deren Scheitern gesellschaftsrechtliche Grundsätze zur Anwendung kommen, wenn beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen haben.

Der Fall:
Der inzwischen über 70 Jahre alte Kläger verlangt von der etwa 40 Jahre alten Beklagten nach der Beendigung ihrer seit 18 Jahren bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Ausgleich der von ihm nach seinem Vortrag aufgewandten Kosten für die Renovierung eines Hausgrundstücks in Höhe von nunmehr 201.690,42 DM, das der Beklagten von ihrer Mutter im Jahre 1992 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden war. Am 10. Oktober 1992 wurde das Anwesen für 1.500,– DM monatlich fremdvermietet. Im Frühjahr 1997 erhöhte sich der Mietzins im Rahmen eines neuen Mietverhältnisses auf 1.700,– DM.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Der BGH: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

21 Reaktionen zu “Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft”

  1. Hanne

    Guten Tag,
    ich werde demnächst mit meinem Partner zusammenziehen. Meine mindjäh..Kinder kommen mit. Meine Frage:
    1. darf der Vater die Unterhaltszahlungen für die Kinder vermindern bzw. ändern?
    2. muß der neue Lebenspartner anteilig für die Versogungskosten der Kinder aus 1. Ehe aufkommen?
    3. Werden seine eigenen Kinder ( vollj.) bei einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt?
    Vielen Dank
    Hanne

  2. RAvonderwehl

    Liebe Ratsuchenden im Familienrecht,

    der Blog ist eine perșnliche Darstellung verschiedener rechtlicher Bereiche im Familienrecht und kann auch kommentiert werden. Einzelfragen kann ich Рje nach meiner freien Zeit Рnur ganz allgemein beantworten. Ich kann und darf aber auf spezielle Fragen nicht kostenlose Rechtsberatung erteilen. Dies ist gesetzlich verboten.

    Ich habe jetzt für diese Fragen ein neues Forum installiert (das zugegeben noch etwas leer ist) und bitte um rege Beteiligung. Daher wünsche ich mir, dass Sie sich im Forum

    http://www.ehescheidung24.de/forum/

    anmelden und Ihre Frage dort formulieren. Dort werden künftig sicherlich auch erfahrene User und Anwälte anonymisiert Fragen (kostenlos) beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen aus Kiel

    Thomas von der Wehl

    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Familienrecht

  3. sandra

    Ich werde bald mit meinem neuen Lebenspartner zusammenziehen, das bedeutet, er wird in das von gebaute Haus mit einziehen. Da er sich ab seinem Einzug an den Lebenshaltungskosten und den laufenden Kosten beteiligen wird, besteht für mich jetzt die Frage, wie kann ich mich absichern, für den Fall, das er bei einer Trennung wann und warum auch immer, keinerlei Anspruch auf mein Haus geltend machen kann.
    Er ist selbst im Besitz einer Eigentumswohnung, welche allerdings fremdvermietet ist. Wir teilen uns nur die laufenden Kosten .

    Danke

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    an Ihr Haus kann er nicht ran und Miete müßte er ohnehin immer zahlen.

  5. reiselustig0

    Meine Situation ist so ähnlich. Jedoch muss ich ein Darlehen, welches auf das Haus läuft noch bedienen.
    Was heißt: „Miete müßte er ohnehin bezahlen“ ? Für mich stellt sich die Frage: in welchem Rahmen kann er eine Miete zahlen – mit der ich ja dann z.T. das Darlehen bedienen könnte.
    Er möchte keine Miete zahlen, ohne dass ihm nachher ein Teil des Hauses gehört, da er der Meinung ist, dass er dadurch das Erbe meiner Kinder finanziert. Den Kindern würde nach meinem Tod das Haus zufallen.

  6. Marcel

    schönen guten Abend

    Herr RA Thomas von der Wehl,
    seit dem Auszug/Trennung meiner Lebenspartnerin mit Kind(6Monat) aus unserer gemeinsamen Wohnung, soll ich lt.RA 202,00 €
    Unterhalt für meine Tochter zahlen. Mein Einkommen beträgt zwischen 1060-1100€ monatlich.Der Sebstbehalt ist doch 900€ bei einem minderjährigen Kind. Lt. Auskunft RA kann der Selbstbehalt vor Gericht von 750-760€ runtergestuft werden.Lt. RA soll ich eine Nebentätigkeit aufnehmen und ich muß die 202€ zahlen egal wie. Muß ich eine Nebentätigkeit aufnehmen, da ich im 3 Schichtsystem beschäftigt bin.

    MfG Marcel

  7. Marcel

    Ich habe noch eine wichtige Frage.Seit den Auszug meiner Lebenspartnerin aus unserer gemeinsamen Wohnung ,wo beide im Mietsvertrag stehen ,Wurde die Wohnung von uns beiden gekündigt.Es wurde eine schriftliche Vereinbarung zw. uns beiden getroffen,das jeder die hälfte der Miete in der 3-monatlichen Kündigungsfrist trägt .Ich habe jetzt erfahren das sie nur einmal die hälfte der Miete gezahlt hat.Kann ich Haftbar gemacht werden wenn sie nicht zahlt.Die Wohnung von beiden nicht mehr bewohnt. Meine Möbel wie persönlichen Sachen wurden geräumt.Wie ist der weiter Werdegang wenn sie ihre Möbel noch in der Wohnung hat (und nicht räumt) !!! muss ich dann dafür auf kommen ???

    MfG Marcel

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ marcel

    beide Mieter haften als Gesamtschuldner, d.h., der Vermieter kann beide auf ALLES in Anspruch nehmen. Wenn Sie aber etwas für den anderen zahlen, haben Sie gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch.

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ marcel

    202,00 EUR ist der Mindestunterhalt und es gibt tatsächlich einige Gerichtsentscheidungen, die von der Verpflichtung zum Nebenjob ausgehen, da eine gesteigerte Verpflichtung besteht.

    Ob dies auch für Sie gilt, kann ich nicht zweifelsfrei prüfen. Lesen Sie auch dies:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/01/gesteigerte-arbeitspflicht/

  10. Marcel

    Vielen Dank für Ihre ausführlichen Angaben,
    im weiterem habe ich leider noch eine Frage zu meiner Sache: Am heutigen Tag erhielt ich noch eine schriftliche Aufforderung bis zum 22.08.2008 wo ich ein notariellen schulderkentnisses oder eines anderen vollstreckbaren Titels vorzulegen habe.
    Meine Frage, was ist darunter zuverstehen?

    Danke im voraus
    Marcel

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ marcel

    die Kindesmutter hat einen Anspruch auf einen Titel über Kindesunterhalt. Dieser kann beim JA oder notariell kostenfrei erstellt werden. Wenn kein Titel vorgelegt wird, wird man Sie verklagen.

    Ãœber welchen Betrag Sie sich aber verpflichten sollten, kann ich nicht verbindlich raten.

  12. Petra

    ich hab nochmal eine frage zu einer eheähnlichen gemeinschaft…
    ich will mit meinem freund zusammenziehen…dieser kauft gerade zusammen mit seinen eltern ein haus (beide kommen ins grundbuch) , wir hatten mal das thema absicherung…aber er kann mir dann ja kein wohnunrecht oder sowas eintragen lassen oder?…
    mir geht es nur darum wenn ihm etwas passiert , das ich dann nicht kurzerhand auf der strasse stehe…weil ich wegen ihm hier alles aufgebe und mit meinen 2 kindern zu ihm ziehe…
    wie kann er mich dann absichern ???
    gruss petra

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    zunächst muss er die Absicherung natürlich überhaupt wollen. Wenn er es will, möge er bitte den Notar fragen, was möglich und sinnvoll ist. Theoretisch auch ein Wohnrecht.

  14. Petra

    wir hatten das mal besprochen mit der absicherung ja….nur da wussten wir nicht das die eltern mit ins grundbuch kommen….muss das mit denen abgesprochen sein..oder kann er das alleine beim notar machen lassen….?
    sind dann beide eigentümer oder nur er? weil die eltern geld dazugeben , was er aber dann zurückzahlen wird
    gruss petra

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    es kommt darauf an, mit was die Eltern im Grundbuch sind

    1. als Miteigentümer
    2. nur mit einer Grundschuld für das gegebene Geld

    Im 2. Fall kann der Freund das Grundbuch ohne Zustimmung der Eltern weiter belasten.

  16. rosenliese

    guten tag. kann mir mein partner ein wohnrecht nach seinem tod in seinem haus einräumen, ohne notarielle beglaubigung? herzlichen dank im voraus

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ rosenliese

    Ein Wohnrecht ist gem. § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Dienstbarkeit, die im Grundbuch einzutragen ist. Das geht nicht ohne Notar.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  18. @nachfrage

    Hallo Hr. von der Wehl,
    ich bin geschieden und besitze ein Haus und alle beweglichen Gegenstände habe ich angeschafft. Ich lebe seit zwei Jahren mit meinem Partner (alleinerziehend 2 Kinder 8 & 11 J.) zusammen. Die Mutter der Kinder hat weder Kontakt noch will sie die Kinder sehen noch zahlt sie Unterhalt. Im Nachgang zu seiner Scheidung Anfang 2011 wurde das Thema Zugewinn jetzt neu durch seine Ex eingeklagt. Da wir über Heirat nachdenken folgende Frage: Bei meinem Partner kann es passieren, dass er auf Grund Zugewinn in die Privatinsolvenz gehen muß. Was bedeutet das für mich und mein Vermögen wenn wir heiraten würden? Ich habe Angst das dann mein Haus etc. mit unter den Hammer kommt. Was würden sie mir raten??? Ich würde mich über ein kurzfristige Antwort freuen. Danke.
    MfG
    R.K.
    Hatte gestern schon mal geschrieben aber das hat glaube ich nicht funktioniert.

  19. RA Thomas von der Wehl

    Sie haften nicht mit Ihrem Vermögen für Ihren (zukünftigen) Ehemann

    MfG
    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

  20. Wolfgang

    Ich habe für meine Ex Lebensgefährtin 2007 für einen Kredit mit meinem Anwesen gebürgt . Heute erfahre ich von dem Bankinstitut, daß Ihr der Kredit im Juli 2011 gekündigt wurde, da Sie keine Zahlungen mehr leistet .

    Die Bank gab mir keinerlei Auskünfte über von Ihr bereits vorgenommene Mahn bzw Zwangsbeitreibungsverfahren ( Lohnpfändungsversuch etc, etc ) über Umwege habe ich nun erfahren, dass Sie ggfls versuchen will ein Insolvenzverfahren durchzuführen.

    Meine Fragen nun wären:

    1)Habe ich auch nach Abschluss des evtl Insolvenzverfahrens eine Chance Ansprüche geltend zu machen ?

    2)Kann ich ggfls Drittschuldner in Anspruch nehmen ( Sohn , Tochter)

    3) Kann ich Ansprüche geltend machen, auf ein Erbvermögen, welches noch nicht auseinandergesetzt wurde

    M.f.G
    W.L

  21. romina

    Hallo Hr. von der Wehl,
    ich lebe seit Juli 2011 mit meinem Lebensgefährten und seinen beiden Kindern zusammen in meinem Haus. Das heißt das Haus gehört mir und ich trage auch alle Kosten. In unserer Beziehung gibt es nun Probleme, so das ich von Trennung gesprochen habe. Da hat er gesagt, du bekommst uns nicht so einfach raus aus deinem Haus, da mußt du schon Klagen und das kann Jahre dauern. Diese Aussage hat bei mir nun alle Alarmglocken läuten lassen. Stimmt seine Aussage???? Welche Möglichkeiten habe ich im Ernstfall?????
    Vielen Dank im voraus!!!
    Romina

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