Versorgungsausgleich bei ungeklärten ausländischen Anrechten

Das OLG Oldenburg hat sich 2003 mit einem Fall beschäftigt, der häufig vorkommt. Die Scheidung kommt nicht voran oder zum Ende, da einer der Eheleute Rentenanwartschaften im Ausland erworben hat und die Auskunftserteilung ewig dauert.

Was ist zu tun bzw., was kann der Anwalt beantragen?

Das OLG Oldenburg hat entschieden:

1. Für eine Verweisung in den schuldrechtlichen Ausgleich fehlt (u.a. im Hinblick auf den Vorrang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich) eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

2. Für eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens besteht kein Anlass, wenn in absehbarer Zeit eine (ergänzende) Aufklärung hinsichtlich der ausländischen Anrechte nicht zu erwarten ist (z.B. mangels Aufklärungsmöglichkeiten und/oder Aufklärungsinteresses auf Seiten der Parteien).

3. In diesen Fällen kann eine das Verfahren (vorläufig) abschließende feststellende Entscheidung mit dem Inhalt getroffen werden, dass ein Versorgungsausgleich zur Zeit nicht stattfinde. Diese Entscheidung unterliegt der späteren Abänderung gem. § 10a VAHRG.

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