Voraussetzungen der groben Unbilligkeit beim Versorgungsausgleich

Das OLG München hat 2004 zu dieser Frage Stellung bezogen

Der Fall.

Die Ehefrau war in der Ehe im Wesentlichen nicht erwerbstätig; sie hat den Haushalt geführt und die gemeinsamen Töchter betreut. Der Antragsteller ist selbständiger Handwerksmeister und hat in der Ehe praktisch nichts für seine Alterversorgung getan. Nach Berechnung der Anwartschaften ist die Ehefrau, wegen der Ersatzzeiten für die Kindererziehung, ausgleichspflichtig. Sie hält dies für grob unbillig.

Das Gericht dazu:

Weder die Tatsache, dass der Ausgleichspflichtige nur Anwartschaften durch Kindererziehung in der Ehe erworben hat, noch eine geringe Leistungsfähigkeit des Ausgleichsberechtigten für Unterhaltsansprüche führen zwingend zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. Wenn der im Großteil der Ehezeit den Haushalt führenden und die Kinder betreuenden Antragsgegnerin während dieser Zeit nach gesetzlicher Vorschrift Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten zugerechnet werden, so entsprechen diese Anwartschaften ihrem – einverständlichen – Einsatz in der Ehe und fließen in gleicher Weise in die am Ende der Ehe aufzustellende Bilanz der beiderseitigen Anwartschaften ein wie die des Antragstellers.

Mein persönlicher Kommentar:

ich halte dieses Urteil für falsch. Viele Menschen wissen gar nicht, was in die Rentenberechnung eingestellt wird. Sie rechnen nicht damit, dass sie mit Ersatzzeiten für Kindererziehung ausgleichspflichtig werden. Wenn jemand bewußt keine ausgleichspflichtigen Anwartschaften erwirbt, dem anderen aber nicht bewußt ist, dass er dadurch ausgleichspflichtig wird, sollte der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Anderenfalls erwirbt der bewußt Handelnde unbillige Vorteile.

Eine Reaktion zu “Voraussetzungen der groben Unbilligkeit beim Versorgungsausgleich”

  1. r

    Was ist aber wenn Ehefrau bewusst Versorgungsausgleich falsch ausfüllt.
    Gibt weder Kindererziehungszeiten an noch verschiedene Renteanwartschaften gibt nur Ausbildung an und sonst nichts ist das kein Betrug?
    Wenn noch Ehemann das beim Abgleich sieht und dann anhand alter Lohnzettel Gericht darauf hinweist das da was nicht stimmt zumal Sie Riester auch nicht angibt.

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