Ausschlußfrist in Familienversicherung

Wenn sie bislang kostenfrei als Familienmitglied in der Krankenkasse des Ehemannes mitversichert waren, weil Sie z.B. nicht oder nur geringfügig gearbeitet haben, müssen Sie sich binnen einer Ausschlußfrist von 3 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils um eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse bemühen.

Zuständig für den entsprechenden Antrag ist die Krankenkasse ihres Ehemannes.

6 Reaktionen zu “Ausschlußfrist in Familienversicherung”

  1. Andygirl

    Wie sieht es mit der Familienversicherung für die gemeinsameTochter aus? Da wir sehr zerstritten sind, viel Gewalt auch während der Trennung herrscht, keinerlei Kontakt möglich ist habe ich schon eine Vollmacht alle Belange, im Sinne des alleinigen Sorgerchts, für sie zu bestimmen. Kann ich sie nun in meine Familienversicherung aufnehmen (3 Söhne aus früherer Ehe sind schon bei mir)??? Ich habe jetzt schon Panikzustände, wie ich um die neue Versichertenkarte bei ihm anfragen soll und er dies als Machtausübung ausnutzt…

  2. Klaus II

    Hallo Herr von der Wehl,
    ich habe eine kurze Frage zur Familienversicherung. Ich lebe z.Zt. in Scheidung. Meine beiden Kinder sind volljährig und studieren. Meine Noch-Frau ist RA’in, geht aber keiner Tätigkeit nach. Alle drei sind bei mir gesetzlich familienversichert. Ich möchte jetzt in die PKV wechseln. Ist das aus ihrer Sicht möglich ohne dass Ansprüche seitens meiner Noch Ehefrau und meiner Kinder entsteht? Danke in voraus für eine Antwort!

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus II

    Es scheint mir, dass dies eher ein versicherungsrechtliches Problem ist. Wenn sie in die PKV wechseln, werden Sie möglicherweise Ihre gesamte Familie dort versichern müssen.

    Möglicherweise kann Ihre Frau eine eigene Versicherung in der bisherigen Familienversicherung abschließen. Fraglich ist dann jedoch, wer dies bezahlt. Wenn Sie Unterhalt schulden, werden Sie diese Beträge zusätzlich neben dem Unterhalt schulden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  4. Mary

    Ich danke Ihnen sehr für Ihre Hilfe im Februar.

    Nun geht es mir um Krankenversicherung: Die Kinder (9,6) und ich sind über meinen noch-Mann privat versichert. Nach der Scheidung bleiben die Kinder wohl bei ihm privat versichert. Aber was ist mit mir? Ich werde die PKV nicht leisten können. Jobaussichten sind schlecht so komme ich nicht ins GKV. Ist es möglich, daß ich in Deutschland ganz ohne KV sein werde.

    Besten Dank und viele Grüße,
    Mary

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ mary

    wenn Sie einen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Mann haben, umfasst dieser Unterhaltsanspruch neben dem Elementarunterhalt auch den Krankheitsvorsorgeunterhalt. Dies bedeutet, dass der Ehemann – entsprechende Leistungsfähigkeit vorausgesetzt – neben dem Elementarunterhalt auch die Kosten für ihre private Krankenversicherung übernehmen muss.

    Sollten Sie eine Erwerbsobliegenheit haben, werden sie sich um einen Job kümmern müssen, indem sie dann möglicherweise gesetzlich selbst versichert sind.

    Was die Kinder angeht, lesen Sie bitte hier.

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/01/31/kind-muss-trotz-scheidung-nicht-privater-krankenversicherung-wechseln-quelle-focus-money/

    Ich kann nur dringend raten, selbst einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  6. Michael

    Hallo!
    Ich habe folgende Frage:

    Angenommen, ein verheiratetes Paar hat zwei Kinder: Ein gemeinsames Kind und ein leibliches Kind der Mutter.
    Der Vater ist privat versichert.
    Die Mutter ist erwerbslos und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.

    Bei den Kindern sieht es dann nach meiner Kenntnis so aus:
    1) gemeinsames Kind -> muss extra versichert werden, z. B. ebenfalls als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse.
    2) Kind der Mutter -> wäre automatisch über die Mutter mitversichert, wenn diese freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse ist.

    Korrekt?
    Was würde sich bei einer Scheidung ändern, wenn beide Kinder bei der Mutter leben – wären dann beide evtl. automatisch mitversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung der Mutter? Oder müsste das gemeinsame Kind (bzw. beide im Falle einer erfolgten Adoption vom Stiefvater) extra versichert werden?

    Gruß,
    Michael

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