Folgen des begrenzten Realsplittings
Ich weise vorsorglich auf folgenden wichtigen Umstand hin:
wenn sie während des Getrenntlebens oder auch nach rechtskräftiger Scheidung der Durchführung des sogenannten begrenzten Realsplittings zustimmen, weil z.B. ihr Ehemann Getrenntleben- oder Nachehelichenunterhalt zahlt, würden sie ihren Anspruch auf kostenlose Mitversicherung als Familienmitglied jedenfalls dann verlieren, wenn der vom Ehemann zu zahlende Unterhalt 1/7 der monatlichen Bezugsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung – die sich jährlich ändert – übersteigt.
In diesem Fall muß ihr Mann verpflichtet werden neben den steuerlichen Nachteilen, auch den zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag für eine für sie zu begründende eigene freiwillige Krankenversicherung auszugleichen.