Gesetz gegen Stalking (Quelle: BMJ)

Gerade im Familienrecht taucht häufiger das Problem des Stalking auf. Verlassene Ehemänner oder Partner, die dies nicht akzeptieren wollen. Bislang konnte die Polizei erst eingreifen, wenn es zu körperlichen Übergriffen gekommen war. Neben dem Gewaltschutzgesetz kommt nun ein Straftatbestand:

Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. „Stalking-Opfer, die unter fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute verabschiedete Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der Bundestagsdebatte.

Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung hat folgenden Wortlaut:

§ 238 Nachstellung


(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit wird für extreme Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen, gefährliche Täter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu verhüten.

Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. „Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung“, betonte Zypries. „Der neue Straftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu schützen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht lösen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden.“

3 Reaktionen zu “Gesetz gegen Stalking (Quelle: BMJ)”

  1. Yvonne

    Ich denke das dringend etwas gegen die Personen getan werden muß.
    Problematisch ist aber nach wie vor für das Opfer, den Nachweis bzw. den Beweis des stalkings zu erbringen

    Ich habe mit einem Mann, mit dem ich niemals verheiratet war einen gemeinsamen Sohn.
    Aus Angst vor ihm brauchte ich damals 3 Jahre um mich von ihm zu trennen.
    Dieser Mann hat neben mir auch meine Angehörigen bedroht und tyrannisiert.
    Nach 16 Jahren hört dieses Machtgehabe nicht auf.
    Mein Sohn wurde mit Reisen und Geschenken „gekauft“ und total gegen mich aufgehetzt.
    Das Jugendamt hat meine Warnungen damals nicht ernst genommen.
    Ich habe meinen Sohn und meine Gesundheit durch die 16 jährige Quälereien verloren.
    Trotzdem der Vater Kokain und Alkohol konsumiert und meiner Meinung nach zu allem fähig ist, meint auch heute das Jugendamt, das mein Sohn frei entscheiden sollte, wo er leben möchte.
    Bei mir müsste er sich an Regeln und Grenzen halten, die es bei seinem Vater nicht gibt.
    Da wir in der selben Stadt wohnen, und ich Angst vor weiteren Bedrohungen gegen mich und meine Angehörigen befürchten muß, habe ich Angst mich gegen diesen Menschen zu wehren.
    Früher konnte einem von Seiten der Polizei nur geholfen werden, wenn man ein Messer im Rücken stecken hatte.

    Es muß dringend etwas in dieser Richtung getan werden, um Opfer von Stalkern zu schützen.

    Liebe Grüße und viel Kraft an die Menschen, denen ähnliches widerfährt.

  2. nane

    Hallo,

    wenn der Vater Straftaten gegenüber der Familie der Mutter (2. Exfrau) des Kindes begangen hat: Cyber-Stalking, Rufmord, Briefgeheimnis (wollte polizeilich bewiesen an Email-Postfach herankommen)usw., die Verfahren laufen noch, wie wirkt sich das auf das Sorgerecht aus?? Wenn zudem auch ein Sorgerechtsverfahren (1. Ehe) läuft?

    Danke

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    Ich kann aufgrund der kurzen Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen, ob sich das Verhalten des Mannes auf das Sorgerechtsverfahren auswirkt. Generell geht es in diesem Verfahren um das Wohl des Kindes und nicht so sehr um die Taten des Vaters gegenüber der Mutter.

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