Besuchsrecht, Vater in Untersuchungshaft (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Der nicht verheiratete Vater eines im Februar 2006 geborenen Kindes, der sich in Untersuchungshaft befindet, soll genauso lange Besuch erhalten können wie verheiratete Väter, entschied das Bundesverfassungsgericht. Mutter und Kind durften ursprünglich nur lediglich eine halbe Stunde wöchentlich den Vater besuchen, während die Anstalt verheirateten Paaren mit Kindern eine Stunde gewährte. Da der Vater ledig sei, werde die Regelung für Eheleute nicht angewandt. Das OLG wies die Beschwerde mit dem Hinweis zurück, ein nur wenige Monate altes Kind habe nur geringe Interaktionsmöglichkeiten. Die Gefahr emotionaler Trennungsverluste bestehe noch nicht. Das Bundesverfassungsgericht hob den angegriffenen Beschluss auf, da er Vater und Kind in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) und den Vater darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) verletze. Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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