Entziehung der Staatsangehörigkeit (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Der Beschwerdeführer ist im Juni 1998 in Hamburg geboren. Seine Mutter besitzt die albanische Staatsangehörigkeit und war zum Zeitpunkt seiner Geburt mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Mit rechtskräftigem Urteil vom November 1999 stellte das Amtsgericht auf die Vaterschaftsanfechtungsklage des Ehemannes hin fest, dass der Beschwerdeführer nicht von ihm abstammt. Die Ehe wurde kurz darauf geschieden. Die Behörde zog den Kinderausweis ein, da das Kind nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Die hiergegen erhobene Klage auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen. Der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit sei keine unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit.

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