OLG Oldenburg entscheidet im Sinne der Reform des Unterhaltsrechts (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Auch nach langjähriger Ehe geht der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten dem Anspruch des neuen Ehegatten, der Kinder zu betreuen hat, nicht zwangsläufig vor. Der in § 1582 BGB ausnahmslos normierte Vorrang aller Ansprüche auf Scheidungsunterhalt nach langer Ehe sei nicht mit dem im Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) zu vereinbaren, entschieden die OLG-Richter. Deshalb müsse die BGB-Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden. In dem Urteil wird auch auf einen grundlegenden Wandel bei der Frage des Stellenwerts der bestehenden Ehe im Vergleich zur geschiedenen Ehe hingewiesen. Dieser Wandel zeige sich auch im zurzeit laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Unterhaltsrechts, durch die auch bei langer Ehedauer zumindest ein Gleichrang der Ansprüche des kinderbetreuenden Ehegatten gewährleistet werden soll. Das Gesetz soll zum 1.4.2007 in Kraft treten.

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