Erbrecht bei Scheidung, wann endet es?

Es taucht hin und wieder die Frage auf, wann das Erbrecht des Ehepartners eigentlich endet.

Natürlich mit Rechtskraft der Scheidung, aber nach § 1933 BGB auch schon vorher. Nach dieser Vorschrift endet das Erbrecht des Ehegatten, wenn der verstorbene Erblasser im Todeszeitpunkt bereits einen wirksamen Scheidungsantrag gestellt hatte und dieser Antrag dem überlebenden auch bereits zugestellt wurde.

Tipp für den Überlebenden: Hier ist ganz genau zu prüfen, ob der Scheidungsantrag und seine Zustellung alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte und damit wirksam war (Trennungsjahr, Vollmacht, Scheidungsvoraussetzungen, Zustellungserfordernisse usw.)

Tipp für den künftigen Erblasser: Wer kurzfristig mit seinem Ableben rechnen muß und nicht möchte, dass der nicht mehr geliebte Ehepartner alles bekommt, kann zwar ein Testament zugunsten des neuen Partners machen, sollte aber zur Sicherheit schnell anwaltlich das Scheidungsverfahren einleiten, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Ergänzend wurde gefragt, ob ein z.B. ein vorhandenes Testament zugunsten des Ehepartners eine andere Betrachtung ergeben würde?

Antwort: Nein!

Hier greift § 2077 BGB ein, wonach Testamente, mit denen Ehegatten bedacht wurden unwirksam werden, wenn die Ehe geschieden wurde bzw. wie in § 1933 BGB ein wirksamer Scheidungsantrag gestellt wurde.

Somit gelten auch beim Vorliegen eines Ehegattentestamentes die o.g. Tipps.

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2 Reaktionen zu “Erbrecht bei Scheidung, wann endet es?”

  1. Lola

    Wie sieht es mit den Kindern aus die bei der geschiedenen Frau leben? Haben die noch ein Erbrecht wenn der betroffene noch einmal geheiratet hat und alles seiner neuen frau vererbt?

  2. Peter J. Engel

    Guter Beitrag. Ich habe auch hin und wieder solche Fälle bei mir.

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