Abschreibungen im Unterhaltsrecht

Selbständige Mandanten oder Gegner präsentieren immer wieder stolz ihre Bilanzen, wonach sie praktisch keinen Gewinn erzielen und nicht einmal so viel verdienen, dass sie Kindesunterhalt zahlen können. Diesen Zahn muß man ihnen leider ziehen. Das funktioniert nicht. Unabhängig von der Frage. ob der Familienrichter nicht sogar das böse Wort „Insolvenzverschleppung“ in den Mund nimmt, reduziert sich der Gewinn meist durch erhebliche Abschreibungen.

Hier ist aber ein tiefer Graben zwischen dem Steuerrecht und dem Unterhaltsrecht.

Im Grundsatz gilt:

Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines selbständigen Unterhaltsschuldners ist der von ihm angegebene Gewinn um diejenigen Positionen zu bereinigen, die zwar steuerrechtlich, nicht aber unterhaltsrechtlich zu beachten sind. Das trifft besonders auf Abschreibungen zu. Bei ihnen fallen steuerliche Anerkennung und unterhaltsrechtliche Relevanz regelmäßig auseinander. Abschreibungen eines selbständigen Unterhaltsschuldners auf langlebige Wirtschaftsgüter berühren nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen nicht in dem Maße, wie sie vom Unterhaltsschuldner steuerlich geltend gemacht werden können. Regelmäßig liegt den Abschreibungen nämlich ein tatsächlicher Wertverzehr in der Größenordnung, wie er in den steuerlich zulässigen Abschreibungen seinen Niederschlag findet, nicht zugrunde . Der Grund für die Nichtberücksichtigung der Steuerersparnis beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen liegt darin, dass der Unterhaltsberechtigte lediglich verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob die Aufwendung nicht vorgenommen worden wäre. Die Steuerersparnis bleibt also außer Betracht, weil sie ohne die genannten Aufwendungen, die sich der Unterhaltsberechtigte nicht entgegenhalten lassen muss, nicht eingetreten wäre. Nur soweit die Abschreibungen mit einer tatsächlichen Verringerung der für den täglichen Lebensbedarf zur Verfügung stehenden Mittel einhergehen, sind sie also unterhaltsrechtlich beachtlich. Das zu versteuernde Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist deshalb regelmäßig niedriger als das, nach dem sich der Unterhalt bemisst, da die steuerlichen Abschreibungszeiträume unterhaltsrechtlich angemessen zu verlängern sind.

Zu den einzelnen Abschreibungspositionen werde ich noch berichten.

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