Anrechnungsmethode und Differenzmethode im Unterhalt
Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH im Jahre 2001 wird beim Ehegattenunterhalt im wesentlichen nicht mehr die Anrechnungsmethode, sondern die Differenzmethode angewendet. Was ist das und was bedeutet das für den Unterhaltsschuldner?
Klar ausgedrückt – eine deutliche Verschlechterung für den, der Unterhalt zahlen muss.
Zur Verdeutlichung: Nach der (alten) Anrechnungsmethode wurde insbesondere die nach Scheidung aufgenommene Berufstätigkeit der Ehefrau nicht als die ehelichen Verhältnisse prägend angesehen. Diese Einkünfte wurden also voll bedarfsmindernd auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann angerechnet. Es prägte nur das Einkommen des (idR.) erwerbstätigen Ehemannes die ehelichen Verhältnisse.
Ein Beispiel, um die Auswirkungen plastisch zu machen:
Verdiente der Ehemann 2.500 EUR und nahm die Ehefrau nach der Scheidung einen Job für 750 EUR auf, so errechnete sich nach der Anrechnungsmethode ein Unterhaltsbedarf der Ehefrau von 1.250 EUR (= Hälfte der Einkünfte des während der Ehe (allein) verdienenden Ehemannes). Darauf wurde das Einkommen der nach der Scheidung wieder arbeitenden Ehefrau voll bedarfsmindernd angerechnet, so dass diese nur
500 EUR (1.250 minus 750) als Unterhalt
erhielt.
Nach der Differenzmethode errechnet sich bei gleichen Zahlen
ein Unterhalt für die Ehefrau von 875 EUR.
Dies liegt daran, dass der BGH nun auch die Einkünfte der Ehefrau als eheprägend ansieht. Es ist die Surrogatsrechtsprechung geboren. Der BGH bezeichnet die neue Berufstätigkeit des vorher nicht erwerbstätigen Ehegatten als ein “Surrogat†bzw. Ersatz der bisher geleisteten Haushaltsführung und Kinderbetreuung, deren Wert sich in dem daraus erzielten oder erzielbaren tatsächlichen Einkommen widerspiegelt.
Errechnet wird der Bedarf der Ehefrau nun wie folgt: 2.500 EUR Ehemann + 750 EUR Ehefrau = 3.250 EUR geteilt durch 2 = 1.625 EUR, ist der Bedarf). Die nach der Scheidung wieder berufstätige, geringer verdienende Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Unterhaltsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz ihres Einkommens zu dem des höher verdienenden Ehemannes 2.500 minus 750 = 1.750 geteilt durch 2 = 875 EUR.