Elterliche Sorge (Quelle: Arge FamRecht DAV)

OLG Rostock:

Wenn der sorgeberechtigte Elternteil im gerichtlichen Umgangsverfahren ohne sachlichen Grund die Begutachtung des Kindes verweigert, kann ihm dieser Teilbereich der Sorge gem. § 1666 BGB entzogen und auf einen Pfleger übertragen werden. Um die Betutachtung durchzusetzen, kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, notfalls unter Anwendung von Gewalt, das Kind der Kindesmutter wegzunehmen und dem Pfleger zu übergeben. Der sorgeberechtigte Elternteil hat gem. § 1684 BGB Kontakte des Kindes zu dem anderen Elternteil nicht zu zuzulassen, sondern zu fördern.

3 Reaktionen zu “Elterliche Sorge (Quelle: Arge FamRecht DAV)”

  1. jeppa

    … so einfach geht das. Was sagt denn das Gesetz vor, wenn ein Elternteil ständig das Kind benutzt um schlecht über das andere Elternteil zu lästern, zu beleidigen und zu thyrannisieren? … kann dies auch zum Umgangsaussetzung führen? – Oder sogar das Sorgerecht verlieren? … (Ab wann kann das Kind angehört werden, wenn man schon davon spricht: „zum Wohle des Kindes wird entschieden“ …

  2. Jose

    Very nice site!

  3. Stefan

    Unsere Gesetzgebung, unsere Richter, die ach so wichtigen Sozialpädagogen der Jugendämter und berufsmäßige Pfleger unterstüzen doch nur die Frau.
    Meine tyranisiert meinen Sohn, jetzt 6 J., seit zwei Jahren. ein Suizidversuch von ihr brachte uns für dreiMonate zusammen. Danach nahm mir der selbe Richter das zugesprochen Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder ab und es wurde auf Antrg und Wunsch der Mutter ein Pfleger bestellt und ihre gewünschte Umgangsregelung mit Unterstützung des Juagenamts beshloßen. Wen interessiert jetzt noch, dass die Mutter sich haus hoch verschuldet hat, 6 Monate keine Miete mehr bezahlt, sich den Strom sperren ließ, dem Kind innerhalb zwei Jahren 4 Wohnungs- u. Wohnortwechsel zu mutete, eine Verbraucherinsolvenz hat und ständig nur dagegen arbeiten um den Vater möglichst sch… dazustehen zu lassen. Offene Lügen in einer Eidesstattlichen von Richtern unbeerücksichtig bleiben, die Mutter „nie“ ihre Behauptungen belegen muß, schriftliche Zustimungen der Mutter von ihr wieder verneint werden, der Vater ein Mal mehr die Lügen beweist…Wen interessierts? Keinen richter, kein Jugendamt, kein Pfleger. Einstweilige Anordnung, dass das Schulrecht, GEsundheitsfürsorge zusätzlich dem selben Pfleger übertagen wird! Angeblich wegen Eilbedürftigkeit. Ist gar nicht gegeben, weil die einschulungsuntersuchung mit schriftl. Zustimmung der Mutter und die Anmeldung zum Hort bereits 2 Monate, die Einschulung 3 Wochen vor der Anordung geschehen ist. Und nun der Pfleger das Sagen haut und wie immer nur für die Mutter arbeitet. Nun soll das Kind aus seinem gewohnte Umfled, in dem seit über 4 jahren aufgewachsen ist und seine sozialen Anbindungen hatte herausgerissen werden und wir dürfen uns dann nur noch alle 14 tg. am Wochenende sehen, bisher war ein Wochenrythmus. Aber das nennt sich dann alles Kindeswohl!

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