Urteil Gewaltschutzgesetz (Quelle: Arge FamRecht DAV)

OLG Rostock:

Ein Anspruch auf Überlassung der gemeinschaftlich genutzten Wohnung besteht nur, wenn der Antragsgegner vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit der Antragstellerin verletzt, nicht bei einer Nötigung, die in der Drohung liegt, deren Haus mit einem Radlader zusammen zuschieben.

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