Zum Recht des Vaters auf Umgang (Arge FamRecht DAV)

Der Vater eines dreijährigen Kindes wandte sich gegen eine Umgangsregelung, die keine Übernachtung und keine Ferienaufenthalte seines Kindes bei ihm vorsah. Den entsprechenden Beschluss des OLG München hob das Bundesverfassungsgericht auf. Der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 verletzt worden. „Soweit das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Übernachtungs- und Ferienumgänge mit seinem Sohn versagt, hat, hat es weder die materielle Bedeutung des Elternrechts noch seine Ausstrahlung auf die Verfahrensgestaltung hinreichend berücksichtigt. (…) Der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist auch nicht zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht geprüft hat, welche positiven Auswirkungen Übernachtungsumgänge für das Kind haben könnten, ob also deren Durchführung mittelfristig nicht auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen kann.“

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