Kein Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht

Der gesetzliche Auskunftsanspruch ist der Schlüssel zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Im Zweifel, muß der Unterhaltsschuldner immer Auskunft erteilen.

Aber es gibt auch Ausnahmen

Bei überdurchschnittlich hohen Einkünften des Schuldners (eine klare Grenze gibt es nicht, zwischen 5. – 8.000,00 EUR netto/Monat geht es los), besteht ein Auskunftsanspruch nicht, wenn der Schuldner seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt selbst nicht in Frage stellt. Der Gläubiger muß dann konkret darlegen, wie hoch sein Bedarf ist, was im Einzelfall schwierig und aufwendig sein kann. In diesen Fällen gilt dann nicht mehr der Quotenunterhalt (die berühmten 3/7), sondern der konkrete Bedarf.  Dies entspringt der Lebenserfahrung, dass bei so hohen Einkommen nicht der gesamte monatliche Verdienst für die allgemeinen Lebenshaltungskosten verbraucht wird, sondern ein Großteil des Einkommens auch für die Vermögensbildung benutzt wird. Es wird aber nur das für die Unterhaltsberechnung herangezogen, was eben nicht Vermögensbildung ist.

Tipp für den Unterhaltsschuldner (meist der Mann):

Wenn Sie Toppverdiener sind und Unterhalt zahlen sollen, erteilen Sie keine Auskunft über ihr Einkommen, sondern weisen Sie  den Gläubiger (idR. die Ehefrau) darauf hin, dass sie ihren Bedarf darlegen und belegen möge, da Sie leistungsfähig sind. Die Darlegung ist für die Ehefrauen meist nicht einfach. Wenn Sie rechtzeitig merken, dass die Ehe zerbricht, schränken Sie alltäglichen Luxus weitesgehend ein, auch wenn Sie selbst davon betroffen sind.

Aus Zwecken der Waffengleichheit auch ein Tipp für die Frauen:

Wenn der Gatte zu den Großverdienern gehört, führen Sie so etwas wie ein Haushaltsbuch mit den regelmäßig wiederkehrenden Positionen (Lebensmittel, Weine, PKW-Kosten, Friseur, Fitnessstudio usw). Sie werden im Unterhaltsstreit Ihren Bedarf konkret darlegen müssen. Ãœberlegen Sie gut, ob Sie noch bei ALDI einkaufen oder im Feinkostladen – ob Sie zum Discount-Friseur gehen, oder zu Udo Walz – ob Sie einen Smart zwar lustig finden, oder ob nicht doch der Porsche Boxter mehr Spass macht. Nach Trennung können Sie nur damit argumentieren, wie Sie davor gelebt und gewirtschaftet haben. Nur dies prägt die ehelichen Lebensverhältnisse.

Wenn der Gatte ein Geizkragen war, bekommen Sie auch nur wenig Unterhalt. 

4 Reaktionen zu “Kein Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht”

  1. John

    Hallo Herr von der Wehl,

    gibt es für die obige Aussage einen Verweis?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ John

    es gibt dazu eine Menge Rechtsprechung, die ich hier nicht listen kann.

    Sie sollten rechtzeitig die Weichen mit einem Anwalt an Ihrer Seite richtig stellen. Beratung im Vorwege ist hier wichtig. Bei Bedarf rufen Sie an 0431 – 911 16.

  3. Monika

    Guten Tag Herr van der Wehl,

    ich lasse gerade durch meinen Anwalt den Unterhaltsanspruch meiner Kinder prüfen.
    Die Lohnabrechnung meines Ex-Mannes weist einen Nettolohn aus, von dem noch eine betr. Altersvorsorge abgezogen wird, so daß sich dann der Auszahlungsbetrag ergibt.
    Mein Anwalt behauptet bei der Berechnung des Kindesunterhaltes wäre nur der Zahlbetrag maßgeblich, anders bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes, dort würde man mit dem Nettolohn (also vor Abzug der Altersvorsorge) rechnen. Ist das so richtig?
    Der Betrag der Altersvorsorge meines Ex-Mannes scheint mir doch sehr hoch (ich habe was von 4 % vom Bruttolohn gelesen). Kann es denn sein, daß ein Unterhaltspflichtige Unterhalt „einsparen“ kann, indem er mit seinem Chef eine möglichst hohe Altersvorsorge vereinbart?
    Ich sehe nicht, warum die Kinder auf Geld verzichten sollen, nur weil er meint, Geld für seine Rente beiseite „schmuggeln“ zu wollen.

    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    Mit freundlichem Gruß

    M.

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners richtet sich nicht danach, ob für Kindesunterhalt oder für nachehelichen Unterhalt gerechnet werden soll. Das bereinigte Nettoeinkommen ist für beide Unterhaltsarten nach gleichen Maßstäben zu ermitteln.

    Es ist richtig, dass ein Unterhaltsschuldner bis zu 4% eines Bruttolohnes für eine zusätzliche Altersversorgung aufwenden darf.

    Wenn die Aufwendungen für eine private Altersversorgung über diesen Satz hinausgehen, wird zu prüfen sein, ob dies auch in der Ehezeit schon immer der Fall war. In diesem Falle hätte dieses Geld der Familie nicht zur Verfügung gestanden und wäre zu akzeptieren.

    Nicht zu akzeptieren wäre es, wenn der Unterhaltsschuldner nach Trennung und nur, um den Unterhalt zu reduzieren, eine sehr hohe Altersversorgung abschließt. Dann wird er sich auf die 4% Satz begrenzen müssen.

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