Die einvernehmliche Scheidung im Detail

ACHTUNG – NEUE RECHTSLAGE – Nachtrag zum 01.09.2009

Lesen Sie bitte hier zu § 133 FamFG

WENN SIE SICH FÃœR EINE KOSTENGÃœNSTIGE ONLINE-SCHEIDUNG INTERESSIEREN; KLICKEN SIE

ONLINE-SCHEIDUNG GÃœNSTIG

Die nach den §§ 1565, 1566 I BGB mögliche einvernehmliche Scheidung, auch genannt offene Konventionalscheidung, steht nach § 630 ZPO unter verschiedenen Voraussetzungen und ist manchmal nicht so einfach zu formulieren, wie Mandanten und Anwälte es denken.

Die meisten Richter prüfen nur sehr oberflächlich, nach dem Muster: „wenn die beiden geschieden werden wollen, sollen sie es doch“. Einige Richter hängen aber auch am Buchstaben des Gesetzes und haben Freude daran, den Mandanten und Anwälten das Leben schwieriger zu machen. Ob dies in einer Zeit, in der über Vereinfachungen des Scheidungsverfahrens nachgedacht wird, sinnvoll ist, mag jeder selbst entscheiden. Ich möchte hier die ganz formellen Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung einmal darlegen.
Eine Ehe ist einvernehmlich zu scheiden, wenn die Gatten seit einem Jahr getrennt leben, beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt (§§ 1565 I, 1566 I iVm. § 630 ZPO).

Antragsschrift

Das Verfahren geht los mit einer Antragsschrift nach § 622 ZPO. Neben den Parteibezeichnungen ist anzugeben,

– ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind und

– ob andere Familiensachen nach § 621 II S.1 ZPO anderweitig anhängig sind.

es muß die Mitteilung erfolgen,

– dass der andere Gatte der Scheidung zustimmen wird oder einen eigenen Antrag stellen wird;

Es muß entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten geben – also in einem gemeinsam verfassten Schriftstück,

– dass Anträge zur Ãœbertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil nicht gestellt werden;

– das Anträge zur Regelung des Umgangs mit dem Kind nicht gestellt werden,

weil die Eltern sich über diese Fragen einig sind oder, soweit das Gericht eine einvernehmliche Regelung treffen soll

die entsprechenden Anträge an das Gericht (Sorge und Umgang) und die jeweilige Zustimmung des Anderen hierzu.

Beim Umgang genügt die Erklärung des Einigseins.

Aber jetzt wird es kritisch und hier setzen die pingeligen Richter an:


§ 630 ZPO fordert weiter,

– die Einigung der Eheleute über den Kindesunterhalt;

– die Einigung der Eheleute über Ehegattenunterhalt, den Hausrat und die Ehewohnung

Die Einigungen über den Kindesunterhalt sollen idR. tituliert sein, auch wenn das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird. Kindesunterhalt kann kostenfrei beim Jugendamt tituliert werden. Ehegattenunterhalt nur durch Urteil oder Notarvertrag tituliert werden. Noch ein paar Monate lang kann wechselseitig auf ihn verzichtet werden ohne Notarvertrag.
Im Scheidungsantrag zur einvernehmlichen Scheidung reicht nicht die Mitteilung oder die bloße Behauptung einer Einigung über diese Problemkreise. Vielmehr ist ein Einigungspapier vorzulegen, für das aber kein Anwaltszwang besteht. Dieses Einigungspapier stelle ich meinen Mandanten natürlich zur Verfügung.

Die Einigung ist frei widerruflich!!!

Das Problem sind also die Unterhaltsansprüche, wenn das Gericht diese in titulierter Form verlangt, was es nach dem Gesetz kann. Das Gericht soll dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung erst stattgeben, wenn die Parteien über die Scheidungsfolgen einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben.

Was ist zu tun?

Bei 99 % der Richter in Deutschland reichen die Behauptungen in der Antragsschrift, dass die Scheidungsfolgen einvernehmlich geregelt sind. Bei dem letzten Prozent der Richter, von denen es zumindest einen in Berlin gibt, muß mehr getan werden.

Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, muß eine Jugendamtsurkunde zum Kindesunterhalt vorgelegt werden. Beim Ehegattenunterhalt kann ein privatschriftlicher gegenseitiger Verzicht vorgelegt werden, der noch bis zur Unterhaltsreform im Frühjahr 2007 ohne Notar möglich ist. Die weiteren Erklärungen und Scheidungsfolgen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Ehewohnung und Hausrat) sollten in einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung der Eheleute dem Gericht vorgelegt werden.

Die Alternative, obwohl es absurd klingt: den Scheidungsantrag gleich als streitige Scheidung stellen und begründen!

WENN SIE SICH FÃœR EINE KOSTENGÃœNSTIGE ONLINE-SCHEIDUNG INTERESSIEREN; KLICKEN SIE

ONLINE-SCHEIDUNG GÃœNSTIG

Scheidung tut weh

Die Online Scheidung mit ehescheidung24

– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

Eine Reaktion zu “Die einvernehmliche Scheidung im Detail”

  1. excite24

    hier steht was zu diesem Thema bei unserem österreichischen Nachbarn. hat jemand erfahrungen mit dieser Seite? lg Excite24

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht