Anhörung im Sorgerechtsverfahren

Das OLG Frankfurt hat 2006 entschieden, dass in Sorgeverfahren beide Eltern unbedingt anzuhören sind, wenn nicht schwerwiegende Gründe vorliegen. Ein schwerwiegender Grund ist jedenfalls nicht, dass der ordnungsgemäß geladene Vater im Gerichtstermin nicht erschienen ist.

Das Gericht muss den Vater unter Androhung der zwangsweisen Vorführung neu laden. Wenn er nicht kommt, muss die Vorführung angeordnet werden und erst wenn auch dies erfolglos bleibt, darf das Gericht von einer persönlichen Anhörung absehen.

4 Reaktionen zu “Anhörung im Sorgerechtsverfahren”

  1. nane

    Hallo,

    wer bezahlt die Kosten für Gerichtstermine für das Sorgerecht und auch Umgangsrecht? Der Antragsteller?

    Gruß Nane

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    wenn keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde: gilt folgendes: es gibt Kostenaufhebung, d.h. Gerichtskosten werden geteilt und die eigenen Anwaltskosten trägt jeder selbst.

  3. Schmidt

    Hallo,

    ich habe das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindesmutter meiner Kinder.
    Muss Sie immer eine Vollmacht haben von mir ?
    Sie möchte den reisepass verlängern ?

    Kann ich soeben das Sorgerecht abgeben an sie ? ich sehe die Kinder an 2Tagen im monat. Mich interessiert alles weitere auch nicht.

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ schmidt

    ich weiß nicht, ob ich Ihnen raten soll, tatsächlich das gemeinsame Sorgerecht aufzugeben. Natürlich machen Kinder manchmal etwas Mühe, auch wenn es nur die Erteilung einer Vollmacht an die Kindesmutter sein soll. Sie können der Kindesmutter zum Beispiel eine Generalvollmacht geben, was aber fast der Aufgabe des gemeinsamen Sorgerechts des gleichkäme.

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