Anhörung im Sorgerechtsverfahren
Das OLG Frankfurt hat 2006 entschieden, dass in Sorgeverfahren beide Eltern unbedingt anzuhören sind, wenn nicht schwerwiegende Gründe vorliegen. Ein schwerwiegender Grund ist jedenfalls nicht, dass der ordnungsgemäß geladene Vater im Gerichtstermin nicht erschienen ist.
Das Gericht muss den Vater unter Androhung der zwangsweisen Vorführung neu laden. Wenn er nicht kommt, muss die Vorführung angeordnet werden und erst wenn auch dies erfolglos bleibt, darf das Gericht von einer persönlichen Anhörung absehen.
Am 31. Oktober 2008 um 12:51 Uhr
Hallo,
wer bezahlt die Kosten für Gerichtstermine für das Sorgerecht und auch Umgangsrecht? Der Antragsteller?
Gruß Nane
Am 31. Oktober 2008 um 13:03 Uhr
@ nane
wenn keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde: gilt folgendes: es gibt Kostenaufhebung, d.h. Gerichtskosten werden geteilt und die eigenen Anwaltskosten trägt jeder selbst.
Am 13. März 2009 um 13:53 Uhr
Hallo,
ich habe das gemeinsame Sorgerecht mit der Kindesmutter meiner Kinder.
Muss Sie immer eine Vollmacht haben von mir ?
Sie möchte den reisepass verlängern ?
Kann ich soeben das Sorgerecht abgeben an sie ? ich sehe die Kinder an 2Tagen im monat. Mich interessiert alles weitere auch nicht.
Am 13. März 2009 um 14:00 Uhr
@ schmidt
ich weiß nicht, ob ich Ihnen raten soll, tatsächlich das gemeinsame Sorgerecht aufzugeben. Natürlich machen Kinder manchmal etwas Mühe, auch wenn es nur die Erteilung einer Vollmacht an die Kindesmutter sein soll. Sie können der Kindesmutter zum Beispiel eine Generalvollmacht geben, was aber fast der Aufgabe des gemeinsamen Sorgerechts des gleichkäme.