Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG

Die Länder, welche die Kosten für PKH bestreiten, sind pleite. Daher liegt ein Gesetzentwurf vor, der es in sich hat. Die Ausgaben für PKH sollen deutlich eingeschränkt werden. Ich möchte ein paar ausgewählte Punkte aus dem Gesetzentwurf vorstellen. Dies ist keine allumfassende Darstellung.

Neu geregelt werden soll z.B.

– dass die Beantragung von PKH als mutwillig abgelehnt wird, wenn jemand, der den Prozess selbst finanzieren müsste, den Prozess nicht führen würde.

Beispiel: Die Mutter will PKH für einen Prozess auf Unterhalt, mit dem sie Ihren Anspruch jedenfalls tituliert, obwohl auch sie weiß, dass derzeit bei dem Vater nichts zu holen ist. Dafür wird es künftig keine PKH mehr geben.

– ergibt die Berechnung (Abzug Freibeträge usw.) ein verbleibendes Einkommen von mind. 450,00 EUR, muss der Antragsteller (Ast.) glaubhaft machen, dass er kein Darlehen zur Finanzierung der Prozesses bekommen kann.

Problem: wie soll dies aussehen? Muss der Antragsteller ein Schreiben einer Bank mitbringen? Reicht ein Anruf bei der Bank: „Krieg ich bitte ein Darlehen“ ?

– Das Gericht kann künftig Auskünfte über die Einkünfte des Ast. bei dem Finanzamt und den Banken einholen!!! Wenn der Ast. seine Einwilligung dazu nicht gibt, scheidet PKH sofort aus!!!

Problem: der Ast. von PKH wird gläsern. Sein Finanzamt wird angeschrieben und seine Bank. Die weiß dann, dass er einen Prozess führt und ihn nicht bezahlen kann.

– Das Gericht kann daneben Auskünfte einholen bei: dem Arbeitgeber, den Sozialversicherungskassen, den Rentenkassen und Versicherungsunternehmen.

– Die Zeiträume für die Rückforderung von PKH bleiben unbegrenzt.

– Wenn der Ast. durch den Prozess etwas erlangt, muß er daraus die Prozesskosten allein zahlen. Wenn das erlangte kein Geld ist, muß er es verkaufen, es sei denn, sein Verlust sei übermäßig.
Beispiel 1: die Frau klagt mit PKH vom Mann einen größeren Unterhaltsrückstand ein, gewinnt und bekommt das Geld auch. Muß sie nun die Prozesskosten allein zahlen? Wahrscheinlich ja!

Beispiel 2: Der Mann klagt auf Rückgabe seiner recht großen Modelleisenbahnanlage, die nach dem Auszug verschwunden war. Er gewinnt und bekommt die Anlage zurück. Muß er sie nun verkaufen, um die Kosten zu zahlen? Wahrscheinlich ja.

– Ob und was der Ast. durch den Prozess erlangt hat, muß er dem Gericht unverzüglich mitteilen.

Problem: Tut er dies nicht = Entzug der PKH. Muß an dem Gericht jetzt auch mitteilen, dass man die Wohnzimmergarnitur und die Gartenmöbel aus dem Pachtgarten tatsächlich bekommen hat und was ist, wenn man es vergessen hat, da die Sachen ohnehin nicht wirklich werthaltig waren?

– Bereits eine nicht erfolgte Adressenänderung kann zur Rückforderung führen, wenn man keine gute Entschuldigung dafür hat. Dies gilt für 4 Jahre nach Ende des Verfahrens.

Problem: wieviele Menschen vergessen den Prozess nach 1 Jahr und ziehen von Köln nach München und haben dem Gericht in Köln das nicht mitgeteilt. Folge: PKH zurückzahlen?

Ob überhaupt und wann das Gesetz kommt, weiß ich nicht und im Moment (02.2007) weiß es wohl niemand. Ich befürchte aber, es wird so oder so ähnlich Gesetzeskraft erlangen.

Thomas von der Wehl

Fachanwalt für Familienrecht

25 Reaktionen zu “Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz PKHBegrenzG”

  1. biene

    Hallo
    Ich habe ein großes Problem,brauche einen Tip:Ich war im jan bei einer anwältin zur beratung wegen meiner scheidung.Sie ließ mich einen Vertrag unterzeichnen das ich den rest der die Pkh nicht zahlt übernehme,sie nannte aber keinen betrag nur das es nicht so viel sei.Ich unterschrieb.Ich sagte ihr das ich nur die 400€unterhaltbekomme und mehr nicht habe.Danach bekam ich eine rechnung über 261,80€ für die beratung.Dann bekam ich aufeinmal eine Gebührenvorschussrechnung:Gegenwert 7.600.00€ verfahrensgebühr 535.60,terminsgebühr 494,40€,Auslagen 20€ und 19% MWST =1249.50€
    Ich sagte zu ihr wie ich das bezahlen soll ob ich in raten zahlen kann sie NEIN. Die PKH hat ihre zusage jetzt gegeben nun kam heute ein Brief das sie ihr Mandat niederlegt und ich jetzt noch diese rechnung bezahlen soll://Scheidungsverfahren ,gegenw:7.600.00€/verfahrensgeb.535,60€,Auslagen 20€,19% MWST=661,16 €-PK Erstattung 385,80€=275,35€
    //Außergerichtliche Tätigkeit wegen Trennungsunterhalt:Gegenstand.3.000.00€
    geschäftsge.283,50€,auslagen 20€,19%MWST =361,17€ zusammen 636,53€
    und ich erst meine unterlagen wiederbekommen (die ich ihr nur zur ansicht überlassen habe )wenn ich bezahlt habe.
    Ich fühle mich von dieser anwältin ziemlich übers ohren gehauen weil sie von solchen beträgen nie was gesagt hat.Nun habe ich gehört das man nur für einen Anwalt für den gleichen Fall, PKH beantragen kann. Stimmt das? Dann sehe ich nämlich jetzt ziemlich bescheuert aus weil ich aus eigener Tasche (gelernte Friseurin,bin nicht Berufstätig und in neurologische behandlung,und ich habe Atteste das ich in meinen Beruf nicht mehr Arbeiten kann ,weil ich keine 8 Std.mehr stehen darf am Stück)die Scheidung nicht bezahlen kann.Ich bin fix und fertig. Es geht um die Scheidung und um Unterhalt,das andere ist geklärt.
    Ich hoffe ihr könnt mir einen Tip geben.
    Danke im vorraus

  2. RAvonderwehl

    Hallo Biene,

    ob die Kollegin einen Fehler macht, kann ich nicht sagen. Nur so viel: wenn PKH ohne Raten gewährt wurde, darf ein Anwalt daneben eigentlich keine Gebühren erheben ((§ 122 I. Nr.3 ZPO). Lassen Sie es vom Gericht (Rechtspfleger für PKH) und notfalls von der zuständigen RA-Kammer einmal prüfen. Für den neuen RA kann PKH nur gewährt werden, soweit die alte RAín den Anspruch nicht bereits verbraucht hat. Wenn noch kein Gerichtstermin war, kann der neue RA jedenfalls dafür noch PKH bekommen.

  3. quecki

    Situation:
    ich bin geschieden, meine 3 Kinder leben bei mir und meinem 2. Ehemann.
    Vater der Kinder zahlte noch nie Unterhalt (Trennung 2002 – Scheidung 2005). Vor ca. 3 Jahren wurde im Eilverfahren geprüft, ob er zahlungsfährig ist: Ergebnis war, nein, sei er nicht. Trotz Prozeßkostenhilfe hatte ich die Kosten für das Gericht an der Backe.

    Inzwischen weiß ich, dass mein Exmann Hartz4-Empfänger ist, außerdem verdient er sich Geld bei handwerklichen Tätigkeiten eines Onlineportals (my-hxxxxx.de). Was er da allerdings bekommt, weiß ich nicht genau.

    Ich selber verdiene Netto 380 Euro.

    Nun die Fragen:
    Wer zahlt den Anwalt – denn es ist ja meine Pflicht, mit um Unterhalt für die Kinder zu kümmern?

    Wird das Einkommen meines Mannes auch mit einberechnet – obwohl es nicht seine Kinder sind?

    Können die Kinder in Schleswig-Holstein selber klagen und ich vertrete sie nur?

    Gruß
    quecki

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ quecki

    sehen Sie Chancen Geld zu bekommen? Der Vater muss sicherlich seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommen, was er wohl nicht tut.

    PKH scheint mir drin und nach Scheidung klagen die Kinder im eigenen Namen, vertreten durch die Mutter. Damit ist der Ehemann raus.

  5. Manuelle

    Bitte, noch eine Frage :

    kann ich oder besser gesagt habe ich ein Recht auf Prozesskostenhilfe in meinem Fall ? Muss mein Mann die Kosten übernehmen ? Er hat die Scheidung eingereicht, nicht ich. Ich muss dadurch ein Rechtsanwalt beauftragen um meine Rechte zu verteidigen.

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ manuelle

    Ich denke, Sie haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da ihr Mann zu viel verdient. In diesem Fall gilt, dass sie gegen ihren Mann neben dem Unterhalt, aber als Teil des Unterhaltsanspruches, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben. Das bedeutet, dass ihr Mann wahrscheinlich letztlich auch ihre Anwaltskosten übernehmen muss.

    Bitte beauftragen Sie rechtzeitig einen Rechtsanwalt, damit die Weichen richtig gestellt werden. Wenn Sie eine Empfehlung wünschen, bräuchte ich den Ort des gewünschten Kanzleisitzes.

  7. Manuelle

    erst mal noch ein mal Danke. Ich habe mich schon bei Dr. H… und Partnern in Frechen erkündigt . Er hat den Brief vom Rechtsanwalt meines Mannes bekommen und ich warte schon auf ein Termin. Ich denke dass ich ein guter Wahl gemacht haben. Seinen Namen möchte ich nicht nenenn aber ich glaube dass Sie Ihm kennen.

  8. mefemale

    bekommt man/frau auch weiterhin oder neue PKH bei Beschwerde/Berufung/Abänderungsklage, wenn sie nach Urteil monatlich 100oEuro Trenungsunterhalt und Nachzahlungen über 10.000 Euro bezieht? Sie würde die PKH ja bei dem gleichen Richter/Gericht beantragen oder kann sie bei Berufung diese PKH bei der nächsten Instanz beantragen?

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ mefemale

    bei Nachzahlungen auf Unterhalt im Bereich von 10.000 € ist durchaus denkbar, dass für die nächste Instanz keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, da diese Beträge zunächst einzusetzen sind.

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  10. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,

    mein Mann strebt eine Unterhaltsklage gegen die Mutter der gemeinsamen Tochter, 7 Jahre,an.
    Seit 7 Monate wird kein Unterhalt gezahlt und seit 1,5 Jahren wird die Titelaufforderung verweigert.
    Kann mein Mann im Namen des Kindes klagen und somit PKH beantragen?
    Mein Mann hat ein Netto-Einkommen von ca. 1.550 Euro und ich (Stiefmama der kleinen) arbeite ebenfalls Vollzeit.
    Die Kindesmutter hat ein Nettogehalt von ca. 1.100 Euro zzgl. Trinkgelder als Friseurin.

    Besteht die Möglichkeit der PKH in unserem Fall?
    Muss man sich bei Gericht auch in Unterhaltsklagen einigen, sodass die Einigungsgebühr entsteht? Wir sehen es nämlich nicht mehr ein, dass die KM ständig PKH erhält, sie den Antrag vor Gericht entweder zurückzieht oder wir die Einigungsgebühren etc. mitzahlen sollen. Die Unterhaltsklage wird durch die KM ja auch verursacht. Eine außergerichtliche Einigung wollte die KM nicht. Wenn ein Urteil gefällt wird, sie PKH ohne Ratenzahlung hat, dann gehen die Kosten doch eh wieder auf meinem Mann, oder? Können wir im Namen des Kindes klagen? Und PKH erhalten? Oder wird mein Gehalt mit angerechnet?

    Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
    Vielen Dank!

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    ich kann nicht verbindlich sagen, ob hier Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) in Betracht kommen. Die Richter entscheiden hier sehr unterschiedlich.

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  12. Stiefmama

    Hallo Herr von der Wehl,
    vielen Dank für ihre Antwort.

    Müssen wir denn dann am Anfang die Verfahrenskostenhilfe beantragen? Bevor wir Klage einreichen (im Namen des Kindes).

    Oder wird das dann beim Gerichtsprozess entschieden?

    Ich dachte, dass man im Nachhinein keine VKH mehr beantragen kann, wenn die Klage eingereicht wurde!?
    Liebe Grüße

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    man muss es vor Einreichung der Klage beantragen. Sie können die Klage auch unter der Bedingung einreichen, dass Verfahrenskostenhilfe gewährt wird. Dann trifft das Gericht die Entscheidung über die Gewährung vorab und stellt die Klage nur dann förmlich zu, wenn die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

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  14. Stiefmama

    Herr von der Wehl,
    danke für die Antwort.

    Welche Gründe gibt es denn, dass im Namen des Kindes Verfahrenskostenhilfe abgelehnt werden sollte?

    Das Kind hat kein Vermögen, kein Einkommen.
    Nur der Vater und ich als Stiefmutter. Ist das bereits Grund genug abzulehnen?

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    es gibt 2 unterschiedliche Situationen:

    1. die Ehe ist noch nicht geschieden. In diesem Falle wird ein Unterhaltsprozess in so genannter Prozessstandschaft geführt. D.h. die Klage reicht der Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes im eigenen Namen ein.

    2. die Ehe ist bereits geschieden. In diesem Falle klagt das Kind im eigenen Namen, vertreten durch den betreuenden Elternteil.

    In Fall 1 wird nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf die Einkommenssituation des Kindes, sondern auf die Einkommenssituation des Elternteils abgestellt.

    Im Fall 2 wird unterschiedlich von den Familienrichtern entschieden. Ein Großteil der Richter stellt aber hier auf das Einkommen des Kindes ab, welches in der Regel dazu führt, dass Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

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  16. Stiefmama

    und Fall 3 :-)?
    wie sieht es aus, wenn die Eltern nicht verheiratet waren?

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ stiefmama

    wie in Fall 2.

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  18. Stiefmama

    Ach so, danke!
    Geht man bei diesen Doppelverdiensten, von KM und KV ,eigentlich vom Brutto oder vom unterhaltsrelevanten Netto aus?
    KM Brutto 1.500, Netto ca. 1100 Euro
    KV Brutto 3.600, Netto ca. 1.600 Euro (Lst. Kl.5).
    Käme hier in Betracht, dass der KV mindestens das doppelte verdient wie KM? Sprich KM fällt komplett aus der Unterhaltspflicht raus?
    Da es ja zum Teil in diesem Fall mit reinpasst, habe ich es hier dazu gepostet.

  19. ratlos

    Was ist?
    wenn die Noch einen Betrag sagen mir 3000€
    aus Vergleich bekommt und hatte PKH ohne Raten wenn man diese Überweisung dann an Gericht sendet mit AKZ um zu zeigen das man ordnungsgemäß den Vergleich erledigt hat da Gegenseite das garantiert nicht macht Streitwert wurde auf 4000 Festgesetzt.
    An welche Abteilung sollte man dies senden?
    Ohne was böses zu denken:-)

  20. ratlos

    zu 19 :Ohne was böses zu denken:-)
    Allgemeine Frage.
    Schönes Wochenende:-)

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ ratlos

    Sie riskieren mit einer Zahlung an das Gericht, nicht erfüllt zu haben. Das Gericht ist nicht der richtige Empfänger.

    Ich weiß natürlich, was sie meinen. In dem aktuellen Entwurf zu dem Begrenzungsgesetz ist zum Beispiel und davon die Rede, dass alles, was aufgrund des Prozesses erlangt wurde, und zur Zahlung der VKH-Gebühren einzusetzen wäre. Dieser Teil des Gesetzesentwurfes ist aber heftig umstritten. Ob es jemals tatsächlich Gesetz werden wird, ist fraglich.

    Auf der anderen Seite sollte in solchen Fällen reichen, wenn dem Gericht schriftlich mitgeteilt wird, dass die Zahlung erfolgt ist. Das Gericht muss dann seine eigenen Schlüsse daraus ziehen.

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  22. ratlos

    An Gericht sendet war falsch ausgedrückt.
    Meinte Kopie der Ãœberweisung Betrag das Vergleich prompt erledigt wurde 🙂 mit AKZ ohne das Böse zu denken
    🙂

  23. ratlos

    Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbundverfahren nach Wiederaufnahme
    OLG Thüringen (1 WF 543/10)
    Stand: 24.01.2011

  24. JR

    hallo, ich hoffe ich bekomme hier auskunft. meine frau hat sich vor 2 jahren scheiden lassen, vor 1 monat ca kahm ein brief vom gerichjt auf überprüfung der aktuellen lebensverhältnisse, nun gut wir haben alles eingereicht.

    Jetzt sollen wir 880€ ans gericht zurückzahlen. was mich an der ganzen sache stutzig macht ist das da mein gehalt auch mit angerechnet wird. ich hab gelesen das das gar nmicht möglich ist. was raten sie uns nun?

    mfg

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ jr

    vermutlich wird sich da nicht viel machen lassen

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