Der zu früh eingereichte Scheidungsantrag

Der Fall: In einer streitigen Scheidung war das Trennungsjahr bei Rechtshängigkeit noch nicht abgelaufen. Der Antragsgegner wehrt sich gegen die Scheidung und der Scheidungsantrag wird vom Gericht abgewiesen. Der Antragsteller geht in die Berufung und denkt, dann gewinne ich eben in der Berufung. Dann ist das Trennungsjahr allemal abgelaufen.

Ein Denkfehler!

Der Antragsteller wird auch die Berufung kostenpflichtig verlieren.

2 Reaktionen zu “Der zu früh eingereichte Scheidungsantrag”

  1. Colin

    Guten Tag,

    Meine Frau hatt Scheidungsantrag nach 3 Tage Trennung gemacht. sie hatt auf Haertefall gerufen die unwahr ist.(beispiel, habe ich aus den Wohnung gewalltig ausgeworfen, verprugelt ect ect)
    Ich moechte die Scheidung nicht da ich noch eine Chance sehe unsere Ehe zu retten und das meine Frau von ihr Anwallt nicht richtig beraten wurde.
    Wenn bei Scheidungstermin die Scheidung und Scheidungsgrunde widersprechen, muss meine Frau das Gericht beweisen dass es wirchlich ein Hartefall war?
    Falls sie nicht in der lage ist was zu beweisen, wird die Scheidungsantrag zurueckgeweisen?
    In diesem Fall wer tragt die Kosten (Anwallt, Gericht, gegnerische Anwallt usw?)
    Geht das wesentlich schneller? und wenn die Trennungsjahr vorbei ist und eine Entscheidung noch nicht getroffen ist, gilt das Scheidungsantrag eben?
    Falls meine Frau freiwilling den Scheidungsantrag zurueckzieht, wer tragt Anwallts und Gerichtkosten?

    mfg

    CC

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ colli

    1. Ja, Ihre Frau muß die Härtegründe beweisen. Wenn sie es nicht beweisen kann, wird der Antrag zurückgewiesen.

    2. Bei Abweisung muß die Frau alle Kosten tragen.

    3. Auch wenn inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, erfolgt Abweisung, wenn sich die Härtegründe nicht beweisen lassen.

    4. Bei Antragsrücknahme muß die Frau alle Kosten zahlen.

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