Scheidungsantrag vor Ablauf Trennungsjahr

Wir reden hier nicht von einer Härtescheidung. 

Immer wieder ist davon zu hören, dass der Scheidungsantrag bereits 3 – 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden kann, da das Trennungsjahr ja bei dem Gerichtstermin dann abgelaufen sein wird, der frühestens in ein paar Monaten stattfindet.

Vorsicht!! Das gilt nur bei einvernehmlichen Scheidungen.

Bei streitigen Scheidungen nach § 1565 I BGB muß das Trennungsjahr im Moment der Rechtshängigkeit bereits abgelaufen sein. Es droht die teure Abweisung der Scheidungsklage.

Ein Tipp für Kollegen bei PKH-Beantragung: bei vorgeschalteten PKH-Anträgen braucht das Trennungsjahr erst mit tatsächlicher Zustellung an die Gegenseite abgelaufen sein. Vorsichtshalber beantragen, über den PKH-Antrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres entscheiden. Das Gericht muß dies berücksichtigen.

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