Der Goodwill im Zugewinnausgleich

Wenn ein Betrieb in den Zugewinn fällt, ist er nach 2 Kriterien zu bewerten

1. dem reinen Substanzwert (Gebäude, Grundstück, Autos, Außenstände, Büroeinrichtung, Maschinen usw)
2. dem Goodwill, dem inneren Wert, aber nur, wenn die künftigen Umsätze und Gewinne nicht vollständig mit dem derzeitigen Inhaber verknüpft sind.

Wie wird festgestellt, ob ein Betrieb einen Goodwill hat? Ganz einfach, ein Goodwill liegt vor, wenn ein potentieller Käufer bereit wäre, mehr als den Substanzwert dafür zu zahlen. Das wäre er dann, wenn zukünftige Gewinnerwartungen sich an den Guten Ruf des Unternehmens knüpfen, an seinen Namen, an seine Beziehungen, an seinen Kundenstamm und nicht zuletzt an seinen Mitarbeiterstamm. Wenn der Umsatz sich voraussichtlich halten ließe, auch wenn der jetzige Inhaber ausscheiden würde, spricht dies für einen Goodwill. Umgekehrt, wenn der Laden zusammenbräche, wenn der Inhaber rausginge, kein Goodwill.

Ein paar Beispiele:

ja = Goodwill – nein = kein Goodwill

Architekt: nein

Kl. Anwaltskanzlei: nein

Gr. bekannte Anwaltskanzlei: wohl eher ja

Versicherungsagentur: nein

Tierarztpraxis: ja

Handelsvertretung: wohl eher nein

Kneipe: nein

Gr. Restaurant: ja

Steuerberaterpraxis: ja

Arzt: wohl eher ja, aber Einzelfall

5 Reaktionen zu “Der Goodwill im Zugewinnausgleich”

  1. Luisa

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe im Rahmen eines im nächsten Jahr anstehenden Zugewinnausgleiches 3 Fragen.

    1. Zählt die unentgeltliche Schenkung eines Hauses vom Ehemann an die Ehefrau beim Zugewinnausgleich zum Anfangsvermögen der Ehefrau. Welcher Betrag könnte hierfür zum Ansatz kommen? Ein Jahr vor Schen´kung wurde das haus vom Ehemann auf seinen Namen ersteigert. Der Wert des Hauses hat sich durch Renovierung mitlerweile verdreifacht.

    2. Wie könnte im Rahmen eines Zugewinnausgleiches bei einer Hausschenkung durch die Eltern des Ehemannes an den Ehemann, Anschaffungskosten in Höhe eines bezifferten Kapitalwertes einer Rentenverpflichtung gegenüber dem Bruder des Mannes , seit 15 Jahren durch das gemeinsame Einkommen der Eheleute getragen, berechnet werden?

    3. Wie ist im Rahmen eines Zugewinnausgleiches der Erwerb einer fremdvermieteten ETW, eingetragen auf den Namens des Mannes, finanziert durch eine Hypothek, die bei Fälligkeit einer Kapitallebensversicherung im kommenden Jahr rückzahlbar ist, zu bewerten?

    a) Werden die über Jahre hinaus durch die Eheleute getragenen Hypothekenzinsen (Hypothek läuft auf den Ehemann) der Ehefrau als Zugewinn zugerechnet oder sind diese Zahlungen für mich als Ehefrau und Nichtinhaberin der ETW „verloren“.

    b)Wie kann die im Jahr der Scheidung fällige Kapitallebensversicherung, die nur im Todesfall zwingend zum Ausgleich der Hypothek zu verwenden ist, der Ehefrau (Eheleute sind als Versicherungsnehmer beide benannt) der möglicherweise ausch als gemeinsame Vermögensbildung zu sehende fällig Betrag im Zugewinn verrechnet werden. Sollte eine Gutschrift bei Fälligkeit der Kapitallebensversicherung z.G. der Hypothekenlast, die auch noch weitere 20 Jahre bestehen könnte, durch mich verhindert werden?
    Vorab besten Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Luisa

    P.S. Nach Ihrer Empfehlung (Besten Dank) habe ich wegen Anwaltskosten über ca. 2,4 TEuro, entstanden im Zeitraum von 5 Wochen nach dem Tag der Trennung) einen Fachanwalt beauftragt, der mich umfassend beraten hat und nun einen Vergleich anstrebt, der die Kosten um die voraussichtlich um die Hälfte reduzieren wird.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ luisa

    ich bitte um Verständnis, aber die Beantwortung all dieser Fragen würde den Rahmen dieses Blogs sprengen. Mein Vorschlag wäre, dass sie sich mit dem Anwalt in Verbindung setzen, mit dem sie bislang sehr zufrieden waren und mit ihm eine Beratungsgebühr aushandeln, für die er Ihre Fragen beantwortet.

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  3. Luisa

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    besten Dank. Ich kann Sie gut verstehen. Ich werde diese Fragen im Rahmen einer Familienmediation stellen. Im Anschluss aber vor einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Anwalt meines Vertrauens besprechen.
    MfG
    Luisa

  4. Svenia

    Hallo liebes Team von ehescheidung24,

    leider gehöre ich anlässlich eines seit 5 Jahren andauernden Scheidungsverfahrens zu denjenigen Betroffenen, die schon einige Anwälte verschlissen haben. Das soll aber nicht heißen, dass es keine fachkundigen und in der Sache engagierte Anwälte gibt, auch wenn ich bislang Pech hatte und diese Spezies nicht getroffen habe.

    Nun zu meinem Problem:

    Ich habe im Zugewinnausgleich vor kurzem ein Teilurteil erwirkt, wonach mein Ex zur Auskunft über sein Einzelunternehmen (Arztpraxis) unter Angabe zu den Aktiva und Passiva per 29.10.2005 (Stichtag Zustellung Scheidungsantrag) und zu den Umsätzen und Gewinnen/Verlusten der Jahre 2006 bis 2008 sowie zu den vertraglichen Regelungen mit einer Klinik verurteilt wurde. Da er die Auskunft beharrlich verweigert, habe ich Zwangsgeldantrag gestellt (ja, das kann ich inzwischen schon selbst). Jetzt hat er Berufung eingelegt und vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt und dabei hauptsächlich beanstandet, es gäbe keinen Anspruch auf Auskunft der wertbestimmenden Faktoren nach dem Stichtag. Das Erstgericht habe „ohne Rechtsgrundlage“ die Auskunftsverpflichtung auf einen Zeitraum nach dem Stichtag ausgeweitet.

    Da ich hierzu Stellung nehmen muss und derzeit keinen Anwalt mehr habe wollte ich einfach mal wissen, ob das was mein Ex vorträgt wirklich so ist. Wenn ich mich richtig erinnere hat mein früherer Anwalt mal gesagt, es käme auf den Fortführungswert an und um dessen wertbildende Faktoren zu bestimmen, könne man auch die Umsatz- und Gewinnzahlen nach dem Stichtag heranziehen.

    Für einen kleinen Tipp darf ich mich an dieser Stelle schon mal bedanken.

    Es grüßt

    Svenia

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ svenia

    mir ist kein Urteil bekannt, in dem bei einer Bewertungsmethode auch Zeiträume nach dem Stichtag Berücksichtigung finden. Es gibt nur Urteile die davon sprechen, dass für die Bewertung auch Zeiträume von 3 bis 5 Jahren vor dem Stichtag relevant sein können.

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