Ehevertrag prüfen

Lassen Sie Ihren – unter Umständen nichtigen – Ehevertrag von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen.

Der BGH hat im Jahre 2004 nach den Vorgaben der BVerfG seine Rechtsprechung zu Eheverträgen entscheidend modifiziert. Danach ist ein Ehevertrag in 2 Stufen zu überprüfen.

1. Ob der Vertrag (Zeitpunkt des Abschluß) unwirksam und damit nichtig ist (Wirksamkeitsprüfung),
wenn er dies nicht ist

2. Ob der Vertrag (Zeitpunkt der Scheidung) durch Entwicklungen in der konkreten Ehe/Familiensituation unangemessen geworden ist (Angemessenheitskontrolle).

Ein Beispiel: Die Eheleuten vereinbaren bei Heirat den Ausschluß des Versorgungsausgleiches (VA). In den 20 Jahren Ehedauer sind 3 Kinder ehelich geboren, welche die Frau im wesentlichen betreut hat und dementsprechend nicht gearbeitet hat. Bei Scheidung beruft sich sich der Mann auf den Ausschluß des VA im Ehevertrag. Dieser Vertrag wäre nicht unwirksam, wäre aber wegen der Unangemessenheit anzupassen.

Es lagern viele unwirksame/nichtige bzw. nicht mehr angemessene Eheverträge in den Schubladen, Tresoren und in Urkundenrollen der Notare.

Mein Tipp: Lassen Sie Ihren Ehevertrag prüfen und passen Sie ihn ggfls. an die geänderten Umstände an. Die BGH-Rechtsprechung gilt auch für alte Verträge, da sich nicht die Gesetze, sondern nur die Rechtsprechung geändert hat.
Wichtig: grds. führt, da ein Ehevertrag einen Gesamtlebenssachverhalt regeln soll, ein nichtiger Vertragsteil zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages. Auch die sogenannte salvatorische Klausel schützt Sie davor nicht. Schützen Sie sich davor und lassen Sie Ihren Ehevertrag von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen und ihn dann notariell anpassen.

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