Unterhalt Volljähriger

Es ist weit verbreitet zu beobachten, dass volljährige Kinder sich einfach zurücklehnen, weder Schule noch Ausbildung absolvieren, in den Tag leben und von den Eltern dafür sogar noch Unterhalt verlangen. Dazu ein paar Basics:

Gesunde volljährige Kinder, die sich nicht in einer Ausbildung befinden, trifft eine Erwerbsobliegenheit in der Weise, dass sie gehalten sind, jede zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Nur wenn sich eine solche nicht finden lässt, können sie ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Dabei sind ihnen auch Arbeiten unterhalb der gewohnten Tätigkeiten zuzumuten

Außerhalb des Ausbildungsunterhalts hat der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit bei Volljährigen den absoluten Vorrang. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur dann, wenn das volljährige Kind auch mit der Ausübung einfachster Arbeiten seine eigene wirtschaftliche Existenz nicht selbst sicherstellen kann. Selbst eine Unterhaltsneurose begründet keine Bedürftigkeit. Ein Kind kann, wenn es seine Ausbildung nicht abschließt, auch nicht deshalb von seinen Eltern Unterhalt verlangen, weil diese reich sind.  Wer nach Ablauf einer Übergangszeit nach Abschluss seiner Ausbildung – drei bis sechs Monate – keinen Arbeitsplatz gefunden hat, ist zu Tätigkeiten auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus verpflichtet. Nach Ablauf einer angemessenen Bewerbungsfrist erlischt der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen die Eltern. Die Eltern tragen also nicht das Risiko, dass ihr Kind keinen Arbeitsplatz findet.

Unterhalt kann ein volljähriges gesundes Kind also nur im Falle elementarer Not verlangen.


Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um Kinder mit schweren, die Arbeitsfähigkeit berührenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt. Kinder, die mangels Erwerbsfähigkeit ggf. nie eine eigene Lebensstellung erlangen, haben einen lebenslangen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.

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266 Reaktionen zu “Unterhalt Volljähriger”

  1. Hanne

    Guten Tag,
    meine Tochter ist mit 18 J. ausgezogen. Sie lebt jetzt mit ihrem Freund ( verpfl. bei der Bundeswehr) zusammen. Da sie noch zur Schule geht, steht kurz vor der Abi-Prüfung, hat sie noch kein eigenes Einkommen. Ich bin seit 1 Jahr geschieden. Bis zum 18 Lebenjahr hat mein Ex-Mann Unterhalt für seine Tochter bezahlt. Nach ihrem 18. Geburtstag nicht mehr.
    Er begründet es damit, das sie 1 x wöchentl. in einem Schreibwarengeschäft arbeitet und 1 – 2 x wöchentl. als Servicekraft in einem Hotel. Sie erzielt damit ein Einkommen von montl. ca. 200,- Euro. Außerdem erhält sie ihr Kindergeld von 154,- Euro montl.
    Meine Frage:
    1. wird der Nebenverdienst angerechnet bei Unterhaltszahlungen für volljährige Kinder?
    2. ist sie verpflichtet ihr montl. Gehalt offen zu legen?
    3. Kann der Vater eine Unterhaltszahlung durch Gewinnverlust mindern?
    4. Ist eine angebliche Verschuldung/ Gewinnverlust aus Selbstständiger Tätigkeit des Vaters maßgeblich zur Berechnung des Unterhalts?
    Vielen Dank für Ihre Mühe und Kenntnisnahme
    Hanne

  2. Fragend

    Kann ein volljähriges Kind, einem Vater nach Ehescheidung Unterhaltspflichtig werden? Gab es scon solche Fälle?

  3. RAvonderwehl

    sehr theoretisch ja, aber in der Praxis habe ich es noch nicht erlebt. Elternunterhalt wird meist gefordert, wenn die alten Eltern gepflegt werden müssen und deren Geldmittel dafür nicht ausreichen. Dann aber der Superselbstbehalt (1.400,00 EUR) und andere Erleichterungen.

  4. Heinz F.

    Bis zu welchem Alter können volljährige Kinder denn ihre Ausbildung in die Länge ziehen und sich dabei von den Eltern sponsoren lassen?

  5. RAvonderwehl

    an Heinz:

    das ist so allgemein nicht zu beantworten. Es gibt hier viele Urteile. Grundsätzlich müssen die Kinder ihre Ausbildung schnell und gerade beenden, um die Eltern nicht unnötig mit Unterhalt zu belasten.

    Es hängt viel vom konkreten Einzelfall ab.

  6. Heinz F.

    Danke, glaub ich. Aber ist nicht selbst für die geschicktesten irgendwann mal definitiv Schluss? Muss ich, obwohl sie 25 und 27 sind, nach Papua-Neuguinea auswandern, um mich endlich auch einmal um mich kümmern zu können?

  7. RAvonderwehl

    ein Praxisfall:

    Tochter, 25, klagt Ausbildungsunterhalt ein. Hat mit 19 erste Lehre abgebrochen, 1 Jahr gejobbt, 2. Lehre begonnen und abgebrochen, dann 3 Jahre gar nichts gemacht und danach 3. Ausbildung begonnen. Vor dem AG habe ich mit dem Vater verloren, vor dem OLG mit dem Vater dann gewonnen.

    Da sehen Sie, wie vielschichtig dies Problem ist. Es gibt keine festen Altersgrenzen.

  8. Heinz F.

    Danke, das Beispiel ist sehr plastisch.
    Werde im Bedarfsfall auf Sie zu kommen.
    Heinz F.

  9. Mario

    kurz und knapp:
    ich (41) bekomme Hartz IV
    mein Sohn (19, eigene Wohnung) hat seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr abgeleistet und macht jetzt eine 14 monatige Verlängerung beim Bund
    bin ich noch unterhaltsverpflichtet, bzw. kann ich es wieder werden (falls ich es jetzt nicht mehr sein sollte) wenn die 14 Monate um sind?

  10. Sandy

    Hallo,

    ich bin 21 schließe gerade meine Ausbildung zur Bürokauffrau ab und wohne im Moment noch bei meinen Eltern.
    Da es aber immer wieder, gerade durch die verschiedenen Ansichten im Zusammeleben zu konflikten kommt und ich mich mittlerweile einfach zu „alt“ fühle um bei meinen Eltern zu wohnen und lieber in gewisser weise unabhängig wäre, würde ich gerne ausziehen.
    Mit einem normalen Burufseinsteigergehalt wäre das kein Problem, jedoch möchte ich ein Jahr mein Fachabi nacholen und dann Studieren, was meine Eltern auch sehr befürworten, da unser Verhältnis an sich sehr gut ist. Nun zur Frage: Müssten mir meine Eltern noch Unterhalt zahlen obwohl ich schon die Ausbildung abgeschlossen habe oder könnten sie rein Rechtlich die Unterhaltszahlung aus diesem Grund verweigern? Wie gesagt an sich ist unser Verhältnis sehr gut und ich denke auch das sie mich unterstützen werden, die frage ist nur ob sie auch müssen.

    LG Sandy

  11. RAvonderwehl

    an sandy.

    schwieriges Problem. Wenn seit langem und gemeinsam mit den Eltern Fachabi und das Studium als Aufbau beschlossen wurde, werden sie es alimentieren müssen. Grundsätzlich schulden die Eltern eigentlich nur eine Ausbildung, wobei es bei Ihren Fällen auch auf den Zusammenhang Ausbildung – Studium ankommen wird, also ob es eine Weiterbildung oder zweite Ausbildung ist.

  12. wilfried

    hallo,
    muss ich für meinen Sohn (21) noch unterhalt zahlen? Er hat eine Lehre gemacht, ist nicht übernommen worden, hat ein jahr arbeitslosengeld bezogen. von mir hat er bis heute 144 Euro jeden monat bekomen.
    Wohnt bei seiner mutter und fordert von mir 300 Euro. ist das alles so rechtens?
    Viele grüsse Wilfried

  13. RA Thomas von der Wehl

    an wilfried:

    so wie Sie es schildern, hat der Sohn eine Ausbildung finanziert bekommen. Damit ist mit dem Unterhalt idR. Schluss.

  14. Jesper

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    bin 32 Jahre alt, Däne und wohne nun in Deutschland seit einige Jahren. Zuvor bin ich viel im Ausland unterwegs gewesen und habe div. Jobs gemacht um mein Dasein zu finanzieren. Habe doch festgestellt, dass es ohne Ausbildung (auch im Ausland nicht) keinen nennenswerten Job gibt. Seit September ’07 bin ich in ein Auszubildendenverhältnis.
    Meine Eltern sind geschieden und leben beide in Dänemark.
    Meine Frage: Sind meine Eltern für mich Unterhaltspflichtig (Sponsoring)?
    Internette Grüße

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ Jesper

    ich denke, hier könnte dänisches Recht einschlägig sein und da bin ich wenig firm drin.

    Nach deutschem Recht hätten Sie keinen Unterhaltsanspruch. Ihre Eltern müßten in diesem Alter nicht mehr damit rechnen, noch mit Unterhalt konfrontiert zu werden.

  16. Norbert

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    nach Abschluß der Ausbildung möchte Sohn in der Richtung studieren (Studienzeit 6Jahre) (nach Abschluss d. Sudiums 29 Jahre). Wie lange beträgt die Orientierungsphase? Nach was richtet sich der Unterhalt in der Orientierungsphase? Wie lange muß ich zahlen?
    Viele Grüße Norbert

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ norbert

    Abitur-Lehre-Studium……eine komplexe Problematik, die hier nicht kurz dargestellt werden kann.

    Es kann aber sein, dass in dem Studium noch die angemessene Ausbildung gesehen werden kann und Sie weiterhin Unterhalt schulden.

  18. Jennifer

    Hallo!
    Ich 22 Jahre musste aus persönlichen Gründen, meine erste Ausbildung zur Erzieherin im Anerkennungsjahr (einkommen 1200 € brutto) abrechen. Derzeit bekomme ich Arbeitslosengeld. Im Sommer möchte ich eine neue Ausbildung anfangen.
    Ich führe seid fast 3 Jahren in einen eigenen Haushalt (230 km vom Wohnort meine geschiedenen Eltern).
    Habe ich einen Anspruch auf Unterhalt?

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ Jennifer

    sehr zweifelhaft, aber nicht ausgeschlossen. Ihren persönlichen Einzelfall muss ein Fachanwalt für Familienrecht vor Ort prüfen.

    Wo leben Sie? Vielleicht kann ich was empfehlen.

  20. Jennifer

    Vielen Lieben Danke für die schnelle Antwort!
    Ich lebe in Aachen!
    Auf was für Kosten muss ich mich einstellen wenn ich mich an einen Anwalt hier vor Ort wende?

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ jennifer

    wenden Sie sich unter Berufung auf uns an RA Blank

    http://www.ehescheidung24.de/scheidungsanwalt/fachanwalt_fr_familienrecht_in_aachen_thomas_blank-4881.html

    Er wird Ihnen auch was zu den Kosten sagen können.

  22. Sunshine

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    ich habe 2 Kinder (10 und 18 J.alt). Mein geschiedener Mann zahlt für beide Unterhalt nach alter Düsseldorfer Tabelle. Leider besteht seinerseits kein Kontakt mehr zu uns – außer in zahlender Weise. Er hat eine neue Familie mit 2 Kindern ( 3,5 u.1,5 J. alt). Im Jahr 2006 wurde ein Vergleich zwecks Kindesunterhalt geschlossen. Er ist 4 Kindern und seiner jetzigen Ehefrau unterhaltspflichtig, obwohl sie selbständig arbeitet. Verdient jedoch zu wenig, um ihren eigenen Unterhalt zu bestreiten. Er hatte 2006 ein Nettoeinkommen von 2600,00 €, welches beim Vergleich mit Wissen des 4. Kindes, welches noch unterwegs war – zugrunde gelegt wurde.
    Nun meine Fragen:
    Meine 18 Jährige Tochter ist geistig behindert (100 %)und arbeitet in einer Werkstatt- „Lehrgeld“ 57,00 €. Dies habe ich ihm mitgeteilt, da ich weiß, dass beide Eltern ab 18. Lebensjahr barunterhaltspflichtig sind. Ich bin auch gleichzeitig mit 18. Lebensjahr meiner Tochter amtlicher Betreuer.
    Seinerseits keine Reaktion. Ich verdiene 960,00 € im Monat.

    Wie würde sich der Unterhalt für unsere 18 Jährige Tochter errechnen? Um wieviele Stufen könnte er runter gestuft werden, da er ja für 5 statt für 3 unterhaltspflichtig ist?
    Wielange müsste er sich am Unterhalt für meine Tochter beteiligen, da sie ja nie ein eigenes Einkommen erwirtschaften wird. (Zur Zeit wohnt sie noch bei mir zu Hause.)

    Nach welcher Stufe würde der Unterhalt für meine 10 Jährige Tochter berechnet werden und wie verhält es sich, wenn sie 12 Jahre alt wird? Kann man da auch nach Düsseldorfer Tabelle den höheren Betrag erhalten- unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes/ Mangelfallberechnung oder bleibt alles wie im Vergleich ausgearbeitet wurde.

    Ich weiß es sind viele Fragen. Aber mit meinem geschiedenen Mann kann ich darüber nicht reden. Also sind sie meine kleine Hoffnung.

    LG Sunshine

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ sunshine

    das sind Fragen zu einem ganz speziellen Einzelfall, die ein Anwalt im Rahmen eines konkreten Mandatsverhältnisses beantworten muss.

    Ich bitte um Verständnis, dass ich hier nur allgemeine Antworten geben kann und gar nicht kostenlos im Einzelfall beraten darf.

  24. Sunshine

    Trotz allem vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. Habe schon einen „speziellen Fall“ vermutet. Tja, manchmal ist es halt doch etwas komplizierter als man denkt. Schade.
    Ihnen noch einen schönen Valentinstag.
    LG Sunshine

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ sunshine

    ich danke für Ihr Verständnis. Wenn Sie einen Fachanwalt vor Ort suchen, kann ich vielleicht einen Tipp geben, wenn Sie sagen wo er sitzen soll.

  26. Anett N.

    Hallo,
    habe folgendes Problem: Sohn wird im März 21, in 09/07 Lehre beendet, Arbeitsverhältnis begonnen u. nach 4 Wochen gekündigt weil laufend krank gefeiert. Hat neuen Job gefunden und wurde im Dez. 07 wieder gekündigt weil krank gefeiert. Seitdem arbeitslos (Bezug etwas über 2,00 Euro/Tag) und zeigt keinerlei Ambitionen sich einen Job zu suchen. Wie lange muss ich diesen Faulenzer eigentlich noch durchfüttern? Haben deswegen regelmäßig Ehekrach weil mein Mann ihn am liebsten vor die Tür setzen will. LG Anett

  27. RA Thomas von der Wehl

    @ Anett N.

    Sie müssen gar nichts. Sie können ihn vor die Tür setzen und schulden keinen Unterhalt.

    Vielleicht ist dies auch der richtige Weg, um dem Sohn den Ernst des Lebens deutlich zu machen.

  28. Günter

    Sehr geehrter Herr von der Wehl, ich bin Vater eines Sohnes, der nach der Scheidung bei mir wohnt. Er befindet sich in einer Ausbildung mit einer Ausbildungsvergütung von ca. € 450,00. Das Kindergeld wird mir überwiesen. Meine geschiedene Ehefrau ist vollbeschäftigt, als Beamtin im gehobenen Dienst. Sie ist wieder verheiratet und hat ein weiteres Kind mit ihrem zweiten (nicht erwerbstätigen) Ehemann. Wie muss der Unterhalt für meinen Sohn jetzt berechnet werden. Zur weiteren Info, ich bin nicht wieder verheiratet und lebe mit meinem Sohn allein in einem Haushalt.
    Vielen Dank

  29. Günter

    Ergänzung zu meiner Frage vom 24.02.2008/16:00 Uhr:
    Mein Sohn wird im März 2008 volljährig.
    Gruß

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ Günter

    lesen Sie hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/01/ausbildungsverguetung-unterhalt-bei-minderjaehrigen-volljaehrigen/

  31. BeateL

    Guten Tag,

    wie lange muss ein Vater einer 24-jährigen studierenden Tochter Unterhalt zahlen. Zählt die Regelstudienzeit oder kann sie studieren bis sie 27 Jahre oder noch älter ist? Was ist mit einem später begonnenen Zweitstudium-welches mit dem ersten Studium nichts zutun hat?

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ beatet

    kompliziertes vielschichtiges Thema.

    Grundsätzlich: über die Regelstudienzeit Unterhalt nur in engen Ausnahmefällen

    Gleiches gilt für Zweitstudium. Es ist nur eine Ausbildung geschuldet und das Zweitstudium muss das Kind selbst finanzieren.

  33. MarioG.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl
    meine Tochter,17,keine Ausbildung,ist Schwanger.
    Wie lange darf ich noch Unterhalt zahlen?Habe irgendwo gelesen,bis 6 Wochen vor Entbindung,dann ist der Kindesvater in der Verantwortung.Ist das so?
    Vielen Dank im Vorraus

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ mario g.

    es besteht hier eine Unterhaltskonkurrenz. Sie als Vater und der Kindesvater schulden Unterhalt.

  35. MarioG.

    Wird das,was ich jetzt bezahle durch 2 geteilt,oder wie??Wie lange muss ich denn noch zahlen???

  36. RA Thomas von der Wehl

    @marioG

    so einfach ist es leider nicht. Die Beträge muß konkret ein Anwalt errechnen

  37. Volker

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    meine Tochter durfte von meiner Exfrau aus keine Lehre beginnen, weil sie meine Tochter im Haushalt als Putzfrau brauchte. Nun ist sie 23 Jahre und hat sich eine eigene Wohnung genommen. Sie lebt von Harz 4 und macht zur zeit ein Jahrespraktikum. Eine Aussicht auf eine Lehre besteht nicht. Das Amt hat mich nun angeschrieben und verlangt Unterhalt. Ich verdiene 1050,-€ netto. Ich wollte nun im August wieder heiraten und meine neue Ehefrau verdient 950,-€. In unserem Haushalt lebt noch ihre Tochter 18 Jahre in Ausbildung. Meine Frage ist:
    1. Muss ich überhaupt Unterhalt zahlen, da meine Tochter schon lange eine Ausbildung gemacht haben könnte, aber nicht durfte?
    2. Wird nach der Heirat das Gehalt meiner neuen Frau mit einbezogen, wenn ich zahlen muß?
    Wir wohnen in Miete 690,-€ und uns bleibt so schon kein Cent übrig!

  38. Naumberg

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich bin 19 Jahre alt und habe im März 2008 das Abitur erhalten. Darüber hinaus bin ich bereits für ein Studium im Ausland (Zürich) immatrikuliert, welches im September diesen Jahres beginnt. Aus diesem Grund beschäftige ich mich bereits sehr intensiv mit Sudieninhalten. Hinzu kommt ein großer Aufwand hinsichtlich der Bürokratie und Wohnungssuche, welche durch ein Auslandstudium erschwert wird.

    Derzeit lebe ich bei meiner Mutter (geschieden), die mir bis zu meinem Umzug Naturalunterhalt gewährt. Mein Vater hingegen hat die Unterhaltszahlung nach dem meinem Abitur eingestellt.

    Zu dieser Sachlage habe ich folgende Frage:

    Besitze ich Anspruch auf Unterhalt in den 6 Monaten zwischen Abitur und Studium oder ist die Naturalleistung meiner Mutter freiwilliger Natur und kann ich somit gegenüber meinem Vater keinen Unterhaltsanspruch finanzieller Art für diese „Zwischenzeit“ geltend machen?

    Ich bedanke mich sehr für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Michael Naumberg

  39. quecki

    Hallo!
    Die Tochter meines Mannes lebt bei ihrer Mutter, wird im Okt. 18 Jahre alt. Sie hat vor 3 Jahren ihren Hauptschulabschluß gemacht und seither macht sie nichts. Fängt mal ein Praktikum an, um es wieder abzubrechen. Letzte Woche fand man eine Bewerbung von ihr im Mülleimer ihres Dorfes, welche sie wegschmiß. Ihrer mutter aber sagte sie, sie hätte sie persönlich bei der Firma abgegeben.
    Zeigt: sie will nicht arbeiten.

    Mein Mann (ihr Vater) zahlt laut DDT Unterhalt für sie.
    Wie lange muß er das noch ?
    Danke und Gruß
    quecki

  40. PMPicolo

    Sehr geehrter Herr von der Wehl

    mein Sohn wird im Oktober 18 Jahre, da ich Geschieden bin und unser Sohn bei meiner Geschiedenen Frau lebt und derzeit Arbeitslos ist haben wir versucht ihm zu helfen einen Ausbildungsplatz zu bekommen, er hatte zwei möglichkeiten wo er eine Ausbildung hätte anfangen können eine hat er nach 2 Tagen abgebrochen die zweite garnicht erst hingegangen trotz Ausbildungsvertrag,
    desweiteren weigert er sich in irgendeiner weise sich um Arbeit zu bemühen und er will sich auch nicht Arbeitslos bzw. Arbeitssuchend beim Arbeitsamt melden.
    Meine Frage ist bin ich trotzdem weiterhin Unterhaltspflichtig wenn er dieses Verhalten auch nach seiner volljährgkeit nicht ablegt.

    Danke und gruß
    PMPicolo

  41. Momo

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Mann zahlt seit mehr als 17 Jahren Unterhalt für seine nicht ehelichen Zwillinge. Zuletzt 121 % (alte Tabelle), bei einem Einkommen von Durchschnittlich 1550 € netto waren das 624€ für beide Kinder. Ende Nov.07 wurde ihm gekündigt u. er ist seit 01.02. in einer Transfergesellschaft beschäftigt. Dort erhält er 1210 € netto. Dies hat er gegenüber dem JA geltend gemacht, da dieses die Beistandsschaft hat. Vom JA erhielt er die Antwort, nachdem sämtliche Nachweise für den Einkommensverlust erbracht waren, dass er jetzt 310 € zahlen „darf“, Selbstbehalt 900 €, der Rest gestundet wird und er dies nachzahlen muss, wenn er eine andere Arbeitsstelle hat. Evtl. in einem halben Jahr die Beträge, dann auch rückwikend, herabgesetzt werden. Meine Fragen, bemisst sich der Unterhat nicht nach dem tatsächlichen aktuellen Einkommen? Kann das JA von einem Einkommen aus der Vergangenheit ausgehen? Und wäre der „Rest“ nach neuer Tabelle nicht max. 288 € bei seinem Einkommen, selbst wenn ich herangezogen werde und sein Selbstbehalt reduziert würde? Ist eine Feststellungsklage notwendig, bzw. der einzige Weg?
    Im voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

  42. RA Thomas von der Wehl

    @ pmpicolo

    Volljährige, die nicht in Schul- oder Berufsausbildung sind und sich auch nicht bemühen, haben keinen Unterhaltsanspruch.

  43. Momo

    Nachtrag:

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    sorry, ich meinte natürlich max. 288 €/Kind und ich bin wohl in den falschen Blog gerutscht, da die Kinder noch nicht ganz volljährig sind (erst Jan.09). Hoffe trotzdem auf eine Atwort. Vielen Dank

  44. RA Thomas von der Wehl

    @ momo

    wenn es einen Unterhaltstitel gibt, muß Abänderungsklage erhoben werden. Was das JA schreibt ist offensichtlich unrichtig.

  45. Momo

    Vielen Dank für die Antwort!
    Können Sie uns einen Familienrechtler empfehlen? Wir wohnen ca. 70 km nördlich Hannover. Danke nochmals!

  46. michael

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich bin 19 Jahre alt und habe im März 2008 das Abitur erhalten. Darüber hinaus bin ich bereits für ein Studium im Ausland (Zürich) immatrikuliert, welches im September diesen Jahres beginnt. Aus diesem Grund beschäftige ich mich bereits sehr intensiv mit Sudieninhalten. Hinzu kommt ein großer Aufwand hinsichtlich der Bürokratie und Wohnungssuche, welche durch ein Auslandstudium erschwert wird.

    Derzeit lebe ich bei meiner Mutter (geschieden), die mir bis zu meinem Umzug Naturalunterhalt gewährt. Mein Vater hingegen hat die Unterhaltszahlung nach dem meinem Abitur eingestellt.

    Zu dieser Sachlage habe ich folgende Frage:

    Besitze ich Anspruch auf Unterhalt in den 6 Monaten zwischen Abitur und Studium oder ist die Naturalleistung meiner Mutter freiwilliger Natur und kann ich somit gegenüber meinem Vater keinen Unterhaltsanspruch finanzieller Art für diese “Zwischenzeit” geltend machen?

    Ich bedanke mich sehr für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Michael

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    die Übergangszeit wird grds. von den Eltern zu finanzieren sein, wobei Sie diese 6 Monate nicht als Urlaub verstehen dürfen und soweit möglich, durch Jobs den Bedarf selbst decken müssen.

  48. Karin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meinem Sohn steht eine Gerichtsverhandlung bevor Mitte Mai. Es könnte sein, daß er danach eine Jugendhaftstrafe bekommt: ein halbes Jahr, vielleicht ein Jahr. Man weiß es noch nicht. Wie ist es dann mit dem Thema Unterhalt? Muß mein Exmann für meinen Sohn dann auch noch Unterhalt zahlen? Mein Sohn wohnt bei mir (seiner Mutter). Er hat sich weder um einen Ausbildungsplatz noch um eine Arbeitsstelle das letzte halbe Jahr bemühlt. Aber wie ist es in der Zeit, in der er in Haft ist ? Das Kindergeld fällt dann auch weg.
    Vielen Dank im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Karin

  49. Klaus

    Sehr geehrter Herr Wehl,

    mein Sohn 24 hat im September 2006 ein Studium Eletrotechnik begonnen, hat aber das 1. Semester abgebrochen. Hat ca. 6Monate gejobbt(angeblich neu orientiert ), und hat im September 2007 ein neues Studium Kommunikationstechnik angefangen. Bin ich jetzt weiterhin unterhaltspflichtig?

    Mit freundlichen Grüssen

    Klaus

  50. Klaus

    Nachtrag: Mein Sohn hat vorher eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker gemacht, und gleichzeitig sein Fachabitur.

    Mit freundlichen Grüssen

    Klaus

  51. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus

    viel Hoffnung kann ich Ihnen nicht machen, aber versuchen Sie „Ihr Glück“. Sicherlich ein Zweifelsfall, aber ca. 30 % Chancen haben Sie.

    Spätestens nach erneutem Studienabbruch wird der Unterhalt entfallen.

  52. Michael

    hallo

    wer kann mir mal helfen
    meine Tochter ist 15 und zahle unterhalt für sie .jetzt ist sie aber schwanger und bekommt vom staat geld für ihr kind wo sie bekommt der vater ist nicht bekannt von dem kind bin ich trotzdem noch unterhalts pflichtig oder fällt das weg weil meine tochter ein kind bekommt

    für eine schnelle antwort wäre ich euch dankbar

  53. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    Sie sind als Vater neben dem Kindesvater unterhaltspflichtig. Inwieweit staatliche Leistungen hier bedarfsdeckend angerechnet werden, kann ich nicht sagen.

  54. Kurt

    Sehr geehrter Herr Wehl,

    mein Sohn 23 hat im April 2005 ein Studium Verkehrswesen an einer Technischen Universität begonnen, im März 2008 erhielt ich eine Studienbescheinigung von einer (anderen) Fachschule an der er jetzt Wirtschaft und Recht studiert. Daraufhin habe ich die Unterhaltszahlung erst einmal eingestellt. Nun droht mir der Anwalt meines Sohnes mit Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich, der mich zur Zahlung des Unterhalts während der Erstausbildung verpflichtet hat – wobei mein Sohn sich zum zielstrebigen studieren und schnellst möglichen Abschluss verpflichtet hatte. Wie kann ich mich gegen die Vollstreckung währen? Muss ich jetzt klagen? mfG kurt

  55. Kurt

    Nachtrag: die Fachschulbescheinigung ist bereits für das zweite Semester, eingetragen hat sich mein Sohn erstmalig zum 1.9.2007 , also nach dem 5. Semester seines Erststudiums … über Abschlüsse weiss ich nichts.

  56. RA Thomas von der Wehl

    @ kurt:

    ja, Sie sollten auf Abänderung klagen, da der Sohn nicht zielstrebig studiert hat.

  57. Markus

    Muss ein Vater Unterhalt zahlen, wenn sein erwachsender Sohn nach dem Abitur ins außereuropäische Ausland geht für ein halbes Jahr? Er möchte dort ein Filmprojekt durchführen, dass er für seine Bewerbung an einer Filmhochschule nutzen will.

  58. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    nicht ganz eindeutig, hängt sicherlich auch von dem jeweiligen Richter ab, aber mit starker Tendenz zu:

    kein Unterhalt geschuldet.

  59. niels

    hallo, bin 21 jahre alt, studiere im zweiten semester betriebswirtschaft. habe eine schulische ausbildung und ein jahr fachoberschule hinter mir. ich bekomme bafög und kindergeld. Dazu noch unterhalt, von seiten meines vaters.
    ich fühle mich mit 21 jahren ein bisschen zu alt für „sponsorengelder“ und finde auch dass mein vater, der immerhin schon fast 10 jahre für mich zahlt, genug gesponsort hat.
    gibt es eine möglichkeit meinen vater von der unterhaltspflicht zu „befreien“?

  60. RA Thomas von der Wehl

    @ niels

    nichts einfacher als das. Schreiben Sie Ihrem Vater, dass Sie künftig auf Unterhalt verzichten. Sie sind erwachsen und es ist Ihre Entscheidung.

  61. klara

    hallo ich hab da mal eine frage mein mann geht jeden tag fleißig arbeiten seine tochter wohnt bei ihrer mutter wird im jan. 18 jahre ist seid februar diesen jahr zu hause kein schulabschluß macht keine ausbildung oder will ja keine weil sie ja soooo krank ist sie hat alle weile was an krankheiten mein mann jeden monat eine gute summe an unterhalt zahlt ist ja soweit auch in ordnung aber wie sieht es denn ab januar wenn sie 18 ist und immer noch nichts macht aus muss denn da papi immer noch für faule kranke zahlen ?

  62. RA Thomas von der Wehl

    @ klara

    mit 18 besteht wahrscheinlich kein Unterhaltsanspruch der Tochter mehr. Wenn ein Titel besteht, der über die Volljährigkeit hinausgeht – Abänderungsklage. Wenn kein solcher Titel – Zahlung einstellen.

    Das Ganze aber von einem Fachanwalt prüfen lassen!

  63. klara

    Hallo Thomas von der Wehl
    vielen dank für ihre auskunft somit ist mein mann etwas geholfen den rest muss dann ein fachanwalt erledigen ist ja schade das man so gegen das eigene kind vor gehen muss aber mann sollte ja auch mal an die väter denken die den ganzen tag oder nacht arbeiten und das eigene kind nichts dazu beiträgt für ihr eigenes leben also noch mal vielen dank

  64. Gabi

    Hallo,
    mein Sohn wird im Januar 25 Jahre alt.Nach mehreren anläufen hat er seinen Realschulabschluß nachgemacht.Letztes Jahr hat er eine Ausbildung angefangen, da er immer nur Krank war, sollte er das Jahr wiederholen.Als er dann wieder krank war, und er zum gesträch muste hat er die Ausbildung abgebrochen.Da ich schon 2 mal an Krebs erkrankt bin, habe ich keine Kraft mehr.Ich habe ihn jetzt vor die Tür gesetzt.Jetzt soll ich Unterhalt für ihn zahlen.Ich verdiene 900 Euro Netto.Muß ich für ihn zahlen?Habe ich nicht selber einen selbstbehalt von 900 Euro?Wird das Gehalt meines Mannes,der nicht der Vater ist mitangerechnet?
    Ich würde mich über eine schnelle antwort freuen.
    Gruß Gabi M.

  65. RA Thomas von der Wehl

    @ gabi

    bei 900,00 EUR liegen Sie unter dem Selbstbehalt von 1.000,00 EUR.

    Ich würde einer Klage des Sohnes gelassen entgegensehen. Es gibt gute Gründe, dass er keinen Unterhaltsanspruch mehr hat.

  66. Stefan K.

    Hallo
    Herr Wehl

    mein volljähriger Sohn ( 19 J. ) noch ( oder schon wieder ) Schüler des Berufskolleg wurde im April von mir vor die Wahl gestellt zu seiner Mutter zurück zuziehen, sich ein möbliertes Zimmer zu nehmen oder bei Freunden einzuziehen.
    Der Grund ist folgender:
    Privatschule durch Faulheit am lernen nur mit Ach und Krach die mittlere Reife geschafft.
    Durch nicht kümmern 1 Jahr gar nichts getan.
    Dann 2 Jahre Berufskolleg wobei im Januar diesen Jahres herauskam das er 122 Fehlstunden im 1. Halbjahr hatte und die Noten sich alle zwischen 5 u.6 bewegen.
    Daraufhin wollte er die Schule schmeißen.
    Das konnte ich noch verhindern.
    Im März kam raus dass er am Unterricht so schlecht teilnimmt das er zur Prüfung nicht zugelassen wurde.
    Ich sagte ihm wer nicht lernen will kann arbeiten gehen. Ich stellte Ihm ein Ultimatum „4 Wochen jeden Tag eine schriftliche Bewerbung.“ Irgend einen Job bis die Schule wieder los geht und er das Jahr wiederholen kann.
    Fehlanzeige: Nicht eine Bewerbung innerhalb der 4 Wochen.
    Auch sonst machte er NICHTS und das seit einem Jahr.
    Dann kam der Rausschmiss wie oben beschrieben.
    Mein Sohn ist dann zu den Eltern meiner Exfrau gezogen.
    (Seine Mutter kennt das von Ihm und hat den Umzug zu Ihr auch abgewiesen.)
    Er hat als die Schule endete eine Tätigkeit bei einer Leihfirma begonnen und das bis zum Beginn des jetzigen Schuljahrs.
    Nun zu meinen Fragen.

    Wie verhält es sich mit dem Unterhalt wenn mein volljähriger Sohn sich derart gehen lässt.

    Inwieweit bin ich Unterhaltspflichtig wenn er arbeitet.

    Gibt es nicht so was wie „ohne Fleiß kein Preis“.

    Wenn mein Sohn seine schulische Laufbahn so fortführt bin ich gezwungen Unterhalt zu zahlen oder kann ich auch erwarten das etwas für den Unterhalt getan wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan K.

  67. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan k.

    wenn es keinen Unterhaltstitel für den Volljährigen gibt, würde ich überlegen, den Unterhalt einzustellen, zumal nur in Schul- oder Berufsausbildung überhaupt Unterhalt geschuldet wird.

    Der Ausbildungsunterhalt hat selbstverständlich gegenseitige Verpflichtungen. Von dem Kind wird verlangt, zielstrebig die Ausbildung zu beenden. Daran fehlt es hier ganz offenbar.

  68. Brina

    Hallo,
    ich habe dieses Jahr mein ABitur gemacht und warte nun auf einen Ausbildungsplatz im Medizinischen Bereich. All diese Ausbildungen beginnen jedoch erst zum 1.April 2009. Meine Eltern sind geschieden und nun hat mein Vater den Unterhalt eingestellt weil er sagt er wäre nun nicht mehr unterhaltspflichtig.
    Können Sie mir da weiterhelfen?
    Vielen Dank

  69. RA Thomas von der Wehl

    @ brina

    ich befürchte nicht.

    Sie sind volljährig und nur für eine Ausbildung wird Unterhalt geschuldet. Sicherlich kann auch über eine Orientierungsphase von einigen Monaten nach dem Abi gesprochen werden, wenn z.B. im Wintersemester nach dem Abi ein Studium begonnen wird.

    Aber ein volljähriges Kind kann nicht fast ein Jahr lang nach dem Abi Unterhalt verlangen, nur weil der gewählte Beruf ungewöhnliche Startzeiten (April) hat.

    Sie werden sich um einen Job zur Überbrückung kümmern müssen.

  70. Fee

    Bin Vater, zahle Unterhalt für meinen Sohn der bei seiner Mutter lebt. Wird im September 18. Hat keinen Hauptschulabschluß, 2mal nicht bestanden. Wie lange muß ich das Unterhalten, jetzt möchte er ihn nochmal probieren seinen Hauptschulabschluß zu machen. Das kann doch nicht sein,das ich 3 Schuljahre einen Hauptschulabschluß zahle. Gibt es dafür keine Regelung? Was kann ich tun?
    vielen Dank

  71. RA Thomas von der Wehl

    @ fee

    ein Zweifelsfall. Bis zum 18. werden Sie zahlen müssen. Danach mit einer 80%igen Wahrscheinlichkeit auch noch.

    Wenn Sie risikobereit sind und es keinen Titel gibt, stellen Sie die Zahlungen ein bzw. bei Titel erheben Sie Abänderungsklage.

  72. Sarah K.

    Hallo ich habe auch dieses Jahr mein Abitur gemacht. Eigentlich war ein Auslandsaufenthalt geplant. Der meine späteren beruflichen Chancen (durch gute Englischkenntnisse) steigern sollte. Ich hätte nur 400 € Taschengeld bekommen. Nun habe ich Angst das mein Vater die Unterhaltszahlungen einstellen könnte – sogar aus rechtlichen Gründen. Ist diese Angst berrechtigt?
    Nun denke ich über ein Studium nach. Da die Anmeldefrist für das Wintersemester schon abgelaufen ist, werde ich mich im Sommersemester anmelden. Gilt dieser Zeitraum dann noch als Orientierungsphase?
    Vielen Dank, Sarah.

  73. RA Thomas von der Wehl

    @ sarah

    eine Volljährige die nicht in der Ausbildung ist, hat keinen Unterhaltsanspruch. Das Versäumen einer Frist ist keine Orientierungsphase.

    Ich denke, im Moment haben Sie rechtlich keinen Unterhaltsanspruch.

  74. Heinz

    Hallo, meine Tochter 23, möchte jetzt noch Unterhalt von mir. Sie hat eine Ausbildung als Sozialhelferin gemacht, ist dann Schwanger geworden, lebt jetzt mit ihrem Sohn(2Jahre) alleine in einer Wohnung und will jetzt eine zweite Lehre als Bürokauffrauf machen. Muß ich denn jetzt noch für sie Unterhalt bezahlen?

  75. RA Thomas von der Wehl

    @ heinz

    nein, sie hat eine Ausbildung. Zudem ist der Kindesvater vordringlicher Unterhaltsschuldner.

  76. Wilfried u

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe eine 19 jährige Tochter, die bis Juli 2008 für 11 Monate bei mir gewohnt hat, ohne dass ich von der Mutter Unterhalt verlngt habe. Zuvor wechselte sie im 14 tägigen Rhythmus zusammen mit ihrer kleinen Schwester.

    Im September 2006 habe ich zusammen mit meiner Lebensgefährtin ein großes Haus gekauft und uns dabei hoch verschuldet. Die Hausgröße bemaß sich auch an dem ausdrücklichen Wunsch der volljährigen Tochter ständig bei mir leben zu wollen. Jetzt zog die Tochter quasi über Nacht aus, vorübergehend zur Mutter und möchte sich dann, wie mir zugetragen wurde, eine eigene Wohnung nehmen. Gleichzeitig habe ich erfahren, und ich denke dies ist der Grund für ihren Auszug, dass sie das Klassenziel nicht erreicht hat, jedoch aufgrund einer Sondergenehmigung der Schule, die 11. Klasse wiederholen darf, obwohl sie bereits die 10. Klasse wiederholt hatte. Inzwischen bekam ich vom Jugendamt einer Brief in dem ich auf meine Unterhaltspflicht hingewiese wurde und zu einer Einkommensoffenbarung aufgefordert werde.
    Nun meine Fragen:
    1. Muss ich Unterhalt bezahlen, wenn ich für die Tochter Kost und Logis bereit stelle?
    2. Falls ja, wird das Einkommen der Tochter (sie verdient ca. 250,– € / Monat nebenher in einem Café) auf den Unterhalt angerechnet?
    3. Muss ich das latente Desinteresse an der Schule durch Unterhaltszahlungen fördern?

    Sollten dies zuviele Fragen auf einmal sein, wäre ich auch schon dankbar für die Beantwortung der einen oder anderen!

    Mit freundlichen Grüßen
    Wilfried U

  77. GuBu

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich bin geschieden, zwei Kinder leben bei der Mutter, die wiederverheiratet ist.
    Mein Sohn geboren 1984 hat folgende „Karriere“ gemacht:
    Sommer 2003: Abitur
    Oktober 2003 – September 2004: 2 Semester BWL
    Oktober 2004 – März 2005: 1 Semester Wirtschaftsinformatik
    April 2005 bis September 2005: Gejobbt
    Oktober 2005 – September 2005: Ausbildung als Physiotherapeut.
    Nun ist er durch die Prüfung gefallen, Nachprüfung im Dezember 2008.
    Ich habe all diese Zeit Unterhalt gezahlt nun fordert er weiteren Unterhalt bis mindestens Dezember.
    Muss ich zahlen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

  78. RA Thomas von der Wehl

    @ gubu

    ich denke ja, da das Durchfallen nicht zum Unterhaltsverlust führt.

  79. aKu

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage. ICh bin 19 Jahre alt und wohne bei meiner Mutter meine Eltern haben sie getrennt wo ich 3 Jahre alt war, sie waren nicht verheiratet. ICh hatte sei knapp 2 Jahren eine Ausbildung, die ich nun abgebrochen habe. Nun wollte ich fragen, ob mir überhaupt noch Unterhalt von meinem Vater zusteht?

    mfg aKu

  80. Norbert

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Sohn, 23 hatte kurz vor Beendigung der Ausbildung (2 Monate) ein Arbeitsunfall (wird mehre Monate krankgeschrieben ) und hat nur die mündliche Prüfung absolvieren können. Er wollte in einer anderen Fachrichtung als die Berufsausbildung studieren. Er muss jetzt ein Jahr warten um ein Studienplatz zu erhalten. Da die Orientierungsphase nach regulärer Ausbildungsbeendigung mehr als 4 Monate dauert erhält er kein Kindergeld mehr (ab September). Mit dem Verletztengeld + Kindergeld würde er 3€ über den Unterhaltssatz nach Tabelle liegen.
    Da er kein Kindergeld erhält aus dem oben genannten Grund soll ich 151€ Unterhalt bis vorerst zum Beginn des Studiums zahlen.

    Muss ich weiterhin bis zum Studium an meinem Sohn zahlen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    MFG
    Norbert

  81. RA Thomas von der Wehl

    @ aKu

    schwer zu sagen. Wenn die Gründe für den Abbruch allein bei Ihnen liegen wohl eher nicht.

  82. RA Thomas von der Wehl

    @ norbert

    nein, er kann doch selbst arbeiten.

  83. Norbert

    Vielen Dank für die Antwort,

    das Problem ist: Arbeitsunfall, Ausbildung wird irgendwann beendet nach Genesung, Kindergeld wird gestrichen nach der Zeitraum bis Studienbeginn länger als 4 Monate betragen (Beginn erst evtl. Okt. 2009), Studienrichtung steht nicht im zeitl. und sachl. Zusammenhang.
    Da Kindergeld gestrichen wird, kann der Betrag nach Tabelle wohl nicht abgezogen werden und er liegt mit 151 € unter Satz und ich soll als Ausgleich den Betrag zahlen. Würde er Kindergeld bekommen müßte ich nichts zahlen.
    Leider habe ich im Netz nichts über solche Regelungen gefunden.

  84. Norbert

    Hallo noch einmal eine Frage,

    haben Gerichturteile die vor 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung, der 1 Jahr später durch das Jugenamt abgeändert wurde und auf das 18Lj begrenzt und dieer zum letzten male 3 Jahre später auch begrenzt bis zum 18Lj. nach Volljährigkeit wieder unbegrenzt Gültigkeit?

    Kann man aus dem noch Volljährigenunterhalt vollstrecken?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    MfG
    Norbert

  85. RA Thomas von der Wehl

    @ norbert

    tut mir leid, aber der Sachverhalt erschließt sich mir nicht.

  86. carsten

    hallo hr. wehl,

    habe eine schwester (gerade 21 geworden) die im letzten sommersemester ein studium begonnen hat. das studium fand 250 km entfernt statt, unterhalt durch den vater wurde gezahlt (höhe mir nicht bekannt). nach nur einem semster brach sie das studium ab, die fachrichtung etc. waren doch nicht ihr ding und sie brach das studium anfang diesen jahres ab. sofort stellte der vater die zahlung ein. seitdem hat sie sich versucht neu zu orientieren und beginnt ein -besser zu ihren fähigkeiten passendes- neues studium. dieses beginnt im ss 2009 oder ws 2009. währenddessen hat sie lediglich 2 monate gekellnert um über die runden zu kommen. ist der vater (einkommen ca. 8000 – 10000 € brutto/monat) weiterhin unterhaltspflichtig (seit wann, durchgehend bis zum beginn des neuen studiums) und wenn ja, können sie mir einen anwalt in herne nennen der helfen könnte?

    vielen dank!

  87. carsten

    nachtrag:

    sorry, wegen der verunglückten anrede herr von der wehl…

  88. RA Thomas von der Wehl

    @ carsten

    ich bin da nicht so empfindlich….

    Ich denke Ihre Schwester muss bis zum Studienbeginn selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen.

    Nur wer sich in der Ausbildung befindet, hat einen Unterhaltsanspruch. Es gibt sicherlich Ãœbergangsphasen wie Abitur im Sommer – Studium ab folgenden WS, aber hier reden wir über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Das ist keine Ãœbergangszeit, zumal der Studienabbruch nicht ein zwangsläufiger Termin war, sondern selbst gesetzt wurde.

    Sie hätte alles besser timen können (Abbruch erst wenn neuer Studienbeginn ansteht).

  89. carsten

    hallo hr. von der wehl,

    vielen dank für ihre schnelle antwort!

    ich gehe also richtig in der annahme, dass sie -nach beginn des neuen studiums- auf jeden fall wieder unterhaltsberechtigt ist und es somit ab diesem zeitpunkt auf jeden fall wieder einfordern kann.

    danke!

  90. RA Thomas von der Wehl

    @ carsten

    ja, davon können Sie ausgehen.

  91. Klaus II

    Hallo Herr von der Wehl,
    folgender Fall: Ich habe meiner Tochter die Abiturausbildung in England finanziert. Eine Zusage zur Finanzierung ihres Studiums in England war da nicht inbegriffen. Nach dem Abitur hat sie ein Jahr Auszeit genommen und sich dann ohne mein Wissen in England für das Jurastudium eingeschrieben. Einen Monat vor Beginn des Studiums hat sie mich darüber informiert, dass sie das Studium in England antreten will und 1000 EUR erhöhten Unterhalt verlangt. (Ich zahle ihr seit dem Abitur 500 EUR monatl.) Ich habe die Erhöhung um 500 EUR monatl. abgelehnt und darauf verwiesen, dass sie Jura auch in Deutschland studieren kann. Darauf hat sich mich auf erhöhten Unterhalt zzgl. Studiengebühren verklagt.
    Sehen sie aus ihre Sicht Erfolgsaussichten für meine Tochter? Gibt es Urteile zu so einem oder ähnlich gelagertem Fall?

    Danke!!

  92. RA Thomas von der Wehl

    @ klaus II

    ich denke sie haben gute Chancen, den Prozess zu gewinnen. Ein Kind kann nicht allein für sich entscheiden, ein teures Auslandsstudium aufzunehmen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Vater und Tochter dies gemeinsam entschieden haben. Sie schildern allerdings, dass ihre Tochter nur das Abitur in England finanzieren wollten und über das Studium nicht gesprochen wurde. Wenn ihre Tochter nicht das Gegenteil beweisen kann, läuft sie Gefahr den Prozess zu verlieren.

  93. Melanie H.

    Guten Tag,

    meine Tochter möchte eine Ausbildung (1.) zur Heilerziehungspflegerin machen, dafür ist aber ein 2 Jähriges Praktikum nötig.
    Nun meine Frage ist mein Mann in dieser Zeit ( also die nächsten 5 Jahre) weiterhin Unterhaltspflichtig? Meine Tochter beendet die Realschule sie ist 17 Jahre alt.

  94. RA Thomas von der Wehl

    @Melanie

    Ich kann nicht beurteilen, ob das Praktikum als Teil der Ausbildung mit Unterhaltszahlungen des Vaters zu finanzieren ist. Ein Praktikum, welches 2 Jahre dauert, scheint mir sehr lang. Das ganze Problem wird aber auch erst mit Volljährigkeit des Kindes virulent. Bis dahin sollte die Unterhaltspflicht unproblematisch sein.

  95. Britta

    Guten Tag,
    unser Sohn ist fast 22 Jahre alt und macht derzeit( seit 4,5 Jahren) eine Ausbildung und ist schon 2x durch die Prüfung gefallen. Im Januar steht die für ihn letzte Prüfung an. Er lebt noch bei uns und hat ein eigenes Appartement im Haus. Unser Verhältnis ist sehr angespannt und wir möchten gerne, dass er für sein Leben selber die Verantwortung übernimmt und nach der Ausbildung auszieht. Unsere Fage ist, ob und wie lange wir noch Unterhalt pflichten, wenn er auch die nächste Prüfung nicht besteht oder nach der Ausbildung keine feste Anstellung findet, denn er hat sich bis heute noch nicht darum gekümmtert und eine Übernahme von seinem Ausbildungsbetrieb kommt wohl nicht in Frage, da er da auch seine Probleme hat.

  96. RA Thomas von der Wehl

    @ britta

    das ist eine schwierig zu beantwortende Frage. Ich würde mich ungern festlegen auf die Aussage, dass nach dreimaligen Durchfallen durch die Prüfung der Unterhaltsanspruch entfällt. Das hängt wohl von den ganz speziellen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Sollte der Sohn allerdings die Prüfung bestehen, wird er selbst für sein weiteres Leben sorgen müssen. Wenn er nicht übernommen wird, wird er sich einen anderen Job, egal welcher Art, suchen müssen. Ob ihm hier eine Übergangsphase von 2 bis 6 Monaten zuzubilligen ist, könnte sein.

  97. mona

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein jüngster Sohn hat im Juli 2008 sein Abitur gemacht (Ende Schulausbildung 7/2008).
    Mai 2008 hat er sich auf Anraten seines Vaters bei der Bundeswehr für die Bewerbung Offizierslaufbahn (12 Jahre freiwillige Verpflichtung) beraten lassen und auch über den Wehrberater eingesteuert. Vor Abgabe der Bewerbungsunterlagen (in diesem Monat) war aber die Musterung zwecks Tauglichkeit erforderlich (das Ergebnis war wegen weiterer gesundheitlicher Untersuchungen bis Ende November hinausgezögert). Die Bewerbung läuft also nun seit Dezember 2008 und kann lt. Wehrberater noch bis zu 12 Wochen dauern.
    Aufgrund der Bewerbung bei der Bundeswehr (hat ihm mein Ex-Mann die weiteren Unterhaltszahlungen zugesichert und bisher auch geleistet.
    Nun teilt er mit, daß er ja gar nicht unterhaltsverpflichtet sei (ab Abitur).
    Die sog. Übergangszeit bis zu 4 Monaten ist mir bekannt, aber was ist denn in diesem speziellen Fall? Er macht bei Annahme der Bewerbung ja hier eine Ausbildung bei der Bundeswehr und will dort studieren. Muß er jetzt für seinen Unterhalt aufkommen, obwohl er quasi täglich mit der Bundeswehr rechnen muß?

    Für Information wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichem Gruß
    mona

  98. RA Thomas von der Wehl

    @ mona

    Eine völlig eindeutige Antwort wird es hier nicht geben. Grundsätzlich haben Kinder eine gewisse Übergangsfrist, auch für ihre Entscheidungsfindung, in welcher die Eltern den Unterhalt weiterzahlen müssten.

    Gleichzeitig gilt aber auch der Grundsatz, dass volljährige Kinder, die sich nicht in der Ausbildung befinden, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen haben.

    Wahrscheinlich würde es für ihren Sohn einen Job geben, den er jederzeit aufgeben könnte, falls er zur Bundeswehr muss/darf.

    Ihr Sohn wird davon ausgehen müssen, derzeit keinen Unterhaltsanspruch zu haben.

  99. mona

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    na dann wird er ja in der „Wartezeit“ auch noch dafür bestraft, daß er künftig mehrere Jahre seinen Vater von der Unterhaltszahlung entlastet, weil er nicht sofort ein „normales Studium“ aufgenommen hat und stattdessen dem väterlichen Rat gefolgt ist.

    ..wenn das Recht ungerecht ist….

    Ich bedanke mich ganz herzlich für die unverzügliche Beantwortung meiner Frage und wünsche gesunde und fröhliche Festtage…..
    mona

  100. RA Thomas von der Wehl

    @ mona

    das ist ein gutes Argument, welches mir so gar nicht eingefallen ist.

    Wenn der Vater tatsächlich ganz erhebliche Unterhaltsleistungen erspart, da der Sohn später auch über die Bundeswehr studiert, mag es billig sein, wenn der Vater insoweit eine längere Überlegungsfrist mit Unterhalt finanziert.

    Sollte der Vater diesen Argumenten nicht zugänglich sein, würde ich eine Klage für nicht erfolglos halten.

  101. M. K

    Hallo!
    Ich lese mit erschrecken, was es hier für arme Leute gibt!
    Was haltet Ihr denn davon, selbst arbeiten zu gehen, anstatt auf Papi´s oder Mami´s Kosten zu leben?
    Traurig, traurig!
    Kinder, die nicht arbeiten wollen,oder ewig studierende, „Ausbildungsversager“ haben auch kein recht auf Stütze! Ob es Unterhalt ist, oder staatliche Hilfen! So einfach ist das, eigentich! Und schon wäre das Problem gelöst!

  102. RA Thomas von der Wehl

    @ m.k.

    das hört sich einfach an, ist es aber nicht.

    Wer soll festlegen, wer ein „Arbeitsverweigerer“ und wer ein „Ausbildungsversager“ ist?

    Der Elternteil, der Unterhalt schuldet?

    Sind die Eltern nicht häufig mitverantwortlich an der Entwicklung ihrer Kinder?

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  103. M. König

    Teilweise ja, aber nicht unbedingt! Es gibt sicherlich genügend Unterhaltspflichtige Personen, die sich aus der Verantwortung ziehen, aber umgekehrt mind. genauso viele die sehr gerne auf Mami´s oder Papi´s Kosten leben, ohne einen Anspruch zu haben. In einigen Beiträgen hört man dieses deutlich heraus, denke ich. Irgendwann sollte man auf eigenen Beinen stehen!

  104. M. E.

    Sehr geehrter,Herr von Wehl
    habe eine Frage es geht darum ,meine Tochter 17. ist zu ihren Freund gezogen und schwanger.ich bekomme Unterhalt von meinem Exmann für sie hat sie anspruch auf den Unterhalt.

  105. RA Thomas von der Wehl

    @ m.e.

    wenn die Tochter nicht mehr in dem Haushalt eines Elternteils lebt, hat das Kind einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern im Verhältnis der Einkommen zueinander. Sie als Mutter haben jedenfalls keinen Anspruch mehr auf den Kindesunterhalt.

    Daneben hat die Tochter Unterhaltsansprüche gegen den Freund und Kindesvater und inwieweit dies die Unterhaltsansprüche der Eltern beeinflusst, müsste ein Fachanwalt für Familienrecht im Einzelfall prüfen.

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  106. H.B.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    gerne Ihre unverbindliche Meinung zu folgendem Sachverhalt:

    Mein Sohn (21) lebt bei Seiner Mutter und hat in 2008 sein Abitur abgeschlossen. Da er sehr unentschlossen über eine mögliche Studienrichtung war, trat er zunächst seinen
    Zivildienst am 01. November 2008 an. Am 12. Dezember 2008 erfolgte dann seine
    endgültige Ausmusterung.
    Mit Begin der Ableistung des Zivildienstes habe ich meine Unterhaltszahlungen bis zum heutigen Datum eingestellt.
    Nach seinen Auskünften wird eine Aufnahme eines Studiums erst wieder im September 2009 möglich sein. Für diese Übergangszeit meldet er nun Unterhaltsansprüche gegen mich an. Er bezieht mittlerweile wieder Kindergeld und geht sporadisch jobben, wobei Tätigkeiten die unterhalb eines „Abi – Inhabers“ liegen, abschlägig behandelt werden. (Ansonsten macht er nichts.)
    Bin ich gehalten den Zeitraum vom 12.12.2008 – 01.09.2009 komplett zu sponsern?

    Vielen Dank für Ihre freundliche Antwort.
    HB

  107. RA Thomas von der Wehl

    @ h.b.

    Diesen Fall könnten Gerichte unterschiedlich entscheiden. Die Tendenz wird aber dahin gehen, dass Ihr Sohn in dieser Übergangszeit keine Unterhaltsansprüche hat.

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  108. Karin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Tocher ist 22, ich bin geschieden. Sie hat mit 17 eine Ausbildung mit Wohnung, die ich finanzierte, nach wenigen Monaten abgebrochen. Dann jobbte sie, startete 1 Jahr später eine ganz andere Ausbildung, wohnte während der Zeit überall und nirgends, gemeldet bei meinen Schwiegereltern im Haus. Lehre noch 2x abgebrochen (Schule geschwänzt, zu spät zur Arbeit erschienen, immer gekündigt worden), dann Gelegenheitsjobs und mal hier, mal da übernachten und sich durchfuttern. Nun hat sie ein neues Angebot zur 3. Ausbildung mit 3 Jahre Dauer. Von mir hat sie vor Kurzem eine 5-stellige Summe aus ihrem Ausbildungsvertrag bekommen und innerhalb von 2 Monaten auf den Kopf gehauen. Jetzt will sie eine eigene Wohnung, die ich bezahlen soll, da der Fahrtweg von dem großväterlichen Haus zu weit ist. Der Vater ist als Taxler selbständig und kann seit 10 Jahren nachweisen, dass er nicht genügend für Unterhalt verdient.
    Ich habe endlich einen neuen Partner und könnte auch mal an mich und meinen tüchtigen, noch schulpflichtigen Sohn denken. Muss ich tatsächlich für Unterhalt aufkommen? Auch aus moralischer Sicht?
    Danke für Ihre unverbindliche Meinung.

    K.A.

  109. RA Thomas von der Wehl

    @ karin

    die moralische Sicht der Dinge spielt in der Juristerei selten eine Rolle. Aber auch aus rechtlichen Gründen würde ich sagen, ihre Tochter hat den Unterhaltsanspruch verwirkt. Ich würde es auf einen Prozess ankommen lassen.

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  110. Karin

    Herzlichen Dank für Ihre prompte und auch positive Antwort!
    Karin

  111. josephine

    Hallo!
    Ich würde gerne erfahren, ob mir mein Vater noch Unterhalt zahlen muss.
    Ich bin 27 Jahre alt und habe mein Fachabitur Ende 2001 beendet. Anschließend habe ich diverse Praktika durchgeführt. Mitte des Jahres 2003 habe ich eine Ausbildung als Fremdsprachensekretärin (die kostenpflichtig war) begonnen, leider musste ich diese Ausbildung wegen fehlender finanzieller Mittel beenden, da ich von meinen Vater nicht genug Unterhalt bekam. Außerdem entsprach diese Ausbildung nicht meinen Neigungen, dies bestätigten mir damals die Ausbilder. Danach nahm ich ein halbes Jahr an einen Aupair-programm in Amerika teil, um anschließend mein Studium anzufangen. Ich studiere seit 2005 im Fachbereich „Soziale Arbeit“ und werde voraussichtlich mein Studium Ende August beenden.
    Seit letztem Monat verweigert mir mein Vater die Unterhaltszahlung mit der Begründung, dass ich nun 27 Jahre bin und dies außerdem meine Zweitausbildung sei. Jedoch bekam ich erst Unterhalt ab dem 17. Lebensjahr, davor bekam ich nur ein Taschengeld was weniger als 100 Euro im Monat war. Ab dem 17 Lebensjahr bekam ich 305 Euro (Kindergeld mit eingerechtet), jedoch änderte sich der Betrag, sowie der Zeitraum des Unterhalts je nach Eingang des Kindergeldes. Mal bekam ich 150 Euro, wenn ich kein Kindergeld bekam oder er verrechnete es mit dem darauf folgenden Monat oder er verweigerte mir gar die Zahlung für den Monat. Ab dem 26. Lebensjahr bekam ich nur 150 Euro, da ich laut Gesetz kein Kindergeldanspruch mehr hatte.
    Da ich kein Bafög bekomme, habe ich keine finanzielle Mittel um meine Studiumkosten sowie Lebensbedarf zu decken, daher bekomme ich nun ein wenig Unterstützung durch meine Großeltern um z. B. meine Miete zu bezahlen.
    Nun würde ich gerne wissen, ob mir mein Vater noch Unterhalt zahlen muss oder ich laut Gesetz keinen Anspruch mehr habe.
    Vielen Dank im Voraus!
    Mit freundlichen Grüßen
    J.

  112. RA Thomas von der Wehl

    @ josephine

    Über Ihren Fall kann man sicherlich nachdenken, von der Tendenz her würde ich aber sagen, dass ein Unterhaltsanspruch sehr zweifelhaft ist.

    Die Vergangenheit werden Sie für zukünftige Unterhaltszahlungen nicht heranziehen können. Bei unzureichenden Unterhaltszahlungen in der Vergangenheit hätten sie direkt dagegen vorgehen müssen.

    Grundsätzlich ist der Ausbildungsunterhalt von einem Gegenseitigkeitsverhältnis geprägt. Die Eltern schulden Unterhalt für eine Ausbildung und das Kind schuldet einen zügigen und geradlinigen Ausbildungsweg. Davon kann in ihrem Fall nicht so richtig die Rede sein.

    Ich würde versuchen, mit dem Vater eine Art BAföG auf Darlehensbasis-Regelung zu treffen. Er unterstützt Sie noch eine gewisse Zeit mit Unterhaltsleistungen und Sie bezahlen ihm dieses Geld zurück, sobald Sie selbst verdienen.

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  113. Josephine

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    vielen Dank für ihre schnelle Rückmeldung bzgl. meines Anliegens.
    Sie haben mir mit ihrer Antwort sehr geholfen, daher möchte ich mich bei Ihnen bedanken.

    Mit freundlichen Grüßen
    J.

  114. Frank

    Hallo Herr von der Wehl

    Meine Tochter wird im Oktober 18.( Uneheliches Kind)
    Vor 6 wochen lebte sie noch bei ihrer Mutter, doch nun wurde sie durch das JA in ein betreutes Wohnen gebracht, da sie gewalt ausgesetzt war.
    Ich lebe mit meiner Frau und meinem 7 jährigen Sohn(eheliches Kind), weiter entfernt.

    Nun meine Frage an sie : Muß ich die Betreuung der Tochter in der Wohngruppe zahlen + Unterhalt ?

    Meine Familie kommt so schon nicht über die Runden.

    Die Ex geht nicht Arbeiten, so kann man sie nicht belasten.

    Habe Angst vor dem Nichts zu stehen.

    Danke im vorraus für die Mühe.

    Mfg

    Frank

  115. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    Ein volljähriges Kind hat einen maximalen Unterhaltsanspruch von 640,00 € monatlich, wenn es nicht mehr in der Familie wohnt. Darauf wird das Kindergeld voll angerechnet. Damit ergebe rechnerisch ein maximaler Unterhaltsanspruch von 476 €. Das Ganze aber auch nur dann, wenn das volljährige Kind einer Schul-oder Berufsausbildung nachgeht. Ansonsten besteht kein Unterhaltsanspruch.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  116. Andreas

    Guten Tag
    ich habe eine Tochter 18Jahre ihre mutter bezieht Harz4. Sie hat ein Jahr BAO(Beruf vor bereitenten des Jahr) hatt nun keine Lehre muß ich weiter unterhalt zahlen

  117. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    für volljährige Kinder wird Unterhalt nur geschuldet, wenn es sich in Schul- od. Berufsausbildung befindet.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  118. Jürgen

    Mein fast 19-jähriger Sohn befindet sich im 3.Lehrjahr und erhält mtl. einen Unterhaltszuschuss von 120 Euro von mir. Mein Sohn lebt im Haushalt meiner geschiedenen Frau. Ich weiß nicht, ob meine geschiedene Frau Kindergeld für unseren Sohn bekommt. Nun gibt es ja seitens des Staates im April oder Mai den Kinderbonus von 100 Euro pro Kind. Kann ich im Mai diesen Bonus selbstständig halbieren und meinem Sohn einmalig 50 Euro weniger Unterhalt überweisen? Leider habe ich keinen Kontakt zu ihm, so dass ein gemeinsames Gespräch nicht möglich ist, bislang wurde alles über Anwälte geregelt.

  119. Markus

    Muss ich für mein Kind (18) Unterhalt bezahlen wenn es eine Ausbildung zur Sozialhelferin beendet hat? gilt das als vollständige Ausbildung, denn sie besucht nun noch eine Fachschule für Sozialpädagogik und das Jugendamt sagt ich muss zahlen.

  120. Anke

    Mein Sohn wird im Juni 20 Jahre alt ! Seid Jahren macht er schwierigkeiten. Er hat seine Ausbildungsstelle verloren weil er es nicht nötig hatte hin zu gehen . Er ist mehrfach straffällig geworden ,nimmt Drogen und Beklaut uns !bemüht sich nicht Arbeit zu Finden !! Bin ich verpflichtet ihm Untrhalt zu zahlen und Ihn bei ir Wohnen zu lassen ? kann man mir zumuten meine wertsachen jeden abend mit ans Bett zu nehmen? Wenn ich ihm sage das es so nicht weiterght dann sagt er ja und du musst sowieso für mich aufkommen !!

  121. Anja

    Frage:Mein Sohn (21) lebte bis Schulende bei Vater, dann Auslandsaufenthalt, nun wohnt er bei mir und will Lehre beginnen.Bewirbt sich und nun 400€Job. Vater überweist mir Kindergeld.Sohn will eigentlich sparen,um Wohnung zu nehmen. Ich unterhalte Kost und Logis. Anspruch an Vater hat er wohl zur Zeit nicht? Übergangszeit von März bis August / September? Muss Vater etwas zahlen, oder ein Agreement?
    Danke für Antwort

  122. Thomas Viktor

    Hallo,
    der vierundzwanzigjährige (Scheidungs-) Sohn hat nach Abi und Zivildienst hier in Deutschland auch versucht einen Studienplatz in einem sehr besonderen Studiengang zu bekommen und wurde abgelehnt. Zwischendurch hat das Kind gejobbt, inzwischen reist es durch die Welt, jobbt und hat erklärt, dieses auch die nächsten zwei Jahre tun zu wollen… Er möchte erst einmal entspannt leben… (und ein wenig sparen…) dann mit ca. 26/27 Jahren das Studium im Ausland aufnehmen zu wollen. Er verlangt schon jetzt seinen Unterhalt bis zum 27. Lebensjahr, er hat keine Erstausbildung, zwei Ausbildungsplätze (an die er beim Jobben drangekommen wäre) hat er abgelehnt. Kann er dann noch mit 27 seinen Unterhalt wg. nicht erfolgter Erstausbildung weiter einklagen – oder kann man ihm jetzt den Unterhalt streichen um damit wieder anzufangen, wenn er studiert???
    Herzlichen Dank für eine Antwort.

  123. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    Ein volljähriges Kind hat im der Ausbildung einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegen beide Eltern. Wenn es nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt, beläuft sich der Bedarf auf pauschal 640 € wovon das Kindergeld mit 164 € voll abzusetzen wäre. Der Restbedarf wäre entsprechend dem Einkommen der Eltern aufzuteilen. Inwieweit hier ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater besteht, kann ich nicht beurteilen. Dies müsste ein regional beauftragter Fachanwalt für Familienrecht feststellen.

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  124. RA Thomas von der Wehl

    @Thomas Victor

    Nach den Schilderungen hat der Sohn im Moment keinen Unterhaltsanspruch. Ob dieser Unterhaltsanspruch wiederaufleben kann, wenn er erst mit 26 Jahren ein Studium beginnt, kann ebenfalls zweifelhaft sein.

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  125. Markus

    Hallo,

    hier scheint nicht jeder eine Antwort zu bekommen, schade.

    mfg

  126. RA Thomas von der Wehl

    @ marcus

    zunächst bitte keine Verlinkungen, da letztlich ich für den Inhalt haften muss.

    Ich war in Urlaub und kann unmöglich danach alle Anfragen bearbeiten, obwohl ich mich bemühe. Es sind hunderte und ich muss auch noch irgendwann Geld verdienen.

    Das Problem ist zweifelhaft und nicht eindeutig zu beantworten. Lassen Sie einen Fachanwalt für Familienrecht den speziellen Einzelfall prüfen. Unter bestimmten Umständen sind auch Aufbaustudiengänge oder weiterführende Ausbildungen unterhaltsberechtigt.

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  127. Markus

    danke und sorry wegen dem link

  128. Kathleen

    Folgende Situation!
    Sohn 18 eigenes Einkommen aus Berufsausbildung 560 netto
    Kein Familienleben mehr möglich da er sich in jeder Hinsicht streubt .Will nach seinem Kopf hin ausziehen und verlangt dafür Unterhalt von uns.In wie weit sind wir dazu verpflichtet ?Natürlich würde er bei Auszug auch das Kindergeld bekommen.
    Falls er doch hier wohnen bleiben würde in wie weit kann ich von ihm verlangen zu Hause Kostgeld abzugeben ?Hat er auch Pflichten mit seinen 18 Jahren hier zu Hause oder kann er mache was er will.So sieht er es nämlich .Angeblich volljährig da haben die Eltern nix mehr zu melden!Nach Hause kommen wann man will und nix tun.

    Über Ihre Hilfe würde ich mich freuen denn es wächst mir langsam über den Kopf.

    MFG

  129. RA Thomas von der Wehl

    @ kathleen

    wie oben geschildert, ist die Unterhaltsberechnung eines Volljährigen eigentlich recht einfach. Wenn er nicht mehr zuhause wohnt, ist von einem Bedarf von Von diesen Bedarf ist das Kindergeld mit 164 € voll abzusetzen. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 476 €. Gegen diesen Bedarf ist das eigene Einkommen des Kindes zu rechnen. Er kann allerdings von den 560 € netto eine Pauschale von 90 € absetzen, so dass noch 470 € von seinem Einkommen als bedarfsdeckend angerechnet werden. Nach diesem Rechenbeispiel verdiente ein ungedeckter Bedarf und damit ein Unterhaltsanspruch von 6,00 €.

    Wenn das Kind weiterhin zuhause wohnt, können die Eltern natürlich eine Beteiligung an den Wohn- und Verpflegungskosten verlangen.

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  130. Kathleen

    Danke für die schnelle Antwort.Eine Frage hätt ich da noch.Was versteht man unter der Wohlverhaltensklausel?Habe des öfteren schon was gehört davon aber wie verhält sie sich.

    MFG
    Kathleen

  131. Kathleen

    Und was wäre wenn er wegen Unterhaltsansprüche seine Lehr hinschmeißt?

    Recht vielen Dank .

    MFG Kathleen

  132. RA Thomas von der Wehl

    @ Kathleen

    die Wohlverhaltensklausel spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dies ist ein Begriff, der im Umgangsrecht maßgeblich ist.

    Wenn ein Kind keine Ausbildung absolviert, hat es keinen Unterhaltsanspruch. Dies wäre also die absolut schlechteste Lösung, die der Sohn für sich finden könnte.

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  133. Kathleen

    Danke für die Auskunft!!!

    MFG
    Kathleen

  134. juergen

    Hallo , muss ich allein für meinen studierenden sohn 22 jahre unterhalt zahlen oder ist auch die mutter unterhaltspflichtig. mein sohn wohnt in einer eigenen wohnung – meine ex-frau gibt an nur vollzeit 300 euro zu verdienen . sie lebt allein.

  135. RA Thomas von der Wehl

    @ jürgen

    ihr Sohn muss aussagekräftige Unterlagen über das Einkommen der Mutter anfordern und zur Verfügung stellen. Einen Vollzeitjob mit 300,00 € monatlich gibt es meines Erachtens nicht. Allerdings müsste die Mutter über dem Selbstbehalt (1.100,00 EUR) verdienen, um an dem Unterhalt beteiligt werden zu können.

    Es stellte dann immer die Frage, ob die Kindesmutter ihrer Erwerbsobliegenheit ausreichend nachkommt.

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  136. Andreas

    Hallo,
    Vor zwei einhalb Jahren habe ich einen geänderten Unterhaltstitel unterschrieben. Der Unterhalt beträgt 287€. Nun ist mein Sohn im Mai 18 Jahre alt geworden und ich habe die Zahlung eingestellt. Gestern war der Gerichtsvollzieher da. Der Unterhaltstitel ist aber mit dem 18. Geburtstag erloschen. Ist das rechtens? Denn ich weiß das mein Sohn eine Neuberechnung beantragen muß.

  137. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    lesen Sie bitte hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/08/12/titel-auf-unterhalt-minderjaehrige-was-passiert-mit-volljaehrigkeit-des-kindes/

    Eine Vollstreckung sollte nicht möglich sein, da der Titel bisher auf die Mutter gelautet haben muss und ab Volljährigkeit die Mutter aus dem Titel nicht mehr vollstrecken kann. Der Sohn müsste den Titel erst umschreiben lassen und auch dann wird eine Vollstreckung schwierig, da nunmehr die Mutter ebenfalls barunterhaltspflichtig ist und ihm die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen ist. Ich würde einen Fachanwalt für Familienrecht mit einem Rechtsmittel hinsichtlich der Vollstreckungsmaßnahme beauftragen.

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  138. Andreas

    Vielen Dank für die sofortige Antwort.

    Ein was wäre noch.

    Ein Anwalt kennt die Vorgehensweise bei einem abgelaufenem UT. Das VJ Kind steht im Recht und in der Plicht. Es kann doch nicht sein das hier UH per Gerichtsvollzieher eingefordert wird, der nicht mehr Gegenstand ist. Gehe ich recht in der Annahme, einer Nötigung ausgesetzt zu sein?
    Kann ich bei der Anwaltskammer so ein vorgehen melden?
    Der Anwalt der KM hält für seine Tätigkeit Steuergelder.
    Sie, und dafür möchte ich mich nochmals bedanken geben hier einfach so Auskunft.
    D A N K E

  139. RA Thomas von der Wehl

    @ andreas

    vielleicht sollten Sie die Schuld nicht dem Anwalt zuschieben. Ein Anwalt ist Parteivertreter und macht seinen Job. Eine andere Frage ist, ob er ihn immer gut macht. Ein Anwalt hat in der Regel aber kein Interesse einen Gegner persönlich zu schädigen, da ihm das gar nichts bringt.

    Letztlich ist es ihr Sohn, der den Anwalt beauftragt hat.

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  140. Andy

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    unser Sohn 20 Jahre hat 2009 seine Ausbildung abgeschlossen, ist wegen zu vielen Fehlzeiten (Computersucht) nicht übernommen worden, wurde von uns nach mehreren Anläufen zur arbeitssuche konsequent vor die Tür gesetzt, hat eine eigene Wohnung gehabt und diese nicht bezahlt, wurde dann dort auch vor die Tür gesetzt und landete in der Psychatrie nach einem Hilferuf, nun denke ich dass er sich auf Unterhalt und Wohnrecht bei uns bezieht denn im Moment wohnt er bei einer Bekannten.
    Meines Wissens müssen wir weder Unterhalt zahlen noch ihn wieder aufnehmen, schon alleine wegen dem zerütteten Familienverhältnis nicht.

    im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort

  141. RA Thomas von der Wehl

    @ andy

    ein volljähriges Kind hat grundsätzlich nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich in Schul-oder Berufsausbildung befindet. Im Moment erkenne ich keine Tatsachen, die dies anders erscheinen lassen. Nur die Tatsache, dass er in der Psychiatrie gelandet ist, löst noch keinen Unterhaltsanspruch aus.

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  142. heinz d M

    Habe einen 21 jährigen sohn der bei seiner mutter und dem stiefvater lebt die erste berufsausbildung
    hat er abgebrochen, danach bundeswehrzeit,anschließend eine neue ausbildung
    angefangen als Helfer im gastgewerbe
    er bezieht ein ausbildungsgeld von monatlich 310 euro,ab dem 23,11,09 von monatlich 389 euro
    seine mutter ist angeblich nicht leistungsfähig.
    sie verfügt über einkünfte als pauschal versteuerte
    aushilfskraft.ihr mann arbeitet als schlosser,und beide führen zusammen einen karateverein.

    hat mein sohn einen anspruch auf ausbildungsunterhalt

    würde mich freuen über eine auskunft.

  143. RA Thomas von der Wehl

    @ heinz

    zunächst ist festzustellen, wie hoch der Bedarf des Sohnes ist. Grundsätzlich hat er wohl einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Die Bedarfsermittlung ergibt sich aus der Addition der beiden Nettoeinkommen der Eltern und danach der Blick in die Düsseldorfer Tabelle. Der dort stehende Betrag ist um das volle Kindergeld zu reduzieren und von dem Ausbildungsgehalt des Sohnes ist eine Pauschale von 90 € abzuziehen und der Rest ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen. Viel kann also als Unterhaltsanspruch nicht übrig bleiben.

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  144. silke

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    mein Lebensgefährte bekam jetzt die Klage auf Volljährigenunterhalt zugestellt.
    Bis dato wird er auf 700 Euro gefändet (Unterhaltsrückstand). Seine Tochter wurde 02/09 volljährig, seit dieser Zeit herrscht ein reger Schriftwechsel zwischen den beiden Anwälten der Parteien über die Höhe des Volljährigenunterhalt bzw. Mangelfallberechnung.
    Fakt ist, daß die Kindsmutter bis zur Volljährigkeit eine Erziehungsrente bekommen hat, die dann durch die Volljährigkeit eingestellt wurde, aufgrund angebl. seelischer Behinderung der Tochter wurde hiergegen Einspruch erhoben bzw. jetzt wohl Klage wie sich aus der zugestellten klage entnehmen läßt. Erziehungsrentenhöhe war 662 Euro.
    Nach Einstellung derselben hat sie angeblich von Freunden gelebt bzw. sich Geld geliehen. Jetzt ALG II beantragt. (auch wissen aus der Klageschrift)
    Bis zum heutigen Zeitpunkt wurde zur Unterhaltsberechnung beider Einkommen lediglich eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vorgelegt, daß sie kein Geld habe und eben von Freunden lebe. Mein Lebensgefährte hat die letzten 2 Jahre komplett mit Gehaltsnachweisen belegt. Leider verdient er relativ wenig durchschnittlich 1060 bis 1100 Euro und ist nicht in der Lage den vollen Kindesunterhalt von 268 Euro zu decken.
    Die Tochter muß im Juli die Realschule absolviert haben, bis jetzt liegt uns kein Zeugnis und keine Mitteilung vor, wie sie sich ihre weitere Lebensgestaltung vorstellt, trotz anwaltlicher Aufforderung. Meine Frage ist nun, inwieweit hier die Mangelfallberechnung greift, angenommen sie möchte nun noch Abitur machen? Die Mutter bekommt ALG II ist nicht leistungsfähig, selbst bei ihrer obsiegenden Klage gegen den Rentenversicherungsträger (662 Euro) was ihr wohl als einkommen reicht, ist sie nicht leistungsfähig. Sie hat aber doch auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht. Muß sie sich nicht fragen lassen, nachdem ihr das Einkommen meines Lebensgefährten seit 2007 lückenlos (auch im Vorfeld beim Minderjährigenunterhalt) dargelegt wurde, und er noch nie zu den gut Verdienenden gehörte, da abzusehen war, daß die Rente eingestellt wird, sich vor Volljährigkeit der Tochter eine Arbeit zu suchen, zumal sie auch bei Erhalt der Rente sie sich nicht an den Barunterhaltsansprüchen der Tochter beteiligen muß (selbstbehalt). Und gehen die Unterhaltsansprüche der Tochter nicht jetzt automatisch auf die ARGE über, da beide zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und Unterhaltsleistungen angerechnet werden?

    Schon jetzt mal vielen Dank im voraus!

  145. Jens

    Jens

    Sehr geerhrter Herr von Wehl

    Meine Tochter (19 Jahre) hat im Juni`09 ihre Schulausbildung abgeschlossen.Seitdem ist Sie zu Hause.Sie ist nebenbei Arbeiten gegangen und sich noch Geld dazu Verdient.Hätte ich dieses mit in meine Unterhaltsberechnung nehmen können?Eine Berufsausbildung ist auch noch nicht in Sicht.Sie schreiben das volljährige Kinder die nicht in einer Schul-oder Berufsausbildung sind keinen Unterhaltsanspruch haben.Auf welchen § bezieht es sich?

  146. RA Thomas von der Wehl

    @ jens

    Volljährige Kinder, die keiner Schul-oder Berufsausbildung nachgehen, müssen für sich selbst sorgen. Sie haben keinen Unterhaltsanspruch. Dies bezieht sich nicht auf einen bestimmten Paragraphen sondern ist der Umkehrschluss aus der Norm, dass nur (volljährige) Kinder in Schul-oder Berufsausbildung einen Unterhaltsanspruch haben.

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  147. Jens

    Vielen Dank für die Schnelle Antwort

  148. EM

    Sehr geerhter Herr Wahl,

    Ich(22) habe eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker abgeschlossen und zwei Jahre in einem Maschinenbauunternehmen gearbeitet.Ich werde in zwei Wochen damit beginnen mein Fachabitur nachzuholen und anschließend Maschinenbau zu studieren.Die Frage lautet an Sie,ob mein Vater(Scheidung;lebe bei meiner Mutter)dazu verpflichtet ist mir Unterhalt zu zahlen?

    Für eine schnelle Antwort,wäre ich sehr dankbar.MFG

  149. EM

    Sorry!!!Wehl 🙂

  150. RA Thomas von der Wehl

    @ em

    es wird sehr schwierig mit Unterhaltsansprüchen. Die Voraussetzungen der so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen könnten hier nicht vorliegen. Lesen Sie dazu bitte auch:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/02/18/abitur-lehre-studium-faelle/

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  151. Gudsi

    Sehr geehrter Herr Wehl,
    die Tochter meines Mannes (20J) hat gerade ihr Abitur bestanden,aber leider keinen Studienplatz bekommen,da ihr Durchschnitt nicht ausgereicht hat.
    Frühestens in 1 Jahr hat sie die erneute Chance auf einen evtl für sie geeigneten Studienplatz.
    Muss mein Mann jetzt weiterhin für sie Unterhalt zahlen,obwohl sie lediglich jobt und keine Ausbildung macht?

    Über eine Antwort würde ich mich freuen!
    MfG
    Gudsi

  152. RA Thomas von der Wehl

    @ gudsi

    ich sehe hier keinen Unterhaltsanspruch der 20-jährigen Tochter. Sie wird weiterhin bis zum Beginn des Studiums durch eigene Jobs ihren Lebensunterhalt verdienen müssen. Allenfalls, wenn nach dem Abitur bis hin zum Beginn des Studiums eine Übergangszeit zu finanzieren ist, wird man davon ausgehen müssen, dass auch diese Zeit von den Eltern mit Unterhalt zu überbrücken ist. Dies gilt nicht für einen Zeitraum von einem Jahr.

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  153. Jens

    Sehr geerter Herr von Wehl

    Ich hatte ihnen schon eimal geschrieben.
    Es ging um meine Tochter,die in keiner Schul-oder Berufsausbildung ist.Sie hatten gesagt das Sie dann auch keinen Unterhaltsanspruch mehr hat.
    Dies akzeptiert ihr Anwalt aber nicht.Und will das ich weiterhin Unterhalt Zahle.
    Nun weiß im Moment nicht weiter und wende mich nochmal an Sie,in der Hoffung das sie mir weiterhelfen können.

    Über eine Antwort würde ich mich freuen!

    Jens

  154. RA Thomas von der Wehl

    @ jens

    konkret helfen kann ich nur im Rahmen einer Mandatserteilung. Dabei hängt es davon ab, wo dieser Prozess stattfinden wird.

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  155. Gudsi

    Sehr geehrter Herr Wehl,

    im Bezug auf Frage (151) bitte ich nochmals um eine kurze Antwort…die Tochter (20) meines Mannes macht jetzt 1 soziales Jahr bei Kolping in der Kinderbetreuung…im Jahr 2010 wird sie dann wohl *hoffentlich* ihr Studium zur Grundschullehrerin beginnen können.
    Sie verdient pro Std lediglich etwas mehr als 1 Euro (werden wohl 120-150 Euro im Monat sein).
    Wie sieht es nun in dem Falle mit ihren Unterhaltsforderungen aus. Muss sie sie selber bei meinem Mann stellen?
    Sie lebt noch weiterhin bei Ihrer Mutter!(die sagt, er MUSS weiterhin zahlen)
    Muss die Mutter sich auch an den Unterhaltskostenbeteiligen? Kindergeld wird auch gezahlt!

    Vielen Dank
    Gudsi

  156. RA Thomas von der Wehl

    @ gudsi

    ich hatte die Frage doch beantwortet. Im freiwilligen sozialen Jahr gibt es idR. keinen Unterhalt.

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  157. Werner W.

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    mein Sohn, 20 Jahre alt, im März 2009 ausgelernter Industriemechaniker, möchte heute von mir erneut Unterhalt. Er hat sich um eine Arbeitsstelle bemüht doch leider wurde er nur kurzfristig beschäftigt und in der Probezeit gekündigt. Nun hat er sich seit 30.08.2009 an einer Schule angemeldet um sein Fachabi zu machen. Jetzt fordert er Unterhalt von mir und seiner Mutter, bei der er auch wohnt, wir sind geschieden. Sie verdient recht gut, ich habe ca. 1.250,-€ netto. Kann er gerichtlich Unterhalt einfordern? Meine freiwillige Zahlung von z.Zt. 50 € reicht ihm nicht. Kann er zu einer bezahlten Nebentätigkeit aufgefordert werden? Vorab meinen Dank.

  158. RA Thomas von der Wehl

    @ werner

    Abschließend kann ich nicht sagen, ob hier ein Unterhaltsanspruch in Betracht käme. Grundsätzlich schulden die Eltern nur die Finanzierung mit Unterhalt für eine Berufsausbildung. Diese Berufsausbildung hat ihr Sohn absolviert.

    Sollten keine besonderen Umstände hinzutreten, würde ich davon ausgehen, dass kein Unterhaltsanspruch vorhanden ist. wenn ihr Sohn sich Schwule fortbilden will, ist dies zwar löblich, aber sein eigenes finanzielles Risiko.

    Auch die Regeln

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/02/18/abitur-lehre-studium-faelle/

    sind hier schwerlich anwendbar.

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  159. anke

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    die 22jährige Tochter meines Mannes bekommt seit Jahren regelmäßig Unterhalt. Sie studiert seit 2 Jahren in England und beendet dieses Studium im Sommer 2010. Anschließend möchte sie ein freiwilliges soziales Jahr bei der Kirche machen. Danach wiederum beginnt sie im Sommer 2010 ein aufbauendes Zweitstudium. Muss mein Mann in diesem Jahr bei der Kirche, welches ja eigentlich nicht sein muss, Unterhalt zahlen? Und hat seine Tochter durch diese selbstverschuldete Unterbrechung der Ausbildung, dann beim Zweitstudium noch Anspruch auf Unterhalt?
    Vielen Dank im Voraus

  160. RA Thomas von der Wehl

    @ anke

    abschließend kann ich die Frage nicht beantworten. Ein freiwilliges soziales Jahr gibt in der Regel aber keinen Anspruch auf Unterhalt. Dies ist weder eine Schul- noch Berufsausbildung. Wenn die Tochter ein Studium abgeschlossen hat, mit dem ein Job zu finden wäre und Geld zu verdienen wäre, sind die Eltern ihrer Unterhaltspflicht und nachgekommen. zweit- beziehungsweise Aufbaustudium müssten die Eltern nur unter ganz bestimmten Bedingungen finanzieren. Dies müsste ein beauftragter Fachanwalt für Familienrecht dann prüfen.

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  161. A. H.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl, mein Mann hat seine Unterhaltszahlungen mit dem 21. Geburtstag in 02/09 seines Sohnes aus erster Beziehung eingestellt, natürlich mit Schreiben an ihn. Dieser wollte für das Arbeitsamt noch eine Bestätigung, welche er ihm ausstellte. Jetzt meldet er sich, um erneut Unterhalt zu verlangen. Er hatte in der Vergangenheit die 1. Lehre zum Einzelhandelskaufmann abgebrochen und ist zum Bund gegangen. Jetzt begann er im Sept. die 2. Lehre zum Koch für die er jetzt BAB beantragt. War mein Mann während der Bundeswehrzeit zum Unterhalt verpflichtet? Hätte der Sohn das mitteilen müssen? Ist er jetzt wieder unterhaltpflichtig? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen

  162. RA Thomas von der Wehl

    @ a.h.

    bitte keine vollständigen Namen.

    In der Bundeswehrzeit besteht kein Unterhaltsanspruch des Kindes.

    Ob derzeit mit der 2. Ausbildung ein Unterhaltsanspruch besteht, kann sich nicht abschließend beurteilen. Es hängt auch davon ab, warum die 1. Ausbildung abgebrochen wurde. Kinder haben die Verpflichtung, eine Ausbildung schnell und zielstrebig zu durchlaufen, während die Eltern diese Ausbildung finanzieren müssen. Zur Sicherheit sollte ein Fachanwalt für Familienrecht den Einzelfall prüfen.

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  163. A.

    Haben Sie vielen Dank!

  164. Traudl

    Hallo Herr von der Wehl,
    der Sohn meines Lebensgefährten (20) hat dieses Jahr sein Abitur bestanden und leistet derzeit seinen Zivildienst ab – sein Vater hat für diese Zeit die Unterhaltszahlungen eingestellt. Im Anschluß daran möchte sein Sohn BWL studieren. Er hat eine Studienzusage für Augsburg und München erhalten (er lebt derzeit bei seiner Mutter in München). Nun haben wir erfahren, dass er sein Studium vielleicht doch in Österreich absolvieren will.
    In welcher Höhe kann er bei einem Auslandsstudium (das er ja in seiner Heimatstadt auch absolvieren kann) Unterhalt von seinem Vater verlangen?
    Außerdem spielt er mit dem Gedanken, bei seiner Mutter auszuziehen. Muß ihm sein Vater dafür einen höheren Unterhalt zahlen, obwohl der Sohn auch bei uns (ebenfalls in München)leben könnte? Allerdings lehnt er mich ab – ich habe so gut wie keinen, sein Vater eher einen spärlichen Kontakt zu ihm.

  165. Traudl

    Hallo nochmal, Herr von der Wehl,
    sorry, hab gestern vor lauter Begeisterung „das Verabschieden“ vergessen.

    Also: Es wäre nett, wenn Sie mir hierzu mitteilen würden, wie hier die Rechtslage ist. Vielen Dank schonmal im Voraus.

    Viele Grüße
    Traudl

  166. RA Thomas von der Wehl

    @ traudl

    Ein volljähriges Kind absolviert und einen eigenen Hausstand führt, hat einen Regelbedarf von 640 € monatlich. Davon wird das Kindergeld bedarfsdeckend abgezogen. Die restlichen 476 € werden im Verhältnis der Einkommen der Eltern zueinander aufgeteilt. Wenn die Mutter und kein Einkommen hat, wird der Vater diesen Betrag allein tragen müssen.

    Das Bestimmungsrecht der Eltern greift fast nie. Man wird dem volljährigen zubilligen müssen, wenn dort zu studieren, wo er gerne möchte. Man wird ihn nicht zwingen können weiterhin bei der Mutter zu leben.

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  167. Gudrun

    Hallo Herr von der Wehl,
    mein Sohn hat 2005 das Abitur nicht geschafft, dann ab Okt.´05 innerhalb eines FsJ die Fachhochschulreife nachgeholt (bis Okt.`06). Ab April ´07 studiert und mir im Nov.´08 mitgeteilt, ich bräuchte keinen Unterhalt mehr zu zahlen, ohne Begründung.
    Die gesamte Zeit nach dem Abitur, also alle Überbrückungen bis Nov.´09 habe ich Unterhalt gezahlt. (auch im FSJ)
    Nun ab 01.10.09 BAB-Antrag: Ich soll Auskunft erteilen, da ich ja unterhaltsverpflichtet wäre.
    Muss ich diese Ausbildung erneut mit Unterhaltszahlungen finanzieren ???

    Vielen Dank für Ihre Mühen.
    Gruß Gudrun

  168. Gudrun

    Hallo nochmals,
    habe Tippfehler entdeckt:
    Habe Unterhalt während der gesamten Zeit bis Nov.´08 geleistet, auch alle Überbrückungszeiten dazwischen.

    Vielen Dank.

  169. RA Thomas von der Wehl

    @ gudrun

    Ich weiß nicht, was BAB ist.

    Ob noch Unterhalt geschuldet wird hängt davon ab, ob dem Kind vorwerfbar ist, seinen Berufs- und Ausbildungsweg nicht ordnungsgemäß durchlaufen zu haben.

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  170. Uwe

    Guten Abend Herr von der Wehl!
    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Zu meiner Person:
    Geschiedener Vater eines bald volljährigen Kindes. Zahle seit Jahren Unterhalt, es besteht ein unbefristeter Titel. Kind hat im August Realabschluss beendet, geht derzeit keiner Schule nach, hat keine Ausbildung in Sicht und wohnt bei KM. Bezieht auch kein Kindergeld. Arbeitsamt wäre wohl der nächste Schritt. Ich habe von vielen Seiten gehört dass eine Abänderungsklage unumgänglich ist, wenn dass Kind den Titel nicht freiwillig herausgibt. KM hat Einkommen. In der Zeit wo die Klage läuft zahle ich den bisherigen UH weiter oder kann das auf ein Sperrkonto eingezahlt werden? Kann dass Arbeitsamt wegen UH-Ansprüchen auf mich zu kommen? Wenn KM Prozesskostenhilfe beantragt, Diese nicht bewilligt wird, weil es ja offensichtlich ist, das kein Anspruch auf UH besteht, bleibe ich auf all` meinen RA-Kosten sitzen mit denen ich in Vorkasse treten muss???

    Vielen Dank im vorraus.

  171. Iulia

    Guten Tag ,habe eine Frage zur Unterhaltspflicht ,der Sohn meines Mannes ,24jahre alt wohnt bei seine Freundin im elterliche Haus und verlangt von mein Mann Unterhalt obwohl er schon eine Lehre abgebrochen hat(angeblich Firma war zahlungunfaehig)und hat durch die jetzige Lehre 460€ Brutto.Ich bin saelbstandig und mein Mann hat durch geschaeft die eidenschtadliche Versicherung abgelegt,verdient als busfahrer 800brutto und 400euro Job.Mein Mann kann kein Unterhalt zahlen wegen den geringe Lohn ,wuerde sein Sohn an mich unterhaltsanschprueche stellen duerfen?dankeschön im voraus

  172. RA Thomas von der Wehl

    @ julia

    der Sohn hat keinen Unterhaltsanspruch gegen die Stiefmutter. Was allenfalls denkbar wäre, wäre eine Herabsetzung des Selbstbehaltes durch den neuen Ehepartner.

    Natürlich wird aber auch das Nettogehalt des Sohnes bedarfsdeckend angerechnet, bis auf eine Pauschale von i.d.R. 90 € und gegebenenfalls Fahrtkosten. Außerdem haftet auch der andere Elternteil für den Barunterhalt.

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  173. Buchi

    hallo Herr von der Wehl,
    meine Tochter(20) bekam heute ihren Bafögbescheid.
    Der Grundbedarf wurde auf 546 € festgelegt!
    Sie hat Anspruch auf 138 € Bafög,
    ich der Vater soll nach der Berechnung 291 € zahlen, die Mutter 116 €!
    138+116+291= 546
    wie werden nun die 164 € Kindergeld dort rein gerechnet!
    Ich war der Meinung:
    546 € -164 €Kig-138 Bafög=244 €,
    die dann anteilig auf die Mutter und mich verteilt werden!
    ist das so richtig oder habe ich was übersehen?
    über Antwort würde ich mich freuen!

    danke

  174. susanne

    einen schönen guten abend,ich hab da mal ganz dringend eine frage
    ich lebe in scheidung,habe drei kinder im alter von 11 16 und 18 jahren die auf eigenen wunsch bei ihrem vater leben
    durch die trennung bekomme ich leider nur harz4 nun fordert mein exmann natürlich unterhalt für die kids,meine tochter 18 geht weder arbeiten noch zur schule und fordert auch unterhalt,wie verhält sich das mit meinem geld ,dem harz 4
    mein anwalt sitzt mir auch schon im nacken,ich muß bewerbungen nachweisen,ansonsten wird das geld auch einbehalten
    geht das so einfach,ich bin mittlerweile echt psychisch am ende und weiß mir keinen rat mehr ,wäre echt super,wenn sie mir da einen tip oder rat geben könnten,was ich machen kann
    ich danke ihnen schon mal im vorraus

  175. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt. Das gleiche gilt für volljährige Kinder, wenn sie noch in Schul-oder oder Berufsausbildung sind. In diesen Fällen gilt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 BGB. Dies bedeutet, dass der unterhaltspflichtige Elternteil alles erdenkliche tun muss, um jedenfalls den Mindestunterhalt für die Kinder sicherzustellen. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemühen, die soviel Geld einbringt, dass der Unterhalt gezahlt werden kann. Wenn er intensive Bemühungen um einen Job nicht nachweisen kann, wird er vom Gericht fingiert, d.h. Sie werden so gestellt, als hätten Sie ein Einkommen eines 40 Stunden Jobs.

    Dies bedeutet, dass sie sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen müssen.

    Bei dem volljährigen Kind gilt allerdings, dass es nur einen Unterhaltsanspruch hat, wenn es entweder zur Schule geht oder eine Berufsausbildung absolviert.

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  176. Andrea

    Habe ne wichtige Frage ,mein Sohn 17Jahre hat im August 09 ne Ausbildung zum Dachdecker begonnen.Ab dem Tag hat sein Vater ,nur noch knapp die Hälfte Unterhalt zahlen müssen.Leider hat mein Sohn im 2. Monat nen Bandscheibenvorfall auf der Arbeit erlitten .Somit ist er seit 22 .September krankgeschrieben.
    Sein Chef hat ihm heute die Kündigung geschickt.
    Was nun die Probezeit war noch nicht um ?
    Ich bin allein mit meinen Kindern .
    Muss sein leiblicher Vater jetzt wieder 320€ statt nur 153€ in der Ausbildung zahlen?
    Bitte um schnelle Auskunft da ich meinen Sohn finanzell nicht allein versorgen kann.
    Und ich ihn ja solange er krank ist Zuhause habe.
    Nächstes Jahr wird er wohl seinen Realschulabschluss nach machen müssen.
    Denn mit seinem Rücken kommt Dachdecker nicht mehr in Frage.

  177. Anja

    Sehr geehrter Herr Von der Wehl!
    Ich habe folgendes Problem:Unsere Tochter ist im April 18 geworden.Sie hatte keinen Abschluss und hat diesen nach Klasse9 nachgeholt.Mein Mann und ein paar Vorgesetzte haben sich sich darum gekümmert das sie in der Firma meines Mannes eine Ausbildungsstelle bekommt.Das ging fast 1Jahr gut(mit einigen Krankenscheinen )und dann kam das dicke Ende:Sie wurde fristlos gekündigt sie sagte es sei ,weil sie nicht zur Schule gegangen sei und sie solle dem Arbeitgeber 1400 Euro in Raten bezahlen.Sie hat dieses Schreiben auch unterschrieben ,aber sich nicht daran gehalten und sich auch nicht beim Ex Arbeitgeber gemeldet.Sie wohnt jetzt ein halbes Jahr bei ihrem Freund , ist aber noch bei uns gemeldet und die Wohnung ist groß genug so das sie hier wohnen könnte.Sie macht jetzt eine Ausserbetriebliche Lehre die aber auch wieder auf der Kippe steht da sie sich nicht an die Ausbildungsabsprachen hält.Wir haben mittlerweile vom Gericht ein Schreiben bekommen woraus hervorgeht das sie Lehrgutmanipulation gemacht hat und deswegen fristlos gekündigt wurde.Sie hat dort 500 Euro Netto verdient und bekommt jetzt nur 200 Euro.Jetzt möchte sie das Kindergeld und Unterhalt wie verhält sich das müssen wir bezahlen?Vielen Dank im vorraus!

  178. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    das Kindergeld ja, aber der Anspruch auf Unterhalt könnte verwirkt sein

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  179. RA Thomas von der Wehl

    @ andrea

    Bei unverschuldetem Verlust der Ausbildungsstelle und derzeitiger Krankschreibung, muss der Vater sicherlich wieder den vollen Unterhalt zahlen.

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  180. RA Thomas von der Wehl

    @ buchi

    Ihre Berechnung würde ich für richtig halten. Mir ist auch nicht bewusst, dass das BAföG Amt den Unterhalts Anteil der Eltern tatsächlich ausrechnet.

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  181. Eva

    Hallo Herr von der Wahl,
    der 21 Jähriger Sohn meines Lebensgefährten der bei seiner mutter lebt hat immer wieder die Schule abgebrochen, jetzt seit paar Monaten besucht er wieder sie Schule um den Schulabschluß nachzuhollen und verlangt von seinem Vater den Unterhalt. Mein Freund zahlt schon für seinen anderen Sohn (23 Jahre-Studiert)und die ex Frau hat er nach der Scheidung mit 10500 ausbezahlt sonst müßte er monatlich 150 Euro zahlen. Wir haben vor kurzen ein Haus gekauft und daß Geld haben wir nicht , muß mein Freund für jemanden Unterhalt zahlen der seine Ausbildung nicht ernst nihmt und die Schule immer wieder scheißt?
    Für ihre Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.

  182. RA Thomas von der Wehl

    @ eva

    abschließend kann ich die Frage nicht beurteilen, ob hier noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Die Wahrscheinlichkeit ist aber sehr hoch. Es hängt alles vom Einzelfall ab und ich würde vorschlagen, dass ein Fachanwalt für Familienrecht beauftragt wird und die Situation einmal überprüft.

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  183. Sabine

    Guten Abend,

    ich bezahle fuer meine Tochter,(15) die seit einem Jahr bei ihrem Vater lebt, nach einem gerichtlichen Vergleich eine relativ geringe Summe Unterhalt. (Teilzeitarbeit, gesundheitl. Einschraenkungen). Weniger als den Mindestunterhalt.
    Ich wuerde gern wieder heiraten wenn meine Tochter volljaehrig ist (in 3 Jahren). Wird dann mein zukuenftiger Gatte mit seinem Vermoegen eingerechnet? Ist er dann zB verpflichtet, mich vollstaendig zu „ernaehren“ und mein kleines Einkommen steht dann ganz zur Unterhaltsdeckung zur Verfuegung?

  184. Sandra

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich bin 20 Jahre alt und habe im August 2009 eine Ausbildung zur Erzieherin begonnen.
    Folgendes Problem:
    Im Juni 2005 beendete ich die Realschule und begann eine Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten. Dort herrschte so extremes Mobbing, dass ich fast jeden Abend weinend zusammengebrochen bin. Nach einem Monat habe ich die Ausbildung abgebrochen. (Die andere Auszubildende, die zeitgleich mit mir angefangen hatte, hat 3 Monate nach Ausbildunfsbeginn aufgehört,auch aus den selben Gründen).Ich hatte Glück und konnte in einer Schule aufgenommen werden, in der ich mein Fachabitur machen konnte. Dieses bestand ich im Mai 2007. Ich begann im August 2007 eine Ausbildung zur Erzieherin, eine schulische Ausbildung, ich habe mich in der Klasse nicht wohl gefühlt und es hat mir einfach keinen Spaß gemacht. Auch diese habe ich nach 3 Wochen abgebrochen. Bis zum Sommer 2008 habe ich beruflich nichts gemacht, mich nur für das Ausbildungsjahr 2008 beworben. Im August 2008 begann ich eine Ausbildung zur Justizfachangestellten, die Arbeit entsprach nicht meinen Fähigkeiten und Neigungen, sodass ich diese wiederum abgebrochen habe. Aber um nicht wieder nichts zu tun begann ich im September, direkt nach Abbruch der Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr in einer Schule für Lernbehinderte Kinder in Wermelskirchen. Dies habe ich am 15. Juli 2009 beendet (super Bewertung). Spätestens nach diesem Freiwilligen Sozialem Jahr war mir klar, dass ich nichts anderes möchte, als mit Kindern zusammen zu arbeiten. Deshalb entschloss ich mich noch einmal die Ausbildung zur Erzieherin hier in Leverkusen aufzunehmen. Ich bin mit eifer dabei, es macht mir viel Spaß, das Praktikum lief super, ich fühle mich einfach wohl, dies wurde auch ungefähr so wie ich es hier geschildert habe bei Gericht eingereicht. Mein Vater möchte keinen Unterhalt zahlen, da ich halt diese 3 Ausbildungen abgebrochen habe. Ich habe vom Gericht Verfahrenshilfe bewilligt bekommen um im März einen Gerichtstermin. Nun würde ich Sie einmal um Ihre Meinung bitten, welche Chancen ich habe das Verfahren zu gewinnen.? Ich lebe bei meiner Mutter, sie muss keinen Unterhalt bezahlen, da ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt.

    Vielen Dank schon einmal
    Liebe Grüße,Sandra

  185. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    Sie haben 4 Jahre lang wenig zielorientiert an einer beruflichen Karriere gearbeitet.

    Da ich ungern Prozesse verliere, würde ich in diesem Falle lieber den Vater vertreten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie dieses Verfahren nicht gewinnen könnten.

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  186. Peter

    Sehr geehrter Herr Rechtsanalt,
    meine Tochter ist jetzt 20 Jahre alt und lebt bei ihrer Mutter. Ich zahle regelmäßig Unterhalt. Sie hat eine Lehre als Arzthelferin gegonnen und nach 7 Monaten abgebrochen. Einige Monate später begann sie eine Ausbildung als Friseurin und wurde dort nach 6 Monaten u.a. wegen unentschuldigtem Fehlen gekündigt. Kurz darauf hat einen neuen Friseurladen gefunden, wo sie die Ausbildung nochmals begann. Jetzt ist sie mit Ende der Probezeit wieder entlassen worden. Nun meine Frage: muss ich noch Unterhalt zahlen?
    Mit freundlichem Gruß und Dank im Voraus
    Peter

  187. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    In Einzelfällen ist denkbar, speziell wenn der Ehepartner sehr gut verdient, dass dieser die gesamte Bedarfsdeckung der Ehefrau zu übernehmen hat und somit auch das geringfügige Einkommen der Ehefrau für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht.

    Dies sind aber wirklich nur Einzelfälle.

    Was allerdings sein könnte, ist, dass der Selbstbehalt gesenkt werden würde und so mehr freie Gelder für den Unterhalt zur Verfügung stehen könnten.

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  188. Sandra

    Noch eine letzte Frage: Angenommen mein Vater müsste Unterhalt bezahlen, dürfte ich dann noch einen Nebenverdienst haben ohne dass dieser angerechnet wird?

    Liebe Grüße,Sandra

  189. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    i.d.R.ist jeder Nebenverdienst eines Unterhaltsberechtigten bedarfsdeckend, verringert also den Unterhaltsanspruch.

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  190. Sandra

    Vielen Dank 🙂

  191. RA Thomas von der Wehl

    @ peter

    das Gesetz geht von einem Gegenseitigkeitsverhältnis aus. Die Eltern schulden dem Kind die Bezahlung einer Ausbildung durch Ausbildungsunterhalt. Das Kind schuldet dafür eine zielgerichtete und möglichst zügige Abwicklung der Ausbildung.

    Davon kann in dem geschilderten Fall nicht die Rede sein. Wenn das Kind derzeit gar nichts macht, wird ohnehin kein Unterhalt geschuldet.

    Ob der Unterhaltsanspruch insgesamt verwirkt ist, hängt sicherlich auch von dem Richter ab, auf den sie im Streitfall treffen werden.

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  192. Tom

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Meine Tochter seit 11.09 18 Jahre alt, lebt bei der Mutter und befindet sich zur Zeit in einer schulischen Ausbildung zur Sozialhelferin nach Abschluss ist Sie staatl. geprüfte Sozialhelferin,Mutter hat mit neuem Lebensgefährten ein 7 Monate altes Kind und gibt an Elterngeld in Höhe von 600€ zu Beziehen.

    1. habe ich bei dieser schulischen Ausbildung einen Selbstbehalt von 990€ oder gilt 1100€

    2. Ist meine EX-Frau nicht Leistungsfähig oder sind 300€ anrechnungsfrei und der Verbleibende Rest proportional zum Volljährigenunterhalt berechnet?

    Mit freundlichen Gruß

    Tom

  193. Tom

    Nachtrag zu 192.

    Bundesland ist NRW

  194. RA Thomas von der Wehl

    @ tom

    wenn es sich um eine schulische Ausbildung handelt, muss die Tochter als privilegierte volljährige angesehen werden und der Selbstbehalt liegt bei 900 €.

    Das Einkommen der Kindesmutter wird nicht einsetzbar sein.

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  195. Tom

    Hallo Herr von der Wehl,

    danke erstmal für Ihre Antwort, hätte da aber noch eine Nachfrage zur schulischen Ausbildung. In den Leitlinien wird immer von allgemeine Schulausbildung geschrieben,mein Verständnis wäre jetzt das besuchen von Grund-,Haupt-,Realschule oder Gymnasium der Klassen 1-13. In meinem Fall erlangt Sie ja danach einen Beruf. Oder gibt es diesbezüglich keine Unterschiede zwischen allgemeiner und „beruflicher“ Schulausbildung.

    Danke im voraus nochmal für eine Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tom

  196. Sabine

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Freundin rief mich gerade an und hat bitterlich geweint. Ihr Sohn ( 22 jahre ) wohnt wieder bei ihr. Er hat keine Arbeit. Meine Freundin arbeitet bei einer Zeitarbeitsfirma für 7,35 die Std. Ihr Sohn war heute bei der ARGE und wollte Hartz IV beantragen. Da wurde ihm gesagt das seine Mutter für ihn aufkommen MUß. Kann sowas denn sein? Wie soll sie das denn von ihrem kleinen Lohn machen?

    lg Sabine

  197. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    Die Aussage der Arge halte ich für falsch. Ein volljähriges Kind, welches sich nicht in Schul-oder Berufsausbildung befindet, hat keinen Unterhaltsanspruch. Damit ist die Mutter auch finanziell nicht mehr für ihn verantwortlich.

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  198. Sabine

    danke für die schnelle Antwort.

    das habe ich mir auch so gedacht, aber ich dachte mir ich frage mal einen fachmann.

    ich wünsche ihnen ein schönes wochenende.

    lg Sabine

  199. thomas

    hallo,

    ab wann kann die mutter unterhalt pfänden lassen(vieviel tage des laufenden monats drüber)?

    und noch eine anmerkung meinerseits, deutschland braucht sich nicht wundern, das die geburtenraten massiv zurück gehen beit den ständig steigenden unterhaltsregelungen wer soll das noch bezahlen.
    aber wir bekommen ja reichlich ausländische mitbürger mit vielen kindern, also ist der demografische wandel gerettet

  200. Dennis

    Hallo,
    mein Name ist Dennis. Ich bin 22 Jahre alt und mache zur Zeit mein Abitur an einem Berufskolleg nach(allgemeine Hochschulreife, Bildungsgang Wirtschaftsgymnasium).
    Ich habe die Möglichkeit nach dem Abschluss meiner Schullaufbahn, ein Betriebspraktikum (3 Monate) bei einem Unternehmen meiner Wahl zu machen. Dies dient einer Ausbildung zum „kaufmännischen Assistenten“. Da ich in den vergangenen 3 Jahren bereits in BWL, Betriebsorganisation und Wirtschaftsinformatik unterrichtet wurde, würde das Praktikum, in Verbindung mit einer Abschlussprüfung eine Ausbildung „ersetzen“.
    Ein reizvolles Angebot für mich.
    Da ich später jedoch noch studieren gehen möchte, stellt sich mir nun die Frage: Ist mein Vater weiterhin verpflichtet mir Unterhalt zu bezahlen? Würde also meine Zusatzqualifikation zum kaufmännischen Assistenten meinen Unterhaltsanspruch ersetzen?

    Danke schonmal im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Gruß Dennis

  201. RA Thomas von der Wehl

    @ dennis

    schauen Sie mal hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/02/18/abitur-lehre-studium-faelle/

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  202. Jürgen

    Wer kann mir helfen? Meine Tochter ist 18 jahre und lebt bei der Mutter.Die Gegenseite will das ich alleine für den Unterhalt aufkomme.Die Mutter arbeitet als Logopädin, aber nicht vollzeit und deswegen kann die Mutter keinen Unterhalt bezahlen.Ich will ja Unterhalt Bezahlen, aber ich möchter das auch die Mutter Unterhalt bezahlt.
    Jetzt meine Fragen: Kann man die Mutter zwingen vollzeit zu arbeiten, um auch Unterhalt zu bezahlen?
    Wenn Ihr noch etwas wissen wollt, fragt einfach
    Gruß von Jürgen

  203. Uwe

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Zu meiner Person:
    Geschiedener Vater eines volljährigen Kindes. Zahle seit Schulabschluss Sommer 2009 titulierten Unterhalt, es besteht kein unbefristeter Titel. Kind (wohnt bei KM) geht seit dem Schulabschluss keiner Schule oder Ausbildung nach, hat seit Februar 2010 eine mündliche Zusage ab September 2010 eine Ausbildung beginnen zu können. Es bezieht Kindergeld. Besteht in diesem Fall noch ein Unterhaltsanspruch?

    Vielen Dank im vorraus.

  204. RA Thomas von der Wehl

    @ uwe

    aus meiner Sicht besteht kein Unterhaltsanspruch. Volljährige Kinder haben nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in Schul oder Berufsausbildung befinden. Ein volljähriges Kind das gar nichts macht, muss für seinen Lebensunterhalt selbst Sorge tragen.

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  205. Anders

    Guten Tag,

    ich habe eine 20 Jahre alte Tochter, die die Höhere Handelsschule besucht. Sie erhält Kindergeld, ausgerechnete 335,- Euro Unterhalt von mir und Unterhalt in unbekannter Höhe von ihrer Mutter. Seit 12/2008 arbeitet sie neben der Schule und verdient dadurch mtl. rd. 350,- Euro netto hinzu.

    Ich habe Ihr deshalb seit November 2009 den Unterhalt um 150 Euro gekürzt. Mein letzter Wissensstand war, dass 30 Euro des Nebenverdienstes meiner Tochter als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei sind, der Rest wird „nach Billigkeit“ angerechnet, was im Normalfall „zur Hälfte“ bedeutet.

    Außerdem gefährdet sie mit der Höhe ihrer Gesamteinnahmen wohl auch den Kindergeldbezug, oder sehe ich ds ganz falsch.

    Vielen Dank für Hilfe,

    Anders

  206. Anders

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    die wichtigste Frage habe ich natürlich vergessen:

    Durfte ich den Unterhalt unter den gegebenen Umständen überhaupt kürzen?

    Sorry!

    Viele Grüße, Anders

  207. zwerg

    Muss Unterhalt während der Bundeswehrzeit gezahlt werden? Titel meines erwachsenen Sohnes besteht. Er hat voriges Jahr Abitur gemacht und ist im Sommer dann zur Bundeswehr. Habe ich über drei Ecken erfahren, da es keinen Kontakt gibt. Dann hat er um 3 Monate den Grundwehrdienst verlängert, weil er danach studieren will. Ich war der Meinung Unterhalt erst wieder nach der Bundeswehr. Sohn ist 20 Jahre alt.
    Vielen Dank

  208. bamaz

    meine 19 jährige tochter lebt bei meiner exfrau sie hat 1. ausbildung nach ca. 3 wochen abgebrochen angeblich hat sie ihr chef sexuell belästigt.
    2 . ausbildung wurde sie am ende der probezeit ca. nach 3 monaten von ihrem arbeitgeber gekündigt.
    jetzt geht sie wieder zur schule und vordert von mir unterhalt.

    ich selbst bin wieder verheiratet. jedoch durch arbeitslosigkeit erhalten meine frau und ich nur hartz4 wenn wir davon noch unterhalt zahlen müßten wovon sollen wir dann noch leben.

    müssen wir überhaupt noch unterhalt für meine tochter zahlen?? wie gesagt sie lebt bei meiner exfrau.

  209. RA Thomas von der Wehl

    @ bamaz

    wenn sie nur Hartz IV beziehen, sind sie derzeit nicht leistungsfähig. Wenn allerdings ein Unterhaltstitel besteht, müssen sie gegebenenfalls eine Abänderungsklage erheben.

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  210. horus

    Hallo,

    mein Sohn ist 18 und wohnt bei seiner Mutter und ihrem Lebensgefährten. Ich habe zwischenzeitlich wieder geheiratet und mit meiner neuen Ehefrau einen gemeinsamen Sohn, ihr großer Sohn aus erster Ehe wohnt auch bei uns.
    Meine jetzige Frau wird aus gesundheitlichen Gründen (Mobbing am Arbeitsplatz) kündigen und sie befindet sich seit langem in ärztlicher Behandlung, ist arbeitsunfähig.
    Jetzt meine Fragen:
    1. Im Web sind die Informationen nicht eindeutig, ob bei der Unterhaltsberechnung für den o.g. Sohn die neue Ehefrau berücksichtigt werden muss oder nicht.
    2. Hat die Arbeitslosigkeit meiner neuen Frau Auswirkungen auf den Unterhalt für den Volljährigen?

    Ich würde mich über ein Statement Ihrerseits freuen. Danke horus

  211. Sylvia

    Hallo,
    hier eine ganz neue Frage: Mein Lebensgefährte war in Italien verheiratet. Ein Sohn lebt nun hier beim Vater in Deutschland, der andere bei der Mutter in Italien. Mein LG ist seit 2006 in Deutschand unbeschränkt steuerpflichtig. Ab dieser Zeit hat er Kindergeld in Deutschland für beide Kinder gestellt. Zuerst wurde dieser Antrag abgelehnt, nach einem Einspruch (Verfahren dauert nun schon 10 Monate) sieht es so aus, dass für den in Deutschland lebenden Sohn das Kindergeld an den Vater gezahlt wird. Für den 2. Sohn in Italien soll nun lt. einem Salina-Urteil geprüft werden, wer die Zahlung erhalten soll. Der Vater zahlt für den in Italien lebenden Sohn Unterhalt, der in einem Trennungsurteil festgesetzt wurde. Die Mutter erhält in Italien seit 2 Jahren einen Familienbeitrag, den sie verschwiegen hat und der auch nicht auf den Unterhalt angerechnet wurde. Lt. damaliger Auskunft der KG-Stelle hat der unterhaltszahlende Vater hier einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, da er ja für das im Ausland lebende Kind Unterhalt zahlt. Irgendwie finden wir kein „Salina-Urteil“; irgendwie finden wir es langsam schon sehr irreführend, uns zu den Anträgen für den 2. Sohn zu „verführen“, in deren Früchtegenuß dann die Mutter kommen soll, die eigenes Einkommen hat und auch noch kostenfrei in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung lebt. Wer hat hier schon ähnliche Erfahrungen gemacht ? Für jeden Hinweis danke ich.

  212. Birgit

    Hallo,
    mein Mann hat aus erster Ehe ein 19-jähriges Kind, das den Kontakt zu meinem Mann abbrach, als es durch Wiederheirat der Mutter einen „neuen“ Vater bekam. Das Kind hat dieses Jahr sein Abitur gemacht und sich auch nicht gemeldet, so lange wir den Unterhalt gezahlt haben. Durch die KG-Kasse erfuhren wir, dass kein KG mehr gezahlt wird. Also stellten wir den Unterhalt ein. Daraufhin standen Mutter und Kind vor unserer Haustür und teilten meinem Mann mit, dass das Kind endlich einen Studienplatz hätte und er gefälligst weiter zu zahlen hätte. Mein Mann ist unseren drei minderjährigen Kindern und mir (Hausfrau) gegenüber auch unterhaltspflichtig und die Kindsmutter geht sehr wahrscheinlich voll arbeiten und hat keine weiteren Kinder. Jetzt bekamen wir Post von ihrem Anwalt, der uns mitteilte, dass das Kind für sein Wunschstudium keinen Studienplatz erhalten habe und man es auf das Sommersemester verwiesen hätte. Da das Kind in der Zwischenzeit unentgeltlich diverse Praktika machen würde, die vorbereitend für das Studium angesehen werden müssten, wäre mein Mann verpflichtet weiter zu zahlen. Wir gehen davon aus, dass die Abi-Note sehr weit von dem NC entfernt ist, der für dieses Studium sehr hoch liegt. Die Wartesemester für dieses Studium können bis zu 12 – 13 Semester betragen, wenn der NC nicht entsprechend ist. Muss mein Mann diesen Wunschtraum bezahlen oder muss das Kind nicht ein Studium wählen, das auch den Noten entspricht? Müssen wir jetzt weiterzahlen, obwohl es auch für das Sommersemester keine Studienplatzzusage gibt?

  213. Lena

    Hallo,
    meine Schwester ist 24 Jahre alt. Meine Eltern haben ihr eine Ausbildung ermöglicht, die sie sich selbst ausgesucht hat und dann nach einem Jahr abgebrochen hat. Danach hat sie erst einmal nichts gemacht und jobbt jetzt seit etwa 3 Jahren. Sie hat sich seitdem um keine neue Ausbildung bemüht, verdient aber selbst Geld. Sind meine Eltern noch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet oder müssen sie sie ggf. unterstützen, wenn sie sich keine eigene Wohnung leisten kann? Oder müssen sie sie in dem Fall Zuhause wohnen lassen und wenn ja, bis zu welchem Alter?

  214. Samira G.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Ich habe eine Frage an Sie.
    Mein Sohn studiert im 3. Semester und sowohl ich als auch der Vater zahlen Unterhalt. Die Studiengebühren finanziert er selbst. Nun wird er ab dem 5. Fachsemester für 9 Monate in den USA studieren, da er wegen guter Leistungen bei einem Austauschprogramm angenommen wurde. Da die Studiengebühren in den USA komplett übernommen werden, benötigt er für diesen Zeitraum keinen Sonderbedarf, wohl aber Unterkunft und Verpflegung wie in Deutschland auch. Seinen Flug finanziert er selbst. Das Auslandsstudium wird von der Uni meines Sohnes angeboten und gefördert – da aber vermutlich nicht alle Leistungen auf den Bachelor angerechnet werden, kann sich die Studienzeit um 2 Semester verlängern. Nun hat der Vater meinem Sohn mitgeteilt, dass er für das Auslandsstudium keinen Unterhalt zahlt, auch nicht für den im Anschluss geplanten Masterstudiengang. Lediglich die sechs Semester für den Bachelor möchte er übernehmen. Mein Sohn erbringt sehr gute Leistungen und studiert zielstrebig. Es existiert ein Unterhaltstitel. Darf der Vater den Unterhalt einfach einstellen?
    Herzlichen Dank.
    Samira G.

  215. RA Thomas von der Wehl

    @ samira

    Wenn ein Unterhaltstitel besteht, kann der Vater die Zahlungen nicht einfach einstellen, da er dann eine Vollstreckung riskiert. Er müsste eine Abänderungsklage erheben. Ob für das Auslandsstudium ein Unterhaltsanspruch besteht, ist sicherlich zweifelhaft. Die Frage, ob für den nachfolgenden Masterstudiengang ein Unterhaltsanspruch besteht, ist streitig. Einige sehen dies als übliche Qualifizierung an und geben den Studenten einen weiteren Unterhaltsanspruch, andere meinen, der Grundstudiengang sei die (eine) Ausbildung, welche die Eltern zu finanzieren hätten.

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  216. RA Thomas von der Wehl

    @ lena

    Ein volljähriges Kind, das keiner Schul oder Berufsausbildung nachgeht, hat keinen Unterhaltsanspruch mehr. Die Eltern müssen ein solches Kind auch nicht zuhause wohnen lassen.

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  217. Ralf

    Sehr geehrter RA Thomas von der Wehl.

    Meine Frau und ich verzweifeln, an der Verweigerungshaltung meines Stiefsohnes!!

    Mein Stiefsohn wird gegen Jahresende 23 Jahre alt, er hat es bis heute nicht geschafft den Hauptschulabschluss nachzuholen geschweige denn eine Berufsausbildung zu absolvieren.
    Die Schule hat er mehrfach abgebrochen, bzw. erst gar nicht Besucht oder durch seine Verweigerungshaltung den Schulplatz verloren.

    Kurz danach wurde er als Sexualstraftäter wg. Handlungen an Minderjährigen rechtkräftig nach Jugendstrafrecht verurteilt woraufhin ich ihn aus dem Haus warf.

    Seit ca. 2 Jahren lebt er nicht mehr in unserem Haushalt da er sich unserem Druck, den wir auf ihn ausübten entziehen wollte. (Ich habe ihn täglich um 5:30 Uhr aus dem Bett gezogen und ihm den Zutritt Werktags von 6:00-17:00 zur Wohnung verweigert um mich vor weiteren Diebstählen zu schützen!)

    Er ist dann ohne uns zu informieren zu seiner Freundin gezogen und lässt sich seit geraumer Zeit von ihr durchfüttern. Gemeldet und Krankenversichert ist er nach wie vor bei mir, da er es verweigert sich umzumelden.

    Seit seinem Inoffiziellem Auszug habe ich die Kindegeldkasse informiert das ich kein Kindergeld für ihn mehr in Anspruch nehmen möchte da ich ja auch seinen Unterhalt nicht bestreite.
    Weiterhin wollte ich auch keinerlei Leistungen von der KG Kasse erhalten um mich vor Rückzahlungsforderungen zu schützen.
    Ich habe dann meinen Stiefsohn darüber informiert und ihn in Kentniss gesetzt, das er sich darum in Zukunft selbst drum kümmern muss. Natürlich hat er sich selbst darum nicht gekümmert.

    Mein Stiefsohn bezieht seit dem weder Hartz IV noch bekommt er Kindergeld. Da er sich auch in keinster Weise in irgendeine Richtung bemüht.

    Seit dem 3. Lebensjahr zahlte ich die Kosten für meinen Stiefsohn, da der Leibl. Vater sich bis heute immer wieder erfolgreich um seine UH Pflicht drückt.

    Meine Frau und ich sind nun seit Jahren die glücklichen Besitzer eines Titels gegen den leibl. Vater in Höhe von über 30.000 € Unterhaltsrückstand. Womit ich mir jedoch nur den „allerwertesten“ wischen kann da beim leibl. Vater nichts zu holen ist und auch in Zukunft nicht damit zu rechnen ist. (leibl. Vater hat bis heute 10 Offenbarungseide geleistet und lebt gut von Hartz IV)

    Meine Frau hat nur einen 400€ Job und bezieht ansonsten kein Einkommen!

    Wir haben noch zwei weitere Töchter (meine leibl. Kinder 19J und 17J) für die ich auch aufkomme.

    Ich habe meinen Stiefsohn nie adoptiert und habe warscheinlich durch meine „gutmütigkeit“ die „stillschweigende Unterhaltspflicht“ für mein Stiefkind übernommen.

    Ich verdiene jedoch ca. 3.600€ Netto + KG für unsere 2 Töchter.

    Ich bin jedoch nicht gewillt weiterhin die Faulheit und Untätigkeit meines Stiefsohnes zu Finanzieren und tue es auch aktiv seit 2 Jahren nicht mehr!

    Mein Stiefsohn will nun bei der Arge Hartz IV beantragen und drohte mir bereits wenn ich nicht zahlen würde dann wird sich das Amt schon bei mir melden und sich das Geld, das ihm zusteht bei mir holen!

    Meine Fragen:
    Bin ich verpflichtet ihm Unterhalt zu gewähren?
    Soll ich ihn Zwangsabmelden?
    Kommt die Arge über meine Ehefrau an mein Gehalt heran?
    Soll ich warten bis mich die Arge anschreibt oder werde ich besser im Vorfeld selbst mit Hilfe eines RA aktiv?

    Ich wäre ihnen wirklich dankbar wenn sie uns hier einen kurzen Rat geben könnten.

    Hochachtungsvoll Ralf

  218. RA Thomas von der Wehl

    @ ralf

    keine Angst, volljährige Kinder, Die weder einer Schul-noch Berufsausbildung nachgehen, haben keinen Unterhaltsanspruch. Zudem wäre ohnehin nur Ihre Frau theoretisch unterhaltsverpflichtet und sie käme schwerlich über den Selbstbehalt.

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  219. Ralf

    @RA von der Wehl

    Vielen Dank,

    das sie sich die Zeit genommen haben um mir Auskunft zu erteilen!

    Großes Lob auch nochmals für Ihre kostenneutrale Möglichkeit hier eine Fachkundige Information einzuholen!

    Ich bin mit Ihrer Antwort zufrieden und sollte ich mal einen kompetenten Anwalt benötigen komme ich gerne wieder auf sie zurück!

    M.f.G Ralf

  220. Roger

    Hallo

    Mein Sohn wird 21 und hatt nach seiner Schule ein
    Berufsvorbereitentesjahr angefangen und abgebrochen dann das Fach Abbi angefangen abgebrochen Fach Abbi wiederangefangen und durch gefallen muß ich das alles Finanzieren oder ist irgend wann auch mal Schluß

    Mf G Roger

  221. RA Thomas von der Wehl

    @ roger

    irgendwann ist natürlich Schluss, ob dieser Moment bei ihnen bereits erreicht ist, kann ich nicht beurteilen.

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  222. Birgit

    Hallo Herr von der Wehl,
    erst einmal möchte ich Ihnen ein Kompliment machen, dass Sie in Ihrer Freizeit überhaupt unsere Fragen beantworten.
    Meine 212. Frage vom September haben Sie entweder überlesen oder es gab andere Gründe sie nicht zu beantworten. Übrigens wissen wir mittlerweile, dass die Aussage der 19-jährigen gelogen ist. Sie hat nämlich gar keinen Studienplatz erhalten, da sie mit ihrer Qualifikation meilenweit von einem Studienplatz in Psychologie entfernt ist. Auch wenn es Unsinn ist, dass sie meint, wir würden ihr die Übergangszeit finanzieren, könnte sie tatsächlich 5-6 Jahre auf einen Studienplatz warten, dann das Studium aufnehmen und dann erneut Unterhalt einfordern? Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus.

  223. RA Thomas von der Wehl

    @ birgit

    volljährige Kinder haben nur einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Für eine Übergangszeit von Schule zum Studium mag eine Unterhaltspflicht bestehen, wenn diese Übergangszeit vom Sommer bis zum Herbst, also ca. 3 Monate andauert. Sollte es länger dauern, muss das Kind sich selbst mit einem Job über Wasser halten. Sollte das Kind aber von vornherein einen Studiengang gewählt haben, bei dem es keine Chancen auf eine Zuteilung hatte, wird auch von einer Übergangszeit nicht gesprochen werden können.

    Das Kind ist aufgefordert, Einkommensunterlagen hinsichtlich der Mutter beizubringen, da auch diese ab Volljährigkeit Barunterhalt schuldet.

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  224. Birgit

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Meine Frage ist aber nicht beantwortet. Selbst wenn mein Mann momentan nicht mehr unterhaltspflichtig ist (die Übergangszeit von 3 Monaten hatten wir schon gezahlt), könnte die junge Frau nach 10-12 Wartesemestern, sprich in 5-6 Jahren, tatsächlich erst anfangen zu studieren und die Unterhaltspflicht beginnt erneut? Sollte die gewählte Ausbildung nicht auch den Noten entsprechen? So kann doch von einem zügigen Fortgang der Ausbildung keine Rede sein.
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar!

  225. RA Thomas von der Wehl

    @ birgit

    die Eltern schulden Unterhalt für 1 (eine) Ausbildung. Wenn ein Kind 2 bis 3 Jahren Tätigkeiten unternimmt, die keine Unterhaltspflicht der Eltern auslösen, dann aber die 1. Ausbildung beginnt, wird diese 1. Ausbildung von den Eltern mit Unterhalt zu alimentieren sei. Ein Fall, wo dies erst nach 5 bis 6 Jahren geschieht, ist mir nicht bekannt. Möglicherweise greifen dann Verwirkungsgesichtspunkte ein, da Eltern nach einer so langen Zeit nicht mehr mit dem Beginn einer Ausbildung rechnen musste.

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  226. Birgit

    Vielen Dank für die schnelle Antwort!

  227. Ullmann

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Mein Mann und Ich sind bezüglich seiner Tochter verzweifelt.
    So die Geschichte : es fing so an, dass sie kaum zur Schule gegangen ist (bereits mit 15!!!!!!). Sie bekam einen „Abschlusszeugnis“ nach der Klasse 9 mit 3,8. Das war einen Hauptschulabschluss. Zu dem Zeitpunkt hatte sie so um die 250 unentschuldigte Fehlstunden. Dann hat sie aufgrund ihrer bestehenden Schulpflicht erneut ein Jahr die Hauptschule besucht. Das Jahr war, glaube ich, in Juni 2010 zu Ende. Es wurde uns ein Abgangszeugnis vorgelegt. Ergebnis war eine 4,8 mit über 400 unentschuldigte Stunden. Seitdem macht sie rein gar nichts und hat sich nicht um ihrer Weiterbildung gekümmert. Ihre letzte Idee war sich erneut in der Schule anzumelden, beziehungsweise Fernschule mit Abiabschluss oder eben Realschule und ihr Abi nachholen. Bisher ist noch nichts passiert. Wir sind ziemlich sprachlos und wissen uns nicht zu helfen.
    Meine Frage : was passiert, wenn sie dieses Jahr im Dezember 18 wird. Hat sie dann trotzallem immer noch einen Unterhaltsanspruch (sie wohnt bei uns)?
    Ich bedanke mich bei ihnen.
    Mit freundlichen Grüßen.
    Frau Ullmann

  228. RA Thomas von der Wehl

    @ ullmann

    wie schon häufiger geschrieben, haben volljährige Kinder nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden. Ansonsten müssen Volljährige für sich selbst sorgen.

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  229. Kerstin

    Guten Abend, Herr von der Wehl.
    Mein Lebensgefährte zahlte in der Vergangenheit immer deutlich mehr an seine mittlerweile volljährigen Kinder, als laut DDT erforderlich. Es liegt auch noch kein Titel gegen ihn vor.

    Tochter 1 (fast 25) beendet im Mai ihr Bachelor-Studium Sozialpädagogik/Heilerzieherin und möchte jetzt noch ein Studium der Sonderschulpädagogik dranhängen, um ihre Verdienstaussichten zu steigern. Ihre Noten sind sehr gut, weshalb der zweite Studiengang „nur noch“ 4 Semester dauern soll. Sie besteht weiterhin auf den monatlichen 500,-€ ihres Vaters (laut DDT wären es aber nur 353,-€).

    Tochter 2 (21) hat nach dem Abi 1 Semester „int. buisiness“ in Maastricht (zu dieser Zeit 1000,-€ Unterhalt) studiert, dann 1 Semester BWL in Deutschland, nun macht sie ein unbezahltes Praktikum bei einer Medienfirma (kleinere Fernsehproduktionen) und möchte ab Mai ein Studium im Bereich Kommunikation anfangen. Das läuft so ähnlich, wie ein Werkstudium in Kooperation mit einem Arbeitgeber. Dieser zahlt normalerweise 400,-€ Ausbildungsentgeld und die 280,-€ „Schulgeld“ pro Monat. Da sich aber ihr Arbeitgeber weigert, diese Gelder zu zahlen, verlangt sie zumindest 500,-€ Unterhalt von meinem Lebensgefährten bis die Schule ihr einen neuen Arbeitgeber vermitteln konnte (und das kann dauern).
    Sie leben beide in Deutschland, wir allerdings in Österreich.
    Mein Lebensgefährte ist selbständig und sein Einkommen somit sehr schwankend, Berechnungsgrundlage stellte bis jetzt immer die Steuererklärung des Vorjahres dar.
    Ich habe selber 2 Kinder (10 und 8) für die ich auch Unterhalt vom Ex-Mann beziehe und arbeite halbtags für 850,-€ netto. Bin ich nun verpflichtet, Vollzeit arbeiten zu gehen, um so viel zum Haushaltseinkommen beizutragen, dass wir uns die 500,-€ pro Studentin leisten können? Denn darunter würden meine beiden Kinder sehr leiden und nach österreichischem Recht bin ich dazu erst verpflichtet, wenn das Jüngste 12 wird.
    Ist mein Lebensgefährte überhaupt noch für Tochter 1 unterhaltspflichtig? Für Tochter 2 mit Sicherheit noch, da die 2 Abbrüche evtl. als Orrientierungsphase gelten.

    Vielen Dank für Ihren Rat
    mit freundlichem Gruß aus Innsbruck

    Kerstin

  230. Lisa

    Hallo,

    ich wende mich völlig Ratlos an Sie. Ich bin jetzt fast 21 Jahre alt, befinde mich in einer privaten (von meinen Eltern finanzierten) Ausbildung und wohne noch zu Hause. Mittlerweile halte ich es aber einfach nicht mehr aus. Ich will eig. schon seit einem Jahr ausziehen, aber ich weiß einfach nicht welche finanzielle Unterstützung mir von meinen Eltern zusteht.
    Ich verdiene kaum etwas, nicht genug um mir selbst eine Wohnung leisten zu können.
    Was steht mir denn zu? Und musst ich meine Schule dann selbst zahlen wenn ich Unterstützung bekommen sollte? Denn dann kann ich das eh gleich vergessen, die ist viel zu teuer.

    Liebe Grüße, Lisa

  231. Ulrike

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe einen 18-jährigen Sohn, der im November 2010 zu seinem Vater gezogen ist im Streit. Er hat im Sommer 2009 den Hauptschulabschluss gemacht, danach hat er die Berufsfachschule besucht, die er aber abgebrochen hat im letzten Jahr. Seit Juli 2010 nimmt er an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teil. Die Maßnahme dient lediglich zur Orientierung und man keinen qualifizierten Abschluss erlangen. Er erhält Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 216,00 Euro zuzügl. Fahrtkosten vom Arbeitsamt. Er hat erhebliche Fehlzeiten und ich weiß, dass er bereits Abmahnungen erhalten. hat. Die Maßnahme endet im Juli 2011. Er hat sich im letzen Jahr nicht um eine Ausbildungsstelle bemüht, also keinerlei Bewerbungen geschrieben. Den Kontakt zu mir hat er abgebrochen, weil ich ihn „genervt“ habe, da ich ihn immer wieder aufgefordert habe Bewerbungen zu schreiben. Nun meine Frage: Da Volljährige Kinder nur einen Unterhaltsanspruch haben, wenn sie in Schul- oder Berufsausbildung stehen, stellt sich mir die Frage, ob diese Maßnahme überhaupt einer Ausbildung gleichzusetzen ist. Im Ãœbrigen hat er im letzten Jahr nach Abbruch der Schule keine Bewerbungen geschrieben. Die Maßnahme hat er nur deshalb begonnen, dass er nicht auf der Straße sitzt. Außerdem müsste doch auch während der Teilnahme an dieser Maßnahme zugemutet werden können, weiter nach einem Ausbildungsplatz zu suchen..oder? Kann ich es auf einen Prozess ankommen lassen. Natürlich würde ich Unterhalt bezahlen, wenn er in Ausbildung wäre, da fühle ich mich auch verantwortlich. Aber so???

  232. RA Thomas von der Wehl

    @ ulrike

    Die Frage, ob der Sohn für die aktuelle berufsvorbereitende Maßnahme einen Unterhaltsanspruch hat, kann ich nicht abschließend beurteilen. Dies wird im Einzelfall und gegebenenfalls vor dem Familiengericht zu klären sein.

    Nach ihrer Schilderung würde ich einen solchen Prozess aufnehmen.

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  233. Ulrike

    Sehr geehrter Herr von Wehl,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Mit freundlichem Gruß
    Ulrike

  234. Harriet

    Sehr geehrter Herr von Wehl,

    der Sohn (20 Jahre) meines Mannes hat diese Woche das Abitur erhalten.

    Wie sieht es für meinen Mann jetzt mit dem Unterhalt für den Sohn aus.
    Wie lange muss er noch bezahlen ??

    Der Sohn lebt bei der Mutter (Ex-Frau meines Mannes)

    Für Ihre Bemühungen
    im Voraus vielen Dank

    Harriet

  235. RA Thomas von der Wehl

    @ harriet

    es hängt davon ab, was der Sohn nach seinem Abitur macht. Für eine Ãœbergangszeit von 4 – 8 Wochen wird sicherlich noch Unterhalt geschuldet. Sollte dann weder eine Ausbildung noch ein Studium begonnen worden sein, wird der Sohn selbst für seinen Unterhalt sorgen müssen.

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  236. Harriet

    vielen Dank für die schnelle Nachricht ….

    mit freundlichen Grüßen
    Harriet

  237. Jörg

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Tochter (20 Jahre lebt bei der Mutter) hat im März 2010 ihr Abitur gemacht. Ab August 2010 bis Juli 2011 hat sie ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) in einer Grundschule absolviert. Ab Oktober 2011 möchte sie Grundschullehramt studieren. Während der Übergangszeit zwischen Abitur und FSJ habe ich Unterhalt bezahlt, während dem FSJ keinen. Ihre Mutter verlangt nun für August und September 2011 Unterhalt für meine Tochter von mir.
    Ist sie dazu berechtigt oder muss ich diese weitere Ãœbergangszeit nicht mehr finanzieren?

    Mit freundlichen Grüßen
    Jörg

  238. Nettie

    Sehr geehrter Herr von Wehl,
    ich bin 19 Jahre alt, studiere und lebe bei meiner Mutter. Ich bekomme kein Bafög. Mein Vater zahlt Unterhalt für mich.
    Ich habe ab Oktober einen Job an der Uni, bei dem ich etwa 250 € monatlich verdiene.
    Muss ich dieses Einkommen meinem Vater mitteilen?
    Darf mein Vater seinen Unterhalt um diesen Betrag reduzieren? Oder gibt es wie beim Bafög eine Freibetrag? Kann ich vielleicht irgendetwas davon absetzen?

    Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen

    Nettie

  239. Mone

    Hallo , der Sohn(22 jahre) meines Mannes, lebt nun bei sei seiner Mutter und macht nun nach langen mal einen Schulabschluss.Nun hat er laut seiner Aussage hartz4 und Bafög beantragt- und bekommt es auch nun will er auch noch Unterhalt von meinen Mann haben wir sind 3 Personen im Haushalt.Mein Mann hat eine Insolvenz am laufen grob gesagt nach dem alles bezahlt ist wie Miete usw bleiben uns selber so knapp 600 bis 700 € zum Leben.Muss mein Mann nun Unterhalt zahlen?

  240. Sash

    Hallo,

    mein Sohn ist 20 Jahr alt und und er hat vor 2 Jahren seine Ausbildung verloren, da er nach 4 Abmahnungen unterschiedlicher Art gekündigt hat. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch mit Ihm alleinerziehend.
    Nun wohnt er seit 1,5 Jahren in seiner eigenen Wohnung und beginnt eine neue Ausbildung über das Jobcenter. Hat er seinen Unterhalt verwirkt und wie verhalte ich mich gegenüber der BAB Stelle.

    MFG Sash

  241. RA Thomas von der Wehl

    @ sash

    eine Verwirkung ist zumindest zweifelhaft, aber nicht ausgeschlossen. Hier könnte man u.U. einen Prozess aufnehmen.

  242. steffi

    Unser Sohn, fast 21 nimmt jetzt eine Lehre auf. ich lebe getrennt vom vater. verdiene wesendlich mehr als er, so dass ich den unterhalt ca. 600 € da er eine eigene wohnung hat, alleine bezahlen werde.
    der sohn will neben der ausbildung einen 400euro job annehmen. wird sein verdienst auf meine zahlung angerechnet, da es ein dauerhafter nebenverdienst ist?
    desweiteren, wenn ich in dem ausbildungsort eine wohnung kaufe, ihn darin wohnen lasse, kann das als naturalleistung in hoehe seiner jetzigen wohnung (300 € warm) angerechnet werden?
    danke im voraus

  243. Sabine

    Ich hab zwar sehr aufmerksam sämtliche Beiträge hier gelesen – möchte aber trotzdem Folgendes fragen: Mir ist nun klar, dass wir (mein geschiedener Ehemann und ich) für unseren Sohn, der nun 18 Jahre wird, unterhaltsverpflichtet sind solange er sich in seiner Ausbildung befindet. Noch lebt er bei mir – was jedoch zu einem zunehmend untragbaren Zustand wird zumal Herr Sohn ausschließlich auf Rechte besteht ohne Verantwortung oder Pflichten zu übernehmen – auch nicht für sich selbst. Es ist davon auszugehen, dass er, wenn er so weiter macht, sein drittes Lehrjahr nicht erfolgreich abschließen wird. Meine Frage nun: Ich denke es wäre das Beste, wenn er ausziehen würde – selbstverständlich würde ich ihn dabei (noch) finanziell unterstützen – ABER: Sollte er seine Lehre aus reiner Faulheit, Mutwilligkeit und Uneinsichtigkeit tatsächlich nicht erfolgreich abschließen oder sogar wegen Fehlverhaltens gekündigt werden – WIE LANGE müssten wir noch für ihn zahlen? Wie lange hat er den Status „in Ausbildung“? Wenn der Betrieb ihn nun trotzdem weiter machen lässt – und er seine Gesellenprüfung nachholen darf usw. usw. (ich weiß ja nicht, wie lange so was gehen kann?), wie lange sind wir verpflichtet ihn zu finanzieren?

    Vielen herzlichen Dank schon mal im Voraus!!

  244. Andrea

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    es geht um die Kinder meines Mannes aus erster Ehe.
    Der Sohn (20) hat im Juli sein Fachabitur gemacht und bestanden. Notendurchschnitt 3,2. Da er das allgemeine Abitur anstrebt braucht er für die 13. Fos einen Notendurchschnitt von 2,8. Deswegen wiederholt der Sohn seit September die 12. Klasse nochmals freiwillig. Weil der Vater die Unterhaltszahlung eingestellt hat, kam jetzt ein Brief von seinem Anwalt. Mein Mann sollte die Einkünfte offenlegen zur Berechnung des Unterhalts.
    Der Sohn wohnt nicht mehr zuhause sondern bei der Oma.
    Ist mein Mann weiter Unterhaltspflichtig, obwohl der Sohn freiwillig wiederholt und dieses Schuljahr den gleichen Abschluss nochmals macht als schon vorhanden.

    dann geht es noch um die Tochter (18) meines Mannes. Sie geht seit Sep in die 11. Klasse der FOS und wohnt ebenfalls nicht mehr zuhause sondern bei der Oma. Die Tochter schickte meinem Mann im Okt. die Bafögunterlagen zum ausfüllen. Dem kam er nach und schickte die Unterlagen weiter ans zuständige Amt. Im Nov bekam mein Mann die email wo der Unterhalt bleibt und beim nachfragen hat sie dann geschrieben, dass sie jetzt doch kein Bafög beantragt und ihr Vater unterhalt zahlen soll.
    Auch da kam am We der Brief vom Anwalt um Berechnung des Unterhalts.
    Ich habe gelesen dass Bafög vor Unterhalt geht.
    Muss die Tochter nicht erst Bafög beantragen?

    Vielen dank im vorraus
    mfg
    Andrea

  245. Dresi

    Guten Morgen Herr von der Wehl,

    wenn ein Kind seine Ausbildung beendet hat, endet ja auch der Unterhaltsanspruch.

    Wie ist es denn mit dem Titel, der in Form eines Urteils vorliegt? Es handelt sich um ein Urteil über Unterhalt für ein volljähriges Kind, ohne Begrenzung oder Befristung.

    Es besteht kein Kontakt zu dem Kind.
    Wenn das Kind nun die Ausbildung beendet und ich die Unterhaltszahlung einstelle, kann dann weiterhin aus dem Titel vollstreckt werden? (das Kind wird den Titel nicht freiwillig herausgeben und ihn einzuklagen würde ich gern vermeiden)

    Und noch wichtiger, wer trägt dann die Kosten?

    1. für eine Vollstreckungsgegenklage und
    2. bekommt man den vollstreckten Betrag zurück?

    Und noch eine dumme Frage, ist es denn rechtens, aus einem Titel weiterhin zu volsltrecken, wenn der Anspruch eigentlich nicht mehr besteht?
    Handelt es sich hier nicht um eine strafbare Handlung des Kindes?

    Viele Fragen und große Hoffnung auf eine Antwort 🙂

    LG
    Dresi

  246. lissi

    guten morgen Herr von der wehl,habe eine frage und zwar mein sohn ist im mai 18 jahre alt geworden hatten einen schweren unfall seither im rollstuhl.bekommt von der berufsgenossenschaft verletztengeld.ich zahle seit 1 1/2 jahren unterhalt.wollte neuberechnung machen aber mein ex legt nicht die unterlagen vor,meine anwältin meinte ich müsse bloss noch ein 1/11 vom unterhalt zahlen ,mein sohn mein jetzt er müsse eine ausblildung als bauzeichner machen hat aber keinen abschluss sondern nur hauptschule.wie lange muss ich noch zahlen ?.ich denke nächstes jahr geht alles vor gericht weil mein ex seit julie die untelagen nicht schickt.vileicht können sie mir weiterhelfen .vielen dank in vorraus.schöne feiertage l.

  247. Boris

    Guten Tag, Herr von der Wehl.
    Ich bin 29 und schließe gerade mein Studium ab. Mein Vater, der seit meinem zweiten Lebensjahr getrennt von meiner Mutter lebt, hat die letzten beiden Jahre, in denen er nicht mehr Unterhaltspflichtig gewesen wäre, weiterhin mein Studium, wenn auch mit einem geringen Betrag, der nicht die zuvor angehäuften Rückstände ausgleicht, unterstützt. Nun hat er die Zahlungen eingestellt und fordert mich per Anwalt auf, meinen Unterhaltstitel abzulegen. Ich verzichte gern auf weitere Zahlungen, sehe aber von meiner Seite aus keinen Grund, den Titel abzulegen. Er sorgt sich vielleicht, dass ich nicht vollbrachte Leistungen rückwirkend geltend machen könnte, was ich mit Sicherheit könnte, aber nicht tun werde. Meine Frage: Bin ich verpflichtet, meinen Unterhaltstitel abzulegen? Ich dachte mir, vielleicht reicht ihm eine schriftliche Erklärung, dass ich auf weitere Zahlungen verzichte…
    Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen,
    Boris

  248. RA Thomas von der Wehl

    @ boris

    das sehen Gerichte unterschiedlich. Einige sehen die schriftliche Erklärung, zukünftig keinen Unterhalt zu fordern, als ausreichend an. Besonders dann, wenn noch Rückstände bestehen. Wenn Sie die Rückstände aber nicht zeitnah geltend machen bzw. gemacht haben, droht insoweit Verjährung/Verwirkung.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
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    http://www.vonderwehl.de

  249. Jürgen

    Sehr geerhter Herr von der Wehl,

    mein Sohn (fast 17) ist vor ein paar Tagen in eine Wohngruppe eingezogen. Konnte aus mehreren Gründen (unter anderem Drogenkonsum) nicht mehr bei seiner Mutter/meiner Exfrau leben. Ich habe und zahle bisher Unterhalt. Da er nun auch die Realschule nach der 10. mit Abschluss abgeschlossen hat, geht es nun an die Suche einer Ausbildungsstelle. Ich vermute mal das ich bis er 18 ist weiter Unterhalt zahlen muss (nun vermutlich an das JA und nicht mehr an die Kindsmutter). Meine Frage ist, wie lange ich zahlen muss? Sollte es klappen und er bekommt eine Lehrstelle, würde normalerweise sein erzieltes Einkommen angerechnet werden, da eine Wohngruppe nun aber immens teuer ist, und wenn das JA dies anrechnet, bleibt davon nichts über. Wie verhält es sich dann mit den Unterhaltszahlungen (jetzt und auch wenn er 18 geworden ist)?
    Vielen Dank im Voraus.
    Mit freundlichen Grüßen Jürgen

  250. Steffi

    Guten Tag.
    Ich (24 Jahre), in meinem letzten Ausbildungsjahr, verdiene knapp 300 Euro.

    Jetzt stellt sich die Problematik, dass meine Mutter mich am liebsten sofort aus dem Haus haben möchte, sie zettelt streit an wo sie nur kann und lässt sich auf keinerlei Lösungsvorschläge ein. Sie ist der Meinung, dass ich alt genug bin um alleine zu leben.

    Ich bin ziemlich überfordert, damit was ich für Rechte habe bzw. was ich für Ansprüche stellen muss , wenn ich jetzt ausziehen muss, denn von 300 Euro kann man wohl kaum alleine Leben.

    Jetzt stellt sich mir natürlich die Frage, inwieweit meine Eltern im Falle eines Auszuges Unterhaltspflichtig sind und ob es sich lohnt dafür auch noch das eigentlich gute Verhältnis zu meinem Vater zu riskieren, denn ich denke, der wäre nicht so sehr begeistert,wenn ich von ihm unterhalt verlangen würde.

    Vielleicht sollte ich dazu sagen, dass meine Eltern nicht geschieden sind und auch beide arbeiten gehen, meine Mutter allerdings nur auf 400 Euro Basis. Ich weiß nicht ob das eine Rolle spielt, wie gesagt ich bin ziemlich überfordert mit der ganzen Sache.

    Gruß Steffi

  251. RA Thomas von der Wehl

    @ steffi

    ein Recht auf Unterkunft bei den Eltern haben Sie nicht. Allerdings schulden die Eltern in der Ausbildung Unterhalt. Ihr Bedarf mit eigener Wohnung wäre 670 EUR. Davon erzielen Sie selbst 300 + 184 Kindergeld. Ihre Eltern müßten also noch 186 EUR aufbringen.

    RA Thomas von der Wehl
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  252. Steffi

    Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort, das hat mir auf jeden Fall schon mal etwas weiter geholfen.

    Allerdings ergibt sich dadurch jetzt ein weiteres Problem. Mir wurde gesagt, dass ich nur noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld bekomme, ist das so richtig oder gelten dort noch irgendwelche Sonderregelungen in der Ausbildung.
    Und wenn das wirklich wegfällt, sind meine Eltern dann verpflichtet den Restbetrag zu zahlen, denn ich habe nächsten Monat Geburtstag.

  253. RA Thomas von der Wehl

    @ steffi

    wenn das Kindergeld wegfällt (was ich nicht weis) erhöht sich Ihr Bedarf und wäre von den unterhaltspflichtigen Eltern auszugleichen.

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  254. Lizzy

    @ Steffi

    Wenn Sie nach „Kindergeld Merkblatt 2012“ suchen im Internet bekommen Sie einen Link zur Arbeitsagentur mit dem entsprechenden Merkblatt. Dort ist alles erläutert.

    Kleine Wohnungen oder Appartments gibts es sicherlich in jeder Stadt günstig. Und wenn Ihr Gesamt-Einkommen (Ausbildungsvergütung, Unterhalt etc) nicht reicht, steht Ihnen evtl Wohngeld zu. Einen Wohngeldberechner Ihres Wohnortes finden Sie im Internet. Einfach Ihren Wohnort und Wohngeldberechner bei google & Co eingeben.

    Einen freundlichen Gruß
    Lizzy

  255. Jörg

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Sohn 20 Jahre alt, wohnt noch bei seiner Mutter, hat nach seinem Hauptschulabschluss den Realschulabschluss nachmachen möchten, den er abgebrochen hat.
    Nach einem Jahr nichts tun hat er eine Ausbildung angefangen und nach einem halben Jahr von sich aus abgebrochen. Danach hatte er ein paar Gelegenheitsjobs und jetzt möchte er wieder eine Ausbidung machen, er hat beim Jugendamt vorgespochen, die von mir verlangen, da ich nach seiner Volljährigkeit die Unterhaltszahlung ausgesetzt habe, den Unterhalt ab der Volljährigkeit zurück zu zahlen und ab jetzt neuen Unterhalt zu zahlen. Muss ich den aufgelaufenen Unterhalt zahlen? Muss ich ab jetzt wieder Unterhalt bezahlen? obwohl er 1,5 Jahre keine Schule und keine Ausbildung gemacht hat.

    Mit freundlichen Grüßen

  256. marina

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Sohn ist 16 Jahre alt und geht in die Realschule. Da er (und seine ganze Klasse) mit der Mathematiklehrerin nicht zurechtkommt und diese nächstes Jahr (Abschlüssklasse) wieder unterrichten soll, habe ich ihn in der Wirtschaftsschule angemeldet (10,11 Klasse). Sein Vater rastete nun aus – er soll ein Jahr extra zahlen und hat meinem Sohn nahegelegt, dass er (Vater) dem Ãœbertritt auf die Wirtschaftsschule nur dann zustimmt, wenn mein Sohn ihm versichert, dass er nachher eine Ausbildung/BOS und keine FOS besuchen wird. Dass will mein Sohn aber schon machen. In die Wirtschaftsschule würde er auch gehen, damit er eine Chance auf den besseren Schulabschluss hat. Er ist ein fleißiger Schüler und vernünftiger Mensch.

    Ich bin erwerbsunfähig und werde wahrscheinlich in die Frührente gehen und mein Sohn, der seit der Scheidung vor 12 Jahren bei mir lebt, wird auch weiter bei mir bleiben.

    Kann der Vater also von meinem Sohn so etwas verlangen?

  257. RA Thomas von der Wehl

    @ marina

    sinnvolle Schulentscheidungen wird der Vater nicht verhindern können, auch wenn es weiteren Unterhalt kostet und wenn der Sohn irgendwann etwas anderes zugesichert hat

    Scheidung tut weh

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  258. marina

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

  259. juergen

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Tochter studiert derzeit BWL an einer Fachhochschule und erhält von mir den entsprechenden Kindesunterhalt.

    Ich habe den Verdacht, dass sie im Sommer dieses Jahres ihr Studum abbrechen und eine Lehre oder ein duales Studium aufnehmen wird. Da ich zu ihr aber leider keinen Kontakt habe werde ich auch über nichts informiert.

    Wann muss sie mich über die Unterzeichnung eines neuen Ausbildungsvertrages informieren? – Direkt nachdem der Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde/wird oder erst bei Aufnahme der neuen Ausbildung.

    Nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages dürfte ihr derzeitiges Studium ja wohl eher als ein Parkstudium betrachtet werde für das sie keinen Unterhaltsanspruch hat.

    Mit freundlichen Grüßen

  260. ina

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein sohn hat 4 ausbildungen angefangen und keine davon beendet und ist zur zeit arbeitslos . er sucht sich auch keinen job um sich dadurch ein wenig geld zu verdienen . nach einem, durch diese umstände entstandenem streit, hat mein sohn 21j. das haus verlassen und ist übergangsweise zu seiner freundin gezogen , die noch bei ihren eltern lebt.

    heute habe ich erfahren , dass er sich eine wohnug suchen will . nur frage ich mich wovon er das finanzieren will und in wie weit ich zu einem unterhalt verpflichtet bin ?

    einen vater , der unterhalt gezahlt hat gibt es nicht und ich arbeite auf selbstständiger basis im eigenen betrieb ohne angestellte.

    über eine schnelle antwort würde ich mich freuen und verbleibe
    Mit freundlichen Grüßen

  261. RA Thomas von der Wehl

    @ ina

    ein vollj. Kind hat nur Anspruch auf Unterhalt in Schul- oder Berufsausbildung. Bei dem „Berufsweg“ Ihres Sophnes könnte auch dieser Anspruch wegen fehlender Zielstrebigkeit verwirkt sein.

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  262. Wyleczich

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine bei der Kindesmutter lebende Tochter (18 Jahre, also volljährig) hat nach ihrem bestandenen Abitur eine Berufsausbildung begonnen und diese nach weniger als drei Monaten abgebrochen. Sie begründete das mit einer generellen Unzufriedenheit mit dem Berufsbild. Es mache ihr keinen Spaß, sie habe sich von dieser Ausbildung und von dem Beruf als solchen falsche Vorstellungen gemacht. Das sei also ein Irrtum gewesen, den sie „noch rechtzeitig bemerkt und korrigiert habe“. Nun hat sich seit ihrem „Kurswechsel“ aber leider nicht mehr viel getan. Sie versucht sicherlich irgendwie, sich zu orientieren, aber mit Tatkraft und Zielstrebigkeit hat es nach meiner Einschätzung seit drei Monaten leider nicht in dem Maße zu tun, wie es erwartet werden sollte. Die Kindesmutter übt nicht den Druck aus, der erforderlich wäre. Und sie hält – solidarisch wie immer! – ihre schützende Hand über unsere gemeinsame Tochter. Derweil zahle ich unbeirrt den Kindesunterhalt und versuche, das Ganze nicht so eng zu sehen. Das fällt mir aber zunehmend schwerer, da meine finanziellen Verhältnisse mir diese „Lockerheit“ in Wahrheit aber gar nicht ermöglichen. Außerdem ist mein bisheriges Verhalten ganz sicher nicht das richtige Signal, weshalb ich den Geldhahn so schnell zumachen möchte, wie dies überhaupt möglich ist.
    Daher meine Frage: Was ist mir möglich, wenn Reden und Fordern weiterhin nicht helfen?

  263. RA Thomas von der Wehl

    @wyleczich

    ohne Schul- oder Berufsausbildung kein Unterhaltsanspruch. Wenn es einen Titel gibt: Abänderungsklage, wenn nicht überlegen, ob die Zahlung eingestellt wird.

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  264. Tina

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    müssen wir Eltern den vollen Unterhalt für unseren 16 jährigen Sohn bezahlen, wenn dieser in einer Einrichtung leben muss, da er das Asperger Syndrom hat und dieses auch von der Kinder- und Jugendpsychatrie diagnostiziert wurde. Er hatte schon 2 Aufenthalte dort über mehrere Monate, beim letzten Aufenthalt mußte ich sogar einen Beschluss erwirken. Danach kam er in einer Notsituation die für mich als Mutter gefährlich war in Obhutnahme bis er einen Platz in der Einrichtung bekam. Und wenn ihm sonst erheblicher seelischer Schaden droht? Vielen Dank im Voraus

  265. Michael

    Die Tochter aus erster ehe meines Mannes ist 19.5 und hat die Prüfung zur erzieherhelferin nicht bestanden. Im letzten Jahr wurde sie wegen fehltagen nicht zugelassen und in diesem Jahr bei erster Prüfung und bei Nachprüfung nicht bestanden. Müssen wir noch weiter unterhält Zahlen, sie meint kenne sich ja zeit lasen mit was neuem zu suchen da sie ja unterhält bekommt . Danke im vorraus

  266. thomas

    Sehr geehter Herr Wahl‘ mein Sohn wir 19 geht zur fos die er im Juli 2014 beendet. Jetzt möchte er freiwillig das letzte Jahr wiederholen. Die Noten sind gut und er könnte sie beenden. Aber vermochte das letzte Jahr wiederholen. Muss ich weiterhin Unterhalt zahlen. Er konnte auch eine Lehre machen möchte es nicht.

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