Unterhalt berechnen

In den Unterhaltsprozessen wird es immer wieder deutlich, meist tauchen in einem Verfahren mindestens 3 verschiedene Berechnungsarten und Berechnungsergebnisse auf: 1. der Kläger, 2. der Beklagte, 3. das Gericht. In der II. Instanz vor dem OLG folgen dann meist 3 weitere Varianten der Unterhaltsberechnung, dann sind wir schon bei 6 Ergebnissen.

Wie kann das angehen? Es muß doch eine richtige Berechnung geben! Ich will nur das zahlen, was das Gesetz von mir verlangt.

Das höre ich von den Mandanten immer wieder, manchmal mit dem unterschwelligen Vorwurf, wenn meine Berechnung mal nicht die richtige war, bzw. korrigiert werden mußte.

Es liegt einfach an der unglaubliche Vielfalt von verschiedenen Meinungen und Urteilen zum Unterhalt. Ein Überblick ist hier kaum möglich. Keine andere Materie im Familienrecht ist so umstritten. Es liegt aber auch an den verschiedenen Richtlinien der einzelnen OLG´s. Kaum ein OLG ist hier auf der gleichen Linie, wie die anderen. Mir ist ein Kollege aus Niedersachsen bekannt, der im Grenzbereich von 2 OLG´s arbeitet und in bestimmten Fällen Mandanten rät umzuziehen. Mit dem Umzug gerät man in den Sprengel des anderen OLG´s und hat in bestimmten Verfahren einfach mehr Unterhalt zu erwarten.

Als Korrektiv greift ab und zu der BGH ein, aber auch die verschiedenen Senate des BGH haben zu Unterhaltsfragen unterschiedliche Meinungen. Die tausendfach unterschiedlichen Auffassungen der Amtsrichter sind ohnehin nicht darstellbar. Hinzu kommt der Frauen- und Mutterbonus, der natürlich von den Gerichten vehement bestritten wird, aber m.E. nicht zu leugnen ist. Dazu gehört auch der sog. „Dummchenschutz“. Wer aus Sicht des Gerichtes schützenswerter ist, hat meist die besseren Karten.
Was bedeutet das nun für die Unterhaltsberechnung? 

– Es gibt keine richtige Unterhaltsberechnung. Es gibt nur verschiedene und am Schluß ein Urteil.

– Als Anwalt kann ich nie exakt voraussagen, was im Prozess herauskommen wird.

– Ich kann meine Mandanten bei den einzelnen Positionen des Rechenwerkes nur darauf hinweisen, wo hier die Probleme lauern.

– Die eigentliche Problematik ist die Ermittlung der Basiszahlen für die Berechnung. Wenn das bereinigte Nettoeinkommen des Schuldners erst mal feststeht, ist die Berechnung meist einfach, Aber bis man dort ist, sind seitenlange Schriftsätze gefertigt worden.

– Natürlich wird der Anwalt, der Anspruchsteller ist, mit den für seinen Mandanten günstigsten Zahlen rechnen. Also vertrauen Sie nie auf die Richtigkeit einer Unterhaltsberechnung eines gegnerischen Anwaltes! So nach dem Motto: „Der wird´s schon wissen und nur das verlangen, was ihm zusteht“.

– Ãœberlegen Sie, was Sie freiwillig bereit wären zu zahlen und was Ihnen als angemessen erscheint. Dieses Empfinden ist manchmal gar nicht so verkehrt und kann als Vergleich vereinbart werden. Was sollen diese Streitereien um 2 Stellen nach dem Komma?

– Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt 2 Alternativen berechnen:

1. sehr konservativ, was schlimmstenfalls auf Sie zukommt

2. sehr aggressiv, was Sie bestenfalls erwartet

Entscheiden Sie dann wie oben geschildert.

Natürlich kann ich mit den Grunddaten

– Alter und Beruf der Parteien

– beiderseitiges bereinigtes Nettoeinkommen

– Zahl und Alter der Kinder

– Basisdaten zu Wohneigentum usw.

einen Unterhalt grob berechnen und liege damit wohl nicht ganz falsch, aber der Rest……..

52 Reaktionen zu “Unterhalt berechnen”

  1. Provivan Blog » Blog Archiv » Familienförderung - Elterngeld ersetzt Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld

    […] Gleiche News: Unterhalt berechnen…,   Kindergeld und Krankenversicherungen […]

  2. biene

    mir stehen laut 1 anwalts seiner brechnung 866€ zu,ein 2 ter errechnete schon zu gunsten meines ex 833E unterhalt für mich aus.Der Anwalt meines Ex sagt aber mir ständen nur 400€ zu und zwar seit dem 1.4.06 ich bin aber erst anfang oktober aus der gemeinsammen Wohnung ausgezogen.Von April – Oktober habe ich die 400€auf mein konto bekommen um lebensmittelen zu kaufen was ich auch getan habe.auf den Ãœberweisungen steht verwendungszweck“bekannt“ erst ab Nov steht Unterhalt.Nun wird behauptet das ich unterhalt schon ab april bekommen habe . Was kann ich in beiden fällen tun
    Gruß Biene

  3. RAvonderwehl

    Dringend einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren, den Unterhalt berechnen lassen, ihn einfordern und notfalls einklagen. Dann muß eben der Richter rechnen.

  4. maus

    hallo ! wollte auch dazu mal was sagen ! ich selber klage für kindesunterhalt meiner beiden kinder ( 12 und 15 ) die bei mir leben … der vater versucht mit allen mitteln sich dem kindesunterhalt zu verweigern ! meine akte liegt nun schon beim olg und es scheint so das mein exmann dort nur lügen erzählt ( die auch nichts mit der berechnung des kindesunterhalt zu tun haben ) … und das olg glaubt ihm auch noch ! ich versteh die welt nicht mehr ! er soll doch nur seinen verpflichtungen nachkommen ! ich dachte immer das olg sieht seine einkünfte , berechnet und gut ist und die kinder bekommen was ihnen zusteht ? was ist bloss mit diesem staat los ? wo herrscht hier die gerechtigkeit ???

  5. Bernd

    Hallo,

    ich habe mich auf beide Anwälte verlassen und den Unterhalt für meine beiden Kinder sowie Ehegattenunterhalt laut ihrer Berechnung bezahlt. Der Versorgungsausgleich war auch Bestandteil des Scheidungsverfahrens und wurde auch so verhandelt.
    Jetzt nach fast 2 Jahren wurde aufgrund meiner Zweifel erneut gerechnet, und es kam ein ganz anderes zu berechnendes Nettoeinkommen raus.
    Meine Frage jetzt: Kann ich das zuviel bezahlte Geld zurück verlangen oder auf den Zugewinn verrechnen lassen?
    Von dem Änderungsantrag bis jetzt sind 9 Monate vergangen, kann ich diese Zeit wenigstens verrechnen lassen??

    Gruß
    Bernd

  6. RAvonderwehl

    an Bernd:

    wenn eine Abänderungsklage eingereicht wurde und von der Gegenseite verlangt wurde, dass der überschießende Teil als Darlehen akzeptiert wird, können Sie ab dem Zeitpunkt verrechnen, wenn Sie gewonnen haben. Sonst droht der Einwand der Entreicherung. Vor Zeitpunkt der Klage ist das Geld deswegen sicherlich futsch.

    Ein Haftpflichtfall Ihres Anwaltes ist zweifelhaft. Dazu gibt es im Unterhaltsrecht zu wenige Wahrheiten.

    Vielleicht die anwaltliche Anekdote, an der leider viel Wahres ist:

    „Im Unterhaltsrecht gibt es mindestens 6 Berechnungen:

    1. Klagebegründung
    2. Klageerwiderung
    3. Urteil AG
    4. Berufungsbegründung
    5. Berufungserwiderung
    6. Urteil OLG“

  7. Bernhard

    Hallo.
    Wer kann mir sagen wie groß der Selbstbehalt für mich ist. Ich bin alleinerziehender Vater mit einer Tochter von 14 Jahren. Ich habe aber noch zwei Kinder 17 und 19 für die uch Unterhalt zahlen muß. Habe ab Januar wieder einen Job wo ich ca. 2000 bis 2200 Euro Brutto verdiene.
    Danke

  8. H. Justin

    @ Bernhard

    Derzeit 900 €, wird auch ab 01.01.08 weiterhin gelten. (Was die ab 1.1. 2008 gültige Düsseldorfer Tabelle aber ganz im Detail regelt, insbesondere die Leitlinie des für dich zuständigen OLGs (http://www.jusline.de/jus.gerichte.berN.html) , ist noch unklar. Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene Tabelle, die dann BUNDESWEIT gilt, wird voraussichtlich ab 17. 12. 2007 im Internet s.o. verfügbar sein.)

  9. RUBIN

    Hallo,

    ich habe da auch eine Frage.

    Mein Lebensgefährte wurde letztes geschieden. Man hat sich verglichen und er musste einen bestimmen Betrag (nicht 100 % des regulären Unterhaltes) zu bezahlen. Dieser Vergleich galt für 1 Jahr.

    Danach verpflichtete er sich, 100 % zu bezahlen.
    Kann mir jemand sagen, welchen Betrag genau man da jetzt bezahlen muss, da wird das Kindergeld auch noch angerechnet.

    Kinder sind 14 und 10 Jahre alt und das Nettoeinkommen bewegt sich in der Spanne 1501 – 1900 EURO

    Viele Grüsse und hoffe auf Hilfe

  10. John

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich bin seit kurzem getrennt und wir streiten zur Zeit über den angemessenen Trennungsunterhalt. Mein Einkommen liegt über der Bemessungsgrenze und ich sorge selber für das Alter vor.

    Unglücklicherweise waren dies in 2007 aber nur gut 3 1/2 % des Jahresbruttoeinkommens, da Liquidität für die Finanzierung eines Hauses gebraucht wurde.

    Offensichtlich ist dies recht wenig. Gibt es die Möglichleit diesen Betrag fiktiv zu erhöhen?

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ John

    fiktive Erhöhungen sind nicht zu berücksichtigen. Sie müssen die Altervorsorge konkret zahlen, nur dann wird sie in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

  12. rebecca

    ich werde mich von meinem mann trennen. er verdient ca. 1600 – 1900 euro (provisionsabhängig).
    wir haben 3 gemeinsame kinder (6,4,knapp 2). für die älteste, nicht gemeinsame tochter erhalte ich unterhalt i.h.v. 165 euro.
    mit wieviel unterhalt für mich und die 3 jüngsten kann ich ca. rechnen?
    lohnt es sich, bei eigenem, auf mich laufenden haus (er hat eine privatinsolvenz bis nächsten juni) auf staatliche hilfen zurückzugreifen?

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ rebecca

    so konkrete Unterhaltsberechnungen muß ein beauftragter Anwalt vornehmen.

  14. Sylli

    @RUBIN
    Hallo,
    bei vorliegendem Titel über 100% für beide Kinder,ohne Unterhaltsansprüche ggü.noch anderen
    Kindern(z.B. mit Ihnen),bzw.dass es sich nur um
    Kindesunterhalt für die beiden Kinder handelt,dass das Netto von 1900 nicht überschritten wird und das die Kindesmutter für beide Kinder das Kindergeld bekommt,errechnet sich der Zahlbetrag
    so: für Kind 10 Jahre: 339 €-77€= 262 €
    für Kind 14 Jahre: 384€ -77€= 307 €
    Zahlbetrag für Beide zusammen = 569 €
    Die Antwort kommt bestimmt zu spät,aber
    vielleicht hilft es noch etwas.

  15. Balu

    Guten Tag zusammen,

    ich tue mich auch etwas schwer, mit dem Lesen der Düsseldorfer Tabelle, bezugnehmend was ich für meine 14 jährige Tochter bezahlen muss. Mein Nettoeinkommen liegt bei 1300 €. Das Kindergeld geht an meine geschiedene Frau.
    Kann mir einer sagen, was ich zahlen muss ??

    Lieben Gruss. Balu

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ balu

    unter allem Vorbehalt und ich rate immer jeden Einzelfall von einem Anwalt prüfen zu lassen, vielleicht ist Ihr Gehalt weiter zu reduzieren (Fahrtkosten, Pauschale, Schulden usw):

    Kind in 3. Altersstufe und 1. Gehaltsgruppe = 365,00 EUR minus 1/2 Kindergeld mit 77,00 EUR =

    288,00 EUR

  17. Alexander

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich lebe mit meiner Frau seit der Heirat, Dezember 07, in meiner darlehenbelasteten Wohnung. Die Darlehensbelastung ca. 700 EUR ist wesentlich größer wie der Mietwert ca. 400 EUR. Meine Frau fühlt sich seit Anfang an hier unwohl und deshalb soll die Wohnung verkauft werden und wir wollten in eine gemeinesame große Wohnung umziehen. Leider habe ich in der kurzen Zeit in der wir zusammen wohnen feststellen müssen das sich meine Frau wieder scheiden lassen möchte und mich wohl nur geheiratet hat weil im Februar 08 unsere Tochter zu Welt gekommen ist.
    Folgende Fragen habe ich
    Was wäre, wenn ich die Wohnung verkaufe und wir in eine wesentlich größere und teurere Wohnung (Forderung meiner Frau um die Ehe zu retten) umziehen und wir lassen uns dann dennoch Scheiden? Wenn ich dann die neue Wohnung verlasse, müsste ich die Wohnung dann bezahlen auch wenn Sie für meine Frau und das Kind viel zu groß wäre. Wer sollte den Mietvertrag. Wäre es für mich finanziell besser ich verkaufe die alte Wohnung vorerst nicht. Vielen Dank
    Alexander

  18. Alexander

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich lebe mit meiner Frau seit der Heirat, Dezember 07, in meiner darlehenbelasteten Wohnung. Die Darlehensbelastung ca. 700 EUR ist wesentlich größer wie der Mietwert ca. 400 EUR. Meine Frau fühlt sich seit Anfang an hier unwohl und deshalb soll die Wohnung verkauft werden und wir wollten in eine gemeinesame große Wohnung umziehen. Leider habe ich in der kurzen Zeit in der wir zusammen wohnen feststellen müssen das sich meine Frau wieder scheiden lassen möchte und mich wohl nur geheiratet hat weil im Februar 08 unsere Tochter zu Welt gekommen ist.
    Folgende Fragen habe ich
    Was wäre, wenn ich die Wohnung verkaufe und wir in eine wesentlich größere und teurere Wohnung (Forderung meiner Frau um die Ehe zu retten) umziehen und wir lassen uns dann dennoch Scheiden? Wenn ich dann die neue Wohnung verlasse, müsste ich die Wohnung bezahlen auch wenn Sie für meine Frau und das Kind viel zu groß wäre. Wer sollte den Mietvertrag der Neuwohnung unterzeichnen. Wäre es für mich finanziell besser ich verkaufe die alte Wohnung vorerst nicht. Vielen Dank
    Alexander

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ alexander

    wenn die Scheidung wirklich droht, wäre ein Verkauf und ein Umzug nicht angezeigt, zumal Sie mit der Wohnung einen negativen Wohnvorteil haben.

    Wenn Sie Mieter einer neuen Wohnung sind, haften Sie bei Auszug auch für die Miete.

  20. Ann-Kathrin

    Hallo,

    ich beziehe zur Zeit Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt (Sohn 2 1/2). Ab März werde ich wieder 20-25 Std. die Woche arbeiten, wie wird dann der Ehegattenunterhalt berechnet. Im April 09 wird wohl auch die Scheidung durch sein, änder sich dann irgenetwas ändern?
    Vielen Dank
    Ann-Kathrin

  21. Ann-Kathrin

    Hallo,

    ich beziehe zur Zeit Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt (Sohn 2 1/2). Ab März werde ich wieder 20-25 Std. die Woche arbeiten, wie wird dann der Ehegattenunterhalt berechnet. Im April 09 wird wohl auch die Scheidung durch sein, änder sich dann irgenetwas?
    Vielen Dank
    Ann-Kathrin

  22. RA Thomas von der Wehl

    @ ann-kathrin

    lesen Sie mal hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/12/18/anrechnungsmethode-und-differenzmethode-im-unterhalt/

    Ob sich nach Scheidung im Hinblick auf eine Befristung gem. § 1578 b BGB ändern wird, kann ich nicht sagen.

    Konkret sollte ein beauftragter Anwalt rechnen.

  23. Alexandra

    Guten Morgen!
    Ich habe eine Frage, kann man sich einigen ohne Anwalt, wenn es um Unterhalt geht? zB Mein Ex mann und ich treffen eine Emtscheidung, dass ich nur für die Kinder Unterhalt von ihm bekommen werde. Voraus vielen Dank.

  24. Thomas

    Hallo,

    möchte mich gerne von meiner Frau scheiden lassen und habe auch schon einige Berechnungen angestellt. Für meine 2 jährige Tochter zahle ich gerne 307 EUR. (mein Nettoeink. ca. 2000EUR) Bei der Berechnung des Unterhaltes meiner Frau sieht anders aus. Lt. Internetinfo´s wären das knapp 670 EUR. Man muss dazu sagen, sie geht nicht arbeiten und hat auch keine Ausbildung. Kommen Ihrer Meinung meine Berechnungen ca. hin oder kommen Sie auf andere Zahlen mit meinen Eckdaten?

    Mfg

  25. Simone

    Hallo,
    mein Freund hat 2 kinder der eine ist 15 wohnt bei uns im Haus,der andere (wird jetzt im Dezember12)wohnt bei seiner Mutter.
    Mein Freund verdient Netto 920 EUR.Bekommt keinen Unterhalt von der Mutter für den 15 jährigen Sohn und hat bisher 65€ für den 11jährigen bezahlt.
    Mein Freund besitzt ein Einfamilienhaus welches abgezahlt ist:
    Bei der Berechnung des neuen Unterhaltes besteht da die Gefahr das das Haus angerechnet wird?
    Meiner Meinung nach müßte er laut Düsseldorfer Tabelle überhaupt nichts zahlen für den kleinen Sohn.

    mfg Simone

  26. Sylli

    @Simone

    Hallo,haben beide Jungs die gleiche Mutter?

    Wenn ja,dann hätte doch die Mutter eigentlich
    bis Nov. die Differenz zahlen müssen.
    Ab Dez. sind beide in der gleichen Altersstufe und
    beide Elternteile würden je 288 € UH schulden,
    also im Endeffekt = 0.

    LG Sylli

  27. Frank

    Hallo, ich habe ein Reihenhaus in dem meine Frau mit den Kindern lebt. Scheidungstermin ist für Januar anberaumt. Ich zahle für das Haus rund 650,–€ für einen Hypothekenkredit, meine Frau zahlt 480,– E an Miete, soweit ok. Wie verhält sich das jetzt bei der Berechnung des Unterhaltes. Die Miete wird ja dem Einkommen hinzu gerechnet. Kann ich die Hypothekenbelastung im Gegenzug vom Einkommen abrechnen?
    LG Frank

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    ja, das können Sie. Zudem wäre bei ihrer Frau ein Wohnwert einzusetzen, gegen den Ihre Frau allerdings die gezahlte Miete rechnen kann.

  29. Frank

    Vielen Dank, das hilft mir sehr. Habe aber noch eine Frage: Neben meinem Hauptberuf (Geringverdiener) mit 50-60 Stunden die Woche bei max. 1400€ Netto/M. arbeite ich in einem Nebenjob an den Wochenenden nachts für 400€/M. Das aber nur übergangsweise für wenige Jahre, auf Dauer geht es nicht. FRage: Ist diese Nebentätigkeit, zu der ich ja nicht verpflichtet bin (?), als eine sog. „überobligatorische“ anzusehen (Ansatz nur 50%?)?
    DAnke nochmals für die Auskunft.
    Grüsse
    frank

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    wenn sie den Nebenjob weiter ausüben, wird er für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen sein. Als überobligatorisch wäre es nicht anzusehen. Ich gehe davon aus, dass die 50 bis 60 Stunden im Monat meinten und bei dieser Teilzeittätigkeit kann bei einem Nebenjob nicht von überobligatorisch gesprochen werden..

  31. Frank

    Danke für die Antwort. Nein, 50 – 60 Stunden die Woche im Hauptberuf. Nur so komme ich auf die max. 1400,– Netto/Monat. Der „Nebenjob“ ist auf max.400€/M. beschränkt. D.h., an den Wochenenden arbeite ich dann im Schnitt 10 -15 Stunden (je nach Arbeitsanfall – manchmal in Nacht- mit anschl. Tagschicht).
    Ändert sich damit Ihre Einschätzung?
    Danke für Ihre mühe
    Grüsse
    Frank

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ Frank

    wenn sie tatsächlich 50 bis 60 Wochenstunden arbeiten, wäre dies bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht etwa das, was von ihnen erwartet wird. In diesem Falle würde ich den Nebenjob tatsächlich für überobligatorisch halten. Ob das zuständige Gericht diese Meinung allerdings teilt, kann ich nicht versprechen.

  33. Frank

    @ RA Thomas von der Wehl

    Ich danke Ihnen sehr. Ihre Einschätzung macht mir Mut. Vielen Dank. Wenn ich darf, melde ich mich noch einmal, so ich doch noch eine Frage haben sollte.
    Grüsse
    Frank

  34. Anja

    @RA Thomas von der Wehl

    Sehr geeehrter Herr von der Wehl,

    ich verdiene ca. 2.350 EUR netto im Moment, mein Noch-Mann ist Student mit nur sehr geringem Einkommen (ca. 500 EUR/Monat). Wie hoch ist der von mir zu zahlende Getrenntlebendenunterhalt? Nach der Scheidung möchte mein Noch-Mann auch noch Unterhalt bis sein Studium abgeschlossen ist. Kann er das verlangen? Ich wäre ja auch bereit das freiwillig zu zahlen, aber ich möchte auch nicht, daß er sein Studium ewig lang hinzieht. Herzlichen Dank! Mit freundlichem Gruß Anja

  35. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    Konkrete Unterhaltsberechnung kann und darf ich hier nicht anstellen. Das wäre auch unseriös, da für eine Unterhaltsberechnung wesentlich mehr Daten notwendig wären.

    Sicherlich schulden sie Trennungsunterhalt, aber die Höhe muss ein konkret beauftragter Fachanwalt berechnen. Gleiches gilt für die Dauer des zu zahlenden Unterhaltes.

  36. Anja

    @RA Thomas von der Wehl

    Danke für Ihre Antwort. Das verstehe ich selbstverständlich!

  37. Thomas

    Sehr geeehrter Herr von der Wehl,

    mir ist klar das Sie keine genauen Berechnungen für jeden speziellen Fall hier machen können. Trotzdem möchte ich Sie bitten eine ungefähre Einschätzung zu meiner folgenden Frage abzugeben.
    Ich bin 17 Jahre verh. 2 Kinder (13 und 11) und wir haben vor 3 Jahren eine Haus gebaut. Mein einkommen liegt Netto mit St.Klasse 3 bei ca. 2800€ und ihr Einkommen mit St. Klasse 5 ca. 650€.
    1. Wieviel Unterhalt müsste ich, unabhängig vom Haus, Schätzungsweise bezahlen an Frau+Kinder?
    2. Wie werden die Schulden an unserem Haus gegenverrechnet?

    Mit freundlichem Gruß

    Thomas

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas

    Wenn die derzeitigen Steuerklassen beibehalten werden, werden sie rund 1300 € an Kindes-und Ehegattenunterhalt zahlen müssen. Sobald sich die Steuerklassen allerdings ändern, wird sich Ihr Nettoeinkommen verringern und das Nettoeinkommen der Ehefrau erhöhen.

    Hinsichtlich des Hauses hängt es davon ab, wer in dem Haus lebt. Derjenige muss sich einen Wohnwert zurechnen lassen und kann, wenn er die Haus Belastungen selbst trägt, in der Trennungszeit Zinsen und Tilgung dagegen rechnen. Wenn in ihrem Falle ihrer Frau in dem Haus verbleibt, wird hier ein fiktiver Wohnwert zu dem Einkommen hinzugerechnet und wenn Sie die Hausbelastungen tragen, werden diese vorab von ihrem Nettoeinkommen abgezogen.

    Ich kann nur dringend raten, einen Fachanwalt zurate zu ziehen. Falls Sie eine Empfehlung möchten, nennen Sie mir bitte den Wunschort beziehungsweise die nächst größere Stadt.

  39. manfred

    Sehr geeehrter Herr von der Wehl,
    ich verdiene 1020 EUR im monat ,ich weiss das sie keine genaue zahlen nennen können,aber wenn ich das richtig verstehe müsste ich mind. 245EUR zahlen kann das sein?und bisher habe ich immer 254 EUR gezahlt also 9 EUR zuviel könnte ich die für die vergangenen monate abziehen?
    mfg
    Manfred

  40. Petra

    Frage: mein Exmann ist wieder verheiratet und hat aus dieser Ehe ein Kind. Er hat seit der Heirat Steuerklasse 3. Nun meine Frage: 1. ist das durch die Steuerklasse nun höhere Nettoeinkommen auch für mich relevant oder wird zur Unterhaltsberechnung seine alte Steuerklasse herangezogen?
    2. Er will nun den Kindesunterhalt für unsere 2 gemeinsamen Kinder kürzen, indem er von seinem Nettoeinkommen noch Lebensversicherungen, Direktversicherung etc.
    abzieht. ist dies zulässig?

    Vielen Dank für die Hilfe!
    Petra
    3. Er lebt im eigenen Haus, das offiziell seiner neuen Frau gehört und er sich Wohnrecht erkauft hat. Wird sein Einkommen (Wohnwert?) erhöht?

  41. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    zu 1. lesen Sie dies:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/02/29/der-steuervorteil-nach-wiederheirat-wer-hat-was-davon/

    zu 2. Nein, dies ist i.d.R. nicht unterhaltsrechtlich relevant. Allenfalls 4% des Nettoeinkommens können als zusätzliche Altersversorgung Berücksichtigung finden.

    Zu 3. eine interessante Frage, die ich im Moment mangels Zeit nicht intensiver prüfen kann und daher keine verbindliche Auskunft dazu geben kann.

    Unter allen Vorbehalten würde ich sagen, dass das gekaufte Wohnrecht ebenfalls mit einem Wohnvorteil zu bewerten ist.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  42. RA Thomas von der Wehl

    @ manfred

    was Sie zahlen müssen, hängt von dem ab, was sie über dem Selbstbehalt verdienen. Der Selbstbehalt wiederum richtet sich danach, ob es sich um Kindesunterhalt oder um Unterhalt für die Ehefrau handelt. Beim Kindesunterhalt haben Sie einen Selbstbehalt von 900,00 Euro. Gegenüber der Ehefrau haben Sie einen Selbstbehalt von 1000,00 €

    Wenn es sich um Kindesunterhalt handelt, wäre zu prüfen, ob Sie beim Unterhalt für minderjährige der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommen und möglicherweise gezwungen wären, irgendwie mehr zu verdienen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  43. manfred

    erst mal danke für ihre antwort
    es handelt sich hierbei um den unterhalt für minderjährige, ich könnte also gezwungen werden mehr zu verdienen? und was wenn dieses nicht möglich ist? denn die arbeit die ich zzt ausübe ist so zeitintensiv das ich keine chance hätte irgendwo noch zb auf 400 eur basis zu arbeiten ich fahre im jahr ca 300.000tsd km (Messebau)zudm habe ich wie ich glaube fast jeder geschiedene mann schulden.
    mfg
    manfred

  44. manfred

    nochmal ich ,
    selbsthalt von 9ooEur, die ich zum leben haben muss?
    heisst also bei einem verdienst von etwas mehr als 1000 Eur,müsste ich nur etwas mehr als 100 Eur zahlen? sehe ich das so richtig?
    lg
    manfred

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ manfred

    Grundsätzlich ist nur der Betrag zu zahlen, der über dem Selbstbehalt liegt. Ich denke, Sie werden allerdings mit ihrer Argumentation Schwierigkeiten bekommen. Sie können nicht einmal den Mindestunterhalt leisten und bei dieser Situation werde die Familiengerichte sehr kreativ. Notfalls wird man von Ihnen verlangen, den Job zu wechseln.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  46. Schmidt

    @RA von der Wehl

    ich habe 2 Kinder für die ich unterhalt zahle. Mein Nettoeinkommen beträgt monatlich 1300 €.
    Ich bin verheiratet und wir erwarten ein Kind.
    Meine Frau möchte ein Haus kaufen. Ich würde dann an Sie miete zahlen müssen. Gelesen habe ich das mein Selbstbehalt gekürzt werden kann, da meine Frau ihr Einkommen hat und ich nur 1350 € verdiene. Kann in so einer Situation der Selbstbehalt gekürzt werden ?? ´Meine Frau möchte dies mit ihrem Anwalt schriftlich aufsetzen. Wie verhält sich dies mit dem Kindesunterhalt ?

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ schmidt

    Bitte suchen Sie oben im Blog rechts mit der Suchfunktion nach dem Begriff“ Selbstbehalt“. Auch hier finden Sie einiges:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/03/18/herabsetzung-selbstbehalt-bei-neuem-ehegatten/

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  48. Peter

    Hallo,

    unser Verdienst ist sehr unterschiedlich. Ich verdiene ca. 3.600,- netto mit Steuerklasse 3 und meine Frau ca. 1020,- mit Steuerklasse 5. Wir haben 2 Kinder im Alter von 17 + 18 Jahren (die beide studieren wollen) und zahlen für unser Haus ca. 1.600 Euro im Monat ab. Kann man ungefähr sagen, was da an Unterhalt auf mich zukommen würde (und wie lange).

    Vielen Dank und viele Grüße

  49. Sandra

    Hallo,

    auch ich tu mich schwer die Düsseldorfer Tabelle zu verstehen. Mein Freund hat ein Netto-Einkommen von 1900-2000 Euro.
    Seine Ex-Frau will plötzlich mindestens 800 Euro für ihre 2 gemeinsamen Kinder die 9 und 13 Jahre alt sind. Er selber hat sie auch jedes 2.Wochenende und auch teilweise in ihren Sommerferien, wo er in dieser Zeit natürlich auch mehr Ausgaben hat. Was ich in der Tabelle gelesen hab ist, dass er für die jüngere 273 und für die ältere 333 Euro bezahlen müsste. Das wären zusammen 606 Euro. Kann das sein? Seine Ex-Frau arbeitet auch in Teilzeit und lebt seit Jahren in einem E
    eheähnlichem Verhältnis.

    Vielen Dank falls ich Antwort bekommen würde und liebe Grüße

  50. ratlos

    Bitte noch einmal um Hilfe:

    Wenn Urteil Unterhalt gefertigt und offenbare Unrichtigkeiten darin sind und ich meinen Anwalt darauf hinweise er es aber nicht für nötig hält die Korrektur zu veranlassen,
    dann sogar noch eingeschnappt ist.
    Darf ich dann das Gericht darauf hinweisen auf offenkundige Unrichtigkeiten.

    Beispiel Steuer aus XX wird über Jahre zugrunde gelegt obwohl in einem Protokoll vom Gericht klar steht Partei X reicht aktuellen Steuerbescheid zu den Unterlagen??
    und auch andere Papiere.

    Danke 😉

  51. jug29

    Hallo, ich habe die eine oder andere Frage zur Berechnung von Kindesunterhalt.
    Meine Ex hat mit Gehaltsunterlagen von mir aus 2009 den Kindesunterhalt vom Jugendamt neu berechnen lassen. Auf diese Berechnung zahle ich seit 01.01.2010 den Kindesunterhalt.
    Nun habe ich im August 2011 eine neue Stelle angenommen in der ich mehr Einkommen habe.
    Nun hat mich meine Ex zum Jahreswechsel 2010/11 daraufhin angeschrieben und die Komulativabrechnung 2010 sowie den Steuerbescheid 2010 gefordert.
    Der Steuerbescheid hat bedingt durchs FA etwas gedauert sodass der erst im Juli vorlag.
    Nun hat sie mit der Berechnung des ber. Nettos eine Anwältin beauftragt, die aber möchte nun meine Abrechnungen von 09.2010 bis 08.2011 haben plus div weiterer Unterlagen.
    Nun meine Fragen.
    1. Ist eine Neuberechnung nach der Berechnung in 2010 überhaupt zulässig? Wie groß muss der Einkommensunterschied sein um vor Ablauf der 2 Jahre neu zu berechnen?
    2. Nachdem meine Ex ab Januar 2011 einen höheren Unterhalt fordert und die dafür notwendigen Unterlagen hat, darf dann der Berechnungszeitraum einfach verschoben werden??also statt01.2010-12.2010 auf 09.2010 bis 08.2011.
    Ich hoffe hier eine Antwort zu finden.
    Mit freundlichem Gruß
    jug29

  52. Andreas

    Hallo Thomas
    Ich 22 Jahre Verheiratet verdiene ca 2,300 netto meine Frau ca 460 auf papiere mein sohn ist 21 jahre alt und arbeitslos jetzt meine frage an sie was muß ich für die zwei bezahlen muß aber dazu sagen wir haben auch einen kredit laufen der mit 400 abgezahlt werden vielen dank für ihre antwort

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht