Gericht bei Scheidung

Wo muß die Scheidungsklage eingereicht werden, wenn beide Eheleute inzwischen weit voneinander in der Bundesrepublik wohnen?

Nachtrag zum 01.09.2009

Durch das neue FamFG gibt es einen neuen §, der die Zuständigkeiten regelt. Es ist § 122 FamFG. Von der Sache her hat sich aber nichts geändert, so das die nachstehenden Ausführungen noch gültig sind.

§ 122 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.


Wir haben eine abgestufte Zuständigkeit. § 606 ZPO enthält sechs Gerichtsstände, unter denen die Eheleute aber nicht wählen kann, sondern die in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge nacheinander zu prüfen sind. Nur wenn die Voraussetzungen des einen Gerichtsstands zu verneinen sind, darf die nächste Stufe der Leiter geprüft werden. Der maßgebliche Prüfungszeitpunkt ist immer die Rechtshängigkeit, d.h. die Voraussetzungen müssen bei Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner gegeben sein. Die Übersendung des Prozesskostenhilfeantrags im Rahmen des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO reicht hierfür nicht aus.

Danach sind die Familiengerichte örtlich wie folgt zuständig:

§ 606 ZPO 1. Stufe: Gemeinsamer Aufenthaltsort der Eheleute

Ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt vor, wenn die Eheleute örtlich oder sogar räumlich zusammen wohnen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist an dem Ort, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person in familiärer oder beruflicher Hinsicht liegt. Nicht ausreichend für einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ist dagegen das getrennte Leben in einem Gerichtsbezirk.

§ 606 ZPO 2. Stufe: gemeinsame minderjährige Kinder.

Liegt kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort der Eheleute vor, so ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt hat. Dort, wo sich ein Elternteil mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern aufhält, liegt der Schwerpunkt des Verfahrens, zumal auch die Verbindung zum Jugendamt einfacher ist. Der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Kindes ist beim Vater, wenn es dort während der Woche lebt und die Schule besucht und nur am Wochenende bei der Mutter wohnt. Das Schwergewicht der Aufenthaltsdauer und der sozialen Beziehungen liegt dann im Haushalt des Vaters. Der Aufenthaltsort aller gemeinsamer Kinder entscheidet. Haben die Eltern mehrere minderjährige Kinder und leben diese teilweise beim einen und teilweise beim anderen Ehepartner, so gilt § 606 Abs. 1 ZPO nicht. Vielmehr ist die örtliche Zuständigkeit nach § 606 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.

§ 606 ZPO 3. Stufe: letzter gemeinsamer Aufenthalt

Kommen die Gerichtsstände der Stufen 1. und 2. des § 606 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, § 606 Abs. 2 S. 1 ZPO. Voraussetzung ist, dass einer der Eheleute in diesem Bezirk bei Eintritt der Rechtshängigkeit immer noch oder wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei braucht es sich nicht um die ehemals gemeinsame eheliche Wohnung zu handeln, sondern nur um den gleichen Bezirk. Unbeachtlich ist auch die Parteirolle im Scheidungsverfahren.

§ 606 ZPO 4. Stufe: Aufenthalt des Antragsgegners

Fehlt es an den vorstehenden Voraussetzungen, so kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners an. Dieser muss sich allerdings im Inland befinden, weil § 606 ZPO nur die Inlandszuständigkeit der Gerichte regelt.

§ 606 ZPO 5. Stufe: Prioritätsgrundsatz

Werden die Verfahren von beiden Eheleuten jeweils am Orte des anderen Ehepartners betrieben, so gilt der Grundsatz der Priorität. Dann ist das Familiengericht zuständig, bei welchem der Scheidungsantrag zuerst rechtshängig gemacht worden ist. Auf die Einreichung des Scheidungsantrags und ein etwa sich daran anschließendes Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren kommt es also für die Zuständigkeit nicht an.

§ 606 ZPO 6. Stufe: Auffanggericht = AG Berlin Schöneberg

Greift keine der Alternativen der Zuständigkeitsregelung des § 606 Abs. 1 und 2 ZPO ein, so ist gem. § 606 Abs. 3 ZPO das Familiengericht beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich zuständig.

2 Reaktionen zu “Gericht bei Scheidung”

  1. Heidi

    diese seite ist sehr akzeptabel weil sie mir hilft
    mein mann ist so ein a…..
    ich plane eine rache!!!!!!!!!!!11
    hihihi haha hoho

  2. r

    Frage zu Gericht?
    Wenn im laufendem Prozess Februar und März um Terminierung gebeten wird und Gericht Termin dann festsetzt.Es sich aber dann rausstellt das Gericht (scheinbar geschlafen)und dann Schreiben der Gegenseite erst 2 Monate später bei Festsetzung mit verschiedenen Unterstellungen weiterleitet was kann man tun?Richter ablehnen oder???
    da nach Terminierung ja normal jeglicher Schriftverkehr erledigt
    In der Hoffnung auf kurze Antwort

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