Düsseldorfer Tabelle 2007

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle (siehe unten) ist noch wirksam bis zum 30.06.2007. Am 01.07.2007 kommt eine neue Tabelle.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle eigentlich?

Die Düsseldorfer Tabelle nebst ihren Anmerkungen beruht auf Gesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten. Die Düsseldorfer Tabelle ist eigentlich eine Unterhaltsleitlinie des OLG Düsseldorf. Sie entstand erstmals 1977 (noch am Landgericht Düsseldorf) und wird seither regelmäßig (ca. alle 2 Jahre) weiterentwickelt. Ihr Ziel ist es heute, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit zu harmonisieren und regionale Ausreißer zu verhindern. Die Düsseldorfer Tabelle wird ergänzt durch verschiedene Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte. Diese Leitlinien sind wiederum ganz unterschiedlich und führen bei der Unterhaltsberechnung zu teilweise sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Das konnten sich die Damen und Herren OLG – Richter denn doch nicht nehmen lassen.

Die Leitlinien bestehen aus 4 Teilen, dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle ist nur ein Zahlenwerk. Sie ist insbesondere kein Gesetz, hat aber in der Praxis fast Gesetzeskraft. Sie wird für die neuen Bundesländer durch die Berliner Tabelle ergänzt.

Für die Unterhaltsberechtigten, in erster Linie natürlich die Mütter mit minderjährigen Kindern spricht das Gesetz nur von notwendigem oder angemessenem Unterhalt. Weil die Notwendigkeit oder die Angemessenheit aber im Gesetz nicht definiert ist, bietet das OLG Düsseldorf eine Richtlinie an, an das sich inzwischen wohl alle Familiengerichte in Deutschland halten. Es handelt sich ursprünglich um den Ausfluss aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Seit 1977 ist bekanntlich die zweitinstanzliche Zuständigkeit in Familiensachen vom Landgericht zum OLG gewandert. Seit dieser Zeit koordiniert das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte.

Zwar sind in Deutschland Gerichte in ihrer Entscheidung völlig frei, aber eine Nichtbeachtung der Düsseldorfer Tabelle würde mit größter Sicherheit zur Aufhebung des Urteils führen.

Nachtrag 21.06.07:

Pünktlich zum 01.07.07 wird die neue Düsseldorfer Tabelle kommen. Ich berichtete, dass die Werte leicht gesunken sind, im Schnitt um 2 – 4 EUR. Dies liegt an den gesunkenen Einkommen in der BRD (West). Dies muss in der Tabelle berücksichtigt werden. Noch basiert die Düsseldorfer Tabelle also auf der Regelbetragsverordnung, die eigentlich mit der Unterhaltsreform abgeschafft werden sollte. Kommt die Unterhaltsreform – und sie wird kommen – ist diese Düsseldorfer Tabelle nur noch Makulatur und muss erneut neu gefasst werden.

Nach der Unterhaltsreform werden die Sätze nochmals sinken. Davon müssen Kinder und Mütter ausgehen.

 

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319 Reaktionen zu “Düsseldorfer Tabelle 2007”

  1. Uwe

    Hallo, wann ist mit der Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle 2007 zu rechnen bzw. wo finde ich einen Link zur DT?

  2. RAvonderwehl

    Hallo,

    die diesjährige Änderung der DT wird aufwendiger sein, als in den Jahren zuvor. Es gibt nun den kompliziert zu berechnenden Mindestunterhalt und eine neue Kindergeldverrechnung sowie den Wegfall der RegelbetragsVO, was alles in die DT einfließen muss. Fachleute spekulieren schon, ob der Termin 01.07.07 zu halten ist, da die neue DT sinnvollerweise mit dem neuen Unterhaltsrecht zusammenfallen sollte.

    Wenn alles klappt Veröffentlichung vor dem 01.07.07. Der direkte Link beim OLG Düsseldorf, eine wissentschaftliche Erklärung bei Wikipedia.

    Thomas von der Wehl
    FA für FamR

  3. Oliver

    Hallo,

    habe eine Frage dazu, wie es ab 7.2007 geregelt ist.
    Wenn man eins von drei Kindern (16) bei sich aufnimmt,das lange bei der Ex gelebt hat, zwei andere sind je 13 und leben weiter bei der Ex,was muss man bei 1600 Netto dann noch für die zwei zahlen?
    Wird dabei das Einkommen der Ex, die selbst 700 Euro netto verdient, irgendwie angerechnet?

    Danke für eine Antwort dazu.

    MFG
    Oliver

  4. Stefanie

    Hallo,
    für ein Kind ab dem 21. Lebensjahr regelt der Bedarfssatz den Unterhalt (momentan 640 EUR West). Nun meine Frage: Steigt dieser Bedarfssatz zum Juli 2007? Und wenn ja, ab wann erfährt man das?! Erst mit der Veröffentlichung der neuen DT?

  5. RAvonderwehl

    ich denke, der Bedarfssatz wird nicht nachhaltig steigen. Die Macher der DT haben im Moment Probleme mit der neuen Rechtslage und daher wird eine Veröffentlichung erst kurz vor dem 01.07.07 geschehen, wenn überhaupt.

    Wenn ich vorher etwas erfahren, werde ich es posten.

  6. Anja

    Hallo,
    ich habe zwei Fragen:
    1. Meine Tochter wird im Juni diesen Jahres 12 Jahre. Ab wann genau steigt der Kindesunterhalt und wird der Kindsvater daran „erinnert“, beispielsweise vom Jugendamt?
    2. Mein Exmann ist selbstständig und hat zur Kindesunterhaltsberechnung angegeben, dass er ein monatliches Netto von 1500,00 € hat. Es gibt berechtigte Gründe dies anzuzweifeln, ich gehe davon aus, dass sein Einkommen höher ist. Ich habe allerdings auch Angst es überprüfen zu lassen, da er mir einmal sagte, dass er einen „guten Steuerberater“ hat und seine Einkünfte dementsprechend niedrig gehalten werden. Laufe ich Gefahr, dass am Ende sogar ein noch niedrigeres Einkommen rauskommt und meine Tochter weniger UH erhält?
    Über eine schnelle Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    MfG
    Anja

  7. RAvonderwehl

    Hallo Anja,

    1. mit Vollendung des 12. Lebensjahres steigt der Unterhalt. Wenn kein dynamischer Titel vorliegt, wird wahrscheinlich niemand den Vater daran erinnern, sondern Sie müssen initiativ tätig werden.

    2. Die Drohung mit dem „guten Stb“ ist alt und funktioniert selten. Davor hätte ich keine Angst. Ein guter Anwalt wird wahrscheinlich ein höheres Einkommen errechnen können und nicht alles, was steuerlich absetzbar ist, wird auch bei der Unterhaltsberechnung herausgerechnet.

  8. Silvia

    Einen guten Tag aus Essen,

    der Vater meines Sohnes lebt seit gut einem Jahr in der Schweiz. Unsere Trennung fand 2003 statt und damals wurde ein Unterhaltssatz von 121 vom Hundertsatz errechnet.
    Mittlerweile geht es mir wie Anja und ich bin der Meinung, dass der Satz angepasst werden sollte. Wie geh ich in dieser Situation vor? Welche Schritte muss ich einleiten, dass eine Neuberechnung von statten gehen kann?
    Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.

    Liebe Grüße
    Silvia

  9. RAvonderwehl

    Hallo Silvia,

    die 121% beziehen sich auf die RegelbetragsVO, die zum 01.07.07 abgeschafft wird. Für eine Anpassung und Neuberechnung des Unterhaltes sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen, der eine Anpassung und Neuberechnung unter Berücksichtigung der Unterhaltsreform und der neuen Düsseldorfer Tabelle vornehmen kann. Finden Sie oben unter dem Button „Scheidungsanwalt“ oder per Mailanfrage an mich.

  10. Andre

    Hallo,

    ich habe für meine Tochter eine Unterhaltsurkunde mit dynamischen Titel. Bekomme ich automatisch vom Jugendamt eine Nachricht, wie hoch mein Unterhaltsbeitrag am 1.7.07 sein wird?

    Gruss, Andre

  11. RAvonderwehl

    Hallo Andre,

    vom Jugendamt bekommen Sie automatisch nichts. Sie müssen selbst aktiv werden.

  12. Angela

    Hallo!

    Ich habe eine Frage und zwar habe ich einen Titel über den Kindesunterhalt für mein Sohn von 5 Jahren. Damals wurde vom Familienrichter entschieden, dass er den 135% zahlen muss. Bis jetzt zahlt er nur einen Betrag von 199,00 Euro. Ab wann kommt dieser erhöhter Unterhalt zur Geltung? Wie sieht es ab 7.2007 aus?

  13. ah

    Ich habe da auch eine Frage zum neuen Gesetz,
    mein geschiedener Mann hat eine neue Lebensgefährtin, die ein Kind erwartet, möglicherweise werden sie auch heiraten. Ich beziehe Unterhaltsvorschuß, da er angeblich nicht zahlen kann. Fakt ist nun aber, daß er eine Kneipe auf den Namen seiner neuen Lebensgefährtin betreibt, die wiederum hauptberuflich angestellt ist. Die Frage istn un, inwieweit kann er sich da rauswinden, da er offiziell ja behauptet keinen Verdienst zu haben und wie sieht es aus, wenn er verheiratet ist, da er dann ja als Ehegatte im Betrieb seiner Frau unentgeltlich arbeiten kann. Ich beziehe zur Zeit noch immer Hartz IV, also SGB II, da ich durch meinen Exmann, der seine FIrma in den Sand gesetzt hat und ich diese danach auf meinen Namen laufen lies, die er wiederum in den Sand setzte, keinerlei Ersparnisse habe und auch sonst bedingt durch mein Kind, mein Alter etc. bis jetzt noch keine ausreichend bezahlte Stelle gefunden habe und somit nur teilzeit zum Hartz IV dazu verdiene. Ich wollte mir bei Gericht einen Beratungsschein für einen Anwalt holen,mir wurde jetzt von anderer Seite aber gesagt, daß es mir dann passieren kann, das der Unterhaltsvorschuß erst einmal eingestellt wird oder aber gar Teile der SOzialhilfe. Viele Fragen, die mir auch das Jugendamt nicht wirklich beantworten konnte. Laut Jugendamt wird mit Geburt seines zweiten Kindes der Unterhalt zwischen unserem ersten Kind und seinem zweiten Kind geteilt. Werden evtl. Einkünfte seiner Lebensgefährtin bzw. neuen Ehefrau mit berück sichtigt nach dem neuen Gesetz?

  14. RAvonderwehl

    an Angela:

    das kann ich so nicht beantworten. Lassen Sie den Titel aktuell durch einen Fachanwalt für Familienrecht prüfen. Die 135 % beziehen sich auf den Regelbetrag nach der RegelbetragsVO, die ab dem 01.07.07 wegfallen wird. Auch hier wird ein Anwalt tätig werden müssen.

  15. RAvonderwehl

    an ah:

    bitte keine Namen nennen. Diese werden sonst in sehr kurzer Zeit in den Suchmaschinen gefunden.

    Sie sollten sich dringend anwaltlich beraten lassen. Es ist Unsinn, dass nur durch eine anwaltliche Beratung etwas entfallen kann.

  16. robbie

    Hallo,

    ich habe mich beruflich verändert und erziele heute ein höheres Einkommen. Hiervon hat auch meine Ex- Partnerin erfahren und dem
    Jugendamt eine Mitteilung gemacht. Nun will
    das JA eine erneute Auskunft meine Einkünfte haben. Die letzte Beurkundung ist nicht mal ein Jahr her. Ist das so ok. ??
    Welche Einflüsse kann das Nettoeinkommen noch schmälern ??
    Gruß ! robbie

  17. nane

    hallo robbie,

    so weit ich weiss, sind Sie angehalten solche Gehaltsänderungen mit zu teilen. Scheint ja auch fürs Kind zu sein?!! Und ich finde auch persönlich, dass man auch als Mann an das Kind denken soll. Anscheinend bekommt die Mutter ja auch nur Unterhaltsvorschuss. Das ist ja wenig genug. Das JA kann außerdem richtig böse werden….

    Also Ehrlichkeit ist gefragt! Ist doch Ihr Kind..

    Gruss nane

  18. Krutki

    Eigentlich kann man(n) diese Reform auf einen Punkt bringen. Es wird wieder darauf hinaus laufen, dass die ehrlichen Väter noch mehr zahlen müssen. Bei diesen schon zum Teil überzogenen Unterhaltsansprüchen (welche normalverdienende Familie hat schon 630 € / Monat für 2 Kinder zur verfügung), sollte man(n) es sich genau überlegen zu heiraten und oder Kinder in die Welt zu setzen.

  19. martin

    Hallo,

    meine Frau möchte sich räumlich von mir trennen. Wir haben zwei Kinder 12 und 14 Jahre welche wohl mit der Mutter ziehen werden. Meine Frau ist selbstständig und so ist Ihr Verdienst nur schwer nachzuweisen, was von Ihr auch gut in Anspruch genommen wird. Welche Forderungen kann mein Gattin an mich stellen? Was werden mich die Kinder kosten? Wir möchten uns erst einmal gütig, ohne Anwalt (evtl. über einen Mediator) trennen. Mein Verdienst liegt mit allen Zulagen einschl. Kindergeld etc. bei ca. 3000 Euro. Meine Frau ist beihilfeberechtigt, die Krankenkasse wird also ebenfalls von mir gezahlt. Vielleicht können Sie mir helfen, da diese Angelegenheiten für mich nie ein Thema waren. Vielen Dank für Ihre Mühe.

  20. RAvonderwehl

    Hallo Martin,

    ich bin Anwalt, also nicht der richtige Ansprechpartner, wenn Sie ohne Anwalt auskommen wollen. Ich würde aber dringend raten, sich zumindest im Hintergrund anwaltlich beraten zu lassen, damit keine Weichen falsch gestellt werden.

  21. sonnenschein

    hallo kratki,
    du musst nicht denken, dass hier nur man(n) betroffen ist. es gibt auch unterhaltzahlende mütter. besonders wenn söhne älter werden ist ein vater sehr von vorteil. hier kann schon lange nicht mehr nur von man(n) die rede sein. vorurteile sind hier nicht angebracht.

  22. Ulrich

    Ich verdiene im Durchschnitt 1250€ monatlich ,zahle für meine beiden Kinder 6 und 8 Jahre 100% vom Regelbetrag ,was monatlich 456€ sind. In den Listen zur Berechnung des Unterhaltes ist auch die Rede von einem Selbstbehalt, der bleiben muß. dazu kann ich nur sagen, daß es niemanden interessiert wieviel dir als Zahlender übrig bleibt und erst recht nicht dem JA.Ohne Hilfe meiner neuen Lebensgefährtin wäre ich überhaupt nicht mehr in der Lage meine Rechnungen zu zahlen, den mein Verdienst hat sich im Gegensatz zum Unterhalt,nicht alle 2 Jahre erhöht. Zu zahlen ist richtig aber monatlich 764€ (+statliches welches die Mutter bekommt)für zwei kleine Kinder finde ich völlig überzogen. Hatten wir auch nicht als wir noch verheiratet waren und da hats niemanden interessiert !Ich will damit sagen das es kein Wunder ist das es gerade auf diesem Gebiet ständig böses Blut gibt, da die Vorderungen in meinen Augen überzogen sind. Wie gesagt ,ich stehe zu meiner Verantwortung als Vater, aber es sollte Gerecht sein,denn auch die Mutter wollte die Kinder haben ,weißt aber jegliche finanzielle Verantwortung von sich. In den meisten Fällen würden sich die Väter doch gern viel mehr mit den Kindern beschäftigen und weiterhin Einfluß auf ihre Erziehung nehmen. Häufig wird dies aber von der Mutter abgeblockt.Es reicht wenn wir „zahlende“ Väter sind, vor allem wenn ein neuer Partner da ist.Ich habe keine Hoffnung das sich ab Juli 2007 irgendetwas auch mal im Sinne des Zahlenden verbessert.

  23. blubb

    Das mit dem „Zahlvater“ habe ich auch von meinem Vater gehört. Ich bin Student und soll mit 300€ auskommen, was mit Studiengebühren knapp bemessen ist. Da fragt man sich wirklich, ob der Vater sich nicht eher an der Mutter rächen will, anstatt sich Sorgen um das Kind und seine Ausbildung zu machen.
    Ich als Kind bin für die Scheidung meiner Eltern nicht verantwortlich und dennoch bekommt man es immer wieder zu spühren. Das ist genauso unfair wie das Ausnehmen des Vaters!

  24. Alesig

    Ich lebe seit mehr als einem Jahr von meinem Mann,mit dem ich 28 Jahre verheiratet war und aus dieser Ehe sind zwei Kinder da, mein Sohn (17) ist mit mir ausgezogen, meine Tochter (19) lebt noch im gemeinsamen Haus, welches wir seit nunmehr 10 Jahren um- und ausbauen. Die Belastung für das Haus ist sehr hoch, der Verdienst meines Noch-Mannes reicht gerade um die Belastung der Bank zu tragen sowie die Nebenkosten zu begleichen.So ging das bereits 10 Jahre, stets ein von der Hand in den Mund leben….Mein Mann will sich nicht trennen, da er nichts von seinem Hab und Gut abgeben möchte.Wir stehen aber beide im Grundbuch.Ich finanziere mich und meinen Sohn seit meinem Auszug aus eigener Kraft. Obwohl mein Mann nach meinem Auszug über einen Anwalt zur Zahlung de Unterhalts für seinen Sohn aufgefordert worden ist gab es keine Zahlungen von seiner Seite.Kann ich diesen Anspruch rückwirkend geltend machen?Mittlerweilen habe ich die Scheidung eingereicht, für mich greift doch noch die alte Regelung bezüglich Unterhaltsanspruch ?

  25. Harry

    Hallo, wenn ich dieses Jahr nach 16 jähriger Ehe geschieden werde, womit muß ich finanziel
    rechnen und wie lange muß ich dafür aufkommen (meine Frau ist Erwerbsunfähig, Kinder gibt es keine, das gemeinsame Haus wird verkauft).
    Danke im vorraus.

  26. Harry

    Bitte gebt mir eine Nachricht, auf meine Frage.

  27. Friedhelm

    Hallo zusammen,

    ich bin seit 2005 geschieden und habe im August 2006 wieder geheiratet. Der Unterhalt an meine Kinder richtet sich ja an meinem Gesamteinkommen („Netto“) des laufenden Jahres aus, zu dem auch die Steuerrückzahlung aus dem Vorjahr gehört (also Steuererklärung für 2006 in 2007).
    Da ich jetzt mit meiner Frau die Steuerklärung gemeinsam abgebe, lässt sich mein Anteil nur noch schwer feststellen. Daher meine Frage:
    – wird die Steuerrückzahlung komplett mir angerechnet
    – wird sie hälftig mir und hälftig meiner Ehefrau angerechnet
    – oder wird sie entsprechend der Einkommensanteile der Familie aufgeteilt und angerechnet (z.B. 3/5 mir und 2/5 meiner Ehefrau).

    Vielen Dank für die Mühe,
    Friedhelm

  28. Klaus Hansemann

    Ich hoffe, dass auch der Selbstbehalt für Zahlungspflichtige endlich mal wieder heraufgesetzt wird.

    Von dem derzeitigen Selbstbehalt

    770/ bei Nichterwerbstätigen
    890 bei Erwerbstätigen

    kann man bei den heutigen Euro-Preisen und Mieten doch noch gerade so überleben.

  29. lara

    Würde gerne wissen, ob bei einer Heirat mit meinem Freund (er muss für ein one-nightstand Kind 10 Jahre zahlen) sich etwas für ihn ändert, wenn der durch die Heirat in eine andere Steuerklasse kommt. Er verdient ca. 2.000 Euro netto und ich 1.600. Im Prinzip ist es ja mein Geld, da ich durch die Heirat in die schlechtere Steuerklasse komme. Oder sollen wir in der gleichen bleiben? Was macht das finanziell aus?

  30. Smjala

    Hallo Martin,

    eine erste Beratung bei einem Anwalt ist immer kostenlos. Also ruhig mal mutig sein und einen aufsuchen. Familienrecht sollte im Namensschild stehen.

    Dann ist es so, daß Deiner Frau, sofern sie weniger als Du verdient, ggf. auch Unterhalt zustünde. Auch wenn es darum momentan nicht geht. Die DT ist jedenfalls so angelegt, daß Du Dein Netto (gemindert um max. 150 € Werbungskosten und die Krankenkassenbeiträge der Kinder) in der linken Spalte suchst. Bei 1 Frau und 2 Kindern gelten dann als Unterhaltshöhe für jedes Kind die Beträge in der selben Zeile, jeweils in der entsprechenden Altersspalte. Sollte die Mutter irgendwann das Kindergeld bekommen, dann kannst Du bei Deiner Einkommenshöhe den Betrag für jedes Kind um das halbe Kindergeld kürzen.

    P.S. Sich erstmal (nur) räumlich zu trennen ist gut, aber wenn es nicht wieder zusammengeht macht Nägel mit Köpfen. Ihr könnt Euch, wenn Ihr in allem einig seid, auch einen Anwalt teilen.
    Aber über so etwas können wir später reden.

    Viel Glück

    Smjala

  31. RAvonderwehl

    an Harry

    Sie müssen mit langen Unterhaltszahlungen rechnen. Das neue Unterhaltsrecht gibt zwar praktisch erstmals die Möglichkeit auch den Krankheitsunterhalt zeitlich zu begrenzen, aber was die Gerichte daraus machen, bleibt abzuwarten.

  32. RAvonderwehl

    zu smjala:

    das mit der kostenlosen Beratung ist nicht richtig. Ein Anwalt darf gar nicht kostenlos beraten. Natürlich können aber die Beratungsgebühren auf ein nachfolgendes Mandat voll angerechnet werden. Vielleicht war das gemeint?

  33. nane

    Hallo Martin bzw. Smjala,

    man kann sich keinen Anwalt teilen. Mind. eine Partei muss sich für eine Scheidung anwaltlich vertreten lassen. Und dieser Anwalt darf auch nur eine Partei vertreten und beraten. Man kann aber schriftlich festhalten, dass man sich die Kosten des Anwaltes teilt, bis zu dem Zeitpunkt an dem jeder sich anwaltlich vertreten läßt. (Wenn man sich nicht mehr einig ist..) Habe ich selbst so gemacht. Da er nicht zahlen wollte, hat er gerichtlich dies bestätigt bekommen.

  34. RAvonderwehl

    zu nane:

    grundsätzlich eine sehr gute Idee um Kosten zu sparen. Derjenige, der nicht anwaltlich vertreten ist, muss sich aber bewußt sein, dass der Anwalt gar nicht objektiv sein darf, da er sich sonst strafbar machen würde.

  35. nane

    Tja, das geht halt nur, wenn man sich einig ist. Wir hatten eigentlich alles wichtige geklärt. Haus, Geld und Hausrat. Deswegen habe ich ja auch geschrieben: „Und dieser Anwalt darf auch nur eine Partei vertreten und beraten.“ Die nicht anwaltlich vertretene Partei bekommt vom Anwalt keine Auskunft. Das darf dieser nicht. Zumindest durfte er es nicht. Ich weiß ja nicht, was andere RA so machen…;-)

  36. Heidi

    Mein Sohn wird Anfang Juni 17 Jahre alt. Erhöht sich schon dann der Unterhalt, oder erst wenn er 18 Jahre alt wird?
    Bei welchem Amt erhalte ich Hilfe, um den neuen Unterhalt ab Juli zu errechnen, da ich dies frühzeitig meinem Ex-Gatten mitteilen möchte, da er nicht bereit ist rückwirkend zu zahlen.

  37. RAvonderwehl

    Hallo Heidi,

    mit 17 ändert sich nichts in der DüssdTabelle. Mit 18 ändert sich alles. Dann werden beide Eltern barunterhaltspflichtig im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander, das Kindergeld wird voll angerechnet usw. Mit 18 muss sich Ihr Sohn auch selbst kümmern. Ein Amt hilft da nicht, sondern nur ein Fachanwalt für Familienrecht

  38. Dirk

    Was passiert, wenn die Düsseldorfer Tabelle nicht zum 01.07.2007 erscheint: Weiter zahlen wie bisher? Ab wann ist nach der neuen Tabelle zu zahlen, wenn sie später kommt (gilt sie dann rückwirkend zum 01.07.)?

  39. Luise

    Mein 20 jähriger Sohn zieht aus und macht eine Ausbildung. Er wird ca.400-500€ Au.bi.geld erhalten. Zwei weitere gemeinsame Kinder sind in meinem haus, 17 und 15.
    Mein EX verdient 1900 netto, ich in teilzeit 1100. Wer hat nun was zu zahlen? Kindergeld wird mein Sohn dann ganz ausgezahlt. Danke

  40. RAvonderwehl

    an Luise:

    der Volljährige hat einen bedarf von ca. 630 EUR. Davon Kindergeld ab, bleiben 476 EUR. Von dem Ausbildungsgehalt wird – je nach Leitlinien – teilweise 80 – 100 EUR abgesetzt und der Rest ist bedarfsdeckend anzurechnen. Wenn so noch ein offener Bedarf verbleibt, wird dieser nach den Einkommen der Eltern ins Verhältnis gesetzt. Bei Ihnen ca 1/3 bei dem Ex ca 2/3. Viel Unterhalt wird allerdings nicht zu zahlen sein, da Sie noch zwei weitere Kinder zu versorgen haben.

  41. RAvonderwehl

    an Dirk:

    richtig, einfach weiterzahlen. Die DDT ist kein Gesetz und daher wird es kein Rückwirkung geben, zumal Erhöhungen minimal sein dürften und die Kindergeldanrechnung verbessert wird.

  42. marco

    Hallo ich bin der Marco,

    im Jahr 1999 wurde ich geschieden, zum Scheidungsurteil gehörte u.a. auch die Festlegung vom Ehegattenunterhalt (wegen Berufsunfähigkeit der Ehefrau) und Kindes-unterhalt für meine Tochter.
    Seit obigem Zeitpunkt komme ich als damaliger Beklagter meinen Unterhaltsverpflichtungen unverzüglich nach.
    Die Kosten für diese Berechnungen hat mir das Familiengericht anteilmäßig in Rechnung gestellt.

    Jetzt kommen aber in absehbarer Zeit folgende neue Abschnitte auf mich zu:

    1.) 2008 gehe ich offiziell in Altersrente. Da sich meine finanziellen Einkünfte ab diesem Zeitpunkt negativ verändern werden, muss eine neue Unterhaltsberechnug für die Kindesmutter und Tochter vorgenommen werden.

    2.) Wenn meine Tochter ca. im Jahr 2010 ihr Studium beendet hat, verändern sich wiederum meine Unterhaltsverpflichtungen zur Kindesmutter und somit wird nochmals eine neue Berechnung erforderlich werden.

    3.) Sobald die Kindesmutter im Jahr 2015 in Altersrente geht, muss aus Korrektheit ebenfalls eine neue Unterhltsberechnung vorgenommen werden weil sich die finanziellen Zustände ändern.

    Die genannten Einflüsse kommen ohne Verschulden meinerseits zustande, werden mir sozusagen aufdiktiert.
    Muss ich als Unterhaltspflichtiger nun bei jeder finanziellen Änderung eine Abänderungsklage bei Gericht einreichen um eine ausgewogene Berechnung zu erhalten.
    Wer übernimmt dabei jedes Mal die anfallenden Kosten, etwa der Unterhaltspflichtige mit keinen üppigen Selbsbehalt ?
    Wenn das wirklich so wäre hätte ich Zweifel an der Gerechtigkeit, denn dann würde ich mehrmals für die gleiche Sache bestraft.
    Einen Rechtsbeistand oder Unternehmen für diese Berechnungen zu beauftragen kann ich mir aus finanziellen Gründen kaum leisten.
    Von daher bitte ich freundlichst um Hilfestellung, welche Behördenstelle nach obigen Zeitfenstern die fälligen Unterhalts-berechnungen für mich kostenneutral erstellt, bzw. den Unterhaltspflichtigen bei Bedarf in diesen Belangen tatkräftig unterstützt.

    mit freundlichen Grüssen, marco

  43. RAvonderwehl

    an Marco:

    es gibt hier niemanden, der für Sie kostenfrei die neue Unterhaltsberechnung übernimmt und durchsetzt. Dies wird ein Anwalt kostenpflichtig übernehmen müssen. Allenfalls gibt es Beratungshilfe, wenn Sie bedürftig sind.

    Ob im Zusammenhang mit Unterhalt der Begriff „Bestrafung“ zutreffend ist, sollte überdacht werden.

  44. Ingo

    Mein 17-jähriger Sohn wird am 01.09.07 eine Ausbildung beginnen. Seine Ausbildungsvergütung beträgt monatlich 615,- € (brutto). Er wird auswärtig, kostenpflichtig (ca. 160,- €) untergebracht sein. Mein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt ca. 1.600,- € (Neue Bundesländer). Wie wirkt sich seine Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt aus und wie verhält es sich ab dem 18. Lebensjahr ? Meine Ex verdient Netto ca. 1.100,- €.

    Mit freundlichen Grüßen, Ingo.

  45. Friedhelm

    Hallo zusammen,

    nun ist mir zwar klar, dass dies hier ein _kostenloses_ Forum ist und von den Herren RAvonderwehl wahrscheinlich in ihrer Freizeit betreut wird (ein ausdrückliches Dankeschön dafür!).
    Darf ich bitte trotzdem nochmal auf http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/02/21/duesseldorfer-tabelle-2007/#comment-3237 hinweisen?
    Gibt es dazu „allgemeine“ Regelungen / Anhaltspunkte zum Umgang mit dieser Problematik?
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Rechtsprechung sagt, dass das Einkommen des neuen Ehepartners zur Unterhaltsbemessung der „alten“ Kinder herangezogen wird.
    Ebenso wenig kann es doch sein (zumindest aus Sicht des Elternteils der die Kinder bei sich wohnen hat), dass durch die Wieder-Heirat die Steuererstattung aus der Berechnung des Einkommens „verschwindet“.
    Hat jemand Erfahrungen damit gesammelt?

    Danke,
    Friedhelm

  46. Suse

    Hallo!

    Ich würde mich freuen eine Auskunft über folgenden Sachverhalt zu bekommen! Mein Freund ist Vater eines fünfjährigen Kindes. Er zahlt Unterhalt nach Berliner Tabelle. Wir wollen heiraten. Wird dann auch mein Einkommen irgendwie mit einbezogen in die Unterhaltsberechnung? Vielen Dank!

  47. RAvonderwehl

    an Suse:

    kurz und knapp: Nein!

  48. RAvonderwehl

    Hallo Friedhelm,

    außer mir kann hier niemand Antworten schreiben, da dies kein Forum ist. Es gibt aber auch ein Forum auf dieser Seite, s.o.

    Ich kann Ihre Frage nicht zweifelsfrei beantworten und müßte recherchieren, wozu mir im Moment die Zeit fehlt. Ist die Frage der Steuererstattung beim Kindesunterhalt wirklich virulent? Hier gelten doch Tabellenwerten mit von-bis-Werten. Googeln Sie mal mit „Steuervorteil Neuehe“ oder ähnlichen Begriffen.

  49. RAvonderwehl

    an Ingo:

    Berechnung hängt ein wenig davon ab, welche OLG-Richtlinien für die Unterhaltsberechnung maßgeblich sind, da er noch minderjährig ist.

    Welches Gericht wäre zuständig?

  50. Friedhelm

    Hallo zusammen,

    @RAvonderwehl:
    Danke zunächst für Ihre Mühe!
    Ob das virulent ist? Kommt auf den Standpunkt an…
    Bei fiktivem Monatseinkommen von: 1700,00 €
    plus Urlaubs-/Weihnachtsgeld von 1900,00 €
    geteilt durch 12 ergeben 1858,33 €
    plus Steuererstattung von fiktiv 1200 €
    geteilt durch 12 ergeben 100,00 €
    Ergo:
    -> wird die Steuererstattung _ganz_ mir zugerechnet komme ich definitiv in die nächste Stufe (1958,33 €)
    -> wird sie ganz meiner neuen Frau angerechnet bleibe ich in der alten Stufe (1858,33 €)
    -> wird sie mir exakt zur Hälfte angerechnet komme ich grade knapp über die Grenze (1908,33 €)
    Mit anderen Worten -> die Verschiebung der Zuordnung der Anteile an der Steuererstattung von mir zu meiner Frau (oder umgekehrt) löst u.U. Veränderungen meiner Verpflichtungen aus.
    Richtig lustig wird’s, wenn man anfängt sich anzusehen welchen Anteil (Versicherungen, Werbungskosten,…) meine Frau, bzw. ich an der Steuererstattung haben (grösstenteils noch aus Zeiten vor der Trennung von meiner Geschiedenen, also nicht konstruiert) im Vergleich zur Einkommensverteilung…
    Noch eine Anmerkung bitte (auch wenn ich hier viel erzählen kann…):
    Ich bin _kein_ Drückeberger, im Gegenteil habe ich eine Vereinbarung getroffen, die u.a. beinhaltet, dass ich drei Stufen über meiner eigentlichen Verpflichtung aus der DT für die Kinder bezahle. Aber, ich räume ein, dass ich irgendwann an meine finanziellen Grenzen stosse. Schliesslich habe ich auch eine neue Familie zu unterstützen (ja, alter Hut; trotzdem wahr!)

    Viele Grüsse,
    Friedhelm

  51. Ingo

    Hallo Herr RA,

    zuständig wäre das Brandenburgische OLG.

  52. krishin

    Hallo,
    ich bin seit November 2003 geschieden; meine beiden Söhne (10 und 15 Jahre alt) leben bei mir. Bei der letzten Auseinandersetzung um die Höhe des Unterhalts hat mein Ex-Mann sich verpflichtet, eine Stufe höher Unterhalt zu zahlen als er muss, bislang waren das 150 %. Nun ist er in seiner neuen Ehe noch einmal Vater geworden und will mich zum Einverständnis einer neuen Einstufung zwingen. Ich kann sein Begehren nachvollziehen, möchte aber keinesfalls meine Kinder aus Unwissenheit benachteiligen. Da mir die neue Rechtslage auch ehrlich gesagt zumindest in Cent und Euro noch ein Buch mit sieben Siegeln ist, möchte ich die folgenden Fragen stellen, wie in Zukunft das Kindergeld angerechnet wird. Wird es wie bisher hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt? Gibt es eine für mich rechtlich korrekte Möglichkeit, meine Entscheidung hinauszuzögern bis es klare gesetzliche Richtlinien gibt? Sollte es zu einer Abänderungsklage seinerseits kommen, kann ich dann verlangen, dass er sein Einkommen erneut darlegt (der letzte Nachweis wurde per Vergleich im September des vergangenen Jahres erbracht)? Ergänzend möchte ich noch anfügen, dass ich keine Unterhaltsleistungen von meinem geschiedenen Mann bekomme.
    Vielen Dank schon einmal im Voraus für Ihre Antworten!
    Mit freundlichen Grüßen
    krishin

  53. RAvonderwehl

    an Krishin:

    nach der neuen Rechtslage steht das neue Kind auf einer Stufe mit den alten Kindern. Im Mangelfall muss der verbleibende Unterhaltsbetrag dann zw. 3 Kindern aufgeteilt werden. Wenn kein Mangelfall, ändert sich u.U. gar nichts. Das KiGeld wird künftig immer hälftig angerechnet. Der Vater muss auf die Aktivseite, daher einfach abwarten. Die Reform verzögert sich, ebenso wie die neue DDTabelle. Wenn letzte Auskunft 09.06, wird noch keine neue geschuldet.

  54. dirk

    hallo…habe auch ne frage…bin seid juli 2006 geschieden,zahle auch unterhalt für meine ex,und für unseren sohn(13.)!wie lange muss ich denn zahlen für meine ex???sie findet keinen job….

    dirk

  55. Paula

    Bin geschieden seit Nov.2005
    Habe die Schulden meiner Ex für 12/04 – 06.06 bezahlt. Einigung, dafür kein Kindesunterhalt.
    Danach habe ich bezahlt.
    Jetzt kommt Klage wegen rückwirkendem Kindesunterhalt 7 Monate. Es besteht kein Titel.

    Bitte um Antwort

  56. lara

    Hallo,
    bin seit langem auf der Suche wieviel mein Freund nun in Zukunft für sein Kind bezahlen muss und es gibt nur Widersprüchliches. Zwischen 20 Euro weniger oder 50 Euro mehr bewegt sich der Betrag.
    Er verdient ca. 2000 Euro netto und das Kind ist in der 2. Altersstufe. Es besteht ein Titel, der besagt dass er 135% vom Regelbetrag bezahlen muss. Heisst das auch 135 % vom neuen Mindestbetrag oder sieht das ganz anders aus.
    Bitte um Antwort

  57. RAvonderwehl

    an lara:

    es wird eine ganz andere Berechnung geben, da es die RegelbetragsVO nicht mehr geben wird. Wir müssen abwarten, wann das Gesetz und die neue DD-Tabelle kommt. Zum 01.07.07 definitiv noch nicht.

  58. Sylli

    Hallo,eine Frage bitte.Mein Freund zahlt Regel-UH für seinen 12-jährigen Sohn= 269 €.Bei seinem niedrigen Einkommen von ca.950 € eine Überlebenskunst.Der Anwalt der Kindesmutter rechnet seinem Nettoverdienst meinen Mietanteil in Höhe von 230€ dazu,weil wir zusammen wohnen.Damit erlangt mein Freund dann ein Einkommen von 1180€.Ich selbst übe einen Minijob aus.Ist diese Rechnung des Anwaltes zulässig? Vielen Dank!

  59. RAvonderwehl

    an Ingo:

    schauen Sie mal hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/01/ausbildungsverguetung-unterhalt-bei-minderjaehrigen-volljaehrigen/

    und lesen Sie in den Richtlinien des OLG Brandenburg, was es dort besonderes gibt.

  60. Wolfgang

    Im Rahmen meiner Unterhaltsberechnung werden ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigt. Es handelt sich dabei um Abtragszahlungen für unser Haus, das nun von der Kindesmutter und den Kindern weiter bewohnt wird. Wenn nun nach Auslaufen einer Zinsbindungsfrist ein neuer Darlehensvertrag erforderlich wird, fallen neben den neuen Abtragszahlungen auch Bearbeitungsgebühren etc an. Werden diese auch als ehebedingte Verbindlichkeiten eingerechnet und vorher abgezogen? Hinweis: Nach Abzug der Verbindlichkeiten und der KrV besteht ein sog. Mangelfall, durch den ich auf den Mindestsatz (Opferbertrag) zurückfalle.
    Danke im Voraus.

  61. RAvonderwehl

    an Sylli:

    wahrscheinlich nicht! Es kann zwar zu Ersparnissen kommen und auch der Selbstbehalt kann herabgesetzt werden, aber nur unter engen Bedingungen. Bitte Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen.

  62. RAvonderwehl

    an Wolfgang:

    die Bearbeitungskosten würde ich als Nebenkosten ansehen, die von beiden hälftig zu tragen sind. Nutzt Ihnen nichts, wenn die Gegenseite nichts hat und Sie nur Kindesunterhalt zahlen.

    Ansonsten den Betrag durch die Laufzeit teilen und monatlich aufschlagen, was wohl die Belanglosigkeitsgrenze kaum überschreitet.

  63. nane

    Hallo,

    der Vater meines Kindes sieht seinen Sohn seit mind. 6 monaten nicht mehr bzw. ist er dort solange nicht mehr gewesen. Der Vater scheint auch weiterhin kein Interesse zu haben. Da ich gelesen habe, dass in die DDT 72 Tage Umgang beim Vater (We + Ferien) eingerechnet sind, ist hier meine Frage, ob der Unterhalt unter diesen Umständen erhöht werden kann? Ich wollte nun die neue Gesetzgebung abwarten und dann evtl. einen RA an die Problematik setzen…

    Wer hat hier Erfahrungen?
    Danke

  64. Andre

    hallo

    ich habe mal eine frage.
    ich habe zwei kinder 4 und 5 jahre aus erster ehe.
    ich bin jetzt wieder verheiratet und meine jetzige frau hat eine tochter mit in der ehe gebracht wo ich jetzt auch der ofizelle vater bin. und wir haben jetzt auch noch ein baby bekommen.
    ich zahle zur zeit knappe 400 euro unterhalt an meine kinder aus erster ehe.
    wie wird es nach neuer dt sein? wie ist es mit der kindergeld anrechnung?

    was steht mit und meiner jetztigen frau und kinder an selbstbehalt zu?

    vielen danke schonmal im vorraus für eine antwort.

    mfg
    andre

  65. RAvonderwehl

    an Nane:

    ein interessanter Gedanke. Mehr Unterhalt, weil der Vater das Kind nicht sieht. Höre ich aber zum ersten Mal. Ich befürchte, das wird nicht klappen.

  66. RAvonderwehl

    an Andre:

    nach der Reform sind alle Kinder im 1. Rang. Das eingebrachte Kind Ihrer Frau aber nur, wenn es tatsächlich adoptiert wurde. Der Unterhaltsbetrag über dem Selbstbehalt wird dann im Mangelfall auf alle Kinder verteilt. Der Selbstbehalt beträgt ggüber Kindern 890,00 und ggüber Ehegatten 995,00 EUR.

  67. Wolfgang

    Nachtrag zu meiner Anfrage vom 11.06.07 11.24 Uhr und er Antwort vom 11.06.07 13.28 Uhr:

    Das bedeutet für mich dann, dass ich mit weniger als dem Mindestsatz von 890,– € auskommen müsste?

  68. RAvonderwehl

    an Wolfgang:

    das verstehe ich leider nicht. Der SB 890,00 muss Ihnen verbleiben.

  69. Heike

    Hallo!
    Ich bin seit 2003 geschieden. Mein Ex – Mann kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen monatlich nach.(Stufe 6) Er hat zwischenzeitlich wieder geheiratet, hat noch 2 Kinder mit der neuen Ehefrau. Nun wird meine Tochter jedoch im August 18 Jahre alt. Sie ist behindert, hat einen Behindertenausweis mit 100 %, mit einem H und B ausgestellt. Wie wird hier der Kindesunterhalt geregelt? Sie wird im September auch eine „Arbeit“ in einem HPZ aufnehmen, wo die Agentur für Arbeit, Abt. Rehaförderung monatlich einen Betrag von 57,00 € zahlt.
    Wichtig vielleicht auch noch: Ich bin berufstätig in Teilzeit mit einem Einkommen von 940,00 € und habe noch eine 9 jährige Tochter aus dieser 1.Ehe.

    Ein anderes Problem stellt sich mit dem Sorgerecht. Mein Ex- Mann sit Berufssoldat und ist zeitweise für 2-4 Monate auf See. Er lässt mir jedoch keine Termine der Seetage zukommen. Nun meine Frage, ist es möglich, das alleinige Sorgerecht zu beantragen? Denn ich kann nicht noch 9 Jahre bis zur Volljährigkeit mit diesem Zustand klar kommen. Die Verlängerung des Kinderausweises verlängert sich jetzt nämlich bei uns um 3 Monate, da er auf See ist und ich keine gültige Unterschrift von ihm bekomme. Hinzufügen möchte ich noch, das er sich im vergangenem Jahr von seinen Kindern telefonisch los gesagt hat, da er nicht auf 2 Hochzeiten tanzen kann. Keine Telefonate seinerseits, keine Besuchsregelung, kein Anruf zum Geburtstag, keine Nachfrage zu den Zeugnissen. Was kann ich tun?

  70. Stephan

    Hallo!
    Seit 2002 bin ich von meiner Frau geschieden. Ich zahle einen höheren Unterhalt an meine Kinder als es in der DDT angegeben ist laut Alter.(jetzt 11 und 13) Für meine Ex habe ich damals auch einen Betrag in Höhe von 530,00 Euro zugestimmt, damit sie eine kleine Unterstützung bekommt. Dies ist in einem Vertrag niedergeschrieben, der jedoch im Febr.2008 ausläuft. Wie wird demnächst der Ehegattenunterhalt berechnet?
    Die Kinder leben bei der Mutter, sind in der Zeit von 7:30 – 16:30 betreut, sie selbst ist in Vollzeit berufstätig (selbständig).
    Ich habe jetzt insgesamt 6 Jahre diesen Betrag in Höhe von 530,00 € monatlich gezahlt und denke spätestens jetzt müßte sie mit weniger klar kommen.
    Ich habe auch eine neue Partnerin, die mit ihren 2 Kindern in meinem Haushalt lebt. Wir würden auch gern heiraten wollen. Was würde sich verändern?
    Können Sie mir weiter helfen?

  71. nane

    an RAvonderwehl:

    Der Vater will das Kind nicht sehen. JA und Briefe..alles schon durch. Somit fallen seine WE- und Ferienbetreuung weg. Mehr Betreuung ist nötig und in der vorher „freien Zeit“ fallen mehr Kosten an. Und die DDT ist nur eine Richtlinie. Ich würde das vollkommen richtig finden.

    Wie stehen die Chancen, das alleinige Sorgerecht zu erhalten? Telefonieren bzw. Reden mit mir macht er schon länger nicht mehr. Er ruft seinen Sohn nicht an oder dergleichen. Ich bin eine von den Müttern, die möchte, dass der Vater sich regelmäßig kümmert. „Aber ich will ja nur meine WE frei haben..“ lt. KV. Ich möchte die Situation hier nicht ausbreiten.. Wer hat hier Erfahrungen sammeln können?

  72. Heike

    Nachtrag zu meiner Anfrage vom 13.6.2007
    Mein Ex- Mann hat die Kinder das letzte Mal im Sommer 2004 gesehen und damit auf Besuch geholt. Danach kamen Ausreden, wie ich habe viel Arbeit, Kinderzimmer muss renoviert werden, das Baby ist jetzt da.Er hat seinen Kindern nicht mal erzählt, das er wieder heiratet und von dem 1.Baby haben die Kinder im Aug.2004 erfahren, Anfang Okt. ist es geboren. Vom 2.Baby haben sie erfahren, als es geboren war.

    Wie würden meine Chancen im Sorgerechtsstreit stehen?

  73. Vera

    Hallo Nane, uns geht es genauso . Vater seit
    2003 kein Kontakt mehr zu meiner 10jährigen Tochter. Habe auch schon versucht das alleinige Sorgerecht zu erhalten, aufgrund das
    kein Umgang vom Vater erfolgt. Leider ohne Erfolg, da keine schwerwiegende Gründe vorliegen, wie Mißhandlung oder Alkoholiker u.s.w. Der Grund das er keinen Kontakt zum Kind hält reicht vor Gericht nicht aus. Schade zum Leidtragen der Kinder und der Mutter.

    Vera 14.06.07

  74. RAvonderwehl

    an Stephan:

    Einzelheiten wird ein Fachanwalt für Familienrecht prüfen müssen. Der Vertrag läuft aus und ein neuer Unterhalt müßte berechnet werden. Die Reform gibt zudem die Möglichkeit der Befristung und Begrenzung. Die Hochzeit würde nichts ändern, da Ihre Frau keine eigenen Kinder betreut. Sie wäre im Rang unter der Geschiedenen.

  75. Friedhelm

    Hallo zusammen,

    folgendes (realistisches) Beispiel:
    Kind wird am 1. August volljährig (18 Jahre alt)
    – der Mutter steht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (18. Geburtstag) der Unterhalt für das Kind zu (üblicherweise im Voraus, hier jedoch zum Monatsende; das dürfte jedoch egal sein, es geht um den Anspruch anundfür sich, nicht um den Auszahlungszeitpunkt).
    – ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit steht dem Kind der Unterhalt selber zu (wie oben beschrieben: der 1. des Monats)

    => Frage: an wen ist der Unterhalt im besagten Fall für August zu zahlen?

    Viele Grüsse und ein schönes Wochenende,
    Friedhelm

  76. Michaela

    Ich lese hier oft, dass sich die Väter beschweren, dass sie soviel Unterhalt zahlen müssen. Dem möchte ich auch einmal hinzufügen, dass wir Mütter nicht in diesem Geld baden, sondern bedingt durch die Kinder auch eine größere Wohnung haben müssen, wie die Väter, die mit einer 2Zimmer Wohnung ja auskommen. Prozentual gerechnet, bleibt unterm Strich da gar nicht soooooooo viel übrig, wie immer gesagt wird. Man hat alleine nicht solch Ausgaben. Man muss einfach nicht nur das Geld sehen, was man rüberschriebt (wenn überhaupt), sondern auch mal sehen, welch Rattenschwanz daran hängt. Bei uns z.B. mehr Strom, höhere Telefonkosten, höhere Miete, Klamotten für die Kinder, Schuhe, Schulsachen, Ausflüge der Schule, Kindergeburtstage auf welchen diese eingeladen sind, Freizeitaktivitäten wie Sportverein ect. usw….

    Ansonsten kann ich jedem hier nur raten (ob Mann oder Frau), nehmt Euch nen Anwalt sollte eine normale Einigung nicht möglich sein. Alles andere kostet unnötig Nerven und Kraft, die könnt Ihr lieber in Eure Kinder investieren.

    Lt. vorläufiger Liste, muss er ab dem 1.7. mehr Unterhalt zahlen, ich werde ihn darauf schriftlich hinweisen, sollte das nicht klappen, werde ich meine Anwältin aufsuchen und ehrlich gesagt, ist mir das auch völlig egal, wie er das macht. Ich bin übrigens auch berufstätig (75%) und trage einen nicht unwesentlichen Teil zur Fürsorge der Kinder bei.

    Michaela

  77. RAvonderwehl

    an Friedhelm:

    ganz eindeutig: mit befreiender Wirkung kann nur noch an das Kind gezahlt werden (Ausnahme: Kind tritt Anspruch an Mutter ab). Aber beachten: ab Volljährigkeit schulden beide Eltern Barunterhalt im Verhältnis der Einkommen zueinander. Ich habe hierzu mehrfach etwas im Blog geschrieben.

  78. RAvonderwehl

    an Michaela (zum letzen Absatz):

    Ich befürchte Sie werden enttäuscht sein. Ich komme gerade von einer Fortbildung (16.06.07)und der vortragende OLG-Richter, der in der Kommission zur DDTabelle sitzt, berichtete:

    Die neue DDTabelle kommt nächste Woche. Die Werte sind aufgrund der notwendigen Neufassung der RegelbetragsVO gesunken. Sie hören richtig: GESUNKEN.

    Eigentlich sollte die RegelbVO ja abgeschafft werden, aber wir müssen auf die Unterhaltsreform warten.

    Wir reden über 2 – 3 EUR jeweils. Darüber ist niemand froh, aber es wird so sein…………sorry.

  79. Friedhelm

    Hallo zusammen,

    @RAvonderwehl:
    Vielen Dank, auch für die weiteren Hinweise über den Kern meiner Frage hinaus.
    Würde mir übrigens wünschen, dass noch mehr Ratsuchende sich im Blog zumindest bedanken, ein „Danke schön!“ sollte doch wohl allemale drin sein (oder sogar ein Mandat…?) Immerhin kümmert sich hier jemand! 🙂

    Viele Grüsse,
    Friedhelm

  80. Andre

    nach der Reform sind alle Kinder im 1. Rang. Das eingebrachte Kind Ihrer Frau aber nur, wenn es tatsächlich adoptiert wurde. Der Unterhaltsbetrag über dem Selbstbehalt wird dann im Mangelfall auf alle Kinder verteilt. Der Selbstbehalt beträgt ggüber Kindern 890,00 und ggüber Ehegatten 995,00 EUR.

    d.h
    890 (k) 995 Jetzige frau + 890 mein eigener selbsbehalt = 2775 Selbstbehalt für meine jetzige ehe ist das so richitig? oder habe ich das falsch verstanden?

    vielen dank schonmal für die antwort

    mfg
    andre

  81. RAvonderwehl

    an Andre:

    nein, leider ganz falsch. SB ggüber Kindern 890,00 EUR. GGüber alter Ehefrau 995,00. Das wird nicht addiert, sondern ggfls. in einer zweistufigen Berechnung berücksichtigt.

    Der SB ist also maximal 995,00 EUR.

  82. Hoffnung

    Hallo,
    ich hab folgende Situation. Der Vater meines Kindes und ich liebten uns sehr. Aber er ist Einzelkind und dazu soll er ein Paar Millionen nach dem Tod der Mutter erben. Deshalb hat die Mutter ihn damit gedroht entweder mich zu verlassen und oder ihn zu enterben. Ich bin damals eine Studentin gewesen, die vom Bafög lebte. Mein Examen habe ich nicht geschafft und hab mir mittlerweile ganz viele Bildungsschulden von der KfW Bank gemacht, da ich unser Kind trotz der massiven Druck von der Schwiegermutter behalten hab. Jetzt zahlt der Vater meines Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle den Regelbetrag. Er verdient laut Lohnbescheid 2500 Netto. Sie haben ungefähr damals 80 Appartments gehabt, die zwar alle auf den Namen der Mutter lautet aber mit den Mieteinnahmen mein Ex ein sehr sorgenfreies Leben führt. Er fährt alle 3 Monate in Luxusurlaub und schimpft mit mir, weil ich unser Kind billig Klamotten kaufen soll. Ich hab bis vor kurzem von der Sozialhilfe, dann von der Harz IV gelebt, da ich nach dem auch durchgefallenen Prüfung so krank wurde, dass ich mehrere Monate bettlägerig wurde. Ich hatte nicht einmal Kraft gerichtlich feststellen zu lassen, ob das richtig ist, was er mir zahlt. Beim Jugendamt sagte man mir, wenn alles auf den Namen der Mutter lautet, dann kann man von ihm nicht verlangen, dass er mehr zahlen soll. Ich würde mich sehr bedanken, wenn ihr mir dabei helfen könntet. Momentan arbeite ich in einem Callcenter für 600 Netto im Monat.

  83. Andreas

    Ich finde dass die DT nicht noch höher werden sollte, da es sowieso schon zu hoch angesetzt ist. Ich zahle für 2 Kinder im Alter von 14 und 16 Jahre 582,00 € und zusätzlich bekommt meine Ex noch 308,00€ Kindergeld. Das sind zusammen 890,00 € die meiner Ex für die beiden Süssen zur Verfügung stehen. Soviel Geld habe ich nicht mal zum Leben für meine neue Familie. Ich weiss leider nicht wie ich mir da helfen soll um diese Ungerechtigkeit zu verstehen und nach welchen Kriterien diese Senate rechnen. Bitte um Antwort. Danke und nette Grüsse aus Münster.

  84. RAvonderwehl

    an Andreas:

    die DDTabelle wird im Moment nicht steigen, sonder im Schnitt jeweils um 2 – 3,00 EUR sinken. Ich habe dazu etwas geschrieben.

  85. Michael

    Mittlerweile ist der 19.6.07! Auch ich (getr. lebend seit Januar 2003) habe das Vergnügen, monatlich 514,00 € für meine beiden Söhne (7 und 9) zu zahlen, was sich ja dann jetzt wieder erhöhen wird. Dazu gibts für meine Ex Kindergeld (308,00 €) und erhöhten Ortszuschlagim öffentlichen Dienst (160,00 €). Dazu darf ich noch jedes zweite WE 4 mal 70 Kilometer weit fahren, weil ich ja schließlich sowohl eine Kinderhol- als auch Bringschuld habe?!

    Zudem erpresst mich meine Ex damit, nicht mehr arbeiten zu gehen, wenn ich ihr nicht ihrer Anforderung entsprechend die Kinder Freitags abhole, damit sie Freitags und Samstags Party machen kann.

    Daher meine Fragen:
    1. Was tun ohne neue Tabelle?
    2. Was kann ich tun, damit meine Ex am Kinderwochenende auch eine Strecke fährt?
    3. Kann ich für die Wochenenden Unterhalt absetzen (schließlich entstehen mir auch, Verpflegungs, Kleidungs, zusätzliche Mietkosten…)?
    4. Ab wann haben Kinder die Freiheit zu entscheiden, bei wem sie leben wollen?

    Schöne Grüße!

  86. Flora

    Meine Tochter ist gerade 18Jahre geworden. Ist das richtig,dass der Vater in Stufe 3 von den 382Euro das ganz Kindergeld angerechnen kann?Kommt sie dann nicht unter den Regelbetrag von 135%?Sie hat ja dann weniger als mit 17,obwohl wie jeder weiß,man dann mehr Geld benötigt.Sie geht in die 12.Klasse.Ich verdiene leider nicht soviel Geld,damit ich sie unterstützen kann..viel weniger als 890 Euro.
    Vielen Dank, wenn sie mir darüber eine kurze Info geben.

  87. RAvonderwehl

    an Michael:

    die Antworten werden Ihnen nicht gefallen, sorry, aber es hat keinen Sinn Hoffnungen zu wecken:

    1. Die neue DDTabelle kommt pünktlich um mit 2 – 4,00 EUR gesenkten Sätzen – ich berichtete.

    2. Gar nichts, außer gute Worte

    3. Ganz klar: nein

    4. Feste Grenzen gibt es nicht. Das Maß ist das Kindeswohl, das aus vielen Kriterien besteht. Je älter die Kinder, desto stärker wird der eigene Wille berücksichtigt

  88. RAvonderwehl

    an Flora:

    es ist richtig. Bei Volljährigen wird das Kindergeld voll auf den Bedarf angerechnet. Hier liegt aber die Chance. Ihre Tochter muss den Bedarf u.U. neu definieren. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

  89. Petra

    Das ist ja nun wirklich die Krönung!!!! Laut Düsseldorfer Tabelle 2007 ist der Unterhalt reduziert worden. Wenn es laut alter Tabelle 316 € gab, gibt es jetzt nur noch 312 €.

  90. k.r.

    hallo hr. ra,

    können sie mir sagen ob die berliner tabelle nun auch angepaßt wird? mein freund zahlt nach der berliner tabelle….
    und liegt eh schon unterhalb des selbstbehaltes…zahlt aber mit meiner unterstützung…..wird die wenn es sie denn neu geben wird ähnlich ausfallen wie die dd?

    mfg
    k.r.

  91. RAvonderwehl

    an Petra,

    nicht ärgern, zumal wenn die Unterhaltsreform kommt, wieder alles geändert werden muss und wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle kommt.

  92. Marianne

    Hallo Herr Rechtsanwalt,
    mein Partner hat eine 20 Jährige Tochter für die er noch Unterhaltspflichtig ist. Allerdings sind beide Elternteile barunterhaltsverpflichtet. Das heißt beide nettoeinkomen sind für den Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle maßgelblich.
    Zum 01.09.2007 beginnt nun die Tochter eine Praktikumsstelle für ein Jahr bei der sie 544.00 brutto verdient. Außerdem erhält sie noch die 154,00 Euro Kindergeld. Sie wohnt in der Zeit der Praktiumsstelle nicht zuhause, sondern im Hotel. Bei 2500,00 Euro netto verdienst der Eltern, mit wieviel Unterhalten pro Elternteil muss gerechnet werden. Oder fällt dieser dann flach.

  93. Joschi

    Hallo Hr. RA,

    habe folgendes Problem.
    Ich bin in zweiter Ehe verheiratet und habe in dieser Ehe 3 kleine Kinder 2 x 1 Jahr, 1 x 4 Jahre alt und aus erster Ehe habe ich einen 8Jährigen Sohn für den ich auch Regelmäßig(247€) Unterhalt zahle, Nun war ich vor zwei Jahren zwecks einer Mangelfall Berechnung bei einem Anwalt und bin aber mit der Berechnung nicht durch gekommen weil ich ja angeblich noch meiner Ex-Frau Unterhalt zahlen müßte, sie aber wohl freiwillig auf ihren Teil verzichtet zum wohle des 8-jährigen so wie sie sagt…Dabei mußte ich für sie nur so lange bis die Scheidung rechtswirksam war zahlen, Lt. Scheidungsurteil.!
    Wie sähe es denn jetzt mit einer Mangelfall Berechnung aus wenn die die Unterhaltsreform in Kraft tritt???
    Mfg
    Joschi

  94. Joschi

    Ach ich muß noch dazu sagen das die Berechnung des Mangelfalls an diesem Paragraphen (BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578, 1582, 1609 Abs. 2,) und diesem Urteil ( XII ZR 273/02; ) gescheitert sind!!

    Gruß
    Joschi

  95. RAvonderwehl

    an Marianne:

    sorry, aber mit diesen Vorgaben kann ich nicht rechnen. Ein Volljähriger hat idR einen Bedarf von rd. 630,00 EUR. Davon bedarfsdeckend ab, das volle Kindergeld. Die Anrechnung des Ausbildungsgehaltes hängt auch von dem zuständigen OLG ab. Ziehen Sie (grob gesehen) vom Netto (nicht Brutto) noch mal 90,00 EUR ab. Der Rest ist bedarfsdeckend. Der verbleibende Rest ist nach den Einkommen der Eltern proportional aufzuteilen.

    Viel kann aber nicht mehr bleiben, da das Brutto in etwa auch das Netto sein wird.

  96. RAvonderwehl

    an Joschi:

    Sachverhalt auch sehr schwer für mich nachzuvollziehen.

    Soviel: Nach der Reform sind alle Kinder (und nur die Kinder) im 1. Rang. Also nur wenn Kindesunterhalt voll nach Tabelle gezahlt werden kann, bleibt was übrig für die Ehefrauen oder erziehenden Mütter. Wenn nicht, kriegen ohnehin nur die Kinder was, was bei 3 Kindern in der aktuelle Ehe sich zu Ihren Gunsten bei dem 8-Jährigen auswirken könnte.

  97. Amanda

    Hallo.

    Ich habe im Anhang der neuen Düsseldorfer Tabelle folgende Formulierung gefunden, die mir nicht ganz klar ist: „In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.“. Sind Eltern also künftig verpflichtet auch die anfallenden Studiengebühren (hier ca. 650EUR pro Semester, bzw. 500EUR ohne Semesterbeitrag) für ihre auswärts studierenden Kinder zu übernehmen? Gilt das auch rückwirkend für das Sommersemester 2007?

    Vielen lieben Dank!
    Amanda

  98. GB

    Hallo,
    ich habe eine Frage zum Unterhalt meiner 23 jährigen Tochter. Geschieden seit 06/2005.
    Ausbildung meiner Tochter 2003 bis 2004 3 Semester BWL (abbruch), Okt 2004/März 2005 1 Semester Wirstchaft Informatik (Abbruch), ab Okt 2005 Physiotherapie. Sie lebt bei der Mutter. Sie sagt sie müsse eine Schulgeld von 430 €uro zahlen (habe nie einen Nachweis gesehen). Ich zahle seit 2003 560 €uro (kein Abzug von Kindergeld). Jetzt ist mein Einkommen um etwa 40% gesunken. Kann ich auch die Unterhaltszahlungen senken?

  99. wolfgang

    Nochmals vielen Dank für die Antwort. Aber eine Frage bleibt: Ich behaqlte derzeit von meinen Einkünften 890,– Euro zzgl die berufsbedingten Aufwendungen von 5%. Muss ich diese berufsbedingten Aufwendungen auch für irgendetwas einsetzen, wie zB die o.g. Bearbeitungsgebühren oder verbleiben sie bei mir wie der Opferbetrag?

  100. RAvonderwehl

    an Wolfgang:

    sofern das zuständige OLG sie berücksichtigt, werden die berufsbedingten Aufwendungen oben vom Netto abgezogen. Sie werden aber nicht auf den Selbstbehalt draufgeschlagen.

    Wenn Sie 1.000,00 netto haben verbleiben nach Abzug von 5% 950,00 EUR über. Sie können also 60,00 EUR für Unterhalt einsetzen.

    Wenn Sie 930,00 EUR netto haben, bleibt nach Abzug der 5% kein einsatzfähiges Gehalt übrig.

    Ist der Unterschied klar?

  101. RAvonderwehl

    an GB:

    natürlich kann der Unterhalt gesenkt werden. Wenn er tituliert ist, aber nicht einfach so. Anwalt fragen!

    Das Kindergeld muß voll bedarfsdeckend angerechnet werden. Zudem schuldet auch die Mutter Barunterhalt. das Schulgeld kann doch nicht monatlich sein??? Wenn ja, viel zu teuer und Ihnen nicht zurechenbar.

    Bei der unstetigen Entwicklung der Ausbildung wäre zu prüfen, ob überhaupt noch ein Anspruch besteht.

    Bitte Fachanwalt für Familienrecht befragen.

  102. RAvonderwehl

    an Amanda:

    Studiengebühren sind – wie Sie richtig gelesen haben und weil sie noch relativ neu sind – nicht in der Düsseldorfer Tabelle oder dem BAFöG enthalten. Der BGH hat entschieden, dass die Studiengebühren pro Semester, also 2 x im Jahr mit jeweils 500,00 Euro, insgesamt 1.000,00 EUR vorhersehbar sind. Dies sind 83,33 Euro im Monat.

    Damit sind die Studiengebühren nach dem BGH sogenannter Mehrbedarf.

    Achtung, ganz wichtig!!!!:

    Dieser Mehrbedarf muss spätestens in dem Monat bei den Unterhaltspflichtigen Elternteil (idR. ja beide wegen der beiderseitigen anteiligen Barunterhaltspflicht) geltend gemacht werden, in dem die Studiengebühren anfallen.

    Sonst verfallen die Ansprüche.

  103. Gabriele S.

    Hallo,

    1. Ab letzten Monat muss ich für meinen 10jährigen Sohn, der bei seinem Vater lebt Unterhalt zahlen. Kann ich die Gehaltsabrechnungen von meinem Exmann anfordern, um eine Verhältnismäßigkeit feststellen zu können? (Er ist Prokurist einer Firma und ich habe nur einen 30-Stunden-Vertrag/wöchentlich)
    2. Mein Sohn geht ab Ende des Jahres in ein Sport-Internat. Am Wochenende finden seine Wettkämpfe statt. Da bliebe mir nur der Freitagmittag, um ihn zu sehen. Habe ich ein Anrecht, ihn am Wochenende zu sehen, auch wenn dann ein Wettkampf ausfallen würde? Steht mir nicht ein voller Tag zu? (Wir haben das gemeinsame Sorgerecht)

  104. RAvonderwehl

    an Gabriele:

    1. das wird schwer/unmöglich. Sie zahlen Kindesunterhalt nach Ihrem persönlichen Einkommen. Allenfalls wenn Ihr Unterhalt lächerlich wäre im Verhältnis zu Einkommen Ihres Mannes (er wäre echt reich/Millionär) könnte man(n)/frau darüber nachdenken.

    2. Ein Recht auf bestimmten Umgang gibt es nicht. Der Umgang orientiert sich allein am Kindeswohl, welches ganz oben steht. Wenn Ihr Sohn gern zu dem Wettkampf möchte und seine Mutter den Umgang verlangt, wie wird sich das wohl auf ihr Verhältnis auswirken…..?

    Die Entscheidung des Sportinternates werden Sie doch mitgetragen haben?

    Versuchen Sie pragmatische Lösungen zu finden, die Mutter und Sohn gerecht werden.

  105. Susanne

    Guten Tag Herr RA,
    ich bekam gestern eine SMS von meinem Ex-Mann,dass er ab 1.7.07 keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen muss,lt.neuem Gesetz.Wir waren 13 Jahre verheiratet,seit 7 Jahren getrennt und seit 2002 geschieden.Da ich auch arbeite,hat er mir einen kleinen Ehegattenunterhalt gezahlt.(73 Euro)
    1) Ist die Streichung korrekt?
    2) Unsere Kinder sind 9 und 11 Jahre,dann müsste er 490 Euro Kindesunterhalt zahlen, oder?
    3) Wird bei der Berechnung des Kindesunterhaltes mein Gehalt mit herangezogen?
    Vielen Dank im Voraus.

  106. Michael K.

    Hallo Herr von der Wehl:

    Insgesamt meinen Glückwunsch zu diesem gut betreuten Blog. Zwei Dinge stellen Sie aber leider falsch dar:

    1. Beim neuen UH-Recht muss nicht alles neu berechnet werden. Alttitel behalten ihre Gültigkeit. Auch in der Höhe des Zahlbetrages ( s. § 35 EGZPO im Gesetzentwurf ) z.B. Eintrag 14.
    2. Betonen Sie immer wieder, dass nur ein Fachanwalt für Familienrecht helfen kann. Z.B. Eintrag 38 : „Ein Amt hilft da nicht“ Es gibt in jedem Jugendamt fachkompetente Beistände, die ebenfalls helfen können. Auch wenn das „Kind“ schon volljährig ist ( s. § 18 Abs. 4 SGB VIII)

  107. RAvonderwehl

    Hallo Michael K.,

    in welchem kompetenten und personell hinreichend besetzten Jugendamt arbeiten Sie?

    Ihre Behörde ist sicherlich eine Ausnahme, die ich gern erwähnen werde, wenn Sie dafür geradestehen.

    Ich will bestimmt die Jugendämter nicht schlecht machen – das können Sie aus vielen Beiträgen herauslesen – aber die personelle Ausstattung ist meist mehr als „unzureichend“

    Ihre Behörde hilft Volljährigen?? Ich kenne nur die Schreiben, in denen die Beistandschaft mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgegeben wird und die Jugendlichen damit zu mir kommen.

    Ich räume Ihnen gerne die Schreibberechtigung im Blog ein. Ich schaffe es kaum noch. Rufen Sie mich an unter 0431 – 91116.

  108. RAvonderwehl

    an Susanne:

    es gibt noch kein neues Gesetz. Die Reform ist verschoben. Meint er die neue gesenkten Werte der Düsseldorfer Tabelle? Eine Unterhaltsreduzierung, wenn tituliert, per SMS, ist ohnehin unwirksam. Warten Sie ab.

    Was für die 2 Kinder zu zahlen ist, kann ich so nicht ausrechnen.

    Beim Kindesunterhalt kann Ihr Gehalt den Unterhalt jedenfalls nicht sinken lassen.

  109. ichbins

    Habe wie jeder hier, eine Frage.

    Mein Mann und ich leben seit 2003 getrennt. Mein Mann verdient gut und ich habe jetzt einen Fulltimejob. Wir haben 2 Söhne – 25 in der kaufmännischen Ausbildung und 22 – fängt jetzt eine Ausbildung an. Beide Kinder bekommen Kindergeld, aber keinen Pfennig Unterhalt von meinem Mann. Beide Kinder wohnen bei mir – Mutter! Steht meinen Söhnen eigentlich kein Unterhalt zu???

    Und was ist das mit der 3/7 und 4/7 Berechnung?

    Habe 3 Jahre gegen meinen Mann über die Anwälte hin und her gestritten. Es ist nichts dabei rausgekommen – so dass ich die Nerven blank liegen hatte. Voriges Jahr habe ich einfach alles hingeschmissen! Kann ich das Verfahren – Ehegattenunterhalt – wieder ins Leben rufen?? Habe ich eigentlich eine Chance??

  110. RAvonderwehl

    an ichbins:

    Beide Eltern schulden Ausbildungsunterhalt in bar nach dem Verhältnis der Einkommen unter Berücksichtigung des bedarfsdeckenden Verdienstes der Söhne. Wenn die Söhne weniger als 630,00 EUR verdienen, wenn das Ausbildungsgehalt minus rd. 90,00 EUR und Kindergeld betrachtet, kommt Unterhalt in Frage.

    Das müssen die Söhne aber durchsetzen.

    Sie können dagegen z.B. von Ihren Söhnen Beteiligung an Unterkunft, Kost und Logis fordern.

    Ob Sie das Verfahren wieder aufnehmen können, kann ich leider nicht beurteilen. Fragen Sie den alten Anwalt doch einfach.

  111. Sabina

    Hallo, wenn mein Mann Unterhalt zahlen muss, kann er das anteilige Kindergeld auch abziehen, wenn er unter 135 % des Mindestunterhaltes bezahlen muss. Also nicht das hälftige Kindergeld, sondern bei Stufe 3 anteilig nun 17 €. Bisher haben wir gar nichts abgezogen, auch nicht anteilig.

    Vielen Dank für Eure Hilfe.

  112. Andreas

    Hallo RAvonderwehl,
    erstmal schönen Dank für die schnelle Antwort!!!
    Nach dem was Sie mir hier geschrieben haben darf ich also ab dem 01.07.2007 pro Kind ca. 3,00€ monatlich abziehen.
    Wo finde ich denn diese neue DDT wenn sie veröffentlicht ist?

    Und dann noch an Petra :
    Reg dich bitte nicht über 3,00€ im monat auf und denke auch mal an die vielen Väter die jeden Monat teuer zahlen müssen und selber nichts mehr für die neue Familie über haben so wie ich.
    Meine Ex hat einen Neubau den ich durch den Unterhalt von 582,00€ (+308,00€ Kindergeld die sie auch noch bekommt) für 2 süsse Kinder finanzieren helfe.

    MfG Andreas aus Münster

  113. RAvonderwehl

    an Sabina:

    noch bleibt die Kindergeldanrechnung wie bisher. Erst nach der Unterhaltsreform ab ????wird wieder in allen Stufen das hälftge Kindergeld angerechnet, wie es früher auch war.

  114. RAvonderwehl

    an Andreas:

    ziehen Sie nicht einfach den Betrag ab, sondern kündigen Sie es an und bitten um Zustimmung. Ich weiß nicht, wie Ihr Unterhalt geregelt ist – Titel ja/nein – welcher Titel usw.

    Die neue DDT werden Sie her finden oder natürlich direkt beim OLG Düsseldorf.

  115. Kai

    Hallöle,
    ich komme mit der Berechnung nicht ganz klar, da ich die Summen die ich zahle nicht finde …
    Evtl. bin ich zu blond oder weiss nicht wirklich wie das Kindergeld bei mir angerechnet wird?!

    Kindesunterhalt (zu zahlender) ist bei mir tituliert auf 114% – ich zahle monatlich 1x 316,- EUR (15 Jahre alt) und 1x 257,- EUR (11 Jahre alt).
    Wieviel muss ich nun ab dem 01.07.07 zahlen?
    MfG aus Hamburg
    Kai

  116. Martin

    Hallo RAvonderwehl,

    zuallererst möchte ich Ihnen sagen, dass dieser Blog hier super aufbereitete Infomationen beinhaltet und Hut ab vor Ihrem Engagement. Folgende Situation:

    Mein Stiefkind wird bald volljährig. Die leibliche Mutter (meine Frau) bekommt Unterhalt nach DDT. Das Kind wird weiterhin zu Hause wohnen und zur Schule gehen. Der Unterhalt wird zum jetzigen Zeitpunkt an die Mutter gezahlt, die diesen auch verwaltet.
    1.Wer von beiden bekommt den Unterhalt bei Volljährigkeit?

    2.Kann dieser vom Vater gekürzt werden, wenn das Kind sich etwas dazu verdient?

    3.Falls das Kind den Unterhalt selber bekommt, wieviel „Kostgeld“ kann die Mutter vom Kind verlangen.

    4.Falls das Kind studieren möchte, muss der leibliche Vater dann die Studiengebühren zusätzlich zum verhandelten Unterhalt zahlen?

    5.Zum Schluss ein Rechenbeispiel: Bekommt ein Kind 640,00 Euro Unterhalt und wohnt bei der Mutter, macht jedoch eine Ausbildung mit einer Vergütung in Höhe von 550,00 Euro wie hoch wäre dann noch der Unterhalt bzw. um Welche Summe kann der leibliche Vater diesen kürzen.

    Vielen Dank für ein paar Erläuterungen

    LG Martin

  117. Sabina

    Nochmals ich! Also ziehe ich bis zur Unterhaltsreform nach der Anlage A der DDT nur das anteilige Kindergeld ab, was dort berechnet ist. Sprich bei der Klasse 3 der DDT und Alterstufe 12-17 einen Betrag in Höhe von 17,00 €. Danke für die Auskunft, ich komm einfach mit der Formulierung des Gesetzes nicht zurecht.

  118. RAvonderwehl

    an Martin, leider in Zeitnot:

    1. Ab Volljährigkeit geht der Unterhalt an das Kind.

    2. Ja, kann er. Bedarf rd. 630,00 EUR. Davon ab 154,00 Kindergeld. Restbedarf also 476,00. Wenn Kind 476 selbst verdient, kein Unterhalt, wenn weniger, weniger Unterhalt.

    3. Unterhalt wird von beiden Eltern in bar geschuldet. Nehmen wir an die 476,00 sind der Bedarf und beide Elternteile verdienen gleich viel. Dann schulden Mutter und Vater je 238,00. Das dürfte dann auch ein angemessener Betrag für Kost und Logis sein. Die Mutter zahlt dann nichts und der Vater 238,00 (nicht 476,00 !!!)

    4. Ja, siehe einen meiner letzten Beiträge im Blog.

    5. Bei dem Beispiel wird wahrscheinlich kein Unterhalt mehr geschuldet.

  119. Martin

    Hallo RAvonderwehl,

    das hat schonmal super geholfen.

    Vielen Dank.

    Zu Punkt 3 nocheinmal etwas genauer.

    Die Mutter hat insgesamt 3 Kinder für die der Vater Unterhalt zahlt. Alle drei Kinder (alter zur Zeit 17, 12 und 9) leben bei uns. Die Mutter (meine Frau) hat kein eigenes Einkommen. Die bald volljährige Tochter wohnt weiterhin zu Hause, geht zur Schule und verdient selber nichts.

    1.Wie hoch kann/darf dann das „Kostgeld“ sein, welches Mutter von Tochter fordern darf, sofern die Tochter den kompletten Unterhalt, welcher ihr zusteht selber bekommt?

    2.Gibt es hier ein Faustregel, oder haben Sie vielleicht Erfahrungswerte?

    3.Macht es vielleicht Sinn sich mit dem leiblichen Vater dahingehend zu einigen, den Unterhalt so lange der Mutter „zur Verwaltung“ zu überlassen, biss die Tochter selber Geld verdient?

    4.Sollte die Tochter mit 18 ausziehen, muss die Mutter in irgendeiner Form zusätzlich zum Vater Unterhalt zahlen, obwohl sie keine Einkommen hat?

    Vielen Dank nochmals für Ihre Mühe.

    LG Martin

  120. Michael K.

    Hallo Herr Von der Wehl,

    schade, dass Sie so schlechte Erfahrungen mit den Jugendämtern gemacht haben. Selbstverständlich beraten ich und meine Kollegen auch Volljährige, so wie es das Gesetz von uns fordert. Und wir tun es gerne, weil wir so unsere Mündel von der Geburt bis zur finanziellen Selbständigkeit begleiten.

    Selbstverständlich stehe ich auch zu meiner Behörde, dem Jugendamt Marl. Aber es liegt nicht an der personellen Situation, sondern an der Kompetenz und des Einsatzwillens der Mitarbeiter. Und ich kann nicht nur für die Mitarbeiter der Beistandschaft meiner Behörde, sondern auch überregional für die Mehrheit der Beistände in NRW sprechen, die durch die Arbeitskreise der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe und eines gemeinsam erarbeiteten Leistungsprofils eigentlich durchweg über den Umfang unseres Leistungsangebotes die gleiche Sprache sprechen.

    Wirklich schade, wenn sich die Beistände in Kiel und Umgebung ihrer Haut nicht wehren, um ihrer Aufgabe in dem Umfang nachgehen zu können, wie es der Gesetzgeber fordert. Es liegt aber auch daran, dass der Beistand in der einzelnen Behörde keinen Ruf hat, weil er nicht für die Behörde arbeitet. Aber daran kann und muss man arbeiten, bis es trotz personellen Mangels möglich ist, seinen Job mit einem reinen Gewissen und vollem Unfang erledigen zu können.

    Dank auch für das Angebot, an Ihrem kompetenten blog mitarbeiten zu dürfen. Wie sie aber an meiner späten Antwort erkennen können, wird es mir neben meinem Job, der Familie und der eigenen Webseite schwerfallen, auch hier kompeten und zeitnah mitzuarbeiten. Würde mich aber freuen, wenn Sie meine Worte in Zukunft im Hinterkopf behalten und nicht jedes Jugendamt über einen Kamm scheren würden.

    Gruß

    Michael K.

  121. Isabella

    Hallo, ich hab auch mal ne Frage:
    Ich (neu verheiratet) 2 Kinder vom Ex-Mann ( 8 und 12 Jahre) bekomme Unterhalt in Höhe von 410€ (je Kind 205,-€, Mangelfallberechnung). Jetzt ist meine Tochter im Juni 12 Jahre alt geworden und mein Ex will nicht mehr bezahlen. Er ist auch wieder verheiratet und hat noch einen Sohn (fast 6 Jahre). Da sich sein Einkommen nicht sonderlich verändert hat? stellt sich mir die Frage ob meiner Tochter mehr Unterhalt zustehen würde?

    Gruß und Danke im voraus
    Isabella

  122. Volker

    Hallo Herr von der Wehl!

    Ich habe mir sämtliche Beiträge Ihres Forums durchgelesen und bin wirklich überzeugt von Ihrer Kompetenz.
    Die traurigen Umstände meiner Scheidung lasse ich hier einfach mal weg – solche Dinge haben Sie bestimmt schon zuhauf gelesen.
    Fakten:
    Ich bin seit 2000 geschieden und zahle für meine 3 Kinder (11, 14 , 17) 1200 Euro Unterhalt. Es besteht ein Titel von 988 Euro, doch meine 14jährige Tochter und mein 17jähriger Sohn benötigen Nachhilfeunterricht, den ich zur Hälfte mitbezahle. Mein Sohn hat nun die mittlere Reife bestanden, wird demnächst für 2 Jahre eine Wirtschaftsschule besuchen und dann eine Ausbildung beginnen. Meine Exfrau ist wieder verheiratet und geringfügig beschäftigt. Wenn er dann volljährig ist und noch die Schule besucht (er wird noch bei seiner Mutter wohnen), wieviel und wem muss ich dann noch Unterhalt zahlen? Und im Falle einer Ausbildung im Anschluss – was muss die Mutter bezahlen?

  123. RAvonderwehl

    an Isabella:

    das müssen Sie bitte von einem Kollegen prüfen und berechnen lassen. Grundsätzlich kommt die Tochter mit 12 in eine neue Altersstufe und bekäme mehr. Allerdings kann der Mangelfall dies verhindern.

  124. RAvonderwehl

    Hallo Volker,

    vielen Dank für ein Lob, auch das höre ich gern mal.

    Wenn der Sohn volljährig ist, schulden beide Eltern Barunterhalt, anteilig nach den Einkommen. Die Mutter hat nichts und kann auch nicht mehr verdienen?
    Es wäre der Bedarf des volljährigen Schülers zu klären. Der ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle 4. Altersgruppe. Nehme ich die 6. Einkommensstufe, wären es ca. 450,00 EUR, wovon das Kindergeld zu 100 % als bedarfsdeckend abzusetzen wäre.

    Unterhalt ca. 300,00 EUR

  125. GEY

    Hallo, ich habe wieder mal Schwierigkeiten mit dem Vater meines Kindes. Wir waren nicht verheiratet. Unser Sohn ist jetzt 13 Jahre alt und wir haben uns vor knapp 7 Jahre getrennt. Wir haben uns bei der Trennung auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag geeinigt, ohne Gericht. Aber es gibt immer wieder Schwierigkeiten. Den genauen Verdienst meines Ex-Lebensgefährten weiß ich nicht und habe ihn nie prüfen lassen, da ich mit der Unterhaltszahlung einverstanden war. Nur zieht sein Vater jetzt immer mehr ab und ich verdiene sehr gering (bekomme noch SGB II-Zuschuss zum Gehalt) und mache mich deshalb mit mit einer Freundin ab 01.08.07 selbstständig. Jetzt zahlt er nur noch 420,00 EUR (Unterhalt + Schulgeld) und hat mir einen Brief geschrieben, was er ab 01.08. und danach nicht mehr zahlt.
    Meine Fragen:
    1.) Unser Sohn besucht seit der 1. Klasse (war unser beider Wunsch) eine Privatschule, seinen Anteil will er ab dem neuen Schuljahr (8. Klasse) nicht mehr zahlen.
    2.) Seit sein Vater privat versichert ist, ist unser Sohn bei mir mit gesetzlich versichert und er hat eine Zusatzvers. für unseren Sohn abgeschlossen, die er auch zum 01.09. kündigen wird.
    Da ich mich ab dem 01.08. auch privat versichern muss und somit auch unseren Sohn, muss er dazu etwas beitragen?
    3.) Muss sein Vater etwas zur kieferorthopädischen Behandlung beitragen?
    4.) Sein Vater hat bis jetzt immer einen großen Betrag vom Unterhalt abgezogen, wenn unser Sohn 3 Wochen Sommerferien bei ihm verbracht hat. Aber die Kosten für Miete, Strom, Schule etc. laufen weiter. Ist das zulässig.
    5.) Sein Vater verdient mind. 2500,00 EUR netto. Was muss er an Unterhalt eigentlich zahlen?
    6.) Wie schnell muss ich auf sein Schreiben reagieren. Er hofft bestimmt, dass ich nicht reagiere und somit habe ich alles akzepiert. Oder?

    Ich weiß, dass dies viele Fragen sind, aber bis jetzt habe ich es immer ganz gut geschafft, aber da die kommende Selbstständigkeit auch viel Kraft kostet, ist es jetzt einfach zu viel und ich bitte um Unterstützung von Ihnen.

    Besten Dank für eine Antwort.

  126. RAvonderwehl

    an GEY:

    es tut mir leid, aber ich kann derart komplexe Fragen nicht beantworten. Ich schaffe es zeitlich einfach nicht mehr oder müßte meine Arbeit, mit der ich mein Geld verdiene, einstellen.

    Bitte suchen Sie einen Fachanwalt für Familienrecht auf.

  127. Steffi

    Hallo, ich lebe mit einem Mann zusammen der verheiratet war und 2 Kinder hat. Er wird wegen nicht gezahltem Unterhalt gepfändet. Er wird soweit gepfändet, das im kein Selbsterhalt bleibt. Der Anwalt sagt, er muss den Rückstand am besten sofort bezahlen. Er hat, mit meiner Hilfe, ca. 6000 € abbezahlt und hat für die aufgelaufenen Rückstände eine neue Pfändung erhalten, obwohl er schon vorher angefangen hat den nicht gezahlten Unterhalt zurück zu zahlen und auch jetzt angeboten hat den rückständigen Unterhalt monatlich abzuzahlen. Der Rechtspfleger sagt, dass kann nicht sein und es liegt an der Fa. von meinem Freund. Wie es aussieht, weiss keiner so richtig was wir tun können, damit wenigstens der Selbsterhalt übrig bleibt. Vielleicht können Sie uns weiter helfen.
    Vielen Dank

  128. RAvonderwehl

    an Steffi:

    es tut mir leid, aber da kann ich auch nicht helfen. Ein zu komplexer Sachverhalt, als dass ich darauf in aller Kürze antworten könnte.

  129. Sylli

    an GEY
    Hallo,wie wäre es mit einem Fachanwalt in Ihrer Nähe? Sie haben sich einst auf außergerichtliche Unterhaltszahlungen geeinigt.Wenn Sie nun Ihren Sohn nicht mehr bedarfsdeckend versorgen können müßen Sie notfalls den Unterhalt einklagen.Spätestens dann muß der Ex sein Einkommen offen legen.Ihnen ist das Einkommen nicht bekannt,dann wiederum berichten Sie,der Ex verdient mind.2500 €.Also nehmen Sie das Schreiben vom Ex und gehen Sie zu einem Anwalt.Dann werden sicher auch gleich die anderen Fragen mit beantwortet.Jedenfalls finde ich es nicht in Ordnung den kostenlosen Service von Herrn RA Vonderwehl derartig auszunutzen.Da wären ja alle anderen Anwälte in Kürze überflüssig.Und wenn Sie finanziell nicht so gut stehen,der Staat hilft in solchen Angelegenheiten grundsätzlich.Nur dafür müßen Sie schon ein paar Wege erledigen.Wie heißt es immer so schön: Zum Wohle des Kindes! Und darum geht es doch,oder?

  130. Walter

    Guten Tag,
    eine wirklich klasse seite, endlich mal hilfe auch für geschiedene väter, danke!!

    ich bin geschieden und würde gerne meine Lebensgefährtin heiraten, wird das Einkommen meiner jetzigen Partnerin im Falle einer Heirat bei den Unterhaltszahlungen mit angerechnet?

    Gruß Walter

  131. RAvonderwehl

    an Walter:

    für den Unterhalt, den sie schulden, nicht.

  132. schaengel66

    Hallo!
    Ich habe auch mal ne Frage. Kann sein, dass so eine oder ähnliche schon mal gestellt wurde aber meine Freundin ist „auf 180“ und daher stelle ich sie mal:

    Ich bin seit 2003 geschieden und zahle für meine 2 Kinder (8 und 10) nach der Düsseldorfer Tabelle 508 Euro Unterhalt. Für die Ex-Frau muss ich nichts mehr bezahlen, da wir uns vor Gericht auf einen Vergleich geeinigt haben. Zwei Wochen, nachdem ich die letzte Rate des Vergleiches bezahlt habe hat sie wieder geheiratet :-(. Na ja. Egal.
    Meine Ex-Frau geht Vollzeit arbeiten, ihr neuer Mann arbeitet von zuhause aus. Er betreut auch hauptsächlich die Kinder. Außerdem wohnen sie mietfrei im Elternhaus meiner Ex-Frau.

    Ich möchte meine jetzige Freundin am 01.09. ebenfalls heiraten und wir bekommen im Dezember auch Nachwuchs. Jetzt zu meiner eigentlichen Frage: Nach der Geburt kann (und will) meine Freundin natürlich nicht mehr arbeiten. Noch arbeitet sie als Krankenschwester und bekommt ca. 1.400 Euro netto. Ich würde dann in die Steuerklasse 3 wechseln was dann (so wie ich vermute) dazu führt, dass ich von jetzt Stufe 6 der Tabelle in die Stufe 9 „hochfalle“. Das macht dann gleich 112 Euro mehr im Monat aus (620 Euro). Wie sieht es denn genau aus? Kann ich aufgrund des neuen Kindes bzw. des nicht mehr vorhandenen Einkommens meiner dann Frau (abgesehen vom Elterngeld im 1. Jahr) nicht vielleicht 1 Stufe zurückgehen? Nicht, dass ich falsch verstanden werde. Ich liebe meine Kinder. Aber muss ich meiner Ex-Frau nach Gründung einer neuen Familie wirklich noch mehr zahlen wo ich das Geld nötiger brauche. Wie gesagt, meine Ex-Frau hat echt Kohle ohne Ende.
    Danke im voraus für die Mühe!

  133. Andreas

    Guten Tag Herr R Anwalt,
    meine Tochter wird nächstes Jahr 18, und ich habe einen Titel ohne Altersbeschränkung.
    Sie wohnt noch bei der Mutter.
    Wie lange muss ich eigendlich Unterhalt zahlen?

  134. RAvonderwehl

    an Andreas:

    es kommt darauf an, was Ihre Tochter mit 18 macht. Wenn sie noch zur Schule geht oder eine Ausbildung macht, wird Unterhalt geschuldet, aber im Verhältnis der Einkommen beider Eltern zueinander. Wenn sie nichts macht, gibt es keinen Unterhalt mehr.

    Die Eltern schulden Unterhalt für eine Berufsausbildung (kompliziertes Thema)

  135. Claudia

    Guten Abend,
    bin heute auf diesen Blog gestoßen – toll und Danke schön. Einige Fragen konnten so schon beantwortet werden. Ein Problem habe ich aber noch:
    Da mein Mann behindert ist, regle ich alles Notwendige. Nachdem nun die neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht wurde, wollte ich nach den neuen Sätzen sehen. Seine Tochter ist 18 Jahre alt. Bisher bezahlte er in Stufe 1 335 €. Nun lese ich bei Stufe 1 plötzlich den Betrag 389 €.
    Ich möchte nicht falsch verstanden werden, wir wollen uns nicht um den Unterhalt drücken, aber da auch der 15-jährige Sohn Unterhalt bezieht, wird es für uns – bei einer solchen Erhöhung – etwas eng.
    Es hieß doch, der Unterhalt sei gesunken. Aber das wäre eine satte Erhöhung. ???

  136. RAvonderwehl

    an Claudia:

    die relativ große Erhöhung ist richtig und wundert mich im Moment selbst. Ich werde mal forschen, was die Intention dahinter war.

    Geht die Tochter denn noch zur Schule?

  137. Andreas

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Da ich schon über Jahre keinen Kontakt habe,
    weiß ich gar nicht, was meine Tochter zur Zeit macht. Die Mutter hat auch das alleinige Sorgerecht. Wer kann oder muss mir da Auskunft geben? Oder darf ich einfach die Zahlung einstellen wenn meine Tochter 18 wird?
    MfG

  138. RAvonderwehl

    an Andreas:

    Sie müssen anfragen und sich belegen lassen, was Ihre Tochter schulisch oder beruflich macht. Sie müssen auch wissen, was die Mutter verdient, da beide Eltern ab Volljährigkeit Barunterhalt schulden. Eine Frist von 2 Wochen setzen und ankündigen, falls keine Antwort kommt, auf Abänderung zu klagen. Da ein Titel existiert, können Sie nicht einfach die Zahlungen einstellen – dann wird gegen Sie vollstreckt.

    Sie werden wohl einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen müssen.

  139. Claudia

    Guten Abend,

    nochmal zu der Erhöhung. Das ist ganz schön happig und nicht leicht zu bewältigen. Ja, die Tochter geht noch zur Schule. Sie ist an einem Berufskolleg und macht dort innerhalb von 4 Jahren ( 3 Jahre hat sie noch vor sich) gleichzeitig Fachabitur und Erzieherinnenausbildung. Danach möchte sie wahrscheinlich studieren. Wir hoffen – offen gesagt – dass wir das Studium nicht auch noch finanzieren müssen. Aber diese materie ist wahrscheinlich zu komplex, um sie hier im Blog beantworten zu können, oder?
    Beim Durchlesen Ihrer anderen Antworten ist mir aber jetzt nicht mehr klar: Was bedeutet nun diese Stufe ab 18? Wenn ab da beide Eltern unterhaltspflichtig sind, man von einem bedarf von 620 € ausgeht, der nach Abzug des Kindergeldes zwischen den Eltern anteilsmäßig – je nach Einkommen – aufgeteilt wird, ist diese Stufe denn dann nicht überflüssig?
    Viele Grüße

    Claudia

  140. RAvonderwehl

    an Claudia:

    Bedarf 620,00 EUR ist für Studenten außerhalb des Haushaltes.

    Der Tabellenbedarf ist z.B. für volljährige Schüler im Haushalt.

  141. Simone

    Ich werden im September geschieden. Mein Ex-Mann zahlt an mich Unterhalt und unsere beiden Kinder (9,11) Jetzt bekommt er mit seiner neuen Freundin ein weiteres Kind.
    Seine neue Freundin wohnt seit fast 2 Jahren bei ihm und hat voll mitverdient. Dies hat er mir bis zu heutigen Tag verschwiegen. Wie ändert sich mein Unterhalt bzw. der für die Kinder in diesem Fall?

  142. RAvonderwehl

    an Simone:

    wahrscheinlich nach der jetzigen Rechtslage gar nicht. Fragen Sie bitte Ihren Anwalt, der anhand von mir unbekannten Details dies beurteilen sollte.

    Nach der anstehenden Unterhaltsreform werden Sie sich aber wohl verschlechtern, wenn hier ein Mangelfall vorliegt und die Freundin ein Kind hat. Dann sind alle Kinder im 1. Rang und, nach der zu erwartenden Änderung bei den nichtehelichen Müttern, beide Mütter gleichberechtigt im 2. Rang.

  143. Karsten

    Moin moin,

    informativer blog der sicherlich viel arbeit macht.

    Allgemeine Frage:
    Wenn der/die 😉 Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingeht und gegebenenfalls die Steierklasse wechselt(andere Umstände bitte nicht bewerten), würde dies den Unterhaltsbetrag ändern?
    Ich höre dazu immer mal wieder gegensätzliche Meinungen, eventuell gibt es ja Urteile in der Sache.

  144. RAvonderwehl

    an Karsten:

    wenn der Unterhaltspflichtige nach der Wiederheirat eine „schlechtere“ Steuerklasse nimmt und so weniger hat, wird der Berechtigte dies nicht akzeptieren müssen.

    Die Rechtsprechung dazu, welche Steuerklasse der Pflichtige bei Wiederheirat zu wählen hat, ist tatsächlich von OLG zu OLG unterschiedlich.

    OLG Schleswig: fiktiv beide LstKlasse 4
    OLG Koblenz: Pflichtige darf 4 wählen, aber nicht 5
    OLG Köln: er muss die für sich günstigste StKlasse wählen, idR. 3

    Oder meinen Sie den Splittingvorteil aus der Neuehe und die Frage, wem kommt er zugute?

    Nach BVerfG allein der Neuehe. War lange umstritten und vom BGH anders gesehen.

  145. Merle

    hallo an alle -eine tolle seite,
    und man ist nicht alleine,
    kurz zur sache: mein mann ist aus erster (vor 13 jahren) ehe geschieden (2 kinder jetzt 22 & 23 alt) , mein mann hat immer regelmäßig unterhalt gezahlt-und zahlt immer noch 470,-€ pro kind(hinzu kommt kindergeld, 308,-€=1248,-[nur für zwei kinder, wer hat so viel?!) ,ehrlich gesagt, kann ich die berechnung nicht verstehen- aber in diesem fall wird ja ein haus damit abgezahlt,nun sind ja beide schon lange volljährig u. auch die mutter muß sich am barunterhalt beteiligen- und genau da liegt der hund begraben: sie tun alles um den titel zu behalten, wir bekommen keine auskunft, weder das eine ,noch das andere,von wegen :“die müssen sich melden“- das müssen sie nicht, immerhin will der vater ja den titel abändern lassen- also muß er bei gericht klage einreichen,was er auch getan hat- und die er natürlich vorher auch bezahlt hat, nun geht das schon fast 2!!jahre so u. nichts passiert, es wird vertagt und vertagt u. wir zahlen und zahlen(gutachter, gerichtskosten , anwalt),damals haben sie studiert- ob sie das immer noch machen wissen wie nicht,( kontakt wollen sie nicht, nur das geld, was sie auch mittgeteil haben) sie müssen auch nichts einbringen, studienbescheinigung oder anderes, der „zahlende „hat keinen anspruch darauf,
    die mutter geht arbeiten ist auch wieder verheiratet u. verdient sehr gut,(beide verdienste sind dem gericht bekannt) ,wenn ich hier lese, wenn einem volljährigen 630,-€ zustehen, davon kindergeld ab u. der rest wird aufgeteilt anteilmäßig nach den verdiensten,dann frage ich mich, was dauert da so lange,ich komme mal wieder zu der erkenntnis, das es die männer sind die bluten müssen, ich kann es mittlerweile verstehen, das es männer gibt die weder heiraten noch kinder wollen,denn viele geschiedene männer können ohne die unterstützung ihrer neuen partnerin kein würdiges leben führen- denn das was ihnen zum leben bleibt reicht vorn u. hinten nicht,die meisten mütter wollen auch gar nicht das der vater kontakt zum kind hat- sie wollen nur das geld, auch werden die kinder aufgehetzt, egal wie alt sie sind, meistens kommt dann noch neid hinzu, weil die kinder gern beim vater und seiner neuen partnerin sind, man kann kinder – in jedem alter sehr sehr leicht beeinflussen,
    seit 12 jahre geht das bei uns so,das von der gegenseite immer neue forderungen , vorwürfe u gemeinheiten kommen, aber: statt auseinander zu laufen, was damit wohl bezweckt ist, ist unsere ehe
    fester denn je,was den hass der gegenseite natürlich nicht weniger werden lässt,
    nun: ich geh auch arbeiten und habe ein schönes nettoeinkommen-falls hier jemand glaubt, das ich den unterhalt den kindern nicht gönne, der irrt sich- nur, es muß gerecht bleiben ,es kann nicht sein, das man der gegenseite ein haus und ein cabrio finanziert,

  146. Markus B.

    Hallo,

    super Seite!

    Hier meine Frage. Ich zahle Unterhalt für meinen Sohn. Jetzt sind ja ggf. auch Kosten für Sonderausgaben zu zahlen. Was fällt im allgemeinen unter Sonderausgaben? Bsp: Die jährlichen Schulbücher?, Mein Sohn fährt Rad im Verein und benötigt dafür alle zwei Jahre ein neues sehr teueres Rad (ca. 4000 EUR), ist das eine Sonderausgabe? Wie ist es mit der Konfirmationsfeier? So eine Feier kann 1000 EUR aber auch 5000 EUR Kosten. Was muß ich als Sonderzahlung akzeptieren? Mit welcher Willkür kann das vom Elternteil bei dem das Kind lebt bestimmt werden? Wir haben das gemeinsame Sorgerecht.

    Vielen Dank im voraus.

    Markus

  147. RAvonderwehl

    an Merle:

    ganz verstehen kann ich den Verlauf nicht. Wenn die Volljährigen – trotz Aufforderung – keine Auskunft erteilen: Abänderungsklage – logisch. Wenn die Mutter selbst verdient, muss sie sich beteiligen – auch logisch.

    476,00 EUR wäre der offene Bedarf, der zwischen den Eltern anteilig aufzuteilen wäre.

    Aber die Aufforderungen an die Volljährigen müssen nachvollziehbar und beweisbar sein. Schriftlich!! Das sollte dann im Vorwege ein Fachanwalt für Familienrecht machen.

  148. RAvonderwehl

    an Markus B.

    ich schreibe zum Sonderbedarf in Kürze einen neuen Beitrag im Blog und werde die Fragen möglichst umfassend beantworten.

    Können Sie jetzt nachlesen. Letzter Beitrag im Blog

  149. Merle

    an RAvonderwehl,
    sie verstehen das nicht? wir auch nicht!
    vor über 2! jahren wurde eine abänderungsklage eingereicht- beide gehälter (mutter und vater) sind dem gericht(richterin) bekannt, der ra meines mannes berechnete was anteilmäßig den kindern zusteht, 1/3=mutter, 2/3= vater> so wäre es gerecht aufgeteilt, ein monat versuchte mein mann diese 2/3 zu zahlen, es kam jedoch sofort zu einer pfändung,die richterin ließ nicht darauf ein, es kamen immer wieder neue beschlüsse-was der vater noch alles einzubringen hat, die mutter kommt unbehelligt von allen davon, mein mann ist nicht selbstständig, sondern ganz normaler arbeitnehmer- die mutter ist beamtin, auch bis jetzt wurden von meinem mann alle einkommensbescheide, steuererklärungen usw. vorgelegt, allerdings muß dazu gesagt werden, dass die mutter, die immer steuerklasse 3 hatte u. auch wieder verheiratet ist vor ca 2 jahren hinsichtlich auf die neuberechnung des unterhalts sich die steuerklasse 5 hat geben lassen u. ihren mann die bessere steuerklasse zugeschoben, sie weigert sich seit dem den einkommensteuerbescheid vorzulegen, anscheinend ist das gericht nicht in der lage auszurechnen, was die mutter netto hätte wenn sie nach klasse 3 berechnet würde, das soll jetzt ein gutachter beweisen, mein soll dieses gutachten bezahlen 800,- innerhalb von 2 wochen , dieser beschluss kam vor 2 tagen, wer legt diesen satz fest? die richterin?! unser ra meint, das das keine 800,- kosten kann diese paar zahlen zu berechnen, mittlerweile sind wir der meinung das das willkür und schikane ist,
    hört sich alles an wie ein krimi, aber es ist wirklich so, wir hätten nie gedacht, dass das möglich in dt wäre- danke für ihre antwort,merle

  150. Merle

    an Ravonderwehl
    noch ein nachtrag:
    natürlich hat mein mann von anfank an einen fachanwalt, und auch alles ist nachweisbar (einschreiben mit Rückschein)
    gruß

  151. RAvonderwehl

    an Merle:

    der Fall ist sehr, sehr ungewöhnlich. Das tut mir leid. Ich werde keine Richterschelte ausbringen, aber vielleicht lieber ein schnelles negatives Urteil und zum OLG gehen.

    Auf StKlasse V darf die Mutter nicht gehen. Aber dazu braucht man doch kein Gutachten!!

    Wurde geregelt, dass der Unterhalt in der Zwischenzeit als – im Verlustfall nicht rückzahlbares Darlehen – gezahlt wird?

  152. Markus B.

    Was ist grob der Unterschied zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf?

  153. RAvonderwehl

    Sonderbedarf = einmalig

    Mehrbedarf = dauerhaft
    z.B.

    – Zuzahlung Dauermedikamente, soweit nicht von Krankenkasse;

    – Kind geistig behindert. Aufgrund dieser Behinderung und der damit verbundenen Lernschwierigkeiten war es ihm nur auf einer Privatschule überhaupt möglich, zumindest einen Hauptschulabschluss zu erreichen. Die Kosten Privatschule = Mehrbedarf.

    In der Düsseldorfer Tabelle ist nur der Regelbedarf erfasst.

  154. Merle

    an RAvonderwehl,
    ein negatives urteil?! u. zum olg?- das kostet doch wieder unser geld u. so wie ich weiß, muß man auch den ra der gegenpartei bezahlen, falls man verliert,
    anfang juni war die letzte verhandlung, urteilsspruch 4 wochen später, man, was waren wir alle froh, endlich geschafft (keiner wußte allerdings wie das urteil ausfallt)! und trotzdem haben wir uns alle wie verrückt gefreut!dann jetzt vor 2 tagen- kein urteil-nein, sondern wieder ein beschluß! eben dieses gutachten um das monatsnetto der mutter bei berücksichtigung der stklasse 3 auszurechnen!die einholung des gutachtens wird davon abhängig gemacht, das mein mann den auslagenvorschuss von 800,-€ innerhalb der frist bei gericht einzahlt, wenn er nicht zahlt, bleibt alles bestehen u. der titel wird nicht geändert,alles umsonst, das kann doch nicht sein, wo leben wir denn!
    wie wohnen im randgebiet von kiel, die gegenparteien 600km südlich in einen ganz kleinen kaff, wo jeder jeden kennt und an dem gericht wo die verhandlungen stattfinden auch jeder jeden kennt!
    zum letzten satz kann ich nichts sagen, aber ich glaube das am ende etwas aufgerechnet wird, eben ob man verliert oder gewinnt,oder iwe meinen sie das ? danke merle
    (das war nun der letzte beitrag , sonst würd ich in 3 wochen noch hier schreiben)

  155. RAvonderwehl

    abschließend an Merle:

    manchmal gewinnt man eben erst vor dem OLG, dem BGH oder dem Bundesverfassungsgericht. Amtsrichter sind oft sehr eigen.

    Bei dem letzten Satz geht es nur darum, dass die jetzt möglicherweise überzahlten Unterhaltsbeträge ggfls. zurückgefordert werden können. Ihr Anwalt müßte das wissen.

    Viel Erfolg!

  156. Manuela

    An Merle,

    ich habe Ihre Schilderungen gelesen. Mein Mann und ich haben so eine ähnliche Situation. Seit 8 Jahren immer das gleiche Theater. Angefangen hat es als die Mutter auch bar unterhaltspflichtig wurde. Ich verstehe Ihren Frust, weil man das Gefühl hat in keinem Rechtsstaat zu leben. Ich habe auch erlebt, wie Recht und Gesetz einfach ausgehebelt werden. Wenn man die Urteile des BGH ließt, da klingen die Begründungen plausibel und sind auch meistens so, dass ein Mensch mit normalen Rechtsempfinden es nachvollziehen kann, aber bei den Amtsgerichten geschehen Dinge, da stehen einem die Haare teilweise zu Berge. Wir hatten auch einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragt , dem musste man alles einzeln zutragen, damit er es beantragt. Von Altersvorsorgebeiträgen hatte er angeblich nichts gehört.Auch sonst keine Beratung, einfach nur schlecht und teuer. Es geht eben meistens nur darum den Streitwert hoch zu treiben.Dann was man so erlebt, mit Prozesskostenhilfe , da muss der Steuerzahler für jeden aufgehetzten Volljährigen zahlen, weil die Gerichte keine Zeit haben, die Sache richtig zu prüfen. Da reichen ein paar Reizworte:“Ist finanziell außer Stande“.Die Mutter sitzt da und reibt sich die Hände. Sie braucht immer nur aufhetzen und die Kinder sind am Ball, weil sonst ist Mami ja ganz traurig. Das funktioniert auch bei erwachsenen Kindern. Weil diese Scheidungskinder nicht erwachsen werden können. Missbrauchsopfer,als Folge von ständiger emotionaler Erpressung durch einen Elternteil. Ich wünsche Dir jedenfalls alles Gute.
    Gruss M.

  157. Karsten

    Zu Eintrag 145:

    Was ich meinte ist das gegebenenfalls bei dem Unterhaltspflichtigen in Zusammenhang mit einer erneuten Ehe das Nettoeinkommen durch Wechsel der Steuerklasse „steigt“ (Z. Bsp. Wechsel von I auf III). Man/Frau hätte also ein höheres Nettoeinkommen, was ja im Regelfall als Grundlage zur Unterhaltsberechnung dient.
    Nach meinem Empfinden wäre das eine überaus abstrakte Auslegung und im Endeffekt zahlt der …äh… neue Ehepartner die Zeche.

    Als Laie würde ich obige Situation als Splittingvorteil sehen, oder?
    Gibt es ein klares Urteil dazu (BverG?) oder backt jedes Bundesland eigene Brötchen?

  158. Karsten

    Hier wird es wohl schlüssig auf den Punkt gebracht ( Absatz 2. a):
    BVerfG Beschluss vom 7. Oktober 2003 Az.: 1 BvR 246/93; 1 BvR 2298/94

    Link:
    http://www.treffpunkteltern.de/print.php?sid=292

  159. Gabriele S.

    Hallo,

    mein Ex-Mann und ich haben das gemeinsame Sorgerecht. Mein Sohn lebt bei seinem Vater und zahle den Mindestunterhalt. Jetzt will mein Mann meinem 10jährige Sohn ein Girokonto einrichten auf das auch er und ich zugreifen könnten. Da ich von meinen Ex finanziell geschädigt wurde, will ich das nicht und habe die Unterschrift bei der Bank verweigert. Kann er meine Unterschrift in irgend einer Form erzwingen? Ersatzunterschrift durch Richter? Wie ist es dann mit der Haftung bei Disposchulden?

  160. RAvonderwehl

    an Gabriele:

    nein, er kann Sie zu nichts zwingen. Ich weiß auch nicht, was das mit dem Konto soll. Für ein gemeinsames Konto würden Sie auch gemeinsam haften.

  161. Martin

    Lieber Herr von der Wehl,

    eine Frage hätt ich mal wieder:

    Meine Frau ist Hausfrau und Mutter von 4 Kindern (16, 12, 9 und 3 Jahre). Alle 4 Kinder leben bei uns im Haushalt. Sie bekommt von Ihrem Ex-Mann keinerlei Unterhalt (bei der Scheidung so vereinbart). Lediglich 3 der 4 Kinder aus erster Ehe bekommen den ihnen zustehenden Unterhalt vom leiblichen Vater.

    1.Wird meine Frau zu irgendeiner Zeit unterhaltspflichtig (z.B. bei Volljährigkeit der Kinder)? Oder kann sie zu irgendeinem Zeitpunkt zur Arbeit gezwungen werde? Sie bezieht selber keinerlei Einkommen und hat auch keine Ausbildung.

    Vielen Dank für ihre ständigen Bemühungen Licht ins Dunkel zu bringen und für ihren Einsatz, sagt

    der Martin

  162. RAvonderwehl

    an Martin:

    Ihre Frau ist auch jetzt unterhaltspflichtig, erbringt dies aber durch Naturalunterhalt (Pflege, Erziehung, Versorgung usw.).

    Mit Volljährigkeit ändert sich das in Barunterhalt. Unterhalt kann aber nur zahlen, wer leistungsfähig ist, also über dem Selbstbehalt verdient, der bei privilegierten Volljährigen bei 900,00 und bei sonstigen Volljährigen bei 1.000,00 EUR liegt.

    Welche Erwerbsobliegenheit Ihre Frau hätte, kann ich nicht sagen, aber, ob Ihre Frau bei diesem beruflichen Background überhaupt soviel verdienen kann, muss zweifelhaft sein.

  163. nane

    Hallo!
    Ein Beispiel zu Gabrieles Frage aus einem anderem Forum:

    1 Tochter 15 meiner Lebensgefährtin möchte gerne ein eigenes Konto eröffnen. Sie hat bereits Ihren Vater gebeten die Kontoeröffnung mit zu unterschreiben jedoch keine Antwort erhalten trotz mehrmaliger Versuche.
    Antwort:
    also bevor man zum Anwalt geht, sollte man folgendes machen:

    den anderen Elternteil anschreiben (per Einschreiben und Rückschein)
    ihn darin bitten, entweder seine Zustimmung zu geben oder aber sachgerecht zu begründen, warum er gegen ein eigenes Konto des Kindes ist.

    Wenn eine sachgerechte Begründung nicht erfolgt, wäre man gezwungen, die Entscheidung über das Familiengericht zu ersetzen und bei einer Verweigerung einer sachgerechten Begründung würden die Kosten auf ihn zurückfallen.

    An Herrn RAvonderwehl: Hat die Vorgehensweise seine Richtigkeit??

  164. RAvonderwehl

    an Nane,

    das Vorgehen ist grds. richtig. Wenn eine 15-jährige ein eigenes Konto bekommen soll, spricht nichts dagegen, wenn es als reines Guthabenkonto geführt wird, also nicht überzogen und so ins Soll geraten kann.

    Dann bestehen auch keine Haftungsprobleme eines Elternteils.

    Verlangen die Banken wirklich die Unterschrift beider Eltern? Zur anderen Bank gehen!

  165. Oerni

    Hallo,

    ich bin geschieden und zahle für die beiden Kinder (10Jahre/12Jahre Ende August) 43% des Kinderinterhaltes. Dies wurde vom Gericht so festgelegt. Inzwischen lebe ich wieder in einer Beziehung mit einer ausländischen Frau. Wir haben zwei Kinder (1Jahr/2,5Jahre). Wir sind (noch) nicht verheiratet, wollen aber im nächsten Jahr.
    Meine Partnerin hat derzeit keine Einkünfte. Ich verdiene mein Geld auf Montage im Ausland, um auch mein Fernstudium finanzieren zu können. Im Moment läuft ein Meister-Bafög, aber der muss ja auch wieder zurückgezahlt werden und die Kosten für Bücher, Lehrgänge, etweiige Untekunft usw. muss ich nebenbei zahlen.
    Ich habe nun in die DT geschaut, aber irgendwie komme ich nicht zurecht, bzw. weiss nicht, wie ich rechnen muss.
    Ausserdem wurde ich vom Jugendamt aufgefordert, meine aktuellen Lohn zu nennen. Es geht hier um den Unterhaltsvorschuss, den sie an meine Ex gezahlt haben. Was ja bedeuten würde, dass ich entweder zurückzahlen muss oder nicht. Klar, das Amt wirds schon ausrechnen, doch auch dort sind schon fehlerhafte Berechnungen verschickt worden.
    Wie also berechne ich das Ganze mit dem Unterhalt und dem Vorschuss?

    Danke für die Hilfe!

  166. Markus B.

    Hallo,

    meine Freundin hat einen 10 jährigen Sohn der bei seinem Vater lebt. Sie zahlt wegen Ihres geringen Gehalts den Mindestunterhalt von z.Zt. 245 EUR. Es liegt kein Titel vor.

    Wie ist es wenn ihr Sohn 12 Jahre alt geworden ist. Muss Sie von sich aus den Wert an die DT anpassen oder nur nach Aufforderung durch den Vater? Muss Sie nachzahlen wenn der Vater erst nach Monaten den höheren Betrag anfordert?

    Danke

  167. RAvonderwehl

    an Markus:

    wenn kein Titel existiert, müssen Sie nicht von sich aus mehr zahlen. Es kann auch nichts nachgefordert werden.

    Sie können auf die Aufforderung warten.

  168. RAvonderwehl

    an Oerni:

    mit diesen Angaben kann ich natürlich nicht rechnen und darf dies ohne konkretes Mandat auch gar nicht. Bitte Vorsicht mit Berechnungen des Jugendamtes. Das sind keine Juristen.

    Bitte einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen.

  169. Michael K.

    Ach Mensch Herr von der Wehl,

    ich dachte wir waren uns darüber einig, dass wir nicht die Jugendämter durch den Dreck ziehen.

    Eine Unterhaltsvorschusskasse berechnet zu Gunsten des Steuerzahlers, der Beistand fachgerecht. Dort sitzen auch studierte Leute mit juristischem Wissen und Vertretungsberechtigung. Und die Praxis beweist, dass die Beistände des Jugendamtes das Unterhaltsrecht besser beherrschen als viele Fachanwälte für Familienrecht. Bitte unterlassen Sie solche Aussagen einfach oder gehen Sie damit vorsichtiger um!

    Gruß

    Michael Kopecky vom Jugendamt der Stadt Mar und stlv. Sprecher der Beistände im Kreis Recklinghausen

  170. RAvonderwehl

    wieviele Schreiben aus aus Beistandssachen soll ich zeigen, in denen die Berechnungen oder sogar die Inanspruchnahme unrichtig waren?

    Ich kann aber auch Sachen zeigen, in denen Kollegen totalen Unsinn schreiben.

    Ich habe nur geraten, man soll mit den Berechnungen vorsichtig sein und nicht alles glauben, was der „Staat“ verlangt. Das gleiche würde ich auch zu Anwaltsschreiben raten.

    Diesen Satz können Sie nun wirklich nicht „als durch den Dreck ziehen von Jugendämtern“ bezeichnen. So war er auch nicht gemeint.

  171. Berthold

    Hallo,
    ich bin seit 2001 geschieden, 1 Kind 13 1/2 Jahre alt. Frau arbeitet Vollzeit in dem bereits während der Ehe ausgeübten Beruf max. 500m von der Schule und Ihrer Wohnung entfernt und beansprucht nun nachehelichen Betreuungsunterhalt. Das jetzige Gehalt der Frau ist höher als der hälftige Anteil am gemeinsamen Einkommen während der Ehe. Ehegattenunterhalt zahle ich seit geraumer Zeit nicht mehr!
    Das Kind ist vor-und nachmittags gut betreut.

    Muss ich noch nachehelichen Unterhalt zahlen?
    Besteht noch ein Auskunftsanspruch seitens der Mutter?

    Vielen Dank im Voraus.

  172. RAvonderwehl

    an Berthold:

    wenn ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit (Betreuungsunterhalt) bestanden hat – und das hat er wohl – besteht der Auskunftsanspruch, es sei denn, er sei offensichtlich mißbräuchlich (selten).

    Erteilen Sie Auskunft, fordern Sie selbst Auskunft und warten die berechnete Forderung ab, mit der Sie einen Fachanwalt für Familienrecht zur Prüfung aufsuchen.

  173. Gabriele S.

    Hallo,

    jetzt ist es soweit. Habe Post vom Anwalt meines Ex bekommen. Entweder ich stimme der Eröffnung eines Girokontos für meine 10 jährigen Sohn zu (geht ins Internat) oder er wird das alleinige Sorgerecht beantragen da mit mir keine Kommunikation mehr möglich sei. Mein Ex hat mifinaziell ruiniert, weswegen ich nix unterschreiben will was mit finanziellen Dingen zu tun hat und wir müssten beide unterschreiben. Es ist soweit richtig, dass ich nur noch schriftlich mit meinem EX kommunizieren will (außer Notfälle), da die Gespräche mit ihm immer in Schreierei und Drohungen enden. Mein Sohn lebt bei meinem Mann. Welche Chancen hat er mit seiner Erpressung durchzukommen, und was würde das für mich bedeuten. Ich finde das ein 10 jähriger noch kein Girokonto braucht. Sein Vater kann mit Geld nicht umgehen und ich denke es wäre sinnvoller wenn mein Sohn lernen würde mit einer gewissen Summe Geld in der Woche (bar) auskommen zu müssen als einfach ständig am Geldautomaten welches holen zu können (natürlich nur wenn noch Guthaben da ist).

  174. Rene

    Hallo,Ich habe im September meinen Scheidungstermin und es stehen noch viele Fragen aus.!!!
    1. Frage wie lange muß ich Ehegattenunterhalt zahlen
    2.Wie lange muß ich für meine 3 Kinder zahlen (8,10,12)
    3.Wie hoch ist mein Selbstbehalt (bei Monatlich 2300€ Netto)
    4.ab wann muß die EX eine Tätigkeit annehmen (halbtags)

  175. Rene

    Scheidung/Unterhalt

  176. RAvonderwehl

    an Rene:

    1. unm̦glich vorherzusagen. Wenn die Reform kommt, ist eine Befristung m̦glich (1/3 bis 1/2 der Ehezeit? Рvorsichtige Prognose!)

    2. bis alle eine zielgerichtete, zügig durchgeführte Berufsausbildung hinter sich haben

    3. Selbstbehalt gegenüber Ehefrau 1.000,00 EUR und gegenüber Kindern 900,00 EUR. So weit runter werden Sie aber nicht kommen.

    4. derzeit wohl noch gar nicht, ab der Unterhaltsreform zumindest halbschichtig.

  177. RAvonderwehl

    an Gabriele:

    das mit dem Konto für einen 10 jährigen sehe ich ähnlich. Bei einem reinen Guthabenkonto gibt es aber kein Risiko.

    Das mit dem Antrag auf alleiniges Sorgerecht halte ich für sehr wenig aussichtsreich.

  178. nane

    Hallo,

    ich habe mal ne Frage anderer Art:

    Mein/unser Sohn ist seit 9 Monaten nicht beim Vater gewesen. Er ist dort nicht erwünscht. Er hat sich mal negativ über die Frau seines Vaters geäussert. Vater und Sohn haben sich seit Monaten nicht gesehen. UND: ich gehöre nicht zu den Müttern, die den Kontakt verhindern. Ich habe sogar übers JA versucht, Kontakt und Gespräch herzustellen..

    Nun möchte mein/unser Sohn seine Spielsachen und sein Geld bei sich haben. Das war schon immer ein Problem. Zudem werden die Spielsachen, welche auch während unserer Ehe geschenkt wurde, an den Halbbruder weitergegeben.

    Wie können wir hier vorgehen?

    Danke

  179. RAvonderwehl

    an nane:

    verlangen Sie die Sachen schriftlich mit einer genauen Auflistung heraus, wenn diese nicht allein von dem Vater gekauft wurden (dann wird es schwierig sein).

    Achten Sie immer darauf, nicht den Anschein der Umgangsvereitelung zu setzen. Die Zusammenarbeit mit dem JA ist sehr richtig.

  180. nane

    Hallo Herr RAvonderwehl,

    die Dinge, welche NICHT von mir mit gekauft wurden, hat unser Sohn geschenkt bekommen vom Vater oder von der Verwandtschaft. U. a. auch Geld. Sohnemann möchte diese Dinge aber zurück haben. Da er seit über 9 Monaten nicht mehr beim Vater war und auf unbestimmte Zeit auch nicht sein wird.

    Wieso sollte dies dann schwierig sein???

  181. AJ

    Sgh RAvonderwehl,
    mein Ex-Mann und ich haben 3 Söhne im Alter von 11 bis 16 Jahren, die das Gymnasium besuchen. Anfang Juli d. J. hat mein Ex-Mann erneut geheiratet. Meine Frage: wann muss er spätestens seine Steuerklasse ändern (seine neue Ehefrau arbeitet stundenweise als Sprechstundenhilfe in einer Arztpraxis; mein Ex-Mann verdient wesentlich mehr als sie / er ist Dipl.-Ing. Elektrotechnik in führender Position, mit Personalverantwortung) und wie würde sich dieses auf den aktuellen Kindesunterhalt meiner 3 Söhne auswirken? Ich danke Ihnen für eine schnelle Antwort!

  182. RAvonderwehl

    an AJ:

    Wenn Ihr Exmann aus der Neuehe einen Splittingsvorteil hat, war lange heftig umstritten, wem dieser Vorteil zugute kommt.

    Das BVerfG hat 2003 entschieden, dass dieser Vorteil bei Bemessung des Unterhaltes des alten Ehegatten unberücksichtigt bleiben muss.

    Zu Kindesunterhalt sagt das BVerfG zwar nichts, aber das OLG München hat 2004 entschieden, dass dies auch für Kindesunterhalt gelten soll. Das OLG Hamm vertritt wohl eine abweichende Meinung.

    Also: es ist alles offen.

  183. gustav

    Hallo Herr RAvonderwehl,

    das gemeinsame, schwerbehinderte Kind meiner ehemaligen Lebensgefährtin und mir lebt seit etwa einem halben Jahr in einem Vollzeitbetreuungs-Internat. Vorher lebte es bei seiner Mutter.

    Der Eigenbeitrag der KM zum Internat ist m.W. recht gering (Pflegekasse und Sozialträger zahlen das meiste), ihr Aufwand für Betreuung etc. nur noch so hoch wie mein eigener, da wir uns die Wochenenden und teilw. die Ferien teilen. Überdies besuche ich mein Kind einmal pro Woche.

    Ich zahle seit vielen Jahren Kindesunterhalt nach DT, was ich immer als angemessen und angebracht empfand. Nun ist unser Kind in die dritte Altersgruppe der DT gekommen, was für mich bedeutend höheren KU bedeutet. Schwierig, weil mein Einkommen nicht entsprechend steigt, meine Lebenshaltungskosten dagegen schon.

    Meine Frage grundsätzlicher Art: inwieweit bin ich überhaupt noch KU-pflichtig? Das Jugendamt meint: wie bisher. Das widerspricht aber meiner Rechtsauffassung, weil der Lebensmittelpunkt des Kindes dauerhaft verlegt wurde und der finanzielle Betreungsaufwand der KM kaum noch vorhanden ist.

    Vielen Dank für eine Antwort.

  184. Lilly

    Hallo Herr RAvonderwehl,
    für unseren Sohn (21 J), der bei mir lebt, war vorerst der Unterhaltsanspruch nach Abschluss einer Lehre erloschen. Seit 1 1/2 J. ist er nunmehr arbeitslos. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf Grund diverser Einschränkungen, gar nicht vermittelbar ist . Seit kurzem ist er in Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit
    GdB 90. Wird in diesem Fall der Vater wieder unterhaltspflichtig?

    Für Ihre Antwort vielen Dank.

  185. Judi

    Hallo Herr RAvonderwehl,
    meine Tochter ist im Monat August 18 Jahre alt geworden und arbeitet seit Anfang Sept. in einem HPZ für Behinderte. Sie bekommt dort ein Lehrgeld von 57,00 €, welches man als Taschengeld ansehen kann. Nun meine Frage:
    Mein geschiedener Mann hat bisher den geregelten Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle gezahlt. Er hat auch im September den Betrag nicht geändert. Bin ich in der Pflicht, ihn zu informieren, das ab dem 18. Lebensjahr beide Eltern unterhaltspflichtig sind? Meine Tochter wohnt noch bei mir zu Hause.
    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    LG

  186. RAvonderwehl

    an Judi:

    Sie sind schon gar nicht verpflichtet, da Ihre Tochter jetzt volljährig ist. Aber auch Ihre Tochter muss den Vater nicht über die Rechtslage aufklären. Das muss er selbst herausbekommen. Ob sie ihm allerdings das eigene Einkommen mitteilen muss könnte man diskutieren. Wenn es nur 57,00 EUR sind, bliebe es ohnehin unter dem „Freibetrag“ (ausbildungsbedingter Mehrbedarf), den die Gerichte bei 80 – 90,00 EUR ansiedeln.

    Die Entscheidung muss die Tochter aber selbst treffen.

  187. Judi

    Hallo Herr RAvonderwehl,
    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Meine Tochter hat einen Schwerbehindertenausweis der ihr eine geistige Behinderung mit 100 % bescheinigt. Sie ist insofern nicht geschäftsfähig. Zur Zeit läuft noch ein Verfahren wegen des amtlich bestellten Betreuers, welches ich beantragt habe.
    Wenn ich das richtig verstanden habe, brauche ich meinem geschiedenen Mann mein Einkommen ohne Aufforderung für eine Neuberechnung nicht zukommen lassen?
    Also muss er tätig werden? Hat er die Möglichkeit eine Rückforderung seiner u.U.zuviel gezahlten Beträge zu stellen?
    LG

  188. RAvonderwehl

    an Judi:

    ohne Aufforderung müssen Sie nichts machen, richtig.

    Unterhalt ist idR. direkt verbraucht und das Kind damit entreichert, muss also nichts zurückzahlen.

    Lassen Sie den Rest den Betreuer entscheiden.

  189. RAvonderwehl

    an Lilly:

    es kann sein, dass der Unterhaltsanspruch wieder auflebt. Bekommt Ihr Sohn keine staatlichen Transferleistungen? Dann kümmert sich meist die staatliche Stelle um den Unterhalt.

  190. RAvonderwehl

    an Gustav:

    an wen wird der Kindesunterhalt gezahlt? Allenfalls doch an die staatliche Stelle aus übergeleitetem Recht und nicht an die Kindesmutter. Die hat sicherlich keinen Anspruch mehr.

  191. gustav

    Hallo Herr RAvonderwehl,

    vielen Dank für die Antwort.

    Meines Erachtens wäre auch eher der Internatsträger der Empfänger. Laut Auskunft des JA habe ich aber an die KM weiter zu zahlen; das tue ich seither auch brav. Vielleicht sollte ich das Gespräch mit dem JA nochmals suchen?!

  192. RAvonderwehl

    an Gustav:

    Zahlungen an die Kindesmutter, die nicht betreut, scheinen mir unrichtig.

    Nach § 1606 III 2 BGB wird die eigentliche Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung erbracht, wenn betreut wird. Wird nicht betreut, schuldet auch die Kindesmutter Barunterhalt. Die Eltern schulden dann anteilig zueinander. Keinesfalls hat sie weiter Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt an sich selbst. Wofür auch? Hier macht das Jugendamt m.E. einen Fehler.

  193. gustav

    Ja, das sehe ich auch so. Bislang gibt es nur eine Telefonauskunft vom Jugendamt. Ich werde nun schriftlich auf diesen Sachverhalt hinweisen und eine rechtlich fundierte und anfechtbare Auskunft verlangen.

    Wenn ich Sie richtig verstehe, scheint also der KU scheinbar hälftig geteilt oder irgendwie nach Einkommen aufgeteilt zu werden?

  194. RAvonderwehl

    an Gustav:

    richtig – in 1606 BGB heißt es: „…mehrere Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen“.

    Das Problem ist nur, wenn die Kindesmutter unter dem Selbstbehalt liegt, zahlen Sie alles.

  195. gustav

    an RAvonderwehl:

    Na, letzteres bin ich ja gewohnt…mehr kann es nicht werden.

    Meines Wissens liegt die Kindesmutter in ihrem Einkommen gar nicht so weit von meinem entfernt; es könnte eine annähernd hälftige Aufteilung geben. Natürlich lasse ich dann auch gleich den bestehenden Titel aufheben.

    Fairerweise sollte ich mich dann wohl an den Restkosten für die Internatsunterbringung beteiligen, wenn der Unterhaltsanteil der Mutter diese nicht restlos abdeckt.

    Noch eine Frage: wer paraphiert eine entsprechende Aufteilung denn? Ist die Vereinbarung privatrechtlich oder vom Jugendamt (sofern es denn meiner Auffassung folgt) zu regeln?

  196. RAvonderwehl

    an Gustav:

    ein bestehender Titel muss geändert werden, notfalls durch gerichtliche Abänderungsklage. ich rate nunmehr einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Abwicklung zu beauftragen. Das Jugendamt wäre nur zuständig, wenn Beistandschaft besteht.

  197. gustav

    Hallo Herr RAvonderwehl,

    das werde ich tun. Herzlichen Dank für Ihre Antworten; Sie haben mir sehr geholfen.

    Freundliche Grüße!

    „gustav“

  198. Sunshine

    Hallo Herr RAvonderwehl,

    Sie haben mir hier schon sehr gut helfen können. Und wieder habe ich ein paar Fragen an Sie:
    Die geschiedene Frau meines Partners und er haben sich die Wochenenden und Ferienzeiten der 2 Kinder geteilt. Sie hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. (13 u.11 J.)Als Auflage haben wir von ihr per RA folgendes bekommen: Die Kinder müssen sich in den Ferien alle 3 Tage telefonisch melden. Ist dies gesetzlich irgentwo verankert? Denn wir stehen auf dem Standpunkt: Kinder können die Mama anrufen, wenn sie Lust dazu haben. Sie selber sehen es auch als Zwang an, beugen sich aber dem Druck der Mutter. (ist dann übrigens immer ein toller Urlaub!)
    Zum Anderen werden den Kindern nicht genug Klamotten für 3 Wochen mitgegeben. Trotz vorheriger Ankündigung für einen Urlaub im Ausland- mit dem Wohnmobil.-D.h. verreisen für 2 Wochen ist ohne Wäsche waschen nicht drin. (Sohn bekam für 21 Tage 3 kurze Hosen/Bermudas und 1 lange Jeans mit) Bekomme dann den Hinweis von der Ex- auf Campingplätzen gibt es schließlich Waschmaschinen. Muss ich mich dem beugen?
    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    LG

  199. RAvonderwehl

    an Sunshine:

    obligatorische telefonische Meldungen gibt das Gesetz nicht her. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht schon gar nicht. Dies ist eine Absprache zwischen Mutter und Kindern und als Konfliktvermeidungsstrategie doch nicht so schwer einzuhalten.

    Hinsichtlich der Kleidung sind die Kinder doch fast alt genug um zu sagen, was sie brauchen und mitnehmen wollen.

    Vielleicht sind dies nur kleine Machtkämpfe und dabei muß der Vater immer daran denken, dass die Mutter letztlich die stärkere Position hat und diese leicht ausspielen könnte, was das Umgangsrecht sehr schwer machen kann.

    Bei unwichtigen Sachen gibt der Klügere nach! Ist die beste Taktik.

  200. nane

    Hallo Herr RAvonderwehl,

    es geht um das „alleinige Sorgerecht“

    Der Vater und ich haben das gemeinsame Sorgerecht. Seit fast einem Jahr war unser Sohn nicht mehr beim Vater. Hat ihn nun seit Monaten nicht gesehen geschweige denn gehört. Mein Sohn (11 Jahre) hat nur den AB dran und wird nicht zurückgerufen. Der Vater kommt nicht zu Infoabenden wg. Schulwechsel, nicht zu Elternabende, nicht zur Einschulung, ruft nicht am Geburtstag an. Den 3 jährigen Halbbruder hat mein Sohn auch schon ewig nicht gesehen. Der Vater findet Umarmungen ecklig..usw. Das Gespräch im Januar beim JA war für die „Katz“, es hat nichts gebracht. Nun haben wir ihn angeschrieben, wie er sich den zukünftige Umgang vorstellt. Noch habe ich nichts erhalten. Es kommt eh keine Reaktion mehr bzw. kein Interesse am Sohn.

    Ich fasse ins Auge, das „alleinige Sorgerecht“ zu beantragen. Es fehlt hier
    – Ernstlichkeit des Elternwillens
    – die praktizierte Liebe zum Kind
    – Bindung des Kindes an die Eltern (Vater)
    – Bindung an die Geschwister (Bruder)
    – familiäre, soziale und lokale Kontinuität

    Wie kann ich hier vorgehen?

    Danke sagt Nane

  201. nane

    Hallo,

    ich habe meine Frage bei dem Thema
    „Bindungstoleranz“ eingestellt. 😉

    Hier ist diese ja nicht an der richtigen Stelle

    LG nane

  202. Marina

    Hallo Herr RAvonderwehl,
    Bin geschieden seid 3 Jahren und alleinerziehende Mutter von 2 Töchtern 17 und 21 Jahre alt .Meine älteste Tochter hat eine abgeschlossene Ausbildung zur Kinderpflegerin sie hat jezt 11 Monate in ihrem Beruf gearbeitet und wird im Oktober arbeitslos .
    Sie ist im Februar 2007 in ihre eigene Wohnung gezogen da sie ihren Unterhalt alleine bestreiten konnte .Werde ich und mein ex Mann jetzt wieder unterhaltspflichtig ?
    Meine Jüngste Tochter lebt noch bei mir
    Wäre schön wenn sie eine antwort darauf hätten ?
    Verdiene 1400 Euro netto
    Danke Marina

  203. RAvonderwehl

    an Marina:

    keine Angst, für die älteste Tochter schulden Sie keinen Unterhalt mehr. Deren Ausbildung ist abgeschlossen.

  204. Gabriele S.

    Hallo Herr RA,

    gerade erhalte ich von meinem Ex-Mann die Info, dass ich den Unterhalt für unseren Sohn auf das Konto seiner Mutter überweisen soll. Eine Begründung ist nicht angegeben. Ich gehe davon aus, dass da irgendwas läuft weil er verschuldet ist und er damit irgendwelche Dinge umgehen will.

    Muss oder darf ich das so einfach tun? Ich möchte mich da nicht womöglich strafbar machen. Wer weiß das dahinter steckt.

    Vielen Dank

  205. RAvonderwehl

    an Gabriele:

    letztlich ist wohl egal, auf welches Konto der Unterhalt gezahlt wird. Nur, lassen Sie sich diese Auftrag schriftlich geben und bezeichnen Sie die Ãœberweisungen jeweils mit z.B.

    „Unterhalt xxxxxx für Oktober 07“

    Strafbar machen Sie sich bestimmt nicht, da der Unterhalt ohnehin nicht pfändbar wäre. Er steht ja Ihrem Sohn zu, der nur durch den Vater vertreten wird.

    Wahrscheinlich ist das Konto des Vaters erheblich überzogen und er meint, nicht mehr an das Geld zu kommen.

  206. Michael K.

    @Gustav:

    Das Jugendamt kann jederzeit eine Titulierung auch ohne Beistandschaft vornehmen. Der Beistand ist der rechtliche Vertreter des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten, aber es gibt auch noch die neutrale Urkundsperson. Nur wenn es einer Abänderung eines Unterhaltstitels „nach unten“ bedarf, sollten entweder alle Parteien an einem Tisch mit der Urkundsperson sitzen oder es bedarf des Gerichtes!

  207. Flower

    Hallo Herr RAvonderwehl,

    ich habe einige Frage zu dem Thema Unterhalt und Kindergeld:

    Ich bin 24 Jahre alt und absolviere ein Teilzeitstudium in Holland (wohne aber in einer Wohnung in Deutschland). Für mein Studium ist vorgeschrieben, dass ich einen Job (mit 20 Wochenstunden) aus dem Arbeitsfeld der Sozialpädagogik vorweise.

    – bei meinem oben genannte Job verdiene ich 400€
    – von meiner Mutter bekomme ich 103€
    – von meinem Vater bekomme ich 100€
    + Kindergeld (154€)
    (inoffiziell spart mein Vater zusätzlich noch 45€/Monat für mich, die ich aber nur bekomme, wenn „Not am Mann“ ist und die ich somit nicht selbstständig verwalten kann)

    => Im Monat stehen mir also 757€ zur Verfügung. Ich muss aber auch meine Studiengebühren (1300€/Jahr), Lehrmaterial, Spritgeld zur Uni (je ca. 100 km hin & zurück), Wohnung usw. zahlen.

    Meine Fragen sind
    1. da mein Vater einiges mehr verdient als meine
    Mutter, müsste er nicht auch mehr Unterhalt als sie
    zahlen?
    2. Laut Düsseldorfertabelle stehen mir monatlich ca
    640€ zu. Wie wirkt sich mein Gehalt auf das Unterhalt
    meiner Eltern aus? Heißt das, dass Meine Eltern mir
    eigentlich insgesammt nur 86€
    = 640€ – 154€ (KG)- 400€ (mein Job)
    zahlen müssen?
    3. Da meine Mutter offiziell 3€/Monat mehr als mein
    Vater Unterhalt an mich zahlt, ist sie dann doch auch
    Kindergeldberechtigt? (als ich bei meinem Vater
    wohnte war er KG berechtigt)

    Ich hoffe sehr, dass sie mir helfen können bzw mir sagen können, wo ich (kostenlose) Hilfe zu meinen Fragen bekommen kann.

    Freundlicher Gruß Flower

  208. Markus B.

    Hallo,

    meine Freundin zahlt für Ihren Sohn den Mindestunterhalt von 245 EUR da Sie zur Zeit nur 30 Std pro Woche arbeitet und eben wenig verdient. Sie lebt mietfrei bei mir und beteiligt sich nur an den Nebenkosten.

    Leider steht Ihr Job auf in Frage.

    Was passiert wenn Sie Ihren Job verliert und dann noch weniger Arbeitslosengeld bekommt? Welche Auswirkungen auf den Unterhalt hat dies?

    Was wenn Sie nach Hartz IV rutschen würde und da ich gut verdiene und wir zusammenleben sie keine Unterstützungsleistungen erhält?

    Wie wäre das in beiden Fällen wenn wir verheiratet wären?

    Ich hoffe Sie können etwas aufklären. Danke.

    Markus B.

  209. RAvonderwehl

    an Markus B.

    wahrscheinlich wird sie mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt mehr zahlen können. Auch dann nicht, wenn durch Ersparungen in der Partnerschaft mit Ihnen der Selbstbehalt reduziert werden würde. Gleiches gilt – unter aller Vorsicht – wohl auch für eine Heirat.

  210. RAvonderwehl

    an Flower:

    Ihr Punkt 2. ist genau richtig. Bedarf = 640,00 minus KG 154,00 minus Eigenverdienst. Der ungedeckte Bedarf wird zwischen den Eltern nach Einkommen aufgeteilt.

    Das Kindergeld steht ihnen zu. Daher ist es egal, welcher Elternteil es erhält.

  211. Flower

    Hallo Herr RAvonderwehl,

    ich danke ihnen schon einmal für ihre Antwort und bin beeindruckt von ihrem Arrangement auf dieser Internetseite.

    Ein wenig irritiert bin ich aber doch noch. Da ich in Holland studiere bezahle ich 1300€ Studiengebühr im Jahr und einen Semesterbeitrag gibt es meines Wissens nicht. Gelten dann bei mir dennoch nur 1000€ im Jahr?
    Wie ich in ihrer Antwort (Punkt 41.) lesen konnte, wird bei der UH-Berechnung von einem Ausbildungsgeld 80 bis 100€ abgesetzt (auf einer anderen Internetseite las ich, dass bei Studenten, mindestens 50€ als berufsbedingte Aufwendung anrechnungsfrei bleiben). Kann man mein Gehalt von dem 400€ Job einem Ausbildungsgehalt gleichsetzen (da dieser Job für mein Studium Vorraussetzung ist) und ebenfalls ca. 80€ davon abziehen?

    Die UH-Berechnung sieht jetzt bei mir so aus:

    640€ + 108€ (1300€:12) – 154€ (KG) – 400€ (Job) + 50€ (berufsbedingte Aufwendung) = 244€

    Es ist mir schon sehr wichtig genau zu wissen, ob meine Rechnung korrekt ist. Mein Vater geht nämlich davon aus, dass er mir viel zu viel UH zahlt und droht mir dieses zu kürzen.

    Gruß Flower

  212. RAvonderwehl

    an Flower:

    grundsätzlich könnte ich Ihre Unterhaltsberechnung im Ergebnis unterschreiben. Allenfalls die berufsbedingten Aufwendungen sind ein wenig zweifelhaft, aber bei Auszubildenden werden auch 80 – 90 EUR so abgezogen.

  213. Friedhelm

    Hallo zusammen,

    was mir bei der Durchsicht der Düsseldorfer Tabelle ins Auge gefallen ist (und sich mir als Laie nicht ganz erschliesst…):
    Der _Gesamt_unterhaltsbedarf eines Studierenden der nicht mehr bei den Eltern / einem Elternteil wohnt beträgt € 640,00 (darin ist Warmmiete bis zu € 270,00 enthalten). Jemand der aber (nicht in Ausbildung, sondern einfach so) noch im „Nest“ wohnt hat Anspruch auf Unterhalt anhand des Einkommens (laut der _privaten_ Einlassung eines Richters). Konkret bei mir und meiner Tochter: € 424,00; würde sie studieren und in einer eigenen Wohnung wohnen wären das € 320,00.
    In der Auswirkung ist das defacto egal (meine Frau als Stiefmutter und ich zahlen freiwillig über jeden Anspruch hinaus! Ãœbrigens im Gegensatz zur leiblichen Mutter, wie es aussieht…)
    Aber irgendwie scheint mir das nicht ausgegoren, oder lese ich was falsch?

    Viele Grüsse!

  214. lutz b

    Hallo Herr RAvonderwehl,
    ich zahle seit 4 Jahren entsprechend meinem Gehalt für meinen Sohn Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle Stufe 8 (150% vomhundertsatz) Dies ist auch so im Vertrag festgehalten worden. Bis zum 14. Lebensjahr meines Sohnes habe ich auch für meine Frau vertragsgemäß Unterhalt gezahlt.
    Mein Sohn ist jetzt 14 und meine Exfrau verlangt jetzt, das ich Zuschläge nach Stufe 10 zu zahlen habe, da ich ja keinen Ehegattenunterhalt mehr bezahle und da ich ja nur für ein Kind Kindesunterhalt bezahle.
    Im Scheidungsvertrag ist von Zuschlägen aber keine Rede und bislang hab ich für meinen Sohn den Unterhaltssatz gezahlt, der in der Mustertabelle angegeben wurde.

    Meine Frage:
    muss ich mich auf die Erhöhungen einlassen und wenn ja, wie hoch sind die Zuschläge.
    Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort

  215. Lia

    Hallo und schonmal danke im Vorraus.

    Meine Frage. Mein neuer Lebensgefährte zahlt Kindesunterhalt für einen 9-jährigen Sohn. Die Mutter bekommt Hartz IV und lebt illegal mit ihrem Partner zusammen. Das heißt, er ist nicht bei ihr gemeldet, wohnt aber permanent bei ihr. Sie verlangt jetzt Unterhalt für sich, der bei der Scheidung mündlich ausgeschlossen wurde. In gegenseitigem Einverständnis ohne Schriftstück. Des weiterern hat er hohe Schulden aus der Ehe übernommen und zahlt diese fleißig alleine zurück. Nun wollen wir heiraten und ich bin ganztags berufstätig. Kann oder wird man mein Gehalt zuziehen, falls (was ich nicht hoffe) Unterhalt für die Mutter fällig wird.
    Danke im Vorraus… Lia

  216. RAvonderwehl

    an lutz:

    die DDT geht bei der Eingruppierung von 3 Unterhaltsberechtigten aus (eine Frau, 2 Kinder). Wenn weniger Berechtigte da sind, kann eine Höhergruppierung um 1 – 2 Stufen erfolgen. Bei Ihnen wäre der Unterschied zwischen Stufe 8 und Stufe 10 etwas mehr als 50 EUR.

    Ob der Vertrag eine Höhergruppierung hingegen ausschließt, ist möglich, kann ich aber nicht beurteilen.

  217. RAvonderwehl

    an Lia:

    Ihr Gehalt wird nicht für die Unterhaltsberechnung addiert, aber Ihr dann Ehemann kann durch Ersparnisse einen fiktiven Zuschlag erhalten oder sein Selbstbehalt könnte gesenkt werden.

    Warum arbeitet die Mutter nicht? Sie hat doch eine Erwerbsobliegenheit!

  218. Lia

    Danke für die Antwort.
    Da wir beide ganztags beruftätig sind, werden wir beide die Steuerklasse vier in Anspruch nehmen. Dadurch erstmal weniger Gehalt im Monat für beide. Wird dadurch nicht auch weniger Unterhalt fällig? Wir reden nicht vom Unterhalt des Kindes, das wird gezahlt und zwar gerne. Es geht einzig um den Unterhalt der Exfrau, die Ansprüche erheben will. Sie geht nicht arbeiten, weil sie nicht will,… bzw. geht nebenbei, ohne angemeldet zu sein. Keine Ahnung, was in der Frau vorgeht und was sie sich vorstellt. Der neue Partner wohnt ja auch bei ihr und unterstützt sie. Natürlich alles inoffiziell. Es ist einfach nur ungerecht, weil ich das in meinem Fall nie ausgenutzt habe. Bei meiner Scheidung bin ich gleich von halb-auf ganztags gewechselt, damit mein Exmann keinen Unterhalt für mich zahlen muß, sondern nur für unser Kind und das auch nur nach mündlicher Absprache. Auch er soll ja noch ein Leben haben, bzw. sich ein neues aufbauen mit seiner Partnerin. Aber es sind wohl nicht alle gleich.

  219. Gabriele S.

    Hallo,

    wenn mein Sohn mit 18 oder so zur Bundeswehr käme um den Grundwehrdienst zu leisten, wäre dann der Sold auf sein Unterheltsanspruch anrechenbar?

    Danke

  220. RAvonderwehl

    an Gabriele S.:

    nur wenn die Eltern echt wohlhabend sind, kommt bei Wehrpflichtigen überhaupt ein Unterhalt in Form eines erhöhten Taschengeldes in Betracht.

    Ansonsten sagen die Gerichte, es gibt in der Zeit keinen Unterhalt, da die Grundbedürfnisse durch die Bundeswehr gedeckt werden. Auch keine Unterhaltsverpflichtung, da die Eltern in der Zeit weder Kindergeld beziehen noch Kinderfreibetrag geltend machen können.

    Beim Zivildienst die Besonderheit, dass u.U. der Wohnbedarf als Unterhalt zu decken ist, wenn die Dienststelle keine Unterkunft zur Verfügung stellt.

  221. lutz b

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Das die DDT für 3 Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, ist so weit klar. Mich wundert nur, dass ich die ganze Zeit mit einem Kind und einer unterhaltsberechtigten Mutter (friwillig gezahlt) nach bestehender DDT gezahlt habe (ohne Aufschlag) und jetzt nach Wegfall der Unterhaltsleistung für die Mutter auf einmal eine Höhergruppierung von 2 Stufen präsentiert bekomme.Ist so eine nachträgliche Änderung nach ca 4 Jahren möglich?
    Vielen Dank

  222. RAvonderwehl

    an lutz b:

    die Höherstufung um 2 Gruppen ist nicht zwangsläufig. Weigern Sie sich doch einfach und bieten nur eine Gruppe mehr an. Ob um die Differenz geklagt werden wird…..??? Ich denke nicht.

    Nachträglich müssen Sie ohnehin nichts nachzahlen.

  223. Markus B.

    Super. Ich habe den Artikel über die Unterhaltsreform gelesen. Wenn ich das richtig verstehe dann darf sich doch niemand Hoffnung machen ab 01.01.08 weniger Mindestunterhalt zahlen zu müssen da es dies über eine Übergangsregel verhindert werden soll. Sehe ich das richtig?

    Meine Freundin die bei mir lebt, hat eine 10-jährigen Sohn der beim Vater lebt. Sie arbeitet 30 Stunden in der Woche und verdient im Jahresdurchschnitt ca. 1150 EUR netto. Davon drückt Sie jeden Monat 245 EUR Mindestunterhalt ab und vom Rest soll Sie dann noch etwas für Ihre Altervorsorge, Zusatzkrankenversicherung, etc tun. So hätte es der Staat doch gerne. Die Hoffnung, das Sie ab Januar dann wenigstens 10-15 EUR monatlich spart kann man dann wohl vergessen.

  224. RAvonderwehl

    an Markus B.

    die Reform wird die Unterhaltsbeträge u.U. etwas senken, da die Regelbetragsverordnung entfällt und der Mindestunterhalt an steuerliche Komponenten geknüpft wird.

    Eine generelle Senkung ist aber auch nicht das Ziel, sondern die gerechtere Verteilung im Mangelfall, der leider eher die Regel, denn die Ausnahme ist.

  225. Herbert A.

    Hallo, ich bin mit meiner Frau seit achtzehnjahren Verheiratet und wir haben sechs Kinder 19, 14,8,5,3,1 jahre alt. Wieviel muss ich bei einer Scheidung zahlen und was bleibt mir von einem Nettolohn in höhe von1800€ übrig?

  226. RAvonderwehl

    an Herbert A.

    bei 6 Kindern wird Ihnen nur der Selbstbehalt von 900,00 EUR verbleiben.

  227. Martin

    Lieber Herr RAvonderwehl,

    zuerst möchte ich mal sagen, dass dieser Blog bzw. die Informationen, die man über sie bekommt hervorragend sind.

    Zu meiner Frage:

    Meine Frau (Hausfrau ohne Einkommen) hat drei Kinder mit in unsere Ehe gebracht, für die sie vom Kindsvater Kindesunterhalt bezieht. Ehegattenunterhalt bekam bzw. bekommt sie keinen (darauf haben sich beide einvernehmlich bei der Scheidung geeinigt). Der Kindsvater bezahlt seit Scheidung lediglich für seine drei Kinder. Jetzt möchte meine Frau nach unserer Heirat sich etwas dazu verdienen.

    1.Darf sie grundsätzlich einen 400,00 Euro Nebenjob annehmen, bevor der Kindesunterhalt gekürzt werden kann?

    2.Wieviel darf sie maximal dazuverdienen, bevor der Vater ihrer 3 Kinder den Kindesunterhal überhaupt kürzen kann?

    Vielen Dank schonmal für eine Antwort und eine besinnliche und frohe Weihnachtszeit.

    LG Martin

  228. RA Thomas von der Wehl

    @ Martin

    solange die Kinder minderjährig sind, zahlt der Vater nach seinem Einkommen und der DDT seinen Unterhalt. Das Einkommen der Mutter ist fast nebensächlich, jedenfalls im Bereich von Minijobs.

    Das kann erst anders werden, wenn z.B. beim Vater ein Mangelfall vorliegt und die Mutter in hervorragenden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

  229. Soemmsel

    Hallo RA von der Wehl,

    ich habe einen 11jährigen Sohn, bin wieder verheiratet und habe mit meinem neuen Mann zwei weitere Kinder (3 und 1/2 Jahr).

    Der Vater meines Sohnes zahlt Unterhalt, verlangt jetzt allerdings von mir eine steuerliche Lebensbescheinigung und eine Auflistung des Einkommens und der Vermögenswerte von mir UND meinem Mann. Müssen wir diesem Verlangen nachkommen? Das Einkommen meines Mannes (er ist Angestellter) ist doch irrelevant für die Berechnung des Kindsunterhaltes. Oder sehe ich das falsch? Ich habe – außer dem Elterngeld von 300 € – kein Einkommen und daran wird sich in den nächsten Jahren auch nichts ändern.

    Viele Grüße

  230. RA Thomas von der Wehl

    @ Soemmsel

    teilen Sie dem Kindesvater diese 2 Sätze doch mit. haben Sie eigentlich einen Unterhaltstitel?

    Wenn nicht, verlangen Sie einen. Kann der Vater kostenfrei beim Jugendamt machen.

  231. Nicola

    Hallo,bin seit zwei Jahren geschieden und habe einen Titel über das Jugendamt von 200%!
    Nach der neuen Tabelle ist der Höchstsatz jedoch 160%!
    Bleibt der Titel von 200% weiter bestehen?

    Danke und lieben Gruß

  232. Nicola

    Hallo again…..

    Kann mich jemand eine Antwort geben…?
    ich habe gesucht… aber ohne Erfolg…

    Danke im Voraus

    gruß

  233. RA Thomas von der Wehl

    @ Nicola

    sprechen Sie mal mit dem Jugendamt, wie der Titel anzupassen wäre. Eine automatische Verringerung gibt es nicht.

  234. Sylli

    Hallo Herr RA von der Wehl,
    mein Lebenspartner zahlte bis Dez.07 für seinen 12-jährigen Sohn Unterhalt in Höhe von 267 €.Ist es korrekt,das nun ab 01.01.08 288 € nach der DDT
    (Nettoeinkommen 1100 €) und mit vorliegendem
    Titel (100 %) zu zahlen sind?Oder bedarf es einer
    erneuten Prüfung allgemein?Außerdem wollen wir die 21 € Differenz für Jan.08 (weil im Dez.im Voraus für Jan.UH überwiesen) noch nachzahlen.Verhalten wir uns richtig oder sind wir evtl. zu voreilig?
    Und bleibt der UH-Zahlbetrag (288 €) konstant wenn mein Partner in Kürze ca.1400€Netto regelmäßig verdient?Weil 1. Einkommensstufe bis 1500 € vorsieht,oder muß man das „melden“ und es droht u.U. eine %-Erhöhung des Titels?
    Vielen Dank!
    Sylli

  235. Martin

    Lieber Herr RA von der Wehl,

    zwei kurze Frage hätte ich nochmal:

    Situation:

    Der Exmann meiner Frau zahlt seit 5 Jahren Kindesunterhal für seine drei Kinder im Alter von 9,11 und 17 Jahren. Zum Scheidungstermin im Jahr 2003 wurde er in der DDT eingruppiert mit einem Nettogehalt in Höhe von damals 2300-2500 Euro. Er ist selbständiger Arzt mit eigener Praxis.

    Frage:

    1. Nach wievielen Jahren darf meine Frau prüfen lassen, ob sich sein Nettogehalt geändert hat. Gibt es hier eine Faustregel?

    2. Muss er sein Nettogehalt nach ein paar Jahren nach der Scheidung überhaupt als selbständiger offen legen?

    Vielen Dank , wie immer, für Ihre Antwort.

    LG Martin

  236. RA Thomas von der Wehl

    @ Martin

    frühestens alle 2 Jahre kann man/frau neue Auskunft fordern, es sei denn, man hat auch davor Kenntnis davon, dass mehr verdient wird.

    Ein Selbständiger muss umfassend Auskunft erteilen, wie alle anderen auch. Er muss dies durch Vorlage der Auskünfte über die letzten 3 Jahre. Auswerten muss dies aber ein Anwalt, da es gerade bei Selbständigen kompliziert ist.

  237. Gabriele S.

    Guten tag Herr RA,

    ich zahle für meinen Sohn den Mindestunterhalt (11 Jahre alt) da ich unter 1500 EUR netto verdiene. Mein Exmann verlangt jetzt mehr Geld da sich seit 01.01.08 die Düsseldorfer Tabelle auf 322 EUR erhöht hätte. Wenn ich das allerdings richtig verstehe, dann ist doch an den 322 EUR die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen, das er in vollem Umfang erhält. Ich hoffe ich liege da richtig?

    Ab wann muss ich die höhere Altersstufe bezahlen? Ab dem Monat wo mein Sohn 12 Jahre alt wird oder einen Monat danach oder anteilmäßig?

    Vielen Dank

    Gabriele S.

  238. RA Thomas von der Wehl

    @ Gabriele S.

    mit dem Kindergeld haben Sie recht. Es wird in jeder Gruppe zu 1/2 abgezogen.

    Ab dem Monat, der auf den 12. Geburtstag folgt, ist aus der neuen Altergruppe zu zahlen.

  239. simone

    Mein Lebensgefährte zahlt für seinen Sohn (18 Schüler)Unterhalt 249 €.
    Zum Glück hat die Exfrau noch keine Neuberechnung angefordert.
    Wenn er eine Lehre beginnt, wird das Lehrlingsgeld ja auch mit angerechnet.

    Das wollten wir von der zuständigen Stelle mal ausgerechnet haben, wieviel Lehrlingsgeld es sein müßte, so das wir nicht mehr so viel zahlen müssen.
    Das Jugendamt meint allerdings wenn sie die Neuberechnung machen, wir auch ab sofort mehr zahlen müssen.
    Also über 350 €
    Das kann doch nicht sein. Gibt es keine Tabelle wo ich mal alle Daten eingeben kann zzgl. das evtl Lehrlingsgeld????
    Liebe Grüße simone

  240. Martin

    Hallo Herr von der Wehl,

    eine kurze Frage zur DT 2008.

    Hier finde ich den Regelsatz lediglich bis 160%. Was mach ich, wenn der Kindsvater laut Urteil 200% des Regelsatzes zu zahlen hat? Wie rechne ich den Kindesunterhalt richtig aus z.B für ein Kind in der Alterstufe 12-17 Jahre und einem Nettoeinkommen von 4701-5100?

    Kann ich theoretisch den Regelsatz von 100% einfach verdoppeln? Das würde heißen für oben genanntes Beispiel beträgt der Kindesunterhalt bei 200% vom Regelsatz: 365 *2=730-77=653 Euro, oder?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    LG Martin

  241. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    kompliziert! Lesen Sie § 36 EGZPO, die Übergangsvorschrift:

    3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz.

    Hierbei gilt:

    a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abgezogen wird.

    b) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzurechnung des hälftigen Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen wird und der sich so ergebende Betrag ins Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird.

    c) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrechnung des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe a) anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen Kindergelds das volle Kindergeld tritt.

    d) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist Buchstabe a) anzuwenden.
    Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen. Die Nummern 1 und 2 bleiben unberührt.

    Es hängt also von Ihrem Titel ab und ein Anwalt wird es ausrechnen müssen.

  242. RA Thomas von der Wehl

    @ simone

    so einfach ist das nicht. Bei Volljährigen ist zunächst der Bedarf zu klären. Abhängig davon, was Eltern verdienen und wo das Kind lebt (im Haushalt od. allein)

    Dann muß das Azubigehalt feststehen. Davon idR. Abzüge von 80 – 90 EUR und Fahrtkosten zu machen.

    Beide Eltern schulden dann Barunterhalt im Verhältnis der EK zueinander.

    Das muss ein Anwalt konkret berechnen.

  243. Markus

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich zahle für meiner Ex-Gattin noch 300 € Unterhalt.
    Unsere gemeinsame Tochter(5), lebt bei Ihr und bekommt 199 €. Sie besucht eine Kita.
    Meine Ex ist seit ca. 2 Jahren wieder in Ihrem alten Beruf vollzeitig beschäftigt und verdient dort mon. ca. 1200 € Netto.
    Muß ich nach dem neuen Gesetz weiterhin noch für sie zahlen bzw. würde es Sinn machen eine Neuberechnung anzustreben ??

    Vielen Dank für eine Antwort.

    LG Markus

  244. RA Thomas von der Wehl

    @ Marcus

    über eine Begrenzung oder Befristung nach § 1578 b BGB sollten Sie sich in jedem Falle anwaltlich informieren.

  245. Andre

    Hallo

    Ich bin jetzt seid ca 2 jahren geschieden. ich habe aus dieser ehe 2 kinder ( 5 u 4 Jahre ). für diese kinder zahle ich unterhalt ca 400 Euro. An meiner Ex brauche ich nichts zahlen da sie wieder verheiratet ist.
    ich verdiene als beamter a7 mit zulagen für die kinder ca. 2500 euro netto.
    ich bin aber jetzt wieder verheiratet . meine jetzige frau hat eine tochetr mit in die ehe reingebracht ( 5 jahre dort ist aber der vater unbekannt und das jugendamt hat mit nach der heirat als unterhaltspflichtig für die kleine dargestellt und hat alle zahlung für das kind eingestellt.Die kleine hat jetzt auch schon meinen nachnamen und ich werde sie auch adoptieren nur da stellen sich die bhörden ein wenig quer)
    und jetzt haben wir noch einen sohn 5 monate

    nun meine frage
    wieviel unterhalt muss ich für die kinder zahlen?
    bleibt der betrag von ca 400 euro für meine ersten kinder oder wird dieser weniger?
    wieviel stehen mir und meiner neuen frau mit den beiden kinder als selbstbehalt zu?

    vielen dank schon mal im vorraus!

    mfg
    andre

  246. RA Thomas von der Wehl

    @ Andre

    bitte Verständnis, aber konkrete Einzelfallberechnungen kann und darf ich nicht anstellen. Ihr Selbstbehalt ist 900,00 EUR und alles darüber ist ggfls. auf die Kinder im 1. Rang zu verteilen.

    Ganz grob: wenn es nach der Adoption 4 sind, teilen Sie den Rest durch 4.

  247. Stefan

    Hallo,

    grundsätzlich habe ich nur eine Frage. Die MA vom Jugendamt sagen, es gibt eine Verordnung nach der sich der Unterhaltszahler verpflichten muss, einen Regelsatz grundsätzlich 2 Stufen höher anzuerkennen. Wo finde ich diese Regelung?

    Vielen Dank

    Stefan

  248. RA Thomas von der Wehl

    @ stefan

    das verstehe ich nicht und höre es auch zum 1. Mal. Fragen Sie noch mal genauer nach.

  249. Stefan

    Hallo nochmal,

    ich habe genau nachgefragt. Bsp. Bei einem Einkommen bis 1900 € liegt der Regel vom Hundert Satz bei 105 %. Somit sind je nach ALter des Kindes zwischen 293 und 429 zu zahlen. Das Jugendamt ist der Auffasung, das die Einstufung nicht zu 105 % erfolgen muss, sondern zu 115 %. Auf Nachfrage konnte mir die Sachbearbeiterin die Regelung nicht zeigen. Gibt es eine Rcihtlinie/Regelung von den Gerichten?

    Vielen Dank

  250. Martin

    @all:

    Grundsätzlich mal etwas zu Nachdenken.

    Wieso benachteiligt der Staat die Unterhaltszahler? Schon der Steuerklassenwechsel nach der Scheidung ist in meinen Augen nicht nachvollziehbar. Damit nimmt der Staat dem Unterhaltszahlenden Gelder weg, welche direkt den Kindern zu gute kommen könnte.

  251. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    ich bin voll bei Ihnen und halte das für einen Skandal. Ich werde mal was dazu gesondert schreiben.

    Der Staat verdient an Trennungen/Scheidungen!

  252. Gabriele S.

    Hallo Hr. von der Wehl,

    zur Zeit zahle ich den Mindestunterhalt für meinen Sohn, da ich unterhalb 1500 EUR netto verdiene. Demnächst werde ich einen neuen Job antreten. Allerdings bleibt mein Gehalt im Durchschnitt immer noch unter 1500 EUR netto. Es gibt keinen Titel. Kann es Gründe geben, dass ich dann doch aus einer höheren Gruppe Unterhalt zahlen muss?

    Wenn mein Freund und ich heiraten sollten, wird dann sein Verdienst in irgendeiner Form angerechnet? Was ist mit dem Splittingvorteil?

    Wenn ich über die 1500 EUR Stufe komme und durch die Heirat (Steuerklasse 5) wieder unter die 1500 EUR falle, muss ich dann wieder weniger bezahlen?

    Vielen Dank für Ihre Mühe.

  253. Uwe

    Bin selbstständig habe 2006 einen Gewinn von 7594,02 und 2007 einen Gewinn von 14493,81 erziehlt welchen rechtlichen Unterhalt muß ich monatlich meiner 16 jährigen Tochter zahlen die bei ihrer Mutter lebt

  254. RA Thomas von der Wehl

    @ gabriele

    wenn Sie nur einem Kind ggüber unterhaltspflichtig sind, werden Sie eine Gruppe hochgestuft.

    Zum Splittingvorteil lesen Sie hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/02/29/der-steuervorteil-nach-wiederheirat-wer-hat-was-davon/

  255. Markus B.

    zu 254.

    Wieso wird man eine Stufe hochgestuft wenn man nur ein Kind hat und unter der 1500 EUR Grenze bleibt?

  256. RA Thomas von der Wehl

    @ uwe

    nach diesen Zahlen gar nichts. Aber Vorsicht, wer als Selbständiger nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann, muss sich eben einen Job suchen oder zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen.

  257. Kathrin

    Hallo,
    mein Anliegen ist ein ganz anderes.
    Ich musste jetzt leider ALGII beantragen.
    Seit 5 Jahren bin ich geschieden und wir haben
    beidseitig auf Ehegattenunterhalt, auch in der Not, verzichtet.Leider ist davon nichts im Scheidungsurteil oder Protokoll erwähnt, nur im Antrag vom RA an das Amtsgericht.
    Die Arge will nach all den Jahren jetzt berechnen, ob er nicht doch für mich zahlen muss.Können die einfach diese Vereinbarung aufheben und das selber prüfen und die Höhe festlegen?
    MfG

  258. RA Thomas von der Wehl

    @ kathrin

    das können die. Ein Unterhaltsverzicht, der erkennbar die Sozialkassen belastet, ist unwirksam, zumal, wenn er nicht einmal schriftlich festgehalten ist.

    Es kommt stark darauf an, in welcher finanziellen Situation Sie bei der Vereinbarung waren.

  259. Kathrin

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
    Aber eine Frage habe ich noch.
    Kann die Arge z.Bsp. nach 10 oder 20 Jahren Scheidung Ehegattenunterhalt fordern.Gibt es da keine Fristen? Bedeutet es, dass Behörden lebenslang Unterhalt prüfen und einfordern können,obwohl die Scheidung schon 20 Jahre zurückliegt?
    Vielen Dank vorab
    MfG

  260. RA Thomas von der Wehl

    @ kathrin

    Unterhalt gibt es nur, wenn ab Rechtskraft der Scheidung ununterbrochen ein (theoretischer) Unterhaltstatbestand gegeben war. Wenn diese Kette einmal unterbrochen war, ist der Anspruch weg. Auch für die Behörde.

  261. Kathrin

    Hallo Herr von der Wehl,

    vielen Dank für Ihre super schnelle Antwort.
    Würde das konkret heißen, ich habe zur Scheidung Arbeitslosenhilfe erhalten und von von 2005-2007 Vollzeit gearbeitet, dass hiermit die Unterhaltskette unterbrochen ist? Auch wenn er noch nie Ehegattenunterhalt gezahlt hat?
    MfG

  262. RA Thomas von der Wehl

    @ Kathrin

    „dass hiermit die Unterhaltskette unterbrochen ist? “

    ja, das könnte sein

  263. Markus.B

    Hallo Herr RA,

    meine Freundin hat seit August 2003 Ihre Privatinsolvenz durch und befindet also noch bis August 2009 in der Wohlverhaltensphase.

    Mich würde interessieren, ob die Privatinsolvenz (pfändbarkeit etc.) in irgendeiner Form berührt wird wenn wir noch vor August 2009 heiraten würden. Kennen Sie eine ähnliche Website wie diese hier zum Thema Privatinsolvenz?

    Danke

    Markus B

  264. RA Thomas von der Wehl

    @ markus b.

    das ist nicht mein Gebiet und ich weiß auch nicht, wo Sie suchen könnten – sorry.

  265. NicoQT

    Hallo…

    ich habe hier lange Zeit im Internet nach Mangelfallbrechnungen geforscht, nachdem ich vom Jugendamt eine Berechnung erhielt…mein bereinigtes Einkommen solle bei 1370 Euro liegen….der Bereinigung lagen zugrunde eine einfach Fahrt zur Arbeit (89km)…daraufhin habe ich beim JA angerufen und meine Berechnung geschickt…1730€/12Monate auf mein bereinigtes Nettoeinkommen hinzugerechnet und dafür Hin-und Rückfahrt zur Arbeit abgezogen….jetzt liege ich bei einer Verteilermasse von 257,54€ (vorher 468,98€)…Das bedeutet, daß ich für das 4jährige Kind 117 und für das siebenjährige Kind 142€ zahlen müßte…das JA erzählt mir aber nur, daß ich das ja sonst auch gezahlt hätte….und daß sie auch verlangen könnten, dichter an meinen Arbeitsplatz zu ziehen….An meinem Arbeitsplatz würde ich aber lange nicht mit 360€ Warmiete auskommen….nichtmal für ne Einraumwohnung….und wenn ich mein 4jähriges Kind, daß momentan mit mir im gleichen Dorf wohnt, am Wochenende zu mir holen wollte, dann bräuchte ich schon ne 2Raumwhg….das würde locker die Fahrtkosten übersteigen, zumal ich den Weg zu meinem Kinde ja dann trotzdem noch hätte…Mit meinem älteren Kind habe ich gar keinen Kontakt…..

    Sollte ich einfach die geforderten 100% bezahlen oder auf mein Recht bestehen….?

    Was würde passieren, wenn ich evtl 100 oder 50€ weniger als den Mindestunterhalt zahlen könnte, würde die Differenz später auf mich zurückfallen, wenn ich vlt heiraten würde, und somit der Mangelfall nicht mehr zutrifft?

    Danke für die Antwort im Voraus?

  266. NicoQT

    achso…100% wären in meinem Falle 245€ und 202€…..

  267. RA Thomas von der Wehl

    @ nicoqt

    bei Mangelfallberechnungen aufgrund von Fahrtkosten werden die Gerichte pingelig. Da gibt es schon Argumente, mindestens den Mindestunterhalt zahlen zu müssen.

    Die DDT geht von 400,00 EUR Mietkosten aus, so dass bei 360,00 der Selbstbehalt auch um 40,00 gesenkt werden könnte.

    Versuchen Sie einen Kompromiss zu finden. Argumentieren Sie mit den Umgangskosten.

  268. NicoQT

    Danke erstmal für die Auskunft…

    Was ist mit der Differenz, wenn ich weniger als den Mindestbetrag zahlen würde…würden dadurch Schulden entstehen, die ich später ggfs zurückzahlen müßte?

  269. RA Thomas von der Wehl

    @ nicoqt

    wenn es einen Titel gibt oder ein solcher später geschaffen wird und so ein höheres bereinigtes NettoEK festgestellt wird – ja.

  270. NicoQT

    Okay…danke..bin begeistert wie schnell das geht…
    Mit entstehenden Schulden meinte ich nicht, daß ich einfach weniger bezahlen würde, als mit dem JA abgesprochen bzw vom JA berechnet….ich werde schon mit dem Amt in Verbindung bleiben…, dachte nur, daß es evtl so gehandhabt wird, wie mit dem Unterhaltsvorschuss…..den man ja zurückzahlen muß, sobald dies möglich ist….

    Ich wollte mich nur nicht schon wieder vom JA über’s Ohr hauen lassen…
    Damals hatte ich wegen Arbeitslosigkeit angerufen, daß ich den Unterhalt nicht mehr zahlen könne (ich hatte nen Titel von 135%), die haben dann gesagt, daß die Vorschusskasse 99€ zahlen würde, die ich später zurückzahlen müßte…daraufhin habe ich gemeint, daß ich 100€ irgendwie im Monat für mein Kind zusammen bekäme…und zahlte immer schön diesen Betrag an die Mutter…
    Als ich wieder eine Arbeitstelle antrat, hatte ich einen Brief vom JA, daß ich die angefallenen Unterhaltsschulden von ca. 2500€ zu begleichen hätte….was ich auch getan hatte…doch jetzt gehts eben nicht mehr……

  271. RA Thomas von der Wehl

    @ nicioqt

    wenn es einen Titel gibt und finanzielle Änderungen erfolgen, müssen Sie Abänderung beantragen. Notfalls gerichtlich. WICHTIG.

    Wenn das nicht getan wird, wird für Rückstände gehaftet, obwohl u.U. gar keine Leistungsfähigkeit (wegen Arbeitslosigkeit) vorlag.

    Telefonate reichen hier keinesfalls. Bei rechtzeitiger Einschaltung eines persönlichen Anwaltes (den der Blog hier nicht ersetzen kann), hätten Sie vielleicht viel Geld sparen können.

    Das gilt für viele Unterhaltsschuldner, die mit dem JA selbst verhandeln. Glauben Sie nicht alles kritiklos, was von dort kommt. Das sind ganz selten Juristen.

  272. mania

    Hallo,
    mein Mann zahlt für seine 14j. Tochter aus erster Ehe Unterhalt nach der zweithöchsten Stufe der DDT, also nicht direkt wenig. Nun soll er nach Willen der Exfrau auch noch die Hälfte der Konfirmationskosten und die ganze Ferienbetreuung in Griechenland zahlen weil er seine Tochter nicht die Hälfte der Sommerferien zu sich (uns) nehmen kann. Das mit dem sog. angedrohten „Sonderbedarf“ geht schon so seit der erste Ranzen fällig war. Ist das denn wirklich rechtens???

  273. RA Thomas von der Wehl

    @ mania

    geben Sie oben im Suchfeld den Begriff

    „Sonderbedarf“

    ein. Da finden Sie Antworten.

  274. Martin

    Lieber Herr von der Wehl,

    wie desöfteren meine Hochachtung vor Ihrer Mühe und ihrem Engegement. Eine kurze Frage:

    Kind ist volljährig, geht zur Schule und erhält vom Kinsvater ca. 600,00 Euro Unterhalt. Kind wohnt jedoch bei der Muter. Mit dem 18. Geburtstag hat Kind Recht auf Überweisung des kompletten Unterhalts auf eigens Konto.

    Frage, was wäre ein „gesunder“ Betrag, welches Kindsmutter für Kost und Logie dem Kind „anrechnen“ darf, bzw. wieviel sollte das Kind der Mutter „abgeben“?

    (Kind hat noch drei jüngere Geschwister. Mutter ist neu verheiratet. Alle Kinder und der Stiefvater wohnen in einem Haus, soll heißen, Mutter hat recht hohe regelmäßige Ausgaben)

    Lieben Dank für einen Tip.

    Grüße vom Martin

  275. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    mit Volljährigkeit ändert sich einiges.

    – das Kindergeld wird voll bedarfsdeckend angerechnet

    – die Eltern schulden beide Barunterhalt im Verhältnis der Einkommen zueinander. Natürlich kann die Mutter im Gegenzug Kost- und Logiegeld verlangen und dies gegen ihre Unterhaltsverpflichtung verrechnen, aber in der Konsequenz sinkt der Unterhaltsbetrag des Vater meist sehr deutlich.

  276. Martin

    Lieber Herr von der Wehl,

    vielen Dank für die Infos. Das meiste war mir schon bewusst. Im Grunde ging es mir darum, der Fairneeshalber dem Kind gegenüber, einen Betrag auszuloten, welcher der Mutter weiterhilft die laufenden Kosten zu decken dem Kind jedoch einen angemessenen Selbstbetrag zu überlassen (schon aus disziplpinarischen Gründen, damit nicht der gesamte Unterhalt vom Kind auf einmal verschleudert wird).

    Nach Berücksichtigung aller mit der Volljährigkeit zu beachtenden Punkte hat das Kind immernoch ca. 600,00 Euro pro Monat zur Verfügung. Wäre eine 50:50 Lösung ein fairer Vorschlag?

  277. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    was fair ist, kann ein Anwalt/Außenstehender nicht beurteilen. Das muß Ihnen überlassen werden. Sicherlich sind 300,00 EUR für einen Schüler recht viel Geld. Der Höchstbetrag nach DDT liegt bei 653 EUR minus 154 KiGeld, sprich 500 EUR max. Aufgeteilt auf die Eltern…….

  278. Michael

    Hallo, meine Frage besteht in der Anrechnung von monatlichen Beiträgen zur Privaten Krankenkasse. Ich bin Beamter und zur privaten Krankenkasse verpflichtet. Nun wird mein Sohn 12 und meine EX – Frau ließ über ihren Anwalt den Unterhalt neu berechnen. Hierbei ließ er die monatlichen Beiträge zur Krankenkasse aussen vor, mit der Begründung, dass wären normale Lebensunterhaltskosten. Ist dies richtig? Und die zweite Frage in diesem Zusammenhang: mein Sohn ist (wie bereits während der EHe) bei mir privat versichert – wenn die Beiträge bei der Berechnung abgezogen werden – nur die meinigen oder auch seine?
    Vielen Dank im Vorraus..

  279. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    die Auffassung des Anwaltes zur KV ist eindeutig falsch!

    Auch die für den Sohn gezahlten Beträge werden von Ihrem Netto abgezogen.

  280. Michael

    Hallo ich habe noch ein Problem: Ich bin Beamter mit ungleichmäßigem Schichtdienst (DuZ). Der Anwalt meiner Frau hat zur Berechnung des Unterhaltes meines Sohnes 12 Gehaltsnachweise (06.07 – 05.08) von mir erhalten und auch meinen Einkommenssteuerbescheid von 2007. Er berechnet mein Nettogehalt für den erstgenannten Zeitraum. Die Steuerrückzahlung für 2007 teilt er durch 12 und zieht sie ebenfalls auf den Zeitraum 06.07 – 05.08. Ist dies rechtens? Wenn es nur auf Grund des Einkommenssteuerbescheides geht bleibe ich unter 2300€, ebneso wenn er mein Nettogehalt von 2008 (ohne die Rückzahlung). Auch wenn ich die Rückzahlung nur für die 7 Monate des Jahres 2007 mit ein beziehe und es dann durch 12 Monate teile. Nur wenn ich es so mache wie er, dann bin ich knapp drüber…
    Michael

  281. RA Thomas von der Wehl

    @ michael

    grds. hat der RA richtig gerechnet. So wird es gemacht. Nur, trauen Sie nie der Berechnung eines gegnerischen Anwaltes. Er ist Parteivertreter und niemals objektiv. Er wird immer zu Gunsten seiner Mandantschaft rechnen.

    Lassen Sie die Berechnung von einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen. Z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, ehebedingte Schulden, bestimmte Versicherungen usw. wären abzugsfähig.

  282. Karin

    Hallo,
    ich wäre dankbar für eine Antwort auf folg. Frage:
    mein 22 jähr .Sohn fängt im September ein Studium zum Fachlehrer an. BaFoeg wird er auf Grund des EK v. seinem Vater und mir nicht bekommen. Er muss auch am Studienort ein Zimmer nehmen. Wird nun bei der Berechnung des Unterhaltes von Simon auch das Einkommen der Ehefrau seines Vaters mit heran gezogen ?

    Schöne grüße Karin

  283. nane

    Sehr geehrter RA von der Wehl,

    muß ich eine Kinderunfallversicherung, die Unterlagen bekommt er zugeschickt und sind auf ihn ausgestellt, zur Hälfte zahlen?

    Dankeschön im Voraus
    Nane

  284. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    wenn es zu Zeiten des Zusammenlebens eine gemeinsame Entscheidung war, diese Versicherung abzuschließen ……. ja.

  285. RA Thomas von der Wehl

    @ karin

    nein, die Ehefrau des Vaters hat mit dem Ausbildungsunterhalt nichts zu tun.

    Die Eltern schulden Barunterhallt im Verhältnis der unterschiedlichen Einkommen zueinander.

  286. nane

    Hallo,

    danke für die Antwort. Kann er denn diese allein kündigen?

    Nane

  287. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    eigentlich auch nur zu kündigen, wenn beide Eltern dies gemeinsam beschließen.

  288. Martin

    Lieber Herr von der Wehl,

    hätte mal wieder eine Frage.

    Frau und Mann wollen die Scheidung. Frau bekommt gerade ca. 1000 Euro ALG, bemüht sich jedoch um einen neuen Job. Mann hat Netto im Monat ca. 2000 Euro. Beide befinden sich im Ternnungsjahr. Kinder gibt es nicht.

    1. Muss der Nochehemann Trennungsunterhalt leisten?

    2. Falls ja, wie lange und in welcher Höhe?

    Vielen Dank für Ihr Hilfe.

    P.S. Es wird gerade über Hilfe vom Anwalt nachgedacht und wir wenden uns möglicherweise an Carla Meyer in Hannover (Frau Meyer hatte schonmal geholfen in einer anderen Sache…)

  289. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    Trennungsunterhalt kommt in Betracht. Konkrete Berechnungen darf ich aber nicht anstellen und das wäre auch unseriös.

    Frau Kollegin Meyer ist eine erstklassige Wahl

    http://www.ehescheidung24.de/scheidungsanwalt/fachanwltin_fr_familienrecht_hannover__scheidung_trennung-5650.html

    Grüßen Sie sie von mir.

  290. Friedhelm

    Hallo zusammen,

    ein ähnliches Problem hatte ich schon einmal dargestellt. Jetzt aber mit einer anderen Facette:
    Ein Kind wird mitten im Monat volljährig. Ab wann muss der Unterhalt an das Kind selber gezahlt werden:

    a) ab dem ersten des Monats in dem der Geburtstag liegt

    b) ab dem Geburtstag selbst ggf. nach der Formel
    -> Monats-Unterhalt geteilt durch 30 (Tage) mal Datum des Tages (minus 1) = Unterhalt an die Mutter
    -> Rest an das Kind

    c) ab dem ersten des Folgemonats der auf den Geburtstag folgt

    Danke für die Mühe und den Rat,
    Friedhelm

  291. Sylli

    @Friedhelm

    Da Unterhalt im Voraus geleistet wird ist Antwort
    „c“ richtig.

    Gruß Sylli

  292. Friedhelm

    Hallo zusammen,

    @ sylli:
    danke für den Hinweis. Darf ich bitte auf Eintrag 75 und 77 verweisen? Das ist natürlich der Idealfall (Geburtstag am 01. des Minats)
    Frage: gibt es Quellen dazu?

    Viele Grüsse,
    Friedhelm

  293. Huelya

    Hallo an alle,

    hoffe mir kann einer meine Frage zum Kindsunterhalt während einer Berufsfortbildungsmaßnahme beantworten.
    Mein 16-jähriger Sohn besucht jetzt nach der Hauptschule eine Berufsfortbildungsmaßnahem, die es zum Ziel setzt einen Ausbildungsplatz zu finden.
    Wöhrend dieser Zeit geht er 2 Tage zur Schule und 3 Tage in verschiedene Betriebe, in der er ein Praktikum macht.Für Fahrt,Arbeitskleidung,Essen etc. erhält er 292 €.Von seinem Vater erhielt er bislang 355€ Unterhalt.Wie wikt sich dieses Einkommen aus der Bildungsmaßnahme auf den laufenden Kindsunterhalt aus?

    Danke für eure Antworten.
    Grüße

    Hülya

  294. RA Thomas von der Wehl

    @ huelya

    zunächst wäre zu beurteilen, was von den 292 nicht Ersatz für konkrete Berufsaufwendungen ist. Der verbleibende Rest ist zu 1/2 auf den Barunterhalt des Vaters anzurechnen.

    Lesen Sie auch hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/01/ausbildungsverguetung-unterhalt-bei-minderjaehrigen-volljaehrigen/

  295. Huelya

    Danke erst mal für die schnelle Antwort.
    Also die 292€ setzen sich wie folgt zusammen:212€ Bedarf für Lebensunterhalt und 80€ für Fahrtkosten und Lernmittel.
    Heißt das, daß der Vater 106€ weniger zahlen muß?

  296. RA Thomas von der Wehl

    @ huelya

    bei aller Vorsicht – ja, das könnte so sein. Wenn das ganze allerdings wie eine echte Ausbildung zu betrachten wäre, wären von den 292 weitere 90 als pauschale abziehbar. dann wäre es nur noch 61 weniger.

  297. Huelya

    Vielen Dank!
    Möchte lieber vor meinem Ex die Abänderung des Unterhalts bewirken um später nicht als Abzockerin betitelt zu werden.

    Hülya

  298. RA Thomas von der Wehl

    @ huelya

    eine sehr ehrenwerte Einstellung, aber meine Einschätzung sollte nicht die Grundlage für Ihre Entscheidung sein. Dafür ist sie nicht exakt genug.

  299. maik

    Lieber Herr von der Wehl,

    habe eine Frage:

    bin seit februar getrennt.Trennungsvereinbarung wurde über anwälte vereinbart.Liege bereits jetzt unter dem selbstbehalt( Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt)- da hat mein Anwalt wohl geschlafen.Ab jan. ist der Lohnsteuerklassenwechsel von 3 auf 1.Dann werde ich cirka 350 euro weniger verdienen.Den kindesunterhalt kann ich abändern lassen, wie verhält es sich mit dem trennungsunterhalt? Noch- ehefrau will Herabsetzung nicht zustimmen.Kann ich auch schon ab Dez. den Trennungsunterhalt herabsetzen, trotz Vereinbarung?Habe ich überhaupt eine Chance, vom Trennungsunterhalt runterzukommen?
    Vielen Dank im Vorraus
    Maik

  300. RA Thomas von der Wehl

    @ Maik

    ob die Vereinbarung über den Trennungsunterhalt abänderbar ist, kann ich nicht beurteilen. Dies sollten Sie den Anwalt fragen, wer die Vereinbarung ausgearbeitet hat. Wenn die Vereinbarung auf Basis der Steuerklasse 3 berechnet wurde, sollte sie bei Steuerklassenänderung abänderbar sein.

  301. maik

    Viele Dank für die schnelle Auskunft,

    maik

  302. Markus B.

    Hallo,

    ab 01.01.2009 wird das Kindergeld um 10 EUR erhöht. welche Auswirkungen hat das auf die Düsseldorfer Tabelle? Der dort aufgeführte Betrag ist ja abzügl. der Hälfte des Kindergeldes zu sehen. Darf ich dann 5 EUR weniger bezahlen?

    Vielen Dank

  303. Harry

    Lieber Herr von der Wehl,

    habe eine Frage:

    Ich bin wohnhaft in Niedersachsen seit 8 Jahren ( nach ca. 25 jähriger Ehe ohne Kinder) geschieden.
    Netto-Einkommen von mir montl. 1460,-€. Zahle Unterhalt in Höhe montl. von 450,-€ gerichtl. festgelegt . Ehefrau angeblich nicht berufsfähig also kein Einkommen.Kann sich der Betrag für den Unterhalt wenn ich mehr verdienen würde erhöhen ?Und muß ich die Anlage U( welche mir vom Gericht nach Neuberechnung auferlegt wurde, sie zu beantragen ,wäre meine Pflicht ! Habe aus Dummheit 6 Jahre lang nur Unterhalt bezahlt.) grundsätzlich an Ihren Anwalt schicken?Ich schicke die Anlage-U seit 2 Jahren zur Unterschrift direkt per Einschreiben mit Rückschein ausgefüllt an meine EX.Und bekomme von Ihrem Rechtsanwalt bitter böse Briefe wegen „Belästigung“ an meiner EX.Sie möchte halt doch nur unterschreiben und an mich zurück senden.Ist doch laut Gesetz ihr Pflicht!?
    Ist so etwas korrekt ?
    Vielen Dank vorab für die entstandene Mühe die ich Ihnen Herr von der Wehl bereite.

    Harry

  304. nane

    Hallo,

    die Düsseldorfer Tabelle hat sich ja schon wieder geändert?! Warum hat man davon vorher nichts gehört?

    Gruß Nane

  305. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    nur die Werte haben sich minimal verändert

    Düsseldorfer Tabelle 2009

  306. nane

    Hallo,

    325,- € minus 5 € (Kindergeld) sind 320,- €

    nun sind es 333,- €. Das sind immerhin 13,- € mehr inkl. Abzug Kindergeld!

    Für viele ist das viel Geld! Von 10 € Kindergeld wird so eine Welle gemacht… Für das Kind bleiben davon ohnehin nur 5 € übrig!

    Warum hat man davon nichts vorher gehört?

    Gruß Nane

  307. Martin

    Lieber Herr von der Wehl,

    wiedereinmal ein Frage. (und weiterhin meinen Respekt zu dieser Seite)

    Meine Frau hat drei Kinder mit Ihrem Ex-Mann im Alter von 17, 14 und 11 Jahren. Wir haben ein gemeinsames 4.Kind (4 Jahre) Alle Kinder leben in unserem Haushalt. Meine Frau ist 42 Jahre alt und Hausfrau ohne irgendeine Art der Ausbildung. (lediglich Abitur) Sie war Zeit ihres Lebens Hausfrau und hat „noch nie gearbeitet“.

    Der Ex-Mann bezahlt für die drei Kinder Unterhalt.

    Das älteste Kind wird bald volljährig (geht noch zur Schule), so dass beide Elternteile gleichenteils unterhaltpflichtig werden. Meine Frage:

    Inwieweit betrifft die Unterhaltsvereinbarung bei Volljährigkeit des ältesten Kindes meine Frau? Sie hat kein eigenes Einkommen. Schuldet sie in irgeneiner Form Barunterhalt oder könnte sie gar ermahnt werden irgendeinen Job anzunehmen?

    Vielen Dank für einen Tip.

    LG Martin

  308. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    ich weiß nicht,von welcher Unterhaltsvereinbarung Sie sprechen.

    Selbst wenn die Kindesmutter eine (vielleicht halbschichtige) Erwerbsobliegenheit treffen würde, so wäre das, was sie verdienen könnte, wahrscheinlich unterhalb des Selbstbehaltes. Damit wäre die Kindesmutter hinsichtlich des Barunterhaltes ab Volljährigkeit nicht leistungsfähig.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  309. Martin

    Lieber Herr von der Wehl,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Jedoch stellt sich mir die Frage, ob mein Frau bei Volljährigkeit einse Ihrer Kinder zu einen „Broterwerb“ gezwungen werden kann, oder nicht?

  310. RA Thomas von der Wehl

    @ martin

    Wenn Ihre Frau selbst mit einer Erwerbsobliegenheit nicht so viel Geld verdienen könnte, dass sie hinsichtlich des Unterhaltes leistungsfähig wäre, kann sie nicht zu einer Tätigkeit gezwungen werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  311. Rolf

    hallo Herr von der Wehl

    unser Enkel verdient als Lehrling 1.000.– EUR,
    muss die Mutter Unterhalt zahlen ?
    Sie verdient als Selbständige unter 900.– EUR,
    also liegt unter der Selbstbehaltsgrenze

    vielen Dank für eine Antwort
    Rolf

  312. RA Thomas von der Wehl

    @ rolf

    Mit 1000 € monatlich ist der Bedarf eines Kindes definitiv vollständig gedeckt, so dass kein Unterhaltsanspruch besteht.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  313. chalatans

    Hallo!
    Ich habe da mal eine Frage.
    Ich habe zwei Kinder aus erster Ehe für die Unterhalt zahlen muss.
    Nun habe ich meinen Arbeitsplatz gewechselt, und das zuständige Jugendamt meiner Ex-Frau möchte wissen warum ich den Arbeitsplatz gewechselt habe.
    Muss ich denen eine Antwort geben, bzw. Rechenschafft ablegen. Hab ich den alles offen zu legen? Ich möchte nämlich den Grund dafür nicht nennen, es kann doch nicht angehen das diese Frau immer noch über mich bescheid wissen muss!
    Danke für ihre Antwort!

  314. RA Thomas von der Wehl

    @ chalatans

    wenn der Wechsel des Arbeitsplatzes das Einkommen nach unten verändert hat und dadurch auch möglicherweise der Kindesunterhalt geringer ausfällt, wird der Unterhaltsschuldner erläutern müssen, warum er den Arbeitsplatz gewechselt hat. Es müssen dann zwingende Gründe für einen solchen Wechsel vorliegen und von der Gegenseite geprüft werden können.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  315. Paul K.

    Guten Tag, sehr geehrter Herr RA von der Wehl.

    Habe nur eine Frage:

    Wenn mein in Berlin lebender Sohn (15 Jahre alt)
    in den Schulferien 14 Tage zu mir nach Köln kommt, kann ich den Unterhalt dann um diesen Zeitraum kürzen und muss ich alleine die Flug/Bahnkosten für hin und zurück bezahlen ?

  316. RA Thomas von der Wehl

    @ paul k

    lesen Sie bitte hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/07/10/kuerzung-unterhalt-wenn-kind-bei-dem-umgangsberechtigten/

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  317. Bianca D.

    Hallo eine Frage meinerseits…..mein Exmann hat neu geheitratet und wir haben einen gemeinsamen Sohn…er hat auch eine Urkunde endlich nach 2 Jahren beim Jugendamt gemacht!!! Da er nun mehr verdient, hier die Frage!!! Geht das automatisch mit der Apassung?? Muss ich mich beim Jugendamt melden!! Ist er dazu verpflichtet das bekannt zu geben das er mehr verdient??

  318. David

    Hallo, meine Ex fordert von mir eine Unterhaltsurkunde.
    Ist diese freiwillig oder pflicht?
    Den Kindesunterhalt zahle ich jeden Monat, und das JA kennt meine Einkommensverhältnisse.

  319. RA Thomas von der Wehl

    @ david

    der Unterhaltsgläubiger hat einen Anspruch auf einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Ist beim JA kostenlos.

    MfG
    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

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