Scheidung nach iranischem Recht

Kernsatz:

Nach iranischem Recht ist die Eheschließung ein zweiseitiger verbindlicher zivilrechtlicher Vertrag, der weitgehend dem Prinzip der Vertragsfreiheit unterliegt.

Der Fall:

Die Eheleute schlossen die Ehe vor dem Heiratsnotar in Teheran. Beide Parteien sind iranische Staatsbürger. In der Heiratsurkunde trafen die Parteien Vereinbarungen, u. a. über die Fälle, in denen die Ehefrau die Scheidung beim Gericht einreichen kann.

Die Vereinbarung lautet insoweit:

„Die Fälle, in denen die Ehefrau die Scheidung beim Gericht einreichen kann, sind wie folgt: 1.Wenn der Ehemann sich weigert, die Unterhaltskosten derEhefrau für 6 Monate, aus welchen Gründen es auch sein mag, zu bezahlen und keine Möglichkeit besteht, ihn hierzu zu zwingen, und auch wenn der Ehemann die sonstigen Rechte der Ehefrau auf 6 Monate nicht beachtet und auch hierzu nicht gezwungen werden kann.

Unterschrift der Eheleute“

Die Ehefrau lebt seit 1969 in Deutschland. Sie ist als Architektin beschäftigt. Der Ehemann ist gelernter Buchhalter und war im Iran erwerbstätig. Im Januar oder Februar 1998 folgte er der Antragstellerin nach Deutschland. Seitdem ist er nicht berufstätig. Die Parteien trennten sich im März 1998, im Februar 1999 ist der Antragsgegner aus dem Hause der Antragstellerin ausgezogen.
Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag der Ehefrau zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen der Ehescheidung auf Antrag der Antragstellerin gemäß der Heiratsurkunde seien nicht gegeben. Die Antragstellerin habe von dem Antragsgegner bisher keine Unterhaltszahlungen verlangt und eine zwangsweise Durchsetzung nicht versucht. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass dem Antragsgegner die Schuld für das Auseinanderleben der Parteien zuzuweisen sei. Die von der Antragstellerin behauptete einmalige Handgreiflichkeit seitens des Antragsgegners sei nicht so schwerwiegend, dass die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin unzumutbar sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, sie stütze den Scheidungsantrag auf die Gründe der Heiratsurkunde, die gegenüber den Scheidungsgesetzen vorrangig sei. Die Voraussetzungen für eine Scheidung nach der Urkunde seien erfüllt. Der Mann zahle keinen Unterhaltsbeitrag und bemühe sich nicht um eine finanziell selbständige Lebensstellung. Die Fortsetzung der Ehe sei für sie aufgrund des Verhaltens des Mannes unerträglich.

Das OLG Schleswig dazu:
Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet. Gem. § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind die deutschen Gerichte international zuständig, weil beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nach Artikel 17 Abs. 1 und 2 EGBGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist für die Scheidung das iranische Recht anwendbar. Die Scheidung unterliegt dem Recht, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören. Beide Parteien sind iranische Staatsangehörige, so dass das iranische Recht zur Anwendung kommt. Der Senat stützt den Scheidungsausspruch auf Ziffer 1. der Voraussetzungen, unter denen die Ehefrau nach den Vereinbarungen in der Heiratsurkunde vom 25.08.1997 die Scheidung bei Gericht einreichen kann.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Antragsgegner der Antragstellerin entgegen den Vereinbarungen in der Heiratsurkunde keinen Unterhalt leistet. Dies folgt aus der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für Ausländisches und Internationales Privatrecht vom 20.09.2000, dem der Senat folgt.

Danach ist nach iranischem Recht die Eheschließung ein zweiseitiger verbindlicher zivilrechtlicher Vertrag, der weitgehend dem Prinzip der Vertragsfreiheit unterliegt. Die Vertragsfreiheit ermöglicht es, im Vertrag Umstände zu definieren, bei deren Verwirklichung der Frau ein Scheidungsrecht zusteht. Um dieses Recht geltend machen zu können, erteilt der Ehemann seiner Frau vertraglich eine Vollmacht zur Scheidung. In dem Sachverständigengutachten wird weiter ausgeführt, nach der Klausel zu Ziffer 1. der Vereinbarungen der Parteien in der Heiratsurkunde vom 25.08.1997 sei die erste Voraussetzung für die Geltendmachung des Scheidungsrechts die Weigerung des Mannes, den Unterhalt zu zahlen. Das iranische Eherecht beruhe auf einem System wechselseitiger Rechte und Pflichten. Während der Ehemann das Oberhaupt der Familie sei und die Ehefrau dem Mann Gehorsam schulde, obliege dem Ehemann die Pflicht zur Leistung des täglichen Unterhalts. Wenn der Ehemann den Unterhalt nicht leiste, könne die Ehefrau ihm den Gehorsam verweigern, ohne ihre eigenen Rechte zu verwirken. Der Mann sei der Versorger der Familie, eine wechselseitige Unterhaltspflicht bestehe nach iranischem Recht nicht. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau spiele dabei keine Rolle. Der Ehemann könne sich von seiner Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts nicht dadurch befreien, dass er die wirtschaftliche Selbständigkeit seiner Frau geltend mache. Eine Klausel im Eheschließungsvertrag, wonach der Frau im Fall der Weigerung der Leistungserbringung ein Scheidungsrecht zur Verfügung stehe, widerspreche nicht dem Wesen der Ehe im Sinne des Artikel 1119 iZGB. Die zweite Voraussetzung für die Geltendmachung der Scheidung durch die Frau nach Ziffer 1. der Eheschließungsvereinbarung sei die Unmöglichkeit, den Ehemann zur Zahlung zu zwingen. Diese Klausel sei Artikel 8 FSG nachgebildet, so dass dessen Interpretation für die Auslegung des Wortlautes der Eheschließungsvereinbarung herangezogen werden könne. Der Tatbestand des Artikel 8 Ziffer 2 FSG sei erfüllt gewesen, wenn der Mann vor der Eheschließung zur Leistung des Unterhalts nicht im Stande gewesen sei, dennoch geheiratet habe und auch nach der Eheschließung innerhalb einer angemessenen Zeit keiner Beschäftigung nachgehe oder sich um seine berufliche Fortbildung kümmere, sich herumtreibe und sich weigere, eine Stellung zu suchen. In diesen Fällen könne die Ehefrau unabhängig davon, ob sie bei Eheschließung vom Vermögensstand ihres Mannes Kenntnis gehabt habe oder nicht, den Antrag auf Erteilung der Bescheinigung über die Unmöglichkeit des Zusammenlebens stellen, um auf deren Grundlage die Scheidung zu registrieren. Sie habe nicht vorher ein Urteil über die Leistungsunfähigkeit des Mannes durch gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsrechts erwirken müssen. Es habe genügt, wenn der Ehemann in der Verhandlung erklärt habe, dass er keinen Unterhalt zahlen werde. Daraus folge für den Fall der Geltendmachung des vertraglichen Scheidungsrechts wegen Unterhaltsverweigerung, dass im Gegensatz zur Geltendmachung des gesetzlichen Scheidungsrechts wegen Unterhaltsverweigerung eine gesonderte vorangehende Klage auf Unterhaltsleistung dann nicht erforderlich sei, wenn der Ehemann keinerBeschäftigung nachgehe,sich nicht um eine Existenz bemühe und in der Verhandlung erkläre, er werde den Unterhalt nicht zahlen. Auf weitere Gründe für die Nichtzahlung komme es dabei nicht an. Danach sind in dem vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchsetzung des vertraglichen Scheidungsrechts gemäß Ziffer 1. der Vereinbarungen in der Heiratsurkunde gegeben. Die erste Voraussetzung Weigerung des Antragsgegners, den Unterhalt zu zahlen – ist erfüllt. Der Antragsgegner zahlt seit der Eheschließung keinen Unterhalt an die Antragstellerin, woraus sich die nachhaltige Weigerung ergibt. Auch die zweite Voraussetzung – Unmöglichkeit, den Ehemann zur Zahlung zu zwingen – liegt vor. Obwohl der Antragsgegner seit Anfang des Jahres 1998 in Deutschland lebt, geht er bisher keiner Beschäftigung nach und bemüht sich auch nicht um eine berufliche Fortbildung. Den Sprachkurs, in dem er Deutschkenntnisse hätte erwerben können, hat er mit der Begründung abgebrochen, er habe dort nichts verstanden. Der Antragsgegner, der im Iran als Buchhalter und Kaufmann tätig war, hätte wie jeder andere Ausländer im Laufe des Kurses zunehmend Deutschkenntnisse erworben, die seine Chancen erhöht hätten, Arbeit in Deutschland zu finden. Da somit der Antragsgegner es nachhaltig ablehnt, sich um eine Existenz zu bemühen, ist es auf der Grundlage des vertraglichen Scheidungsrechtes der Antragstellerin ausreichend, dass sich der Antragsgegner weigert, den Unterhalt für die Antragstellerin aufzubringen. Eine gesonderte vorangehende Klage auf Unterhaltsleistung ist bei Geltendmachung des vertraglichen Scheidungsrechtes nicht erforderlich.

Scheidung tut weh

Die Online Scheidung mit ehescheidung24

– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

10 Reaktionen zu “Scheidung nach iranischem Recht”

  1. afshin

    sehr geehrte Damen und Herren

    meine frau lebt im iran und hatt die scheidung eingereicht,aber ich liebe meine frau und möcht sie nicht scheiden lassen.
    Ich selber lebe in deutschland und bin vor ca.3 jahren nach iran um dort zu heiraten.
    Die heirats anfrage kamm von ihre seite,und ich hab mir vor gestellt ich holle sie nicht hier rüber,weil ich gern mit ihr im iran leben wollte.
    Ich hab mein bestes gegeben sie zu mir rüber zu hollen,sie musste halt das deutsch sprach kurs absolwieren und hatt die prüfung nicht bestanden.
    Ich bin nach iran geflogen um sie zu überreden,dass wir hier auch zusammen leben können,da es für mich auch viel schwieriger ist als für sie,schliesslich bin ich mein in deutschland aufgewagsen.
    So wie es aussieht hatt sie ein scheidung vor gericht eingereicht,mit der begründung mein mann lebe nicht hier und ist die ehe fern geblieben.
    Sie verzichte auf alles,wolle nur die bewilligung von mir durch den konsolat.
    Ich frafe mich?
    habe ich mir zu viel zeit gelassen,mein nicht da sein?
    Oder war die absicht meine frau ganz was anderes,bedenke mann das sie auch noch meine kusine ist.und schliesslich haben wir uns sehr geliebt.
    Was kann ich tuhn???

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ afshin

    offenbar hat Ihre Frau eine Scheidung nach iranischem Recht eingereicht und dazu kann ich Ihnen nicht sagen. Sie werden mit einem Anwalt sprechen müssen, der sich speziell in diesem Bereich auskennt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  3. Farin

    Ich darf allen von einer Heirat im Iran abraten.Die Gesellschaft ist sehr arm und seit der islamischen Regierung herschen sehr traditionelle Werte dort. Fast alle im Iran lebende Bevölkerung sing sehr materiell und alle träumen von Westen. Alle wollen einen im Ausland lebenden Mann heiraten um sich zu retten. Sie denken dabei an Gefühle wie Liebe und Harmonie nicht. Wer jemand sich wagt diesen weg zu gehen kann ich nur Glück wünschen. Meiner Erfahrung nach von 10 Ehen, die auf diese Weise zur stande kommen 9 davon werden geschieden.

    Das ist eine Folge der islamischen Tradition!!!!!

  4. Farid

    hallo leute,
    ich habe im Iran geheiratet. Meine Frau hat mich verlassen. ich habe sehr viel Geld fuer meine Hochzeit ausgegeben.Meine Frage an euch. Kennt ihr einen Rechtsanwalt im Iran(Tehran)?
    wenn Ja, ich benoetige seine Telefonnumm.

    vielen Dank im Voraus.

    farid

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ farid

    Mit einem Rechtsanwalt in Teheran kann ich leider nicht dienen. Wenn Sie deutscher Staatsbürger sind, würde ich zunächst prüfen lassen, ob eine Scheidung in Deutschland möglich ist. Der Ort der Heirat ist nicht entscheidend.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  6. minu

    hallo ,ich und mein mann haben vor fast2 jahren geheiratet ,wir sind beide iranische staatsangehörigkeit, er bezahlt schon von anfang an kein unterhalt und macht mir immer vorwurfe dass ich zuwenig verdiene und wir somit nichts sparen können, seine mutter sagt ständig dass in deutschland jeder für sich sorgen muss und der mann nicht verpflichtet ist seiner frau unterhalt o sonstiges zuzahlen, wir haben beide eheschiessung einen ehevertrag geschossen _nach iranischem gesetz _z,B. einpaar iranische goldmünzen die der mann an der ehe frau zuzahlen hat jederzeit wenn die ehe frau das möchte.. ich wollte wissen ob in falle einer scheidung dieser ehevertrag im kraft treten kann. der vertrag ist nur auf iranisch von uns beiden und zeugen unterschrieben worden,
    Danke .

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ minu

    Wenn Sie beide iranische Staatsbürger sind und ihren dauerhaften Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen. Es wird aber das iranische Scheidungsrecht angewendet. Insofern denke ich, dass auch der iranische Vertrag wirksam ist, wenn er nach iranischem Recht wirksam ist, was ich nicht beurteilen kann.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  8. kami

    Hallo,
    ich habe vor 1o Jahren im Iran geheiratet.Meine Frau ist in deutschland aufgewachsen und beide haben sowohl iranische als auch deutsche Staatsbürgerschaft. Die mehrieh ist 500 Goldmünzen. Ich zahle monatlich Unterhaltsgeld und Kindergeld. Mein Kind ist 10 Jahre alt. Muss ich die mehrieh voll bezahlen?
    Meine Frau ist Berufstätig. Muss weiterhin Unterhaltsgeld bezahlen?
    MFG

  9. kami

    mein mail war falsch wurde korrigiert

  10. Jamil Rastin

    Hallo,
    ich habe im Iran im Jahr 1981 nach dem iranischen Recht geheiratet. Eine Morgengabe wurde im Falle der Ehescheidung vereinbart, die dann zu zahlen ist, falls die Ehe geschieden wird. Letztes Jahr reichte ich im Iran die Scheidung ein. Eine Frist zur gemeinsamen Unterzeichnung der Ehescheidung wurde vereinbart, die aber von meiner Ehefrau nicht eingehalten wurde.

    Sie reichte in Deutschland aber nach Verstreichen der o.g. Frist einen Scheidungsantag im Familiengericht nach dem deutschen Recht ein. Sie will nach dem deutschen Scheidungsrecht das Ausgleichsverfahren wegen der vorhandenen Rentenversicherung, fuer sie vorteilhafte Variante (die Bereicherung), auf einer Seite zusichern und auf der anderen Seite im Iran die Morgengabe zu beanspruchen.

    WWir beide haben eine dopplete Staatsangehoerigkeit, deutsch und iranisch.

    Kann meine Frau ihre Vorteile so aus den beiden Familiengerichten erreichen, dass sie so wohl in Deutschland im Rentenalter durch mich anteilig Rente zu bekommen und als auch im Iran ihre Morgengabe zu kassieren?

    Ich bin vom Beruf selbstaendiger Kaufmann und meine Frau ist auch berufstaetig.

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht