Unterhaltsbestimmung gegenüber dem volljährigen Kind

Ein Urteil des OLG Celle, das mich ärgert und das ich für falsch halte:

Der Fall:

Die volljährige Tochter ist bei den Eltern ausgezogen, lebt mit dem Freund in einer eigenen Wohnung, besucht eine Fachschule für Sozialpädagogik und verlangt von den Eltern Unterhalt. Die Eltern hatten dagegen angeboten, dass die Tochter wieder im Elternhaus in 2 eigenen Zimmern wohnen könnte und Kost und Logis, Fahrtkosten usw. erhält.

Dies ist m.E. eine wirksame Unterhaltsbestimmung der Eltern nach § 1612 BGB. Das OLG sieht dies ganz anders und führt aus:

„Eine wirksame Unterhaltsbestimmung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, also im Rahmen eines Gesamtkonzepts alle notwendigen einzelnen und unterschiedlichen Leistungen anbieten . Sie muss daher grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf eines Kindes umfassen, insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld oder Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben. Ein allgemeines Angebot von Kost und Logis genügt nicht. Es ist nicht nur das wörtlich oder schriftlich Erklärte, sondern das Gesamtverhalten des Erklärenden und alle Begleitumstände zu berücksichtigen.  Besonders ist zu berücksichtigen, dass die Eltern eine Unterhaltsbestimmung erst getroffen haben weit nach dem Zeitpunkt, zu dem die Tochter ausgezogen ist.

Dem Aspekt der selbständigen Entscheidung des Kindes über die Art seiner Lebensführung ist hier Vorrang einzuräumen, vor dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Der Sachvortrag beider Parteien im vorliegenden Verfahren zeigt, dass kundig tiefgreifende Differenzen zwischen den Parteien bestehen.

Der Gesetzgeber hatte aber bei der Schaffung des Bestimmungsrechts eine intakte Familie mit ihren wechselseitig – erhaltenswerten – Bindungen im Auge. Diesem Gesichtspunkt kann aber dann keine maßgebliche Bedeutung zukommen, wenn es – wie hier – nicht darum geht, eine noch bestehende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, sondern offensichtlich die Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Kindes einschneidend zu verändern. Angesichts dessen hat das wirtschaftliche Interesse der Eltern, den Unterhalt in einer für sie gegebenenfalls finananziell günstigeren Form zu leisten, hinter den Interessen der Kinder zurückzutreten.

Mein Kommentar:

Damit braucht das volljährige Kind nur einfach ausziehen und den Streit vom Zaun brechen, um jede Unterhaltsbestimmung der Eltern zu unterlaufen. Das kann erkennbar nicht richtig sein.

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3 Reaktionen zu “Unterhaltsbestimmung gegenüber dem volljährigen Kind”

  1. warren

    Das Urteil legt die Absurdität des in den
    angelsächsischen und skandinavischen
    Ländern unbekannten und schädlichen
    Volljährigenunterhalts offen.

  2. dummschwätzer

    Hallo,
    welcher Fachmann(?!?!) hat diesen Kommentar zum Urteil nur verfasst??? IN der Urteilsbegründung steht genau wie dieser EInzelfall zu bewerten ist. In diesem Fall wollten die Eltern ihre Allmächtigkeit über die Tochter und deren Lebnsführung dahingehend erhalten, dass sie diese Form des Unterhalts(?!?!) angeboten haben.
    Wenn sie die 2 Zimmer selber untervermieten würden, könnten sie ihren Unterhaltsansprüchen ihrer Tochter ohne Probleme mindestens zu 60% erfüllen.
    Was soll das also? Der Gegenwert dieses (unmoralischen!) Angeotes liegt weit über dem zu zahlenden Unterhalt! Der Richter hat zusätzlich das WOhl des Kindes zu berücksichtigen und es auch noch begründet. Wie also kann man nur einen so unqualifizierten Kommenatr abgeben – und dazu offenbar noch als Anwalt??
    Mit diesem Kommenatr wird jede Berufung gegen das Urteil ein Witz. Und jeder Richter würde sich vor Lachen biegen bzw. über die unnötige Arbeistbelastung zu Recht in Unmut geraten.

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ dummschwätzer

    welchen Kommentar meinen Sie? Meinen?

    Ihr Forumsname ist scheinbar Programm? Oder sind Sie gar die betroffene Tochter?

    Das Kindeswohl spielt bei Volljährigen keine Rolle mehr, da sie keine Kinder mehr sind.

    Wenn Volljährige sogar mit einem Partner zusammenleben, sollten sie m.E. gar keinen Unterhaltsanspruch haben.

    Ich habe mein Studium auch selbst verdienen müssen und es ist mir nicht schwer gefallen.

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