Kein Umgangsrecht des Vaters mit seinem biologischen Kind

Der Fall:

Ein Nigerianer zeugt mit einer verheirateten Frau per Seitensprung ein Zwillingspärchen. Die 2 Kindern wachsen aber seit Geburt mit 3 weiteren Kindern der Eheleute – in der daran nicht zerbrochenen Ehe – auf. Um seine Abschiebung zu verhindern, will der Nigerianer sein angebliches Umgangsrecht einfordern, obwohl er nie irgendwelchen Kontakt zu den Zwillingen hatte. Das OLG Karlsruhe hat sein Umgangsrecht verneint.

Die Begründung:

Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist der Vater eines Kindes der Mann, der bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist.

Der sogenannte rechtliche Vater. Das ist nicht der Mann aus Nigeria! Dieser ist nur der biologische Vater. Solange die rechtliche Vaterschaft des Ehemannes der Mutter besteht, kann der Nigerianer die Vaterschaft auch nicht anerkennen. Er kann die Vaterschaft des Ehemannes auch nicht anfechten, da der Ehemann mit den Kindern in einer sozial-familiären Beziehung lebt (vgl. § 1600 II BGB).  Ein Umgangsrecht aus § 1685 II BGB scheidet aus, da für das Merkmal der „engen Bezugsperson“ des Nigerianers die Voraussetzung einer früheren oder aktuellen sozial-familiären Beziehung zu den Kindern fehlt. Er hatte nie irgendeine Beziehung zu den Kindern, außer, dass er sie gezeugt hat.

Das Gericht hat ferner ART 6 GG geprüft und verneint. Die Kinder haben einen rechtlichen Vater, der alle Voraussetzungen erfüllt und brauchen keinen zweiten Vater.

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