Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Der BFH hat nach einer Mitteilung der ARGE für FamR entschieden:

Geht das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nach und übersteigen seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06
Vorinstanz: FG Berlin vom 12. April 2005 10 K 10336/04 (EFG 2006, 1849)

Gründe

I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre am 13. Juni 1980 geborene Tochter K Kindergeld.

K begann nach Abschluss ihrer Schulausbildung am 2. Oktober 2000 eine Berufsausbildung zur Touristikassistentin, die zwei Jahre dauern sollte. Die Ausbildung wurde zum 30. September 2001 infolge einer psychischen Erkrankung unterbrochen. Im Oktober 2001 meldete sich K arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Bei einer routinemäßigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erklärten die Klägerin und K im März 2004, K habe in der Zeit vom 5. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 einen Bruttoarbeitslohn von 8 759,78 € und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 4. Februar 2004 einen solchen von 1 285,20 € erzielt.

Daraufhin hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit Bescheid vom 22. April 2004 die Festsetzung des Kindergeldes für K ab März 2003 mit der Begründung auf, K habe eine Beschäftigung aufgenommen, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Nach den Daten der Berufsberatung werde K dort nicht als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt. Etwaige eigene Bewerbungen seien nachzuweisen. Das danach für die Zeit von März 2003 bis Februar 2004 überzahlte Kindergeld von 1 848 € habe die Klägerin zu erstatten. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

2 Reaktionen zu “Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes”

  1. Kinder-Aktuell.de

    Kindergeld Antrag berechnen…

    Jeder in Deutschland lebende Bürger bekommt nach der Geburt eines Kindes auf Antrag Kindergeld. Dieses muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Bei jeder Familienkasse gibt es hierzu entsprechende Antragsformulare. Diese sind von …

  2. P. K.

    Hallo,
    in einem vergleichbarem Fall, Überbrückungszeit bis zum Antritt einer Lehre durch eine Aushilfstätigkeit von vier Monaten, habe ich mich bei meinem Einspruch auf das Urteil des BFH berufen.
    Die Familienkasse teilte mir mit, dass ich einen Antrag über Zurückstellung der Entscheidung über den Einspruch bis zu einer Veröffentlichung des Urteils stellen solle.
    Andernfalls müsse der Einspruch nach geltender Rechslage als unbegründet abgewiesen werden.
    Ist mit einer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt überhaubt zu rechnen?

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