Reform des familienrechtlichen Verfahrensrechts

Bundeskabinett beschließt Reform des familienrechtlichen Verfahrensrechts

Das Bundeskabinett hat am 9.5.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des familienrechtlichen Verfahrensrechts und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschlossen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen soll danach erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt werden. Der ursprüngliche Plan, in bestimmten Fällen eine Scheidung ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen, ist allerdings wieder aufgegeben worden. Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.

+++ Die Kernpunkte der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens im Ãœberblick:

Vorrang für Kindschaftssachen: Dringliche Kindschaftssachen (insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht) sollen künftig vorrangig und beschleunigt behandelt werden müssen. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Eine Verlegung des Termins soll nur aus zwingenden Gründen zulässig sein.

Einführung eines Umgangspflegers: Künftig soll bei schwierigen Konflikten über das Umgangsrecht ein so genannter Umgangspfleger bestellt werden können. Dieser soll sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zum Umgangsberechtigten nicht abbricht, etwa indem er Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später wieder zurückbringt.

Einführung eines Verfahrensbeistands: In schwierigen Fällen sollen Kinder künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt werden können, der im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und beispielsweise durch Gespräche mit den Eltern zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung beitragen kann.

Einführung eines Großen Familiengerichts: Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit sollen künftig alle Streitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Die Familiengerichte sind dann zuständig für:

Ehesachen
Kindschaftssachen,
Abstammungssachen,
Adoptionssachen,
Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
Gewaltschutzsachen,
Versorgungsausgleichssachen,
Unterhaltssachen,
Güterrechtssachen,
sonstige Familiensachen,
Lebenspartnerschaftssachen.
Effektivere Vollstreckung: Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen soll schneller und effektiver werden. So sollen bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen nicht mehr Zwangsmittel, sondern Ordnungsmittel verhängt werden. Grund hierfür ist, dass diese – anders als Zwangsmittel – auch noch nach Ablauf der Verpflichtung (zum Beispiel zur Einräumung des Umgangsrechts an einem bestimmten Tag) festgesetzt und vollstreckt werden können.

Vorerst keine Vereinfachung des Scheidungsverfahrens: Die vom Bundesjustizministerium (BMJ) für bestimmte, einfach gelagerte Fälle vorgeschlagene Vereinfachung des Scheidungsverfahrens („Scheidung ohne Rechtsanwalt“) ist im Kabinettsentwurf wegen des großen Widerstands im Bundestag nicht mehr enthalten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Länder, die sich teilweise für das vereinfachte Scheidungsverfahren ausgesprochen haben, eine entsprechende Ergänzung des Reformentwurfs vorschlagen.

+++ Die Kernpunkte der Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Ãœberblick:

Allgemein: Das geltende Verfahrensgesetz für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), das das Verfahren in Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen regelt, soll durch eine vollständige moderne Verfahrensordnung mit überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt werden.

Festlegung der Verfahrensrechte: Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Neben einer allgemeinen Definition der Beteiligten (§ 7 FamFG) sind zum Beispiel in Abstammungssachen die Verfahrensbeteiligten genau festgelegt. Dies sind das Kind, die Mutter, der Vater sowie gegebenenfalls auch derjenige, der behauptet der Vater zu sein. Beteiligt werden außerdem die bei Verdacht einer „Scheinvaterschaft“ zur Vaterschaftsanfechtung berechtigten Behörden.

Neues Rechtsmittelsystem: Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen soll künftig generell befristet werden. Die bisherige weitere Beschwerde zum OLG soll durch die Rechtsbeschwerde zum BGH ersetzt werden. Diese ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung des BGH zur Vereinheitlichung und Fortbildung des Rechts geboten ist.

8 Reaktionen zu “Reform des familienrechtlichen Verfahrensrechts”

  1. Hans

    Hallo,
    lebe seit 1996 getrennt von meine Frau, wir haben uns damals im Ausland getrennt weil
    Arbeitslos gworden. Nun habe ich im Juni
    vom Jugendamt erfahren dass Sie Unterhalt fuer ein Kind haben will was 2004 geboren wurde. Nachweisslich war ich aber zur der Zeit
    nicht in deutschland da ich mich noch immer im Ausland aufhalte, da ich hier ohne Harz 4
    mit gelegenheits jobs auch ueberleben kann.
    Ich hatte mich wieder in Deutschland angemeldet. So und dass habe ich nun davon.
    Habe seit 1996 keine verbindung mehr mit Ihr
    gehabt, wusste noch nicht einmal wo sie lebt.

    Wie sehen meine chanchen fuer eine Vaterschaftsanfechtung aus.

    hoffe Sie koennen mit etwas mut machen, klage habe ich eingereicht blos muss ich jetzt
    Geld machen um nach deutschland zu reisen.

    Vielen Dank im voraus Hans

  2. RAvonderwehl

    an Hans:

    Ihre Chancen sind hervorragend. Der DNA-Test wird Ihre Vaterschaft dann ja ausschließen. Sie mußten handeln, da eine 2-Jahresfrist seit Kenntnis läuft. Sie gelten sonst unwiderruflich als Vater, da das Kind in der Ehe geboren ist. Wenn allerdings nachgewiesen wird, dass Sie von dem Kind schon 2004 wußten, haben Sie Pech.

    Wo leben Sie denn? In Deutschland gibt es PKH, u.U. auch für die Reisekosten.

  3. Luna

    Sehr geehrter Herr von der Wehlen,

    1. steht die Exfrau meines Ehemannes im Rang der Unterhaltsberechtigten vor mir, obwohl – die Kinder meines Mannes aus seiner 1. Ehe leben bei uns- , ich diese Kinder (16, 14) seit drei Jahren aufziehe?

    2. Kann die Exfrau Nachscheidungs-bzw. Aufstockungsunterhalt in einer Höhe verlangen, dass mein Mann ggf. ein Insolvenzverfahren beantragen muß?

    3. Sie erhält wegen einer Psychose -aufgetreten bei der Geburt des ältesten Kindes- seit der Scheidung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und einen Anteil aus der Beamtenpension meines Mannes. Damit hat sie ungefähr 1.300 Euro, abzüglich der Krankenversicherung. Dass Sie eine Tätigkeit aufgenommen hat, hat sie über lange Zeit verschwiegen; erst auf mehrmalige Aufforderung durch unseren Anwalt hat sie sich 350,- Euro anrechnen lassen. Jetzt bestreitet sie jemals eine Tätigkeit neben der Rente ausgeübt zu haben. Hat sie damit ihren möglichen Anspruch auf Unterhalt verwirkt?

    4. Sie zahlt keinen Unterhalt für die beiden Kinder an meinen Mann.

    Ist in diesem geschilderten Fall, eine Befristung der Unterhaltszahlung erreichbar?

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ luna

    1. spannende Frage! Grundsätzlich gilt der Vorrang nur, wenn Mütter Kinder auch tatsächlich betreuen. Ob hier ein Vorrang aus langer Ehe in Betracht kommt ist zweifelhaft, zumal Sie die Kinder tatsächlich betreuen.

    2. Die Insolvenzverpflichtung, um sich von Schulden zu lösen, kommt idR. nur bei Kindesunterhalt in Betracht.

    3. Die Verwirkung muss Ihr Anwalt beurteilen. Das kann ich nicht.

    4. Gleiches gilt für die Unterhaltspflicht ggüber den Kindern.

  5. frederike

    Hallo Herr v. Wehl,
    bedeutet diese Änderung, dass Scheidungen jetzt schneller ausgesprochen werden s. Verbundsverfahren / keine Abtrennung? Wie ich hier lesen muss anhand der Einzelschicksale/oder auch nciht…werde ich wohl damit rechnen müssen, dass die scheidung auch nicht im 4. Verfahren und nach 4 jahren ausgesprochen wird. Ich habe leider auch den Eindruck, dass meine Ex(hoffentlich bald ) alles daran setzt, die Scheidung jetzt nach knapp 4 Jahren Schlammschlacht hinauszuzögern bzw. sich garnicht scheiden lassen will. Wenn sie dann auch noch in Berufung geht- habe ich dann überhaupt je eine Chance geschieden zu werden? Leider ist der Richter, der bei der letzten Verhandlung vor 1,5 Jahren gesagt hat, dass wir beim nächsten Mal geschieden werden, nicht mehr zuständig. Und die Richterin, die zuständig war, ist auch wieder weg. Jetzt weis ich auch garnicht, ob das Verfahren wieder verschoben wird. . aber anderen geht es ja genauso.Ich hoffe, dass sich durch diese Reform die Scheidungen beschleunigen?

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ frederike

    in den von Ihnen geschilderten Verfahren wird auch eine noch so gute Reform keine Beschleunigung bringen können. Der Artikel ist übrigens alt, die tatsächliche geplante Reform ist hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/09/20/neues-verfahren-in-familiensachen-ab-01092009-quelle-bmj/

    dargestellt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  7. frederike

    danke für die schnelle, wenn auch sehr deprimierende Antwort.;-( Obwohl ich diese nicht ganz verstehe? Mus man also immer abwarten, wann das Gericht / wechselnde Richter den nächsten Termin angeben und sich damit abfinden, wenn dieser dann kurz vorher wieder abgesagt wird? Trotzdem Danke

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ frederike

    Das wollte ich damit sicherlich nicht sagen, sondern vielmehr, wenn eine Seite das Scheidungsverfahren bewusst verzögern will, dass dagegen kaum ein Kraut gewachsen ist. Mit einem Richterwechsel muss man immer rechnen und die neuen Richter müssen sich in das Dezernat einarbeiten. Wenn dann ein Verfahren mit mehreren Leitzordner vorliegt, kann man sich vorstellen, dass der Richter diese Verfahren sich nicht als erstes herausnimmt/sich vornimmt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

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