Regress des Scheinvaters gegen biologischen Vater

Der vermeintliche Kindesvater kann vom biologischen Vater erst nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft Erstattung von Unterhalt verlangen

Wenn Mann feststellt, doch nicht der biologische Vater des Kindes zu sein, kann er vom wirklichen Vater nur dann die Erstattung von Unterhaltszahlungen verlangen, wenn dessen Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist. Der Fall: Der Kläger will Scheinvaterregresses. Nach der Trennung von seiner Frau stellte er  fest, dass er nicht der Vater des  geborenen Kindes ist. Dies wurde auch gerichtlich festgestellt. Er behauptete, dass der Beklagte der biologische Vater des Kindes sei. Dies habe ihm seine Ex-Frau gestanden. Die Vaterschaft zu dem Kind hat der Beklagte allerdings nicht anerkannt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft ist bislang nicht erhoben worden.
Die Klage  hatte aber überraschender Weise keinen Erfolg. Das OLG ließ allerdings die Revision zu.
Das OLG führte aus:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Unterhaltbeträge. Gemäß § 1600 d Abs.4 BGB ist eine Inanspruchnahme des Beklagten erst möglich, wenn seine Vaterschaft im Verfahren gemäß § 1600 e BGB festgestellt worden ist. Es besteht insoweit eine Rechtsausübungssperre, die nur in wenigen Ausnahmefällen (beispielsweise nach § 1615 o BGB) durchbrochen werden kann. Dies trägt den Interessen des Kindes Rechnung. Da auch seine Interessen durch eine Feststellung der Vaterschaft erheblich tangiert werden, gebietet es das Persönlichkeitsrecht des Kindes, eine Vaterschaftsfeststellung nicht gegen seinen Willen zu betreiben. Im Streitfall ist keine Ausnahme für die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre ersichtlich. Insbesondere hat die Mutter des Kindes glaubhaft dargelegt, dass der inzwischen 17-jährige Sohn keine Feststellung der Vaterschaft wolle, weil ein zu großer Druck auf ihm laste. Dem Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er sich treuwidrig auf die Rechtsausübungssperre beruft.

Mein Kommentar:
Schwer zu akzeptierendes Urteil mit nicht überzeugender extrem formalistischer Begründung, das allenfalls der Rechtsfortbildung dienen kann.

Eine Reaktion zu “Regress des Scheinvaters gegen biologischen Vater”

  1. Endlos

    REchtssprechung mutiert zu …unglaublicher ja was eigentlich ?? UNRECHTSPRECHUNG und Demonstration der Unfähigkeit, Willkür der Justiz? Oder sind diese Urteile nur der Lobby der Anwälte und dem Geld nach gesprochen. So kristallisiert es sich ja ständig …was hat das noch mit einem objektiven und unabhängigen und gerechten Urteil zu tun???Man o man arme deutsche Väter und Exmänner. Warum wehrt Ihr Euch nicht?

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht