Ehevertrag und richerliche Vertragsanpassung

Der BGH entschied:

Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommensverhältnissen bei Vertragsabschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt.

Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte neben der Haushaltsführung und Kinderbetreuung einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgeht, dies aber nicht verwirklicht wird, so kommt eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte Teilerwerbstätigkeit erhebliche Einkünfte erbracht hätte. Denn dann wäre ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag nicht zumutbar.

Die richterliche Vertragsanpassung führt nur in einem bestimmten Umfang zur Anhebung des vereinbarten Unterhalts. Außerdem darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde.

Quelle: ARGE FamR im DAV 

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5 Reaktionen zu “Ehevertrag und richerliche Vertragsanpassung”

  1. reiselustig0

    Guten Tag!
    Mein Ex-Mann und ich waren gestern beim Notar um einen Trennungsvertrag zu unterschreiben.
    Er hat keinen Trennungstermin angegeben. Ist es sinnvoll einen Termin festzulegen und wenn dem so ist, warum.

    Vielen Dank für die Antwort!

  2. fish56

    Hallo,
    ich wurde Februar 2007 nach 17 Jahren geschieden. Wir haben eine jetzt 15 jährige Tochter die 1994 geboren wurde. Ich wollte eine Scheidung ohne Streitereien, und habe deshalb auf einen Anwalt verzichtet. Der Anwalt meiner Exfrau wollte aber eine Vereinbarung zwischen meiner EX und mir erstellen. Den ich ohne genaueren durchlesen auch im Oktober 2006 unterschrieben habe. Die Forderung des Anwalts ich sollte diesen Vertrag titulieren, wurde nicht von mir gemacht. Dieser Vertrag ist nur von meiner EX und mir unterschrieben. Zur Berechnung des Unterhalts wurden die Jahre 2003-2006 genommen. Unterhalt incl. Kindesunterhalt wurden auf 1200€ festgelegt. Dieser Vertrag hat eine Gültigkeit bis 2012 ( Kind ist dann 18 Jahre). Zwischenzeitlich ist mein Verdienst um ca. 15% geringer ( keine Prämie weniger Urlaubsgeld). Nun zu meiner Frage: Kann ich diesen Vertrag anfechten obwohl diese Klausel in den Vertrag steht.
    Diese Regelung zum Kindes- und Ehegattenunterhalt gilt als vertragliche Vereinbarung und hat eine Laufzeit bis 2012. Sie ist bis dahin unabänderbar.

    Davon ausgenommen ist eine Verminderung der Einkünfte der Parteien, die auf einer wesentlichen Einschränkung bzw. einem Ausfall der Erwerbsfähigkeit oder dem Eintritt unverschuldeter Arbeitslosigkeit beruhen.

    Selbstverständlich möchte ich nicht den Kindsunterhalt anfechten, es geht nur um den Unterhalt meiner EX.
    Meine Ex hat seit 2007 eine feste Beziehung aber keine gemeinasme Wohnung, und Arbeitet halbtags.
    Ich selber bin seit 2009 wieder verheiratet

    Habe ich mit einer Anfechtung Erfolg???

    Schon mal ganz lieben Dank im Voraus.

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ fish56

    wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Vertrag nicht notariell gemacht, sondern nur von beiden Eheleuten unterschrieben.

    Ein solcher Vertrag wäre nicht wirksam und müsste auch nicht erst angefochten werden.

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  4. fish56

    Guten Tag Herr Rechtsanwalt.

    Soll ich es in diesem Fall auf eine Klage meiner Exfrau ankommen lassen, oder wie soll ich hierin weiter vorgehen?
    Der Anwalt meiner Exfrau hat mich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Vertrag trotz fehlender notarieller Beglaubigung wirksam und rechtskräftig ist.

    Könnten Sie mir außerdem bitte die juristische Definition dieses Satzes erläutern:

    „Davon ausgenommen ist eine Verminderung der Einkünfte der Parteien, die auf einer wesentlichen Einschränkung bzw. einem Ausfall der Erwerbsfähigkeit oder dem Eintritt unverschuldeter Arbeitslosigkeit beruhen.“

    Ich verstehe ihn so, daß eine wesentliche Einschränkung o d e r Ausfall der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitslosigkeit betroffen sind.
    Der RA meiner Ex ist aber der Meinung, daß das bzw. bedeutet, daß die Einschränkung nur bei Ausfall der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitslosigkeit eintritt.

    Vielen Dank für Ihre Mühe.

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ fish56

    wenn der von Ihnen angesprochenen Vertrag vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurde und nur, d.h. tatsächlich ausschließlich, den nachehelichen Unterhalt regelt, könnte er ohne notarielle Beurkundung wirksam sein.

    Es darf dann aber wirklich nichts anderes weiterhin in diesem Vertrag geregelt sein, da es sich ansonsten um einen beurkundungsbedürftigen Ehevertrag handeln würde.

    Die Auslegung der Vertragspassage würde ich so beurteilen wie Sie.

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