Gesteigerte Erwerbsobliegenheit und Nebentätigkeit

Das OLG Schleswig hat im März 2007 in einem Urteil zu dem Problemkreis Kindesunterhalt – gesteigerte Erwerbsobliegenheit – nicht vollschichtige Tätigkeit – zu fordernde Nebentätigkeit Stellung genommen:
Der Leitsatz des Urteils: 

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit einer Frau, die ihren drei bei dem geschiedenen Ehemann lebenden Kindern unterhaltspflichtig ist, begründet für sie keine Verpflichtung, ihren krisensicheren Arbeitsplatz als Verwaltungsangestellte, den sie seit 1982 innehat, aufzugeben, auch wenn sie nur mit 25 Stunden bei einem Nettoeinkommen von rund 1.300 EUR beschäftigt ist. Das berufliche Risiko, bei einem anderen Arbeitgeber im Falle vollschichtiger Tätigkeit geringere Einkünfte zu erzielen überwiegt, so dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes unzumutbar erscheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass sie bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen eine Nebentätigkeit hätte finden können.

Zu der geforderten Nebentätigkeit führt das OLG aus: 

Die Bewerbungsbemühungen der Beklagten für eine Nebentätigkeit sind in der Vergangenheit nicht als ausreichend anzusehen. Die Anzahl der geltend gemachten Bewerbungen entspricht in keiner Weise dem Umfang, der im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern von der Beklagten abzuverlangen ist. Der Vortrag dazu, dass es nicht möglich war, umfangreichere Nebentätigkeiten auszuüben, ist nicht hinreichend substantiiert, um von einer Fiktion von Nebeneinkünften Abstand zu nehmen. Die Beklagte hat zum Oktober 2006 eine Beschäftigung bei einer Tankstelle gefunden. Sie selbst trägt vor, dass es dort möglich sei, monatliche Nettoeinkünfte von rund 300,00 EUR durchschnittlich bei der Wahrnehmung ausreichender Schichten zu erzielen. Der Senat geht davon aus, dass nach der Trennung der Parteien im Dezember 2002 von der Beklagten erwartet werden konnte, dass sie jedenfalls zum Juli 2003 eine Nebentätigkeit bei hinreichenden Bewerbungsbemühungen hätte finden können, die einen monatsdurchschnittlichen Nebenverdienst von 300,00 EUR erbracht hätte. Entsprechend wird dieser Nebenverdienst in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht