Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen Verletzungshandlung

Das OLG Schleswig hat im Dezember 2006 ausgeführt, wann ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit reduziert werden kann.

Die Leitsätze:

Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit ist zwar noch nicht aufgrund einer – eine Kurzschlusshandlung darstellenden – einmaligen Körperverletzungshandlung gerechtfertigt, wohl aber dann, wenn zu dieser mit einer unrichtigen Strafanzeige eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hinzutritt. Dies führt zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 %.

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