Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen Verletzungshandlung
Das OLG Schleswig hat im Dezember 2006 ausgeführt, wann ein Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit reduziert werden kann.
Die Leitsätze:
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit ist zwar noch nicht aufgrund einer – eine Kurzschlusshandlung darstellenden – einmaligen Körperverletzungshandlung gerechtfertigt, wohl aber dann, wenn zu dieser mit einer unrichtigen Strafanzeige eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hinzutritt. Dies führt zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 %.