Keine verminderte Leistungsfähigkeit eines gesteigert Unterhaltspflichtigen bei leichtfertig verschuldetem Arbeitsplatzverlust

Ein Urteil des OLG Schleswig zum Problemkreis: gesteigerte Erwerbsobliegenheit – Verlust des Arbeitsplatzes – fiktive Zurechnung von Einkünften.

Die Leitsätze:

Im Rahmen gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) vermindert der Verlust des Arbeitsplatzes die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht, wenn der Arbeitsplatzverlust auf dessen leichtfertigem Verhalten beruht.

Dazu, was der Unterhaltsschuldner alles nicht machen durfte, führt das OLG Schleswig aus:

Das Amtsgericht hat auf Seiten des Beklagten zu Recht fiktiv das Einkommen berücksichtigt, das dieser bei der Fa. S. Viehtransporte in B. erhalten hätte. Der Senat folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgericht, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Einwand des Beklagten, es fehle an einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beklagten, ist nicht begründet. Der Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass ein selbstverschuldeter aber doch ungewollter Verlust des Arbeitsplatzes nicht der freiwilligen Aufgabe eines Arbeitsplatzes gleichgestellt werden kann. In solchen Fällen ist dem Unterhaltspflichtigen eine Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nur dann aus Treu und Glauben verwehrt, wenn sich das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten seinerseits als Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt. Erforderlich ist insoweit ein schuldhaftes Fehlverhalten, das einen objektiven Unterhaltsbezug aufweist. Das schuldhafte Verhalten muss jedoch nicht vorsätzlich sein, es genügt vielmehr ein zumindest leichtfertiges Verhalten (BGH FamRZ 2002, 813, 814; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1 Rn.494). Erforderlich ist, dass der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewusstsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt (BGH FamRZ 2002, 813, 814).

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Anforderungen an den gemäß § 1603 Abs.2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen, der einen Arbeitsplatz hat, sich wesentlich von den Anforderungen an denjenigen gesteigert Unterhaltspflichtigen unterscheiden, der keinen Arbeitsplatz hat. Der eine muss alles Zumutbare tun, um seinen Arbeitsplatz zu behalten, der andere, um einen solchen zu bekommen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der objektiven Unterhaltsbezug des vom Amtsgericht festgestellten Fehlverhaltens des Beklagten bereits daraus, dass sowohl die Weigerung des Beklagten, eine Sonntagstour zu übernehmen, als auch die am Montag Morgen unterlassene Mitteilung von dem beabsichtigten Arztbesuch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten standen, aus dem sich die damalige Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Erfüllung der streitgegenständlichen Unterhaltspflichten ergab. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass dem damals in der Probezeit befindlichen Beklagten bewusst war, dass das oben genannte Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber den Bestand dieses Probearbeitsverhältnisses – und damit seine Leistungsfähigkeit – gefährden könnte. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte diese Folge billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), so hat er jedoch zumindest leichtfertig gehandelt, weil es bei einem Probearbeitsverhältnis auf der Hand liegt, dass ein Arbeitgeber solch ein Verhalten zum Anlass nimmt, das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung, die nicht einmal begründet werden muss, zu beenden.

Ob an dem besagten Wochenende tatsächlich ein vereinbarter Besuch der Kinder im Rahmen des Umgangsrechtes anstand oder nicht, kann in diesem Zusammenhang ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme dieser Sonntagstour bereits vorher mit dem Arbeitgeber vereinbart war, weil ein Arbeitnehmer während der Probezeit in besonderem Maße Arbeitseinsatz und Flexibilität zeigen muss. Das gilt erst Recht für einen gesteigert Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs.2 BGB.

 

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