Homosexualität – Keine schwere Härte

Das OLG Nürnberg hat kürzlich entschieden, dass die nach einer langjährigen Ehe offenbarte Homosexualität eines Ehepartners, ohne das Hinzutreten besonderer weiterer Umstände, nicht die Annahme einer schweren Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB begründet. Ein Antrag auf Härtescheidung musste insofern scheitern.

Eine Reaktion zu “Homosexualität – Keine schwere Härte”

  1. Uwe

    Da stellt sich bei mir aktuell die Frage, was denn wohl „besondere weitere Umstände“ sein könnten?
    Würde darunter auch z.B. zählen, wenn der Ehepartner sofort eine eheähnliche Gemeinschaft eingeht?

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