Das neue Unterhaltsrecht – Sturm im Wasserglas

Es gilt immer noch das alte Motto, das kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es eingebracht wurde. Zum Beginn des neuen Jahres kommt nunmehr endlich die Unterhaltsreform. Sie hätte schon zum 01.07.07 in Kraft treten sollen, wurde aber von der Union verhindert, da diese alle ehemaligen Ehepartner in den zweiten Rang heben wollte und alle unverheirateten Kinder betreuenden Partner nur Drittrangig belassen wollte. Allein aus diesem Grund lag die Reform so lange auf Eis. Letztendlich wird sie in Kraft treten, wie sie im Frühjahr 2006 vorgesehen war. Danach sind künftig alle Kinder im ersten Rang, alle kinderbetreuenden Elternteile im zweiten Rang, egal ob das Paar verheiratet ist oder war. Ebenfalls im zweiten Rang sind Ehegatten und geschiedene Ehegatten nach einer langjährigen Ehe. Alle anderen Ehegatten kommen erst in dem dritten Rang vor. Die einzige wirkliche Neuerung ist die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, dass Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher oder nichtehelicher Kinder einheitlich geregelt werden müssen. Somit hat jeder betreuende Elternteil, egal ob verheiratet oder nicht, einen Anspruch auf Basisunterhalt für mindestens drei Jahre ab der Geburt.

 

Und da fragt man sich, was sollte die ganze Aufregung in den vergangenen Monaten.

30 Reaktionen zu “Das neue Unterhaltsrecht – Sturm im Wasserglas”

  1. Sven

    Hallo Herr Wehl,
    Ich hoffe ich befinde mich in der richtigen Rubrik – es ist nicht ganz einfach hier Anfangsfragen zu setzen –
    Ich bin verheiratet und in der Trennungsphase. Nach längerer Recherche hier im Blog, bin ich auf kein befriedigendes Ergebnisse – gestoßen – hat sich mit dem neuen Unterhaltsrecht der Selbstbehalt (also Mangefall) verändert
    mir ist bisher die Untergrenze 890 € bekannt – jedoch geistern im Internet verschiedene Grenzen – von 890 – 900 – 1000€ – was ist jetzt richtig ?-
    Vielen Dank

  2. RA Thomas von der Wehl

    im Prinzip ist beides richtig. Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern = 900,00 EUR. Gegenüber den Ehefrauen 1.000,00 EUR.

    So das Grobe. in paar Einzelheiten lesen Sie hier:

    http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/der_angemessene_selbstbehalt_grundsatz_bemessung-138.html

    http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/selbstbehalt_gegenber_dem_getrennt_lebenden_ehegatten-139.html

    http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/selbstbehalt_gegenber_kindern-141.html

  3. Marcus

    Hallo,
    wie verhält es sich denn mit dem Unterhalt zum Jahres- und Steuerklassenwechsel?
    Wir sind ja von 3/5 nun in 1/1 gewechselt.
    Muss ich zum 01.01.08 noch den gesamten Unterhalt wie 2007 bezahlen, da die Gehaltsabrechnung ja immer Rückwirkend ist(Vormonat)?

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ Marcus

    nach dem Steuerklassenwechsel, also ab dem 01.01.08 ist der Unterhalt neu zu berechnen. Notfalls unter Vorbehalt der Verrechnung zahlen oder um den wahrscheinlichen Betrag reduzieren und nach Neuberechnung, ggfls. Nachzahlung ankündigen.

    Bei Ehegattenunterhalt aber an das Realsplitting denken und nicht vergessen.

  5. Marcus

    Ich habe mich nicht richtig ausgedrückt, sorry.
    wir hatten bis Dez.07 750 € ausgemacht (Trennungsjahr) und ab Jan. 08 600 Euro aufgrund der Steuerklassenänderung.
    Ich habe ihr am 28.12. bereits „nur“ 600 Euro überwiesen, da ich den Unterhalt ja im Voraus zahle, obwohl meine Lohnabrechnung (Dezember) noch nach Steuerklasse 3 abgerechnet wurde.
    War das zu Unrecht und muss ich die 150 Euro Differenz nachzahlen?
    Vielen Dank.

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ Marcus

    das kommt doch drauf an, für welchen Monat die Zahlung am 28.12.07 gedacht war.
    Wenn für 01.08 = keine Nachzahlung,
    wenn für 12.07 Nachzahlung (+).

  7. Marcus

    Bisher habe ich jeweils im voraus gezahlt. Ich bin Anfang August 07 ausgezogen ( Mein Gehalt ging noch einmal komplett auf das Eheleutekonto) und habe die 1. Miete meiner Wohnung durch Überziehung meines neuen Girokontos bezahlt, da mein Gehalt für die Raten des Hauses benötigt wurde und die Anwältin meiner Frau sagte, das ich auf das Geld keinen Anspruch habe, weil ich am 01. August noch im Haus gewohnt habe und erst ca. am 05. August in meine Wohnung zog.
    Also ist es doch im vorraus und damit berechtigt, oder?
    Vielen lieben Dank.

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ Marcus

    ich kann leider keine absolut verbindliche Antwort geben. Warten Sie doch die Reaktion der Gegenseite ab.

  9. Marcus

    Das habe ich ja. Sie rief mich an und forderte die Nachzahlung.
    Als ich ihr erklärte, das ich ja immer, wie auf jedem Kontoauszug ausgewiesen, im voraus bezahle, sagte sie nur: Das spielt keine Rolle, es geht immer nach dem Verdienst bzw. der Steuerklassenverteilung des letzten Monats.

    Ich lasse mich mal überraschen, was da kommt.
    Vielen Dank für ihre Antworten. Ich Stufe die Antworten jetzt auch nicht Verbindlich ein, sondern nehme sie als unverbindliche Hinweise/Tips auf.

  10. Thomas

    Hallo Herr Wehl,

    Mitte des Jahres läuft die dreijährige Frist ab, in der ich die Mutter meines nichtehelichen Sohnes zu unterstützen habe. Wir haben uns auf
    diesen Zeitraum geeinigt und das durch das Jugendamt bescheinigen lassen.

    Ich habe gelesen, daß die (nicht eheliche) Mutter in diesem Fall nach drei Jahren keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat, es sei denn es wäre
    „unbillig“ ihr den Unterhalt zu verwehren.
    Früher hieß es hier „grob unbillig“, was, soweit ich weiß bspw. im Falle einer schwereren Krankheit des Kindes angezeigt wäre.

    Wir hatten keine Beziehung, wohnten nicht zusammen. Die Schwangerschaft war wie man so schön sagt ein Unfall.

    Meine Frage:
    Abgesehen von dem Kindesunterhalt der natürlich unstritig ist, kann die Mutter nun einen Teilzeitjob annehmen und die Differenz zu ihrem letzten
    Einkommen (vor der Schwangerschaft) von mir einfordern oder ist sie für ihr Einkommen nach drei Jahren wieder alleine verantwortlich?

    Wann wäre es „unbillig“ ihren Unterhalt (oder auch die besagte Differenz ) nach drei Jahren nicht mehr zu zahlen?

    MfG

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ Thomas

    der Unterschied zwischen grob unbillig (alt) und der Billigkeit entsprechend (neu) ist von Ihnen richtig herausgestellt, aber vereinfacht kann man sagen, dass durch das Urteil des BVerfG aus 2007, was ja die Reform so verzögerte, jetzt nach der 3-Jahres-Frist das gilt, was auch zum Betreuungsunterhalt verheirateter Paare nach § 1570 BGB gilt. Die Gesetzestexte sind in den entscheidenden Passagen identisch.

    Dies liegt daran, dass inzwischen mehr als 29% aller Kinder außerhalb einer Ehe geboren werden.

    Somit gelten für die Verlängerung die bisherigen Gründe zu § 1615 l BGB und die Kriterien des § 1570 BGB, soweit sie nicht ehebezogen sind.

    Nach Ihrer Schilderung wäre ein weitergehender Unterhaltsanspruch eher unwahrscheinlich.

  12. Detlef

    Hallo,
    ich habe zu der Höhe des nachehelichen Unterhalt eine Frage.Ich hatte 1997 die Mutter meines Sohnes (1998 geboren) geheiratet, die , nach dem Trennungsjahr im April 2004 rechtskräftig geschieden wurde.Ich habe durch meinen Rechtsanwalt einen nachehelichen Unterhaltsvertrag erstellen lassen,den meine Ex-Frau auch unterschrieben hat.Laut Vertrag zahle ich an meinem Sohn nach Düsseldorfer Tabelle und meine Ex-Frau insgesammt 500 Euro im Monat.Sie hatte schon immer während der Ehe und auch jetzt einen Halbtagsjob als Gärtnerin , wobei sie offiziell im Durchnitt 250 Euro bekommt !
    Nun zu meiner eigentlichen Frage:
    Habe ich eine Möglichkeit, den Nachehelichen Unterhalt einzustellen.Wenn ja , von welchen Faktoren hängt dies ab. Z.B.: alter des Sohnes (wird im April 11.) , Schulbetreuung bis 16 Uhr (wurde schon immer gemacht für 100 Euro mit Essensgeld !) , Ich frage nach , da ich eine neue Lebnsgefährtin kennen-und liebengelernt habe.Sie hat bereits 4 Kinder die keinen Unterhalt vom EX-Mann erhalten, außer von „Vater Staat“. Wir möchten jetzt gerne zusammenziehen, aber dann würde sie laut Aussage von den Beamten der Stadt Fröndenberg kein Geld oder sehr viel weniger Geld vom Amt bekommen(Miete,Gas,für sich selbst).Kann ich aus diesem Grunde den Unterhalt meiner EX-Frau einstellen ? Da ich ja laut „Gesetz“ für meine „neue“ Familie aufkommen muss? Für Ihre fachgerechte Antwort bedanke ich mich im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Detlef.S.

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ Detlef

    die Lebenspartnerschaft ist keine „neue Familie“. Ihre Freundin spielt bei Ihrem Unterhalt keine Rolle.

    Ob Sie die Unterhaltsvereinbarung abändern lassen können, hängt auch von der Betreuungssituation des Kindes ab, die scheinbar recht gut ist. Danach könnte Ihre geschiedene Frau mehr verdienen.

    Einzelheiten muss aber ein Fachanwalt für Familienrecht prüfen.

  14. Kerstin

    Hallo! Ich möchte gerne mit meinen neuen Partner zusammen ziehen. Er ist noch nicht geschieden, hat 2 Kinder die bei Ihm leben. Gerade hat seine Exfrau Unterhalt nach der Ehe beantragt, was noch verhandelt wird. Muß mein Partner mehr zahlen, sobald wir zusammen ziehen? Wir beide gehen Vollzeit arbeiten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Kerstin

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ Kerstin

    es kann sein, aber ist nicht sehr wahrscheinlich, wenn es nicht um Kindesunterhalt geht.

  16. auch thomas

    Hallo, ich habe bereits viele Ihrer Fragen und Antworten gelesen und bin sehr davon angetan. Nun zu meiner Frage. Ich bin seid 02.11.2006 geschieden, habe zwie Kinder aus dieser Ehe. Meine Ex hat bisher nur Stress gemacht. Bis ende 2007 habe ich bei einem AG in Bremen gearbeitet und meinen bis dato fälligen Kindesunterhalt gezahlt. (538 €) Da ich die Fahrzeit und die damit verbundenen Kosten reduzieren musste und auch wollte, habe ich einen AG in Wohnungsnähe gefunden. Meine Ex … weiß davon. Ich habe Sie vorher noch kontaktiert und gesagt, das ich auf Grund der neuen Düsseldorfertabelle mehr Unterhalt zahlen werde. Nun verlangt Sie meine Gehaltsabrechnungen zur prüfung ob Sie nicht evtl. mehr bekommen kann. Meine Frage nun: Kann Sie diese von mir verlangen, bzw. muß ich die Gehaltsabrechnungen an Sie aushändigen?
    Danke für Ihre Antwort im voraus.
    !! bitte dringend!!

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ auch thomas

    wenn Sie gesagt habe, mehr zu verdienen, müssen Sie die Unterlagen aushändigen

  18. auch Thomas

    Hallo und danke für Ihre Antwort. Habe meiner Ex nicht die Gehaltsabrechnungen gegeben. Mit der begründung das Sie aus zwei abrechnungen eh nichts berechnen kann. Wir haben uns geeinigt das Sie sie ende Mai bekommt. Zum anderen habe ich mich falsch aus gedrückt. Ich Verdiene nicht mehr wie vorher, nur spare ich Zeit und Fahrtkosten ein. Scheinbar darf ein geschiedener Eheman mit Kindern heut zu Tage nicht mehr wieder ein Leben aufbauen und nur zahlen. Macht man ein paar Überstunden um sich mal was zu gönnen kommt etwas später die Returkutsche mit Nachzahlungen der Ex bzgl. des Kinderunterhaltes. Ist das Gerecht???? Man hat Jahrelang versucht eine Familie aufzubauen, dann scheitert diese und muß wie ein gerade ausgelernter Jungerwachsener Steuern zahlen der sein Leben erst vorsich hat.!?
    Ich selber würde gern wieder normal leben und mit ein paar Ãœberstunden meine Schulden ausgleichen und in absehbarer zukunft wieder was aufbauen, nur so geht das nicht….. man könnte verzweifeln. Das kann nicht richtig sein. Danke für´s zuhören.

  19. auch Thomas 2

    Weiter oben wurde die Frage diskutiert ob die Nichteheliche Mutter des gemeinsamen Kindes noch Unterhalt fordern kann nach dem neuen Gesetz.

    In meinem Fall geht es darum, dass das gemeinsame Kind im August 2007 3 Jahre Alt geworden ist und damit der Unterhaltsanspruch (meiner Meinung nach) endete.

    Jetzt fordert die Kindesmutter nach Gesestzesänderung zum 1.1.08 wieder Unterhalt in Differenz zu Ihrem damaligen Netto (vor Kind) und ihrem jetzigen Netto bei Halbtagsjob.

    Ist das Zulässig? Leider kann ich keine konkrete Formulierung zu Altfällen finden, bei denen der Unterhaltsanspruch (Stichwort „Unterhaltskette“) bereits beendet war.

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ thomas 2

    Sie liegen falsch. Das Gesetz gilt auch für sog. Altfälle.

    Befragen Sie einen Anwalt vor Ort. Wenn Sie einen Empfehlung brauchen, benötige ich den Wohnort.

  21. frank

    Hallo Herr RA, 1mal finde ich toll, dass sie sich soviel zeit nehmen…

    Meine Frgag:wir hatten eine notarielle Vereinbarung ( praktisch einen Scheidungsvertrag ) getroffen. Ende der Zahlung des BU 2006, danach wird neu verhandelt. Ich hatte stillschweigend 1 Jahr länger bezahlt. Der Vermerk , danach muss neu verhandelt werden, wurde von mir so gedeutet, dass ich meinen BU nach der jetztigen Situation anpasse, d.h. sie hatte ihr Einkommen nur zur Hälfte angerechnet bekommen, weil es überobligatorisch war. Jetzt sind die Kids 11 und die Ganztagesschule auch vorhanden. Kann ich rückwirkend was verlangen? Ist der Vermerk , danach wird neu verhandelt, auch auf mein jetziges Einkommen ausgelgt?

  22. frank

    Sorry, ganz vergessen, ich war 6 Jahre verheiratet und habe bis Nov 2007 fast 7 Jahre BU bezahlt.Jetzt zahle ich natürlich KU weiter, nur BU sehe ich nicht mehr ein.Die Kids sind seit Sept. in Ganztagesschule. Danke nochmal. Gruß

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    rückwirkend den nur u.U. überzahlten Unterhalt ersetzt zu verlangen, scheitert meist an vielen Tatsachen.

    Entreicherung ist da nur ein Stichwort.

  24. frank

    dass ich jetzt aber für meine ex noch bu zahlen muss, da muss sie erst klagen und nachweisen, dass sie bedürftig ist und sie nicht länger als halbtags arbeiten kann, ich würde sie da voll unterstützen, wegen betreuung und so. kann sie das ablehnen??
    schönen abend noch.

  25. Esther

    Hallo, ich habe eine Frage und zwar zahlt mein Ex-freund mir 335 Euro Unterhalt für unseren Sohn, welcher nun 4 Jahre alt ist. Er verdient 3363 € und hat dieses Jahr zweimal eine Bonuszahlung bekommen (einmal 12000 Euro und einmal 10000). Er hat auch nicht viel ausgaben, da er bei seinen Eltern lebt und keine eigene Wohnung hat. Ich selber arbeite halbe Tage (800Euro) Ansonsten bin ich ausschließlich für unseren Sohn da. Ich möchte ungern nach mehr Unterhalt fragen, aber da die Wohnung, auto etc. doch ziemlich teuer ist, würde mich interessieren, ob mir mehr zustehen würde. Habe meinen Ex-Freund schon einmal gefragt ob er mehr zahlen könnte, aber es kam eine negative Antwort. Von daher, habe ich alles so weiter laufen lassen, da ich nicht mit Anwälten drohen möchte. Aber wenn ich wüsste, dass mir evtl. mehr zusteht, kann ich nocheinmal mit ihm reden. Vielen lieben Dank im Voraus und ein gutes erfolgreiches Jahr 2009.

    mit freundlichen Grüßen Esther

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ esther

    es kann durchaus sein, dass auch Sie selbst einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater haben. Dieser Anspruch fließt aus § 1615 l BGB. Gerade nach der Unterhalt zu formen, sind die Unterhaltsansprüche nach dieser Norm den Unterhaltsansprüchen der verheirateten Mütter angeglichen worden. Ob sie einen Unterhaltsanspruch haben und wie hoch dieser ist, hängt maßgeblich auch von ihrer Tätigkeit vor der Geburt des Kindes ab.

    Sie sollten sich von einem Fachanwalt beraten lassen, da der Unterhalt auch erst ab Einforderung geschuldet wird. Für die Vergangenheit werden Sie keinen Unterhalt fordern können.

  27. Esther

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    viele Dank für Ihre Auskunft. Unterhalt für mich kann ich nicht mehr einfordern, da mein Ex-Freund mir damals 4000Euro gezahlt hat und ich ihm ein Schreiben unterschrieben habe, dass ich keine Unterhaltsansprüche für mich erheben werde. Das hatten wir so unter uns geregelt. Ich war damals froh das Geld zu bekommen, da ich mich neu einrichten musste. Deshalb, geht es mir auch nur um den Unterhalt für unseren Sohn. Aber ich weiss nicht, ob man diese Bonuszahlungen auf sein Einkommen anrechnen kann. Wenn es so wäre,dann würde er ja ca. 500 Euro laut D.-Tabelle zahlen können. Bei seinem o.g. Gehalt und der Tatsache, dass er bei seinen Eltern lebt, ist es für ihn ja eigentlich nicht so viel Geld, mir würde es sehr helfen…
    Ich bedanke mich sehr für Ihre Auskunft und verbleibe mit freundlichen Grüßen

    Esther

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ esther

    ich kenne zwar die Vereinbarung nicht, die sie seinerzeit mit dem Kindesvater abgeschlossen haben, könnte mir aber vorstellen, dass diese Vereinbarung unwirksam ist. Dies müsste einen konkret beauftragter Fachanwalt überprüfen.

    Die Bonuszahlungen sind selbstverständlich ein Teil des Einkommens und für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen.

  29. Esther

    Vielen Dank für Ihre Auskunft Herr von der Wehl

    glg Esther

  30. Michael

    Hallo,
    Mir brennt da eine wichtige Frage unter den Nägeln.
    Aufgrund zweimaliger Bonuszahlungen pro Jahr (Juni/Dezember) wird mein monatlicher Nettoverdienst (Jahresgesamtnetto/12) von der Anwältin meiner Frau auf 2700 Euro berechnet. Hieraus resultieren deren Unterhaltsforderungen für Frau und Kinder in Höhe von etwas über 1400 Euro.
    Tatsächlich habe ich jedoch (außer die 2 Monate) nur ein Nettoverdienst von 2050 Euro, zusätzlich eine Kreditbelastung aus gemeinsamer Ehe mit Raten von 250 Euro.
    Somit habe ich in 10 von 12 Monaten nur einen Betrag von 400(!) Euro für Miete, Bekleidung/Essen usw. pro Monat zu Verfügung. Gibt es Härtefallregelungen? Die Bonuszahlungen zweimal im Jahr nutzen mir nichts wenn ich in 10 Monaten des Jahres noch nicht mals Miete zahlen kann.

    Besten Dank im voraus für Ihre Antwort.
    Michael

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht