Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2008
hier der Link zu der neuen Düsseldorfer Tabelle
Nachtrag im Januar 2009
Die Düsseldorfer Tabelle 2009 finden Sie hier
Das BMJ schreibt dazu soeben:
„Die Richterinnen und Richter der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben heute die ab dem 1. Januar 2008 geltende „Düsseldorfer Tabelle“ vorgestellt. Sie gilt bundesweit als Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Nach der neuen Tabelle wird der Kindesunterhalt im Durchschnitt um 1,75 € steigen. Eine Neufestsetzung zum 1. Januar 2008 wurde notwendig, weil an diesem Tag das neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt.
„Ich freue mich, dass der Kindesunterhalt nach der neuen Düsseldorfer Tabelle in Westdeutschland durchschnittlich um 1,75 € steigt. In Ostdeutschland ist die Erhöhung des Kindesunterhalts im Durchschnitt sogar noch erheblich höher, weil in den neuen Bundesländern nach der Unterhaltsrechtsreform erstmals die höheren, westdeutschen Unterhaltssätze gelten. Mit dem neuen Unterhaltsrecht bekommen wir also in ganz Deutschland einheitliche Beträge. Die bisherige Unterscheidung danach, ob das unterhaltsberechtigte Kind in Westdeutschland oder in Ostdeutschland lebt und deshalb weniger Unterhalt bekommt, gehört dank der Reform der Vergangenheit an. Die neue Tabelle ist ein gutes Startsignal für das neue Unterhaltsrecht“ sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries heute in Berlin.
Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richterinnen und Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag. „Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann der Mindestunterhalt nicht absinken. Das haben wir in einer Übergangsregelung ausdrücklich festgeschrieben“, betonte Zypries.
In der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) festgeschrieben. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.
Der neuen Tabelle liegt – wie schon bislang – die Annahme zugrunde, dass der Schuldner gegenüber drei Berechtigten (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist. Wo diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, weil beispielsweise nur ein Kind zu versorgen ist, erfolgt in der Praxis eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.“
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Am 18. Dezember 2007 um 22:28 Uhr
Hallo,
da sich ab dem 01.01.08 die DDT ändert, stellen sich hier ein paar Fragen:
muss ich den Vater auffordern, den neuen Betrag lt Tabelle zu zahlen?
wenn der UH-Pflichtige eine neue Stelle als Zweigstellenleiter (ca. 16 Monaten) mit guten Aussichten hat, höheres Gehalt zu erzielen.. dies ging aus den Gehaltsunterlagen vor einem Jahr hervor, da eine Steigerung ersichtlich war, dies aber alles ungeklärt blieb, weil der Vater sich weigerte, mehr offen zu legen und die zu klärende Umgangssache mit dem Sohn für mich erstrangig war…
nun aber die Frage: kann ich nun wieder Gehaltsunterlagen fordern, allein schon, weil die DDT neu ist?
Oder soll ich lieber den September 08 abwarten, da dann unser Sohn 12 Jahre alt wird und sich wieder etwas ändert?
Reicht es, wenn ich den KV in Verzug setze, dadurch dass ich ihn auffordere, sein Gehalt ab 01.01.08 offen zu legen? Um dann im September 08 anhand der Unterlagen ggf. rückwirkend den UH geltend zu machen?
Vielen Dank im Voraus
nane
Am 19. Dezember 2007 um 20:19 Uhr
Hallo,
was ist nun mit § 1612 b BGB ab 01.01.08 ??
Hat der noch Bestand?
LG nane
Am 20. Dezember 2007 um 10:50 Uhr
@ nane:
ja, aber in geänderter Form. Das Kindergeld wird künftig in jeder Einkommensgruppe hälftig angerechnet.
Am 20. Dezember 2007 um 13:12 Uhr
Danke,
für die Antwort. Können Sie mir auch etwas zu der Frage am 18.12. sagen?
LG nane
Am 20. Dezember 2007 um 16:30 Uhr
@ nane:
wenn Sie mehr wollen, müssen Sie tätig werden.
Mit wirksamer und nachweisbar zugegangener Aufforderung Auskunft zu erteilen, wird der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt. Ab da wird ggfls mehr Unterhalt geschuldet.
Es macht wenig Sinn Auskunft zu fordern, um dann Monate mit der Geltendmachung von mehr Unterhalt abzuwarten.
Am 20. Dezember 2007 um 21:11 Uhr
Hallo,
eigentlich gehts auch darum, ob ich:
.. nun wieder Gehaltsunterlagen fordern kann, allein schon, weil die DDT neu ist?
Seit meiner Aufforderung per Einschreiben vor einem Jahr ist nichts passiert, wie gesagt, war mir die Umgangssache mit KV und Sohn wichtiger… das wollte ich nicht noch schwieriger machen durch finanzielle Belange. Können viele ja nicht trennen. Aber die Gehaltssache wurde eben nie geklärt!
Vielen Dank an Sie
Nane
Am 21. Dezember 2007 um 09:46 Uhr
@ nane
für die Auskünfte gilt nach § 1605 BGB eine 2-Jahresfrist. Allein die Tatsache, dass die DDT sich geändert hat, gäbe nicht das Recht, innerhalb der Frist erneut Auskunft zu verlangen. Allenfalls § 1605 II BGB, wenn belegt werden kann, das höhere Einkünfte da sind.
Aber hier ist doch noch gar nicht Auskunft erteilt worden!!!
Am 27. Dezember 2007 um 14:52 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
ab dem 01.01. ändert sich ja wieder die Düsseldorfer Tabelle. In den Kommentaren steht, dass sich der Unterhalt durchschnittlich um ca. 1,75 pro Kind erhöht.
Wenn ich aber in meine Gehaltsklasse gucke müsste ich aber pro Kind direkt 24 Euro mehr bezahlen. Ist das so korrekt?
Hier die Daten: bereinigtes Nettogehalt 2.202 Euro
Alte DT: Stufe 6 – Unterhalt 331 pro Kind minus Kindergeld = 508 Euro
Neue DT ab 01.01: Stufe 3 Unterhalt pro Kind 355 minus Kindergeld = 556 Euro.
Am 28. Dezember 2007 um 09:55 Uhr
@ schaengel:
Ihre Endberechnung kann ich nicht nachvollziehen, aber mit den Einsatzbeträgen in der DDT haben Sie recht. Für Sie wird es etwas teurer.
Am 31. Dezember 2007 um 11:25 Uhr
Mein ExEhemann teilte mir ein paar Tage vor Weihnachten mit, dass er mir den Unterhalt streicht (ich arbeite 25 Std/Woche) und der Unterhalt sich für die Kinder (11 + 14) ändert. Er bezieht sich einfach auf die Änderung ab 1.1.08. Geht das alles so einfach ? Für die Kinder habe ich einen Titel, für mich leider nicht. Der Unterhalt für die Kinder ist gleich geblieben, obwohl oben steht, dass der Unterhalt sich so berechnet: Ehegatte und 2 Kinder.
Am 2. Januar 2008 um 09:38 Uhr
@ Eyleen:
anhand der Daten kann ich nicht beurteilen, ob Sie einen Unterhaltsanspruch haben. Die Unterhaltsreform bedeutet natürlich nicht, dass Unterhalt für die Mütter einfach wegfällt.
Bitte befragen Sie einen örtlichen Fachanwalt für Familienrecht.
Am 3. Januar 2008 um 20:07 Uhr
hello
eine frage wie schaut es aus wenn eine mom mit 2 kinder in denn staten lebt und auch wieder verheiratet is, hat aber mit dem erzeuger der kinder das gemeinsame sogererecht,,muss er unterhalt bezahlen???fuer die kinder???
vielen dank im vorraus..
Am 9. Januar 2008 um 19:49 Uhr
Hallo,
habe gelesen, daß bei der DDT ab 01.01.2008 eine Unterhaltspflicht gegenüber 3 Personen vorausgesetzt wurde. Mein Ex ist aber entweder neu verheiratet, noch lebt er mit jemandem zusammen oder hat noch anderweitige Kinder. Er ist nur für unser gemeinsames Kind unterhaltspflichtig und hat bisher den Mindestunterhalt (niedrigste Einkommensgrenze)für unser Kind gezahlt. Wie wird denn der Kindesunterhalt dann jetzt berechnet. Ist das richtig, daß er somit in die nächsthöhere Einkommensgruppe eingestuft wird?
Am 9. Januar 2008 um 21:16 Uhr
@ Vivien
wenn er leistungsfähig ist, mndestens eine Gruppe höher. Das war aber schon immer so und nicht erst seit der Reform ud der DDT 2008.
Am 16. Januar 2008 um 17:51 Uhr
Hallo,
ich müsste nach der neuen Düsseldorfer Tabelle 23,-€ weniger Kindesunterhalt zahlen.
Ich habe meine Ex per Einschreiben aufgefordert der Unterhaltskürzung schriftlich zuzustimmen. Dies verweigert sie mir aber.
Muß ich jetzt erst auf Abänderung klagen? Oder kann ich ihr einfach entsprechend weniger Unterhalt überweisen? Meine Ex-Frau selbst bekommt keinen Unterhalt mehr.
Vielen Dank, Helge
Am 16. Januar 2008 um 21:36 Uhr
@ Helge
wenn es einen Titel gibt, der Basis und Grundlage die DDT hat, müssen Sie auf Abänderung klagen.
Wenn es keinen Titel gibt, nicht.
Will Ihre Exfrau es wirklich darauf ankommen lassen?
Am 17. Januar 2008 um 18:13 Uhr
Danke für die schnelle Antwort!
Leider ist meine Ex-Frau auch nach 10 Jahren noch völlig kopflos, wenn es ums Geld geht.
Wir haben im Februar 2007 vor Gericht einen Vergleich geschlossen. Hierin steht, dass ich gem. der DDT aus der Einkommensgruppe 9 466,- € abzüglich des hälftigen Kindergeldes zahle. Ich vermute, dies ist einem „Titel“ gleich zu setzen?
In dem Vergleich steht übrigens nichts davon drin, dass ich mich mit meinem Gehalt unterwerfe. Kann dann trotzdem gepfändet werden, wenn ich einfach weniger zahle?
Könnten und würden Sie meinen „Fall“ übernehmen, auch wenn Bad Schwartau(Ost-Holstein) der Gerichtsort wäre? Wie teuer wäre dies in etwa?
Vielen Dank im Voraus, Helge
Am 17. Januar 2008 um 21:31 Uhr
@Helge
ja, dieser Vergleich ist der Titel. Vollstrecken kann frau damit in das gesamte Vermögen. Das muss nicht extra drinstehen.
Ein Problem könnte die Wesentlichkeitsgrenze von 10% sein. Abänderung nur dann, wenn die abzuändernde Differenz mindestens 10% beträgt. Ich errechne aber vorläufig eine größere Differenz als 23, 00 EUR. Hängt von dem genau angesetzten Nettoeinkommen ab. Das muss geprüft werden.
Ob der Vergleich so auszulegen ist, dass immer nur Unterhalt nach der DDT geschuldet wird (dann Abänderung ja), kann ich nicht sagen….wohl eher nicht.
Die Kosten wären bei einem Wert von knapp 300,00 EUR vernachlässigbar, aber meine Fahrtkosten wären fast höher als die Anwaltsgebühren. Ich bin angetreten, um Mandanten immer fair zu beraten. Daher könnte ich Ihnen nicht einmal raten, mich zu beauftragen.
Am 18. Januar 2008 um 19:56 Uhr
??? Jetzt bin ich restlos verwirrt!
Im Vergleich steht wortwörtlich:“ Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger für die Zeit ab Mai 2007 Kindesunterhalt aus der 9. Einkommensgruppe der DDT in Höhe von 466,- EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 77,- EUR, also 389,. EUR monatlich, jeweils im voraus zahlt.“ Da im Juli 2007 die DDT gesenkt wurde (für mich um 5,- Euro), zahle ich seit dem nur noch 384,- Euro (deswegen die 23,- Euro).
Ich habe im Internet eine Seite eines Fachanwaltes für Familienrechts gefunden, auf der steht, dass aufgrund der kompletten Umstellung der DDT alle Vergleiche … abgeändert werden müssen (von Wesentlichkeitsgrenze war da nicht die Rede)!?
Was würde ich denn ansonsten jetzt machen, wenn die Sätze der DDT turnusmäßig wieder erhöht werden? „Meine“ 9. Gruppe gibt es doch jetzt nicht mehr!?
Am 21. Januar 2008 um 10:29 Uhr
@ Helge
wenn der Titel sich fest auf die DDT bezieht, können Sie abändern, auch ohne Beachtung der Wesentlichkeitsgrenze.
Wenn der Titel damals von 466,00 später 461,00 ausging, sind Sie heute doch bei 468,00 und einer Differenz von 2,00/7,00 EUR ???
Am 21. Januar 2008 um 12:29 Uhr
Für mich klingt es so, dass sich der Titel fest auf die DDT bezieht. Sieht ein Anwalt oder Richter dies ggf. anders?
Ich bin letztes Jahr nur knapp in die Stufe 9 der DDT gekommen. Mit knapp über 2800,- Euro würde ich doch jetzt klar in der jetzigen Stufe 5, sprich 438,- Euro, landen, oder nicht?
MfG, Helge
Am 21. Januar 2008 um 12:45 Uhr
@ Helge
scheint mir auch so.
Bei 2.800,00 haben Sie recht.
Am 21. Januar 2008 um 12:55 Uhr
Nun ist mir auch klar, warum Sie darüber erst so verwundert waren. Ich hatte nicht erwähnt, dass ich mittlerweile wieder verheiratet bin und nun Vater eines weiteren Kindes bin. Sie vermuteten sicherlich, dass ich wegen der geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigen in der DDT nach oben rutsche!
Ich warte jetzt erstmal auf das angekündigte Anwaltsschreiben meiner Ex-Frau. Danach werde ich Sie trotz er Fahrtkosten dann vielleicht doch in Anspruch nehmen, da ich in Lübeck keinen guten Anwalt kenne und Sie mir einen sehr kompetenten Eindruck machen.
Vielen Dank, Helge
Am 21. Januar 2008 um 13:28 Uhr
@ Helge
so in etwa hatte ich gerechnet……
Am 21. Januar 2008 um 17:44 Uhr
Hallo Herr RA von der Wehl,
darf ein Unterhaltpflichtiger von seinem Nettolohn folgende Dinge abziehen:
VWL 40,- €
Kreditkosten -KFW (Meisterbafög) 143,- €
entstanden nach der Scheidung
Berufsunfähigkeitsschutzvers. auf Basis einer Rentenvers. mit aufgeschobener Rentenzahlung
128,- €
Danke
Nane
Am 22. Januar 2008 um 10:42 Uhr
@ nane
vwl: nein
MeisterbaföG: ? hängt davon ab, ob die grundlegende Entscheidung noch bei intakter Ehe getroffen wurde, die Kosten also schon in der Ehe „angelegt“ waren.
Rentenversicherung: wenn sie in den versorgungsausgleich fällt wohl ja, wenn nicht wohl nein.
Am 22. Januar 2008 um 22:03 Uhr
Hallo Herr RA von der Wehl,
Entscheidung „Meisterlehrgang Maler“ wurde nach Scheidung getroffen…
Rentenversicherung Jahre nach Scheidung abgeschlossen…aber es ist eben eine „Berufsunfähigkeitsschutzvers. auf Basis einer Rentenvers. mit aufgeschobener Rentenzahlung
128,- €
Sind diese Punkte abzugsfähig (es geht um Kindesunterhalt), wenn Jahre nach der Scheidung abgeschlossen bzw. entschieden?
Danke
Nane
Am 22. Januar 2008 um 22:11 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
habe Probleme den Kindesunterhalt nach der neuen Tabelle zu berechnen. Tochter ist in Altersgruppe 1, NettoEK des Vaters liegt in Stufe 3. Wie hoch bemisst sich der Unterhalt abzgl. hälftiges Kindergeld?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Patricia
Am 23. Januar 2008 um 11:32 Uhr
@ Particia
wenn keine Höherstufung zu erfolgen hat, weil nicht 3 Unterhaltsberechtigte vorliegen:
307,00 minus 77,00 = 230,00 EUR
Am 23. Januar 2008 um 11:35 Uhr
@ nane
über MeisterBaföG kann man streiten…eher nein.
Wenn sonst keine Rentenversorgung vorhanden = abzugsfähig, sonst nein.
Am 23. Januar 2008 um 18:24 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
es liegt die gesetzliche Rentenversicherung vor! Reicht das, damit eine zusätzliche private Versicherung nicht abzugsfähig ist?
Gibt es Richtwerte für eine abzugsfähige Berufsunfähigkeitsschutzversicherung?
Vielen Dank bisher
nane
Am 23. Januar 2008 um 21:58 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
habe große Probleme mit meinem Nochmann.
Nach Auszug aus dem gemeinsamen Haus werde ich nun aufgefordert, die monatlichen Annuitäten und für laufende Hauskosten die Hälfte zu tragen (Gesamtschuldenausgleich).
Ist das rechtens und kann man das Anfechten?
Bin damals von der Bank und vom Mann bedrängt worden den Darlehenvertrag mitzuunterschreiben, hatte 2 Monate zuvor meine Arbeit verloren und seitdem keine Einkünfte.
Vielen Dank im voraus
Beate
Am 24. Januar 2008 um 09:47 Uhr
@ bea
damit wird Ihr Mann wenig Erfolg haben, zumal Sie praktisch ja gar nicht zahlen können.
Das Problem wird über den Unterhalt gelöst. Ihr Mann zahlt die Annuitäten und dies wird von seinem NettoEK abgesetzt. Sie hingegen erhalten als Einkommen fiktiv den Wohnwert zugerechnet. (Suchen Sie hier im Blog nach „Wohnwert“)
Mit diesen Zahlen wird eine Unterhaltsberechnung gemacht.
Am 24. Januar 2008 um 10:01 Uhr
@ nane
grds. sind nur die gesetzlich erforderlichen Versicherungen abzugsfähig und nicht private Zusatzversicherungen. Sonst könnte ein Unterhaltsschuldner statt Unterhalt zu zahlen sich besser überversichern.
Lassen Sie es doch auf eine Klage ankommen bzw. klagen Sie doch.
Am 24. Januar 2008 um 13:12 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
ich habe 2 Fragen.
Ich zahle seid 2001 monatlich 239,-€ Unterhalt an meine nun 13 Jahre alte Tochter. Ich bin nun aufgefordert worden rückwirkend zum 05.05.2006 monatlich mehr Unterhalt zu zahlen, da meine Tochter da 12 Jahre alt geworden ist. Geht dies?
Ich habe z.Zt ein Nettoeinkommen von 1230,-
€. Meine Exfrau bekommt von mir keinen Unterhalt. Sie bekommt aber das komplette Kindergeld. Wieviel Unterhalt muss ich an meine jetzt 13 Jahre alte Tochter bezahlen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Markus
Am 24. Januar 2008 um 14:01 Uhr
@ Markus
Rückstände einzufordern geht idR. nicht, es sei denn, es liegt ein Auskunftsbegehren, eine Klage oder Verzug vor, was Sie nicht geschildert haben.
Unterhalt dient seinem Wesen nach, die laufenden Unterhaltskosten zu bestreiten. Wenn der Bedürftige nichts (nicht mehr) verlangt, ist davon auszugehen, dass er sich selbst unterhalten kann.
Sie schulden derzeit nach Ihren Angaben (keine Fahrtkosten o.ä.?):
Einkommensgruppe 1 bis 1.500,00 EUR und Altersgruppe 3 sind 365,00 EUR minus 1/2 des Kindergeldes = 288,00 EUR.
Am 24. Januar 2008 um 14:19 Uhr
Vielen Dank Herr von der Wehl,
2. Frage hat sich für mich nun geklärt.
Zur 1. Frage: es ist richterlich 2002 festgelegt worden, dass ich monatlich 239,- € an meine Tochter zahlen soll. In der Festlegung steht aber nicht, dass ich mehr bezahlen soll, wenn meine Tochter in die nächste Altersgruppe kommt. Für mich stellt sich der Sachverhalt so dar, dass entweder meine Exfrau oder ich eine neue Berechnung des festgesetzten Unterhalts beantragen müssen, damit die alte Festsetzung aufgehoben werden kann. Ist dies so?
Noch abschließend eine Frage: Müssen ALG2 Empfänger Kindesunterhalt bezahlen, bzw. kann wenn wieder Arbeit da ist die ausgebliebene Zahlung während ALG2 eingefordert werden?
Vielen Dank
MFG
Am 24. Januar 2008 um 14:45 Uhr
@ Markus
zu 1. ja, dass sehen Sie richtig
zu 2. bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und dem Genügen der Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit es gilt der Selbstbehalt von 770,00.
Wird er unterschritten, kein Unterhalt. Keine Nachzahlung für diese Zeiten, wenn später wieder Geld verdient wird.
Am 24. Januar 2008 um 14:55 Uhr
Vielen Dank,
Ihre Auskunft hat mir sehr geholfen.
MfG
Markus
Am 25. Januar 2008 um 08:33 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
ich erwarte wieder mal große Probleme mit meinem Ex-Mann was den Kindesunterhalt angeht.
Leider hat sich in der neuen Tabelle auch das Nettoeinkommen geändert. Mein Ex-Mann war bisher in Stufe 9 (2800-3200). Das Gericht hat im Vergleich letztes Jahr festgelegt 466-77=389 für die eine und 396-77=319 für die andere Tochter. Zusammen 708. Dann kam am 1.7.07 eine Tabellenänderung und erbezahlte insgesamt 699. Was auch korrekt war. Im Vergleich steht auch: „Bei diesen Beträgen orientieren sich die Parteien an Gruppe 9 der aktuellen D’dorfer Tabelle. Für den Fall der gesetzl. Dynamisierung sollen auch die Zahlbeträge entspr. angepasst werden.
Jetzt will mein Ex-Mann nach Stufe 5 (2701-3100) zahlen und nicht nach Stufe 6. Sein Nettoeinkommen betrug 2.400 €. Wir haben uns aber damals dahin geeinigt, dass er keinen Sonderbedarf zahlen muss, wenn er freiwillig eine Stufe höher geht. So ist dann auch vom Gericht die Stufe 9 festgelegt worden. Kann er einfach die niedrigere Stufe wählen?
Vielen Dank
Sabine
Am 25. Januar 2008 um 09:33 Uhr
Hallo,
1.wird bei der Berechnung der Unterhaltsanteile beider Eltern für ein volljähriges Kind auch das bereinigte Nettoeinkommen zugrundegelegt?
2.Bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem 19-jährigen und einem 15-jährigen Kind: wird dann für die Berechnung des Unterhaltes für die Jüngere die nächsthöhere Stufe herangezogen,weil es ja nur zwei Personen sind?
3. Kann ein Beamter die private Krankenversicherung vom Netto abziehen, um auf das bereinigte Nettoeinkommen zukommen?
4. wenn in der Vergangenheit zuviel Unterhalt (wegen falscher Interpretation der Tabelle) gezahlt wurde (es gibt keinen Titel): kann das Geld zurückgefordert werden?
Fragen über Fragen…
Danke, Uschi
Am 25. Januar 2008 um 15:57 Uhr
@ Uschi
zu 1. : ja
zu 2. : nicht zwangsläufig, wenn EK am Anfang einer Stufe eher ja, wenn am Ende, eher nein.
zu 3. : ja
zu 4. : idR. nein, Sichwort Entreicherung
Am 25. Januar 2008 um 15:59 Uhr
@ sabine
wenn der Sonderbedarf Inhalt des Titels geworden ist und noch besteht, wird er sich an einer Höherstufung festhalten lassen müssen.
Am 25. Januar 2008 um 17:39 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
vielen Dank für die Information. Sonderbedarf ist aber nicht Bestandteil des Beschlusses. Das ist im Schriftverkehr geregelt worden. Der Vergleich sieht vor: 1. Die Höhe des Unterhaltes wie bereits beschrieben und unter Punkt 2, dass bei der jüngeren Tochter bei Erreichen der 3. Altersstufe 466-77 zu zahlen sind. Und dann eben die Dynamisierung.
Meine Frage ist, wer entscheidet darüber, nach welcher Stufe er jetzt zahlt, da intiligenterweise die Einkommensbreiten geändert wurden. Oder gibt es da eine Faustregel nach der verfahren wird?
Besten Dank
Sabine
Am 25. Januar 2008 um 18:42 Uhr
das war schnell und klar beantwortet. 1000 Dank.
Am 28. Januar 2008 um 08:04 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
Sie hatten mir in Nr. 36 schon geantwortet, dass mein an meine Tochter zu zahlender Unterhalt. 365,- abzüglich das hälftige Kindergeld also 288,- sind. Nun habe ich ein Anwaltsschreiben meiner Ex bekommen. Der Anwalt vertritt die Meinung, dass ich 365,- € zahlen müßte und dass in dieser Gruppe das Kindergeld nicht zur Anrechnung kommt.
Was ist denn nun richtig?
MfG und vielen Dank
Markus
Am 28. Januar 2008 um 09:40 Uhr
@ Markus
der Anwalt der Sie angeschrieben hat, sollte dringend eine Fortbildung zum neuen Unterhaltsrecht besuchen. Ab dem 01.01.08 wird das Kindergeld in jeder Gruppe zu 1/2 angerechnet.
Davor allerdings u.U. nicht.
Am 28. Januar 2008 um 10:11 Uhr
@ Sabine
entscheiden muss im Streitfall immer das Gericht. Bitte fragen Sie Ihren Anwalt, was zu tun ist.
Am 28. Januar 2008 um 12:59 Uhr
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Und wieviel Unterhalt hätte dann meiner Tochter 2007 zugestanden, wenn mein bereinigtes Einkommen 1230,- € netto war?
MfG und Danke
Markus
Am 28. Januar 2008 um 13:05 Uhr
@ Markus
bitte Verständnis. Konkrete Unterhaltsberechnungen bleiben kostenpflichtiger Anwaltstätigkeit vorbehalten. Ich darf und werde hier nur allgemeine juristische „Weisheiten“ von mir geben.
Am 28. Januar 2008 um 19:35 Uhr
Hallo, ich gehöre auch zu denen, die mit der neuen Tabelle nicht klar kommen.
Das JA möchte von mir 230 Euro Unterhalt für meinen 16 Monate alten Sohn. Ich find das ganz schön viel.(Bisher 182 Euro). Ich verdiene ca. 1700 Euro/Monat Netto. Das JA setzt mich nun aber in Stufe 3. Warum?
Ich habe keine weiteren Kinder und die EX bekommt auch nichts. Das habe ich mit der ARGE geklärt, da Sie HartzIV bekommt. Vielleicht noch wichtig ich arbeite im Westen, sie wohnt im Osten. Wer kann mir helfen.
Am 29. Januar 2008 um 10:13 Uhr
@ Andi99
im Bereich der 1. Altersgruppe ist die DDT deutlich erhöht worden. Ein kleiner Trost wird sein, dass die nächste Erhöhung lange auf sich warten lassen wird. Die künftigen Erhöhungen sind praktisch vorweggenommen.
Man will Sie von Gruppe 2 in Gruppe 3 höherstufen, da Sie keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen haben, aber die Gruppen der DDT davon ausgehen, dass Verpflichtungen für 3 Unterhaltsberechtigte (Frau + 2 Kinder) bestehen.
Hilfe gibt es da schwerlich.
Am 29. Januar 2008 um 12:46 Uhr
Hallo,
ich hätte mal eine Frage zur Höherstufung bei nur einem Unterhaltsberechtigten. Die bisherigen Einkommensgruppen der DDT waren viel enger (in den unteren Einkommensklassen etwa 200 Euro). In der neuen DDT sind die Gruppen aber teilweise 400 Euro „breit“. Ich bin früher 3 Gruppen höher gestuft worden (Einkommen 1650 Euro = Gruppe 3 -> auf Gruppe 6 = Einkommen 2100 – 2300). Jetzt falle ich in Gruppe 2 und würde bei einer Höherstufung um 3 Gruppen in Gruppe 5 (2700 – 3100) fallen, also in eine wesentlich höhere Gehaltsgruppe.
Kann das sein oder wird mit der neuen DDT auch die Höherstufungspraxis verändert?
Am 29. Januar 2008 um 13:01 Uhr
@ Steffi
sie werden nach wie vor nur um eine Gruppe höhergestuft, nicht um 3. Da hat sich nichts geändert.
Am 29. Januar 2008 um 15:51 Uhr
Es tut mir leid da muss ich wiedersprechen. Ich wurde letztes Jahr im April um 3 Stufen höhergestuft – durch das Jugendamt.
Am 29. Januar 2008 um 16:56 Uhr
@ Steffi
das hätte ich als „Ihr Anwalt“ nicht akzeptiert. Wer sagt denn, dass das Jugendamt immer Recht hat? Das sind dort keine Juristen!!!
Würden Sie einem gegnerischen Anwalt auch alles glauben?
Es liegt immer an dem Unterhaltsschuldner die Berechnung der Gegenseite prüfen zu lassen.
Am 29. Januar 2008 um 22:39 Uhr
zum einen möchte Ihnen für die schnelle Antwort danken.
Leider ist mir nicht ganz klar was das mit dieser Höherstufungspraxis soll. Ich brauch doch keine Tabelle machen, wenn sich dann eh keiner dran hält. Auch bin ich nun völlig verwirrt im Bezug auf die Höherstufung, ich habe Ihren Kommentar Nr. 29 so verstanden, dass nur dann eine Höherstufung erfolgt, wenn 3 Unterhaltsempfänger vorliegen.
Wie verhält sich das denn, wenn ich nun heirate? Sie hat allerdings kein Kind.
Am 29. Januar 2008 um 22:43 Uhr
Kann dem RA nur zu stimmen, hatte mit dem JA anfangs nur Probleme, Sie wollten doch tatsächlich für meine EX Unterhalt haben.
Haben mir auch einen Bescheid geschickt nur wussten, oder wollten Sie nicht wissen, dass bei Ihr mehr Abzüge anzurechnen sind als beim Kindesunterhalt. Zum Glück gibts Goog…
Dort habe ich mich informiert und so meinen Titel von ca. 420 €/Monat auf 27 €/Monat gesenkt. Du siehst man kann nicht auf alles vertrauen.
Am 29. Januar 2008 um 23:03 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
auch ich habe eine Frage zur Heraufstufung:
Bei meiner Scheidung im Jahre 2002 wurde ein Vergleich geschlossen, dass ich meiner Ex-Frau einmalig 10.000 Euro (in 2 Raten) zahlen muss und danach keine Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber habe. Seitdem habe ich auch nur den Unterhalt für die beiden Kinder aus der zutreffenden Einkommensgruppe bezahlt.
Hätte ich eine Stufe höher bezahlen müssen? Für die Zukunft ist es unrelevant, da ich mittlerweile neu verheiratet bin und ein Kind da ist.
Am 30. Januar 2008 um 11:04 Uhr
@ schaengel
eine spannende Frage.
Ich denke nein, da Sie den Unterhalt ggüber der Ehefrau durch Einmalzahlung geleistet haben.
Am 30. Januar 2008 um 11:11 Uhr
@ andi99
Nr. 29 haben Sie falsch verstanden, es war aber auch schlecht ausgedrückt.
Die DDT hat Grundlagen für die Berechnung von Kindesunterhalt. Sie orientiert sich an den Lebenshaltungskosten und geht z.B. davon aus, dass Unterhalt für 3 Personen zu leisten ist. Eine Frau und 2 Kinder. Die Durchschnittsfamilie. Wenn also keine 3 Unterhaltsverpflichtungen da sind, passen die Beträge nicht mehr. Also gehen die Gerichte dazu über, bei weniger Verpflichtungen dem Unterhaltsschuldner mehr abzuverlangen, indem man ihn eine Gruppe höher stuft.
Wenn Sie heiraten und Ihre Frau nichts verdient, kommt ein Unterhaltsberechtigter (die neue Frau hat Anspruch auf Familienunterhalt) hinzu. Wie sich das auswirkt, hängt vom Einzelfall ab.
Am 31. Januar 2008 um 09:41 Uhr
Guten Tag,
mein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 1280-€ und ich zahle nur an ein 14 jähriges Kind Unterhalt. Ist es richtig, dass ich dann bis zu 2 Stufen hochgestuft werden kann?
Vielen Dank
MfG
MIKE
Am 31. Januar 2008 um 13:23 Uhr
Ich habe damals einen Anwalt gefragt und der hat mir gesagt eine Höherstufung um 2-3 Stufen wäre zulässig.
Damals hat es vom Zahlbetrag nichts ausgemacht. Falls die das jetzt wieder versuchen, werde ich mich auf jeden Fall juristisch wehren.
Am 31. Januar 2008 um 13:25 Uhr
Ich hätte da noch eine Frage…
Damals hat die Durchsetzung des Unterhaltstitels das Jugendamt in Beistandschaft für das Kind gemacht. Machen die das bei Anfechtung bestehender Titel auch oder muss der Elternteil bei dem das Kind lebt das dann selber machen?
Am 31. Januar 2008 um 13:42 Uhr
@ Steffi
fragen Sie bei JA. Ich meine aber, Sie brauchen hier einen RA.
Am 31. Januar 2008 um 16:44 Uhr
@ Mike
es mag sein, dass die Gegenseite es verlangt, aber ich würde es nicht akzeptieren, zumal die DDT seit 2008 weniger Stufen hat.
Am 6. Februar 2008 um 11:42 Uhr
trifft es zu, dass wenn man nur noch für 2 Kinder zu zahlen hat und nicht mehr für die Ex-Ehefrau, automatisch in die nächst höhere Einkommensgruppe kommt ?
Am 6. Februar 2008 um 12:10 Uhr
@ klausb
es kann sein, ist aber nicht zwangsläufig. Wie so oft, hängt es vom Einzelfall ab.
Am 9. Februar 2008 um 17:26 Uhr
Hallo,
mein Ex will den Kindesunterhalt für unseren Sohn aufgrund der Änderung der DDT zum 1.1.08 ändern. Er will mir 28,- € weniger zahlen, weil er jetzt in der 5. Stufe ist und danach nur noch 361,- € zahlen muss. Vorher musste er laut einem Vergleich 389,- € zahlen (9. Stufe).
Ich soll jetzt ein von ihm aufgesetztes Schreiben unterzeichnen, indem ich der Kürzung zustimme. Wenn ich dies nicht mache, will er klagen. Kann er dass? Wäre es besser zu unterschreiben?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Am 11. Februar 2008 um 09:55 Uhr
@ Petra
einen konkreten Rat muss Ihnen ein beauftragter Anwalt geben. Mir ist das nicht möglich.
Am 13. Februar 2008 um 20:11 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
wir haben einen Unterhaltstitel von 10/07 in Höhe von 100% des Regelsatzes (196 Euro).
Ich möchte die neue Düsseldorfer Tabelle in Anrehcnung bringen, lt Jugendamt wäre das erst in 2 Jahren möglich, oder wenn sich das Einkommen des U-Pflichtigen ändert.
Angeblich würde sich für mich sowieso nichts ändern.
Habe ich keine Möglichkeit eine Unterhaltsanpassung nach der Neuen Tabelle zu bekommen?
Kann ein Mehrbedarf aufgrund einer Behinderung des Kindes bei der Berechnung berücksichtigt werden?
Bsp. Brille, Zahnspange, Hörgeräte etc?
Lg
Am 14. Februar 2008 um 09:53 Uhr
@ elvis
das JA hat recht, es ändert sich bei Ihnen nichts.
Zum Sonderbedarf lesen Sie hier:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/08/09/sonderbedarf-im-unterhaltsrecht/
Am 15. Februar 2008 um 10:06 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
erst mal Respekt für Ihr Engagement.
Folgende Situation:
Ich zahle für ein uneheliches 14j-Kind Unterhalt (Kindesmutter hat mich damals praktisch vergewaltigt (tut nichts zur Sache- ist nur meine moralische Rechtfertigung)).
Habe geheiratet und wir haben 2 Kinder (7 und 10 Jahre), meine Ehefrau hat kein Einkommen. Bis jetzt wurde Unterhalt für meine Frau bei der Berechnung berücksichtigt, da es angeblich nicht mehr so ist, erhielt ich von JA neue Unterhaltstitel- stolze 307€ (ca. 100€ mehr als war). Ist tragbar nur wenn wir auf Brot mit Wasser umsteigen (einwenig übertrieben, scheit mir aber zuviel zu sein). Ich verdiene netto durchschn. 1960€ ((12 monatsgeh. + Überstunden +Weihnachtsgeld)/12), 5% Abzug= 1862€=bereinigtes Einkommen, wurde in 2 eingestuft.
Da ich trotz Reschreschen über EhegattenUH bei neuen DDT da nicht mehr durchblicke, (wie ich auch rechne komme ich auf viel weniger als 307€) würde ich mich sehr freuen wenn Sie mir bei Klärung folgender Fragen helfen könnten:
1) ist es wirklich so, dass bei Verteilung des Geldes meine Frau komplett leer ausgeht?
2) kann man in so einem Fall noch Betreuungsbonus (250€ pro Kind?) von meinem Einkommen abziehen?
3) ist die Einstufung korrekt(ich meine ich gehöre in Stufe 1)?
4) meine Warmmiete ist 590€(kein Luxus 80m²WFl, kostet halt so viel in der Stadt), in DDF sind 300€ miete drin, kann man diff. 290€ vom Einkommen abziehen?
5) JA verlangt eine „vollstreckbare beglaubigte Urkunde“ vom Notar oder JA- können die mich dazu zwingen, bzw muss ich das tun?
Fragen, Fragen, Fragen. Hat vielleicht jemand Erfahrungen?
Am 18. Februar 2008 um 11:14 Uhr
@ solomon
die Berechnung wäre zu überprüfen. Trauen Sie der Berechnung des JA nicht blind. Lassen Sie einen Anwalt rechnen.
Alle Kinder sind im 1. Rang und erst wenn deren Bedarf wenigstens mit dem Mindestunterhalt befriedigt wurde, kommen die kindererziehenden Frauen im 2. Rang zu tragen.
Sie haben die Pflicht einen Unterhaltstitel auszuhändigen…..nur in welcher Höhe ist entscheidend.
Am 18. Februar 2008 um 16:45 Uhr
Meine Ex-Frau und ich haben im Rahmen der Scheidung in 05 eine Scheidungsfolgevereinbarung (Kindsunterhalt + Ehegattenunterhalt) getroffen. Wir haben uns ungeachtet dessen auf einen niedrigeren Zahlbetrag geeinigt, weil wir unmittelbar danach festgestellt haben, dass wir u. a. Bekleidungs- und Spielsachenbeschaffung sowie Zahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge für unsere Tochter (einkommensmindernd) unberücksichtigt gelassen haben. Zu meinen Ungunsten haben wir dies lediglich mündlich vereinbart, anstatt dies gleich in der Scheidungsfolgevereinbarung zu berücksichtigen. Ich bin in diesem Zusammenhang anwaltlich schlecht beraten gewesen!
Erst mit Beauftragung eines neuen RA über 1 1/2 Jahre später in anderer Sache, hat meine Ex-Frau diese Vereinbarung in Abrede gestellt. Ich habe den Unterhalt gemäß Scheidungsfolgevereinbarung genau nachgerechnet und, in Ermangelung an Beweisen und zur Vermeidung eventueller Gerichtsprozesse, einen dicken Batzen „nachgezahlt“. Da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung jedoch nachweislich von mir aufgebracht worden sind, habe ich diese (und nur diese) Beträge nicht über die Unterhaltszahlungen hinaus gezahlt und ausdrücklich nochmals auf die mündliche Vereinbarung hingewiesen. Gleichzeitig habe ich meiner Ex-Frau eine meinerseits unterschriebene Abtrennungserklärung der Versicherung zukommen lassen und angeboten, den Unterhalt in bar sodann entsprechend aufzustocken. Die Abtrennungserklärung ist nicht unterschrieben worden. Jetzt hat sie doch tatsächlich einen Pfändungs-/ Überweisungsbeschluss erwirkt!! Hinsichtlich einer Vollstreckungsgegenklage: Muss ich jetzt tats. meine Tochter „verklagen“ (Kindsunterhalt) oder meine Ex-Frau (Ehegattenunterhalt)? Kennen dahingehende Rechtsprechung?
Am 18. Februar 2008 um 17:46 Uhr
@ ole
eine auf falschen Daten beruhende Vereinbarung hätte angefochten werden müssen. Sie unterliegt dem Formzwang und ist mündlich ohnehin nicht rechtsverbindlich abänderbar.
Wen Sie verklagen müssen, kann ich natürlich nicht wissen. Bis zur Scheidung sind Kinder in Prozeßstandschaft durch die Mutter vertreten, nach Scheidung werden Kinder selbst verklagt, natürlich als Minderjährige rechtlich von der Mutter vertreten.
Am 18. Februar 2008 um 18:22 Uhr
Vielen Dank für die Antwort! Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Ich zahle selbstverständlich immer pünktlich den Unterhalt! Mich ärgert eben, dass meine Ex-Frau nun „den Hals nicht voll bekommt“. Denn leider hat sie sich da noch einiges mehr ausgedacht. Das ich den Ehegattenunterhalt jetzt nur über eine Abänderungsklage korrigieren kann ist mir klar. Wie sehen Sie denn die Aussichten bzgl. der abgezogenen PKV-Beitäge, insb. unter Berücksichtigung der (leider nur) mündlichen Verabredung, des zeitlichen Aspekts (Beanstandung nach 1 1/2 Jahren) und der angebotenen Abtretungserklärung mit dem Angebot, den Barunterhalt sodann anzupassen?
Am 19. Februar 2008 um 09:48 Uhr
@ ole
ich bitte um Verständnis, aber Erfolgsaussichten anhand kurzer Worte im Blog zu beurteilen, wäre unseriös.
Am 22. Februar 2008 um 10:13 Uhr
zu beitrag 73-74:
vilen dank, Herr von der Wehl.
ich bin zwar nicht besondes schlauer geworden
aber für alle fälle widerspruch geschrieben,mal
schauen
Am 23. Februar 2008 um 18:02 Uhr
Hallo,
mein Mann ist während unserer Ehe Fremdgegangen, das Kind ist jetzt 1,5 Jahre, er muss nur für das Kind bezahlen! Kann die
Mutter auch für sich unterhalt einklagen,
wenn ja wieviel? Mein mann verdient ca. 2000 Euro netto.
Am 25. Februar 2008 um 09:57 Uhr
@ maus 75
das hängt davon ab, wieviele Kinder im 1. Rang sind und ob Sie auch im 2. Rang sind, wie die nichteheliche Mutter.
Mit großer Wahrscheinlichkeit schuldet er auch Unterhalt für sie.
Am 26. Februar 2008 um 00:36 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
ich bin alleinerziehende Mutter eines 8-jährigen unehelichen Sohnes.Muß der Kindesvater,außer dem Unterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle,auch die Private Krankenversicherung bezahlen?
Wie sieht es mit Betreuungskosten aus?Wer muß dafür aufkommen?(Das Au-pair war eine ursprünglich gemeinsam getroffene Entscheidung,aus der er sich aber finanziell rauszog,so daß bislang alles von mir bestritten werden muß)
Danke für Ihre Antwort:-),Bettina
Am 26. Februar 2008 um 12:58 Uhr
@ bettina
lesen Sie bitte auch dies:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/02/25/erlaeuterungen-zur-duesseldorfer-tabelle-2008/
Wenn das Kind ansonsten nicht krankenversichert ist oder werden kann, kommt dieser Betrag „on top“. Er ist nicht in der DDT enthalten.
Wenn das Aupair nicht „gekündigt“ werden kann, muss der Vater weiter zahlen, wenn er die Entscheidung mit getragen hat. In jedem Falle könnten Sie die Kosten von Ihrem Einkommen absetzten, wenn es um eine Unterhaltsberechnung geht.
Am 29. Februar 2008 um 19:50 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
erst einmal ein großes Lob für Ihr Engagement.
Meine Frage:
Ich (ledig) verdiene knapp 1700 Euro netto, zahlte bislang für mein (einziges) einjähriges Kind 245 Euro abzgl. halbteiliges KG, also 196 Euro. Ab sofort soll ich 307 Euro abzgl. halbteiliges KG, das heißt 230 Euro zahlen. Ärgerlich, aber nachvollziehbar, da ich ja nur Unterhalt für eine Person zahle und damit in die nächsthöhere Stufe rutsche.
Die Mutter des Kindes (ALG2-Empfängerin, nicht fest mit mir liiert gewesen, mit zweitem sechsjährigen Kind) klagt allerdings mit ziemlicher Hartnäckigkeit auf einen nahezu ähnlich hohen Unterhalt (derzeit erhält sie nichts).
1. Kann sie überhaupt Unterhalt für sich erwarten?
2. Sollte ihr dieser doch noch gewährt werden – würde ich dann immer noch eine Stufe in der DT hochrutschen?
3. Wäre es in dem Fall der Durchsetzung ihres Unterhalts möglich, diesen direkt an das Sozialamt zu zahlen, da dieses ihr ALG2 ja entsprechend kürzen würde?
4. Werden Zahlungen von Eigenanteilen in berufsständische Versorgungswerke eigentlich bei der Unterhaltsberechnung dem vom Arbeitgeber überwiesenen Nettogehalt hinzugerechnet? Es sind ja Pflichtzahlungen, denen sich ein Mitglied nicht entziehen kann – auch wenn ein Teil des Beitrags von seinem Gehalt abgezogen wird.
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir die Fragen beantworten könnten.
Herzlichen Dank im Voraus.
Am 3. März 2008 um 09:34 Uhr
@ peter79
1) sie hat einen Anspruch nach § 1615 l BGB, aber auch gegen den Vater des ersten Kindes (1570 od. 1615 l) anteilig.
2) das ist eindeutig nicht zu sagen, eher nicht.
3) Unterhaltszahlungen brauchen Sie den Sozialträgern doch nur mitteilen. Die veranlassen dann alles.
4) Pflichtbeiträge werden vom NettoEK abgesetzt.
Am 9. März 2008 um 15:53 Uhr
Hallo zusammen,
ich finde die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt in manchen Fällen absolut fehl am Platze.
Mein Mann sieht unsere Tochter ca. alle 5 Wochen mal für einen Tag, Geschenke darf sie nicht mit nach Hause nehmen – obwohl wir nicht im Streit auseinander gegangen sind -, er beteiligt sich nicht an Schulmaterialien, Kommunion etc. pp. ! Welches Recht haben solche Väter dann das Kindergeld anrechnen zu dürfen, wo ich als alleinerziehende Mutter 3/4 arbeiten gehe und noch 2 Nebenjobs habe, um uns über die Runden zu bekommen.
Auf Ehegattenunterhalt hatte ich damals verzichtet. Somit hat er sich noch nie wirklich krum gemacht – und schon gar nicht für seine Tochter.
Ich finde, da war die Rechtsprechung mal wieder absolut kopflos.
Gruß
Tina
Am 10. März 2008 um 23:29 Uhr
Hallo,
mein Ex und ich haben in einem Ehevertrag 1998 vereinbart, dass er nach der Scheidung für unsere drei Kinder Unterhalt in Höhe von 190 Vomhundertsatz der DDT in der jeweiligen Altersgruppe zahlt.
Die neue DDT geh aber nur bis 160.
Kann der neue Unterhalt dann auf Basis 100 mal 1,9 berechnet werden oder muß ein Richter die neue Zahlung ermitteln (sein bereinigtes Netto war zuletzt 7100,-; ich erhalte keinen Unterhalt)?
Am 11. März 2008 um 09:48 Uhr
@ a.s.
es gibt eine Umrechnungsformel für dynamisierte Unterhaltstitel. Das muß ein Anwalt berechnen.
Am 11. März 2008 um 13:30 Uhr
Hey!
Habe da auch mal ein paar Fragen!
Also meine Mann hat einen inzwischen 12 Jahre alten Sohn aus einer Beziehung vor mir!
Es wurde vom Gericht dann eine Unterhaltstabelle nach Alter festgelegt. Inzwischen sind wir verheiratet haben eine Tochter 5 Jahre alt. Jetzt meint seine Ex sie hätte Anspruch auf mehr Unterhalt und würde auch von ihrem Titel gebrauch machen, was das auch immer heißt? Hat sie Anspruch auf mehr Geld?
Am 11. März 2008 um 14:23 Uhr
@ m.f.
lassen Sie die neuen Unterhaltsbeträge wegen der neuen Rangfolge ab 01.01.08 von einem Anwalt prüfen. Anhand der Daten kann ich nichts verbindliches sagen.
Am 14. März 2008 um 07:58 Uhr
Hallo Herr RA von der Wehl,
zum 1.1.2008 hat sich die DDT geändert.
Mein aktueller Titel liegt bei 128 Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages = 196€ Unterhalt.
Habe ich Anspruch auf eine Anpassung an die neue DDT?
Wenn ich die beiden Einkommensgrenzen vergleiche, würde der Vater meines Kindes in die 3. Gruppe kommen und 230 € zahlen müssen. Kindergeld schon anteilig abgezogen.
Was hat es mit der 10% Wesentlichkeitsgrenze auf sich?
Das Jungendamt teilte mir mit, dass ich das nur einklagen kann.
Der Vater meines Sohnes ist inzwischen verheiratet und hat ein Kind mit seiner Frau.
Vielen Dank!
Nadine
Am 8. April 2008 um 00:08 Uhr
GRÜSS GOTT!
Hätte da mal ein paar Fragen, da wir bei der ganzen Sache keinen Durchblick mehr haben!
Mein EXFreund war vor unserer Beziehung verheiratet und hat eine Tochter mit 8 Jahren er hat bis vor 3 Jahren jeden Monat 118 Euro gezahlt! Dann wurde er arbeitslos! Unser Sohn kam dann auf die Welt! Ich bekomme seit dem mein Sohn 8 Mon ist UVG da wir nicht mehr zusammenwohnen! Seine ExFrau bekam bis Ihrer Hochzeit Mai06 auch UVG! Danach hat sie nie nach Unterhalt gefragt nur jetzt da sie wieder schwanger ist will sie Unterhalt, und auch den Rückwirkend von Mai06!
Kann sie das einklagen?
Was kann sie monatlich fordern (er hat z.Z. Hartz 4)? Wie wird das aufgeteilt wenn er Arbeit findet da es ja noch meinen Sohn gibt?
Danke im Voraus
Am 8. April 2008 um 00:10 Uhr
Stimmt nochetwas!
Sie droht ihm das sie sonst Unterhalt von seinen Eltern einklagt! Geht das auch so einfach?
MfG
Am 8. April 2008 um 10:57 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich habe morgen Scheidungstermin. Miene Frau hat mich verlassen. Hat sich eine gute Partie in einem gemeinsamen Familienurlaub 06/2006 geangelt. Trennung von Tisch und Bett als ich es herausbekommen habe im September 2006. Ich bin in den Keller gezogen. Sie ist mit den Kindern aber erst 03/2007 ausgezigen. Scheidungsantrag habe ich sofort nach einem Trennungsjahr in 09/2007 gestellt. Die Anwältin meiner Ex hat in einem Termin im November 2007 wegen Getrenntlebendunterhalt erreicht, dass ich bis jetzt im April unabänderbar Kindesunterhalt und getrenntlebedunterhalt, Altersvorsorge für die zukünftige Ex und die private Krankenversicherung für 2 gemeinsame Kinder (6 +8) zahle. Morgen habe ich nun offiziell Scheidungstermin und die gegenseite droht den platzen zu lassen, wenn ich nicht Nachehelichen Unterhalt zahle. Habe Ehevertrag der den Ehegattenunterhalt (Scheidungsfolgeunterhalt) für sie auschließt wenn meine sie mit einem neuen Partner zusammenlebt. Das galt eben nur nicht für den getrenntlebendunterhalt. So, vor 22 Monaten hat sich meine zukünftige Ex partnerschaftlich neu orientiert (Geschlechtsverkehr mit Zukunftsplanung). seit 19 Monaten weiß ich davon und die neue Beziehung hat sich seither verfestigt. Vor 13 Monaten ist sie vom Großraum München in den Großraum Stuttgart in die Nähe Ihres neuen Lebenspartners gezogen und tritt NUR zusammen mit ihm und den Kindern auf. Seit 4 Monaten leben sie zusammen in einer Wohnung. Und nun erpresst mich die gegenseite und will den Ehevertrag mal so anfechten, nur damit nicht geschieden werden kann und noch länger Getrenntlebendunterhalt kassiert werden kann. Mit welchem (moralischen) Recht verlangt die Ex von mir Unterhalt? Wenn Unrecht zu Recht wird – wird Widerstand zur Pflicht! Gestern ist mir nun noch ein Drohschreiben der gegnerischen Anwältin ins haus geflattert, weil die merken, dass ich als Goldesel nicht mehr zur Verfügung stehen werde, dass meine Frau der Scheidung gar nicht zustimmen wird, wenn ich ihr nicht 22.000 Euro bezahle, von denen Sie behauptet sie hätte mir die geliehen. Das ist so was von mies! Diese Summe – es waren Möbel die Sie wollte, habe ich von meinem Konto in den 7 Ehejahren bezahlt und sie hat mir das als Kontoausgleich dann nur wieder erstattet. Die Möbel hat sie alle mitgenommen. Sie hat das ganze Haus leergeräumt und den Zweitwagen hab ich ihr auch noch gegeben. ICh wollte nur, das dieser mensch endlich mein haus verlässt. Und jetzt??? Merken Richter denn nicht, dass gelogen wird. Wie kann man deutsche gerichte so sehr mit Unwahrheiten bedienen und auf noch gewinnen. Hilfe, was soll ich morgen tun? Viele Grüße Tom
Am 15. April 2008 um 16:09 Uhr
@Claudia1980
Hallo,wenn eine Urkunde (Titel) vorliegt,kann die Ex klagen,auch rückwirkend! Die nicht gezahlten UH-
Leistungen laufen sogar als Schuld auf.
Fordern kann die Ex den gesetzlichen Mindest-UH
laut DDT.Diese ist ohnehin für 2 Kinder ausgelegt.
Ihr Freund schuldet der 8 jähr. Tochter mtl. 245 €
und Ihrem gemeinsamen Sohn 202 €.Davor schützt
auch Arbeitslosigkeit nicht.Wenn die Ex klagt,muß
Ihr Freund mind. 20 Bewerbungen/ Monat vorlegen.
Tut er nichts gegen seine Arbeitslosigkeit,können
u.U. seine Eltern herangezogen werden.
Ein kleiner Tipp: Wenn Ihr Freund auch eine etwas mager bezahlte Tätigkeit finden würde und
dann evtl. noch ergänzend Alg II bekommen muß,
so ist der UH-Betrag für Kinder außerhalb des
Haushaltes (also Tochter) als Freibetrag absetzbar!
Gruß Sylli
Am 21. April 2008 um 14:54 Uhr
Hallo er von der Wahl…
meine Frage im Dez. 07 bekam ich ein Schreiben vom Agentur für Arbeit wegen der Berechnung vom Unterhalt meiner Kinder 6 Jahre und 3 Jahre. Im Januar 08 kam die Neufestsetzung wo stand 0 euro beim Unterhaltspflichtigen nun ist meine Ex Freunding wohl umgezogen und die akten sind in eine andere Stadt und da habe ich jetzt post bekommen und die wollen auch noch mal alle Unterlagen habe..Nun mein Frage darf das so sein weil die jetzt meinten Die Neufestsetzung ist keine Berechnung wozu haben die den im Januar schon alles eingefordert wenn das keine Berechnung ist…verdiene Brutt 1150 Euro da bleibt nicht viel übrig…
Am 22. April 2008 um 09:47 Uhr
@ kai
verweisen Sie die neue Stadt auf die alten Auskünfte. Auskunft wird nur alle 2 Jahre ( § 1605 II BGB) geschuldet oder, wenn die Gegenseite belegen kann, dass sich Ihre Einkünfte deutlich verändert haben.
Am 22. April 2008 um 18:42 Uhr
hallo
meine frage wenn bei der neufestsetzung Unterhalt unten steht das die kosten auf das land übergehen gilt das als festgesetze Berechnung ? ?
weil die Kindesmutter in umgezogen ist soll die neue stadt auch nochmal berechnen.
vorab wurden alle unterlagen eingereicht.
danke im voraus
Am 23. April 2008 um 09:24 Uhr
@ ute
die Frage verstehe ich leider nicht
Am 23. April 2008 um 10:33 Uhr
ich versuch es nochmal zu erklären wenn beim Schreiben vom Jugendamt an den Vater ganz am Schluß steht das die kosten vom Unterhalt der Kinder an das Land übergehen, ob ich davon ausgehen kann das es berechnet worden ist?..weil bei der Überschrift Neufestsetzung angegeben ist..
mfg
Am 24. April 2008 um 18:13 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich habe eine Frage zur Anrechnung von Fahrtkosten.
Ich habe einen Arbeitsweg von 81km (einfache Strecke) und eine 6-Tage-Woche. Das Finanzamt berücksicht die auch voll bei der Steuererklärung. In wie weit werden diese Fahrtkosten von meinem Nettoeinkommen abgezogen?
Vielen Dank!!
Am 25. April 2008 um 09:40 Uhr
@ Matthias
das ist von OLG zu OLG unterschiedlich.
Unser OLG Schleswig macht es z.B. so:
für die ersten 20 km 0,30 EUR/km
über 20 km noch 0,20 EUR/km
Wenn die Fahrtkosten dann 15 % des Nettoeinkommens übersteigen (was bei Ihnen der Fall wäre), muß substantiiert dargelegt werden, warum öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können.
Am 25. April 2008 um 16:16 Uhr
Sehr geehrte Herr von der Wehl
würden sie bitte nochmal auf die Frage 100 antworten hoffe ich habe sie jetzt verständlich erklärt…mfg
Am 28. April 2008 um 09:56 Uhr
@ ute
das JA kann den Unterhalt im Streitfall gar nicht verbindlich festsetzen. Das kann nur ein Gericht.
Das Jugendamt kann allenfalls ein Anerkenntnis des Vaters in Form eines Titels erstellen.
So ganz verstehe ich die Frage aber immer noch nicht.
Am 30. April 2008 um 12:42 Uhr
Sehr geehrter Herr von der wehl,
wenn der UNterhaltspflichtige seine Stelle selbst gekündigt hat und eine neue Stelle antritt mit weniger Gehalt, muss man das neue Gehalt zugrunde legen? Auch wenn es weniger ist?
LG Nane
Am 30. April 2008 um 13:01 Uhr
@ nane
kommt drauf an. Wenn er keine sehr guten Gründe für den Wechsel vorbringen kann, wird das alte, höhere Gehalt zugrunde gelegt.
Am 7. Mai 2008 um 09:48 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
mein Sohn ist am 5.5. 18 gewordenund geht noch zur Schule,ab wann muß sein Vater die letzte Stufe bezahlen?Mai oder Juni? Er zahlt 284€ und laut Tabelle soll er jetzt 408-77=331€ zahlen.Er steht in Scheidung und hat noch einen 9 jährigen Jungen.Wie kann ich ihn dazu auffordern und was ist wenn er nicht darauf reagiert?
2. An dem Geburtstag unseres Sohnes rief er ihn an und meinte das er ab nächsten Monat den Unterhalt nicht mehr auf mein Konto überweisen will sondern auf das des Jungen der ja in meinem Haushalt lebt. Darf er das?
LG Fotini
Am 7. Mai 2008 um 12:59 Uhr
@ Fotini
1.) neue Altersgruppe ab dem 1. des Monats, in dem das Kind die neue Altersgruppe erreicht ((§ 1612a III BGB)
2.) Ihr Sohn muß jetzt tätig werden und wenn der Vater nicht zahlt – Klage. ABER: ab Volljährigkeit wird das Kindergeld voll bedarfsdeckend angerechnet ( 408 minus 154 = 254) und beide Elternteile sind im Verhältnis der Einkommen zueinander barunterhaltspflichtig.
Haben Sie das bedacht? Suchen Sie hier im Blog nach „Unterhalt Volljährige“.
3.) Das darf er
Am 8. Mai 2008 um 01:55 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wahl,
bei der DDT zur Berechnung des Unterhalts (eine nichteheliche Tochter 9 Jahre) wird vom bereinigten Nettoeinkommen ausgegangen.
Dieses wird um „berücksichtigungsfähige Schulden“ gekürzt.
Bei Nettoeinkommen 2.750 € abzgl. Zins- u. Tilgungsleistung für Schulden/Darlehen über mtl. 1.500 €, ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.250 €.
1) Sind diese Zins- u. Tilgungsleistungen voll abziehbar?
2) Können Beiträge zur privaten Kranken/Pflegeversicherung über 200 € ebenfalls noch berücksichtigt werden?
3) Kann Wohngeld über 200 € berücksichtigt werden?
4) Muss hier ein Kindesunterhalt von 245 € gezahlt werden oder wie verhält es sich zum Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes in Höhe des doppelten Kinderfreibetrages von mtl. 304 €?
Besten Dank
mfg
Am 8. Mai 2008 um 09:34 Uhr
@ robert
1) kommt drauf an, u.a., wann Schulden entstanden sind. Tilgung idR. nicht.
2) diese Beträge sind abzusetzen
3) ?? Wohngeld als einkommenserhöhend?
4) wenn nicht wenigstens der Mindestsatz gezahlt, wird es mit Sicherheit Probleme geben.
Am 12. Mai 2008 um 15:14 Uhr
Hallo Herr von der Wehl, auch ich habe ein Prob lem,nachdem meine Frau mich im März07 überraschend per Anwalt aus der Wohnung rausgeboxt hat, suchte ich mir notgedrungen ein möbiliertes Zimmer.
Habe im Laufe des Jahres eine nette Frau kennengelernt und bin zu Ihr in eine andere Stadt gezogen.
Da ich keine andere Arbeit fand habe ich mich selbständig gemacht und verdiene nun ca. 1300 netto,d.h. 300 weniger als vorher,auch meine steuerklasse hat sich von 3 auf 1 geändert.
wie ist es nun mit dem Unterhalt??Zahle bisher 408 Euro +172 euro für einen gemeinsamen Kredit, kann ich den Unterhalt neu berevhnen lassen??
Am 13. Mai 2008 um 12:30 Uhr
@ frank
wenn Sie ohne Schuld weniger verdienen, wird sich der Unterhalt ändern. Lassen Sie ihn neu berechnen.
Am 13. Mai 2008 um 15:58 Uhr
vielen dank für die schnelle antwort
Am 19. Mai 2008 um 18:58 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
Ich bin mit 19 Jahren sehr jung Vater geworden und habe mich ein jahr später mit der Kindesmutter zerstritten. Zu dieser Zeit befand ich mich noch in der Ausbildung. Sie war etwas älter als ich. Inzwischen ist mein Sohn 9 Jahre alt.
2005 habe ich für meinen Sohn eine Rentenversicherung nach altem Recht abgeschlossen und den Versicherungsbeitrag von meinem zu zahlenden Unterhalt abgezogen. Ich sah dies als einzige Möglichkeit an Einfluss auf die Entwiccklung meines Sohnes zu nehmen, da die Kindesmutter mir und meiner Familie den Kontakt zu meinem Sohn trotz meines Umgangsrechts seit 2004 nicht ermöglicht.
Bis 2005 habe ich immer etwas unter 1300 Euro verdient und der Kindesmutter monatlich 150 Euro überwiesen. Mehr war mir auf Grund von Schulden nicht möglich. Seit 2005 bezahle ich also 168 Euro an die Kindesmutter und 57 Euro in die Versicherung. Inzwischen lebe und arbeite ich in Irland, da in meinem Berufsfeld in Deutschland keine Stellen zu bekommen sind. Mein Einkommen hat sich auf 1900 Euro netto erhöht, was aber in Irland gerade noch am Existenzminimum anzusehen ist, da hier alles mindestens doppelt so viel kostet wie vergleichsweise in Deutschland. Momentan setzt mich das Jugendamt massiv unter Druck und verlangt von mir Unterhaltszahlungen von 294 Euro, die ich mir keinstenfalls leisten kann. Dazu kommt noch, dass ich die Rentenversicherung meines Sohnes freiwillig weiterbezahlen muss, da diese nicht auf den Unterhalt angerechnet darf. Ich kann diese Versicherung leider noch nicht ruhen lassen und im Falle einer Kündigung wären alle bereits gezahlten Beiträge verloren. Es wäre wirklich sehr schade, wenn ich mir die Rentenversicherung für den Jungen nicht mehr leisten könnte, da sie als wertvoller anzusehen ist als eine die nach heute geltendem Recht abgeschlossen wurde. Das Jugendamt billigt mir trotz Nachweisen über meine spärlichen Vermögensverhältnisse nur ein bereinigtes Einkommen von 1805 Euro zu, obwohl ich weitaus höhere Ausgaben habe. Ich zahle für mein kleines Zimmer in Dublin schon 700 Euro Miete, Nebenkosten kommen auch noch dazu. Mir bleibt am Monatsende jetzt schon nichts, was soll das nur werden? Kann denn mein mageres irisches Gehalt überhaupt nach deutschen Maßstäben gemessen werden?
Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar, da mir das Jugendamt ein Ultimatum mit am Ende lauernder Klage gesetzt hat.
MfG,
Mario
Am 20. Mai 2008 um 10:27 Uhr
@ mario
versuchen Sie durch den höheren Lebenshaltungsindex in Irland Ihr Gehalt als um pauschal 20 – 30 % verringert anzusetzen. Mit Ländern wie Norwegen klappt das z.B. und die Gerichte machen mit.
Das mit der Rentenversicherung ist ein Problem, für das es nur eine Verhandlungslösung gäbe. Grds. hat das JA recht.
Das JA wird sicherlich zögern, Sie in Irland zu verklagen. Da haben die keine Erfahrung.
Am 27. Mai 2008 um 13:24 Uhr
Bei mir (wieder verheiratet, 2 Stiefkinder, 1 Unterhaltsberechtigtes eigenes Kind aus erster Ehe) geht das JA von Aufstufung um 2 Stufen aus, da ich mit der neuen Ehefrau kein gemeinsames Kind habe und daher der neuen Ehefrau zwar unterhaltspflichtig sei, aber nicht unterhaltspflichtig im Sinne der Anrechnung als unterhaltsberechtigte Person in Bezug auf die Berechnung des Unterhalts für das Kind aus erster Ehe. Ist die Argumentation des JA sachlich richtig?
Dass ich für meine Stiefkinder nur sozial- und nicht familienrechtlich unterhaltspflichtig bin (1 davon hat keine ermittelbaren Vater, der Vater des anderen bezieht ALGII und wird vom dortigen JA als nicht unterhaltsfähig eingestuft, daher wird es keinen Titel und auch keinen Unterhalt aus dieser Richtung geben, so dass ich neben dem KG die einzige Quelle für Unterhalt der Stiefkinder bin…) und diese damit erzwungenermassen vom Selbstbehalt versorgen muss, mag ich noch zähnekmirschend einsehen – solche Konstellationen sieht eben nur das Sozial-, nicht aber das Familienrecht vor. Dass aber bei der Berechnung der Anzahl Unterhaltsberechtigter nach dem Rang unterschieden wird, obwohl das in den erklärenden Sätzen ausdrücklich nicht vorgesehen ist, kommt mir komisch vor.
(Mit allen 4 UB ginge es in Richtung Mangelfall, d.h. durch die Bevorzugung des Kindes aus erster Ehe rutschen die beiden anderen in Richtung Sozialgeldsatz, viel mehr erlaubt mein Einkommen dann auch nicht mehr… aber auch das mag rein rechtlich in Ordnung sein, die Beschneidung auch familienrechtlich unterhaltsberechtigter Personnen auf einen Teil davon zum Zweck der Aufstufung aber?)
Am 27. Mai 2008 um 14:01 Uhr
@ muse
die Unterscheidung nach Rängen ist unrichtig. Die DDT geht von 2 Kindern und einer Ehefrau aus.
2 Stufen höher ist zudem unrichtig, zumal die DDT ab 01.01.08 weniger Einkommensgruppen hat.
Stiefkinder moralisch zu unterhalten ohne rechtliche Verpflichtung wird hier nicht berücksichtigt.
Am 27. Mai 2008 um 14:53 Uhr
Danke für die schnelle Antwort – auch wenn ich wohl auf dem Schlauch stehe und daraus nur halb schlau werde. Ich entschuldige daher das nochmalige Nachhaken zum Punkt der Aufstufung.
Dass die Verpflichtung zum Unterhalt der Stiefkinder nur sozial- und nicht familienrechtlicher Natur ist und im familienrechtlichen Unterhaltsrecht daher keine Berücksichtigung findet – ok. Auch wenn das im Extremfall hiesse, der Mindestselbstbehalt müsste dann mit den Stiefkindern geteilt werden – wurde mir vom JA so bestatigt.
Das mit der Aufstufung um 2 Einkommensgruppen ist mir immer noch nicht klar. Es heisst doch (unabhängig von der Anzahl der Stufen in der DT), dass die DT von 3 UB ausgeht und pro UB mehr oder weniger um 1 Stufe auf- oder abgestuft wird. Und das JA geht von 1 UB aus (2 Stufen rauf, da Ehefrau nachrangig, nicht mitzuzählen), ich von 2 UB (Ehefrau mitgezählt, da die in den Erklärungen der Tabelle davon nicht ausgenommen ist) und komme so auf +1 Stufe.
Hat da jetzt überhaupt jemand recht oder sind sogar beide auf dem Holzweg?
Am 27. Mai 2008 um 15:28 Uhr
@ muse
nur für das Jugendamt:
die DDT geht im Regelfall von einem unterhaltsberechtigtem Ehegatten und 2 Kindern aus. Egal ob aus erster oder zweiter Ehe.
Es kommt für die Eingruppierung nicht auf Rangfragen an, sondern nur auf die tatsächliche Unterhaltsverpflichtung.
Wenn Sie Ihrer Frau ggüber unterhaltsverpflichtet sind, hat das JA unrecht.
Am 16. Juni 2008 um 13:51 Uhr
Guten Tag
Ich hätte da mal eine Frage und zwar bekam mein Mann im Mai ein Schreiben, dass er seine Auskünfte mitteilen sollte.
Das Jugendamt wies auf die neuen Unterhaltsgesetze hin und sie teilten auch mit, dass sie eine Information bekamen, dass mein Mann eine neue Arbeit und mehr Lohn hätte, deshalb solle er neue Auskünfte machen.
Er hat aber weder die Arbeit gewechselt noch hat er mehr Gehalt bekommen und dies teilte er dem Jugendamt mit, aber trotzdem wollen sie neue Auskünfte von ihm.
Ich muss dazu sagen, er hat erst letztes Jahr im Oktober nach drängen des Jugendamtes einen statischen Titel unterschrieben.
Muss nun mein Mann neue Auskünfte geben oder kann er sich wirklich auf den § 1605 berufen??
Mfg
Susanne
Am 16. Juni 2008 um 16:50 Uhr
@ sanne
wenn sich wirklich nichts geändert hat, können Sie sich auf § 1605 II BGB berufen.
Aber bringt dieser Streit praktisch was? Schicken Sie denen doch einfach die Unterlagen nochmals.
Am 16. Juni 2008 um 19:46 Uhr
Guten Abend
Für meinen Mann würde eine Neuberechnung wieder sehr viel Aufwand bedeuten, da er die Berechnung von einem Anwalt überprüfen liese, da letztes Jahr vom Jugendamt nicht korregt berechnet wurde, dann müsste er sich wieder Urlaub nehmen, wegen einer neuen Titulierung usw und das alles wegen einer falschen Information.
Deshalb sieht er es auch nicht ein nach einem halben Jahr wieder seine Auskünfte preiszugeben.
Ich frage mich dann auch, warum letztes Jahr unbedingt einen Titel gemacht werden musste, wo das Jugendamt sowieso wusste, dass sich das Gesetz ändert, dann hätte man die zwei Monate auch noch abwarten können.
Am 27. Juni 2008 um 05:41 Uhr
Hallo Herr von der Wehl
bräuchte Dringend Hilfe..
da meine ex freundin umgezogen ist wurden die Unterlagen von einer Stadt in die anderer übermittelt die haben alles neu angefordert und nun schreibt mir das Jugendamt ich soll für 2007 fast 2000 euro unterhalt nachzahlen besitze aber nochnicht einmal ein unterhaltstitel. obwohl die alte Stadt berechnet hat ich brauch nichts zahlen.bei 880 euro bleibt da nicht viel übrig.. wo kann ich mir hilfe holen ?
vielen dank im voraus
Am 27. Juni 2008 um 12:40 Uhr
@ kai
wo wohnen Sie? Vielleicht kann ich jemanden empfehlen.
Am 27. Juni 2008 um 16:42 Uhr
hallo
wohne in Rostock…
Am 30. Juni 2008 um 12:17 Uhr
@ kai
fragen Sie mal hier
http://www.ehescheidung24.de/scheidungsanwalt/viola_graul_scheidungsanwltin_in_rostock-6066.html
Am 4. Juli 2008 um 13:01 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
ich bräuchte Dringend Hilfe
ich habe heute von der ARGE Post bekommen, wo ich Auskunft über meinen Lohn und über meine Ausgaben erteilen soll. Meine Exfreundin bekommt Harts4. Ich bezahlte 171,00 € Unterhalt für 3-jährige Tochter laut Jugendamttitel. Und ab 01.04.2008 bezahle ich 202,00€ Unterhalt, wegen der neuen Düsseldorfer Tabelle. Meine Frage muss ich die geforderten Unterlagen an die ARGE schicken.
Vielen Dank im voraus
Am 4. Juli 2008 um 14:13 Uhr
@heiko
Bitte mal im Forum die Frage stellen.(Rubrik
Kindesunterhalt Minderjährige): Ich denke,
hier kann ich helfen.
Gruß Sylli
Am 4. Juli 2008 um 14:23 Uhr
@ heiko
es geht wohl um Unterhalt für die Kindesmutter nach § 1615 l BGB, den Sie ggfls. neben dem Kindesunterhalt schulden.
Die Auskünfte werden Sie erteilen müssen.
Am 4. Juli 2008 um 21:02 Uhr
Guten Abend Herr von der Wehl,
nein, sie wollen den Unterhalt für meine Tochter neu berechnen.
Viele Grüße
Am 5. Juli 2008 um 15:39 Uhr
@ heiko
Dann müßen Sie erst recht die Auskünfte erteilen.
Denn,es wird der Titel geprüft u.Ihr Einkommen.
Also ArGe will wissen,ob Sie evtl.mehr verdienen,als
Sie Kindes-UH nach DDT EK-Stufe 1 zahlen.Sollten
Sie nur dem einem Kind UH-verpflichtet sein,wird
u.U. eine Stufe höher gestuft.Sollte dann immer noch „Geld übrig sein“ könnten Sie evtl. wie Herr
RA von der Wehl schon erwähnte,noch zur Zahlung
an die Kindesmutter (Betreuungs-UH,weil Kind noch klein) herangezogen werden.Alles abhängig
von Ihrem Einkommen.Leider Auskunftspflicht.
LG Sylli
Am 9. Juli 2008 um 09:14 Uhr
hallo,
ich bin nach 25jähriger Ehe 2002 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Bekomme seit dem Unterhalt für mich und meine Tochter.
Eine Anpassung habe ich in all den Jahren nicht vornehmen lassen, möchte dies jetzt aber tun.
Meine Frage ist vorrangig, ob sich für mich nach dieser langen Ehedauer etwas negativ ändern könnte.
Mein Mann verdient inzwischen wesentlich mehr und ich habe hohe Darlehenszahlungen für ein nach der Trennung gekauftes Haus abzuzahlen.
Meinen Anteil an dem gemeinsamen Haus habe ich bisher aus (vielleicht falscher) Rücksicht nicht in Anspruch genommen.
Am 9. Juli 2008 um 14:14 Uhr
@ gaby s.
ich kann Auswirkungen nicht beurteilen. Dies muß ein beauftragter Fachanwalt sorgfältig prüfen und abwägen. Wenn Sie eine Empfehlung benötigen: Wohnort bzw nächst gr. Stadt.
Am 4. August 2008 um 15:03 Uhr
Kann meine eigene private Kranken- und Pflegeversicherung (als Unterhaltspflichtiger gegenübern meinen Kinder) von meinem Nettoeinkommen abezogen werden, um das lt. Düsseldorfer Tabelle relevante Einkommen zu berechnen ?
Am 5. August 2008 um 09:52 Uhr
@ mike
ich gehe davon aus, Sie sprechen von einer zusätzlichen KV. IdR. mindert diese das NettoEK, es sei denn, Sie landen so beim Mangelfall oder können gar nichts mehr zahlen.
Am 5. August 2008 um 13:54 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Mein Nettoeinkommen beläuft sich vor Abzug meiner eigenen privaten Krankenvollversicherung auf ca. 3.500 netto. Nach Abzug würde ich in der Düsseldorfer Tabelle eine Zeile nach oben rutschen und der Kinderunterhalt etwas reduziert. Das war der Sinn der Frage 🙂 Es erscheint ja auch richtig, da bei einer gesetzlichen KV das Nettoeinkommen schon um diese Beiträge reduziert vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Am 5. August 2008 um 14:02 Uhr
Nächste Fragen ;-):
Zur Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens:
1. Kann ich bei den Fahrten zur Arbeitsstätte die einfache km-Entfernung x 230 Arbeitstage x 0,30 EURO ansetzen, OHNE Abzug wie bei den steuerrelevanten Werbungskosten durch die geltende Grenze ab 20km ?
2. Gelten als berufliche Aufwendungen die in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Kosten für Arbeitsmittel auch so als Abzug für die Düsseldorfer Tabelle ?
3. Wie wird eine VARIABLE Erfolgsbeteiligung als Gehaltsbestandteil (BIS zu 10% des Jahresgehaltes) einberechnet, deren Höhe erst im Folgejahr bewertet wird und zur Auszahlung kommt ?
Vielen Dank für Ihre Mühen 🙂
Am 5. August 2008 um 14:16 Uhr
@ mike
1. nein, sogar die Gesamtkilometer. Hier wird ganz anders als im Steuerrecht gerechnet. Höchstgrenze allerdings bei einigen OLG´s 15% des NettoEK.
2. idR. nicht
3. wird erst in dem Jahr bewertet, in dem es anfällt. Dann GesamtjahresEK durch 12 Monate.
Am 7. August 2008 um 10:48 Uhr
Was ist bei dem bereinigten Nettogehalt, für den Kindesunterhalt zu beachten?
Verdiene ca.2000,-€ netto, in meinem Haushalt lebt meine jetzige Frau und unsere gemeinsame Tochter (3.Jahre). Meine Ex-Partnerin und unsere gemeinsame Tochter (gerade 6.Jahre geworden) leben von mir getrennt.Was wird bei bei meinem Gehalt zum bereinigten Einkommen angerechnet? In welche Gehaltsklasse werde eingruppiert?
Am 7. August 2008 um 14:24 Uhr
@ ralf
das ist eine relativ komplizierte Unterhaltsberechnung. Es kommt auch darauf an, was die Frauen jeweils verdienen und welche von den Frauen Unterhaltsansprüche haben. Das kann ich hier unmöglich in ein paar Worten schildern.
Wenn beide Frauen gar nichts verdienen würden habe ich mal als Muster berechnet ohne jeden Anspruch auf Richtigkeit. Konkrete Einzelfallberechnung darf und werde ich nicht vornehmen.
EINKOMMEN + UNTERHALT
Hauptverdiener (Mann):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 2.000,00 €
Zur Berechnung des Erwerbsbonus:
./. Kindesunterhaltsumme (s.u.) 447,00 €
= ./. Erwerbsbonus 1/7 aus 1.553,00 € 221,86 €
= Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Hauptverdiener: 1.331,14 €
Zweitverdiener (Frau 1, Anspruch §§ 1361,1569 BGB):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 0,00 €
Weiterer Elternteil (Frau 2, Anspruch §§ 1615l BGB):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 0,00 €
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2008
Hauptverdiener = Bedarf nach Einkommensgruppe 1 (ab 0,00 €)
Kind 1 (* 02.06.2005, 3 J) Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners
Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 279,00 € = 100,0 % des Mindestunterhalts
Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)
Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 77,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 202,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener: 202,00 €
Kindergeldbezug: Zweitverdiener. Zahlbetrag Hauptverdiener: 202,00 €
Kind 2 (* 02.06.2002, 6 J) Barunterhaltspflicht des Hauptverdieners
Bedarf des minderj.Kinds (Tab.unterhalt): 322,00 € = 100,0 % des Mindestunterhalts
Der andere Elternteil erbringt Betreuungsunterhaltleistungen (§ 1606 III 2 BGB)
Bedarfsdeckende, hälftige Heranziehung des Kindergelds 77,00 €
Der ungedeckte Gesamtbedarf beträgt: 245,00 €
Anspruch gegen Hauptverdiener: 245,00 €
Kindergeldbezug: weiterer Elternteil. Zahlbetrag Hauptverdiener: 245,00 €
Gattenunterhalt nach den Leitlinien des OLG Schleswig
Bedarfsbestimmung (Dreiteilung):
Bedarf: 1/3 × (1.331,14 € + 0,00 € + 0,00 €) 443,71 €
Frau 1:
Bedarfsdeckung: 0,00 €
Elementarunterhalt: 443,71 €
Frau 2:
Bedarfsdeckung: 0,00 €
Elementarunterhalt: 443,71 €
MANGELFALLBERECHNUNG
Obige Ergebnisse verändern sich aufgrund nachfolgender Vorgaben:
• Selbstbehaltsätze:
• Notwendiger Selbstbehalt 900,00 € (HV), 900,00 € (ZV), 900,00 € (wE).
• Angemessener Selbstbehalt 1.000,00 € (HV), 1.000,00 € (ZV), 1.000,00 € (wE).
• Eheangemessener Selbstbehalt 1.000,00 €
• Selbstbehalt gegenüber Anspruch § 1615l BGB 1.000,00 €
• Änderung beim Kindesunterhalt:
• Nachrang volljähriger, nicht privilegierter Kinder
• Gesetzl. Vorrang des Unterhalts minderj./priv. vollj. Kinder vor Gattenunterhalt
• Minderjährigenunterhalt wird als Zahlbetrag (LL Ziff.23.1) einbezogen.
• Wahl: Einsatzbetrag für den Tabellenkindesunterhalt ist das Existenzminimum (Gruppe 1 DT).
= Kindesunterhalt im Mangelfall:
Kind 1
Einsatzbetrag: 279,00 € = 100,0 % des Mindestunterhalts
zuzügl. Mehrbedarf, abzügl. bedarfsdeckende Einkünfte – wie vorne –
= gegenüber dem Hauptverdiener: Unterhaltsquote = 202,00 €
Kind 2
Einsatzbetrag: 322,00 € = 100,0 % des Mindestunterhalts
zuzügl. Mehrbedarf, abzügl. bedarfsdeckende Einkünfte – wie vorne –
= gegenüber dem Hauptverdiener: Unterhaltsquote = 245,00 €
• Änderung beim Unterhalt Frau 1 und Frau 2:
• Frau 1 und Frau 2 sind nachrangig zum Unterhalt minderj. und privileg. Kinder, untereinander gleichrangig.
•Unterhalt volljähriger Kinder geht im Rang nach.
• Einsatzbeträge (notw.ungedeckt.Bedarf): 900,00 € und 900,00 €
= Unterhalt Frau 1 im Mangelfall: 276,50 €
= Unterhalt Frau 2 im Mangelfall: 276,50 €
ZAHLBETRÄGE Mann (HV) Frau 1 (ZV) Frau 2 (wE)
Unterhalt Frau 1: 276,50
Unterhalt Frau 2: 276,50
Kind 1: 202,00
Kind 2: 245,00 0,00+0,00=0,00
= Summe des Kindesunterhalts: 447 €
= Summe des Gattenunterhalts: 553 €
= Gesamtsumme: 1.000 € 0 €
Am 26. August 2008 um 15:22 Uhr
Halo Herr von der Wehl,
ich habe einen nichtehelichenSohn von 6 Jahren, für den ich Unterhalt bezahle.
Die Kindsmutter hat nun wieder geheiratet und beide, Mutter und (mein) Sohn haben den Namen des Ehemannes angenommen, was ja auch verständlich ist. Nun habe ich gehört, daß das Jugendamt bei Wiederheirat die Zahlungen einstellen würde. Meine Frage, kann sich mein Unterhalt in diesem Fall ändern ? Der Ehemann verdient sehr viel Geld und die neue Familie kann sehr gut leben, was mir derzeit nicht leicht fällt.
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Am 26. August 2008 um 16:56 Uhr
@ albrecht
der neue Mann ist aber nicht der Vater und daher schulden Sie weiterhin Kindesunterhalt. Erst bei wirklich außergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen der Mutter wird darüber nachgedacht, ob der Vater noch Unterhalt schuldet.
Am 15. September 2008 um 23:06 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
ich bin seit 2005 geschieden, es wurde in einem RA Schreiben fest gelegt das ich 408,- EURO und unser e Tochter (damals 4 Jahre )192,- EURO lt. Düsseldorfer- Tabelle von meinem Exmann bekomme. Bisher haben wir eine Basis gefunden um mit unserer neuen Situation gut klar zu kommen.
Jetzt gab es wg. einer Kleinigkeit streit.
Und mir wurde angedroht er könnte wenn er wollte die Zahlungen ändern und ich müßte voll arbeiten gehen. Zur Zeit gehe ich 70% arbeiten, da meine Tochter in einer Ganztagsschule ist.
Nun ist meine Frage:
Ist das „alte“ Urteil nicht mehr Rechtskräftig?
Wir haben uns damals auf die Hälfte geeinigt, damit beide klar kommen.
Kann es nach der neuen Regelung sein das ich keinen Betreuungsunterhalt mehr bekomme?
Vielen Dank im Voraus!!!
Am 16. September 2008 um 12:13 Uhr
@ gisela
Sie sprechen von einem Anwaltsschreiben und einem Urteil und einer Regelung auf die Hälfte. Ich kann nicht erkennen, ob und wie der Unterhalt festgestellt oder tituliert wurde.
Nur ein gerichtliches Urteil oder Vergleich bzw. eine Jugendamts- oder Notarurkunde wäre ein Titel. der auch vollstreckbar wäre.
Am 16. September 2008 um 21:20 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
tja dann war ich wohl zu „nett“ wir haben uns Außergerichtlich geeinigt, im Urteil steht dann nur noch drin das wir uns geeinigt haben.
Mein RA hatte aus gerechnet das ich damals 990€ Betreuungsunterhalt bekomme und für meine Tochter 192€ (269€ – 77€) das wäre für mich monatlich 1182€ gewesen. Wir haben uns auf 650€ geeinigt, immerhin muß ich mit meinem Exmann noch paar Jahre auskommen und da ich ja auch arbeiten ging war das ok.
Aber dann habe ich wohl keinen Titel!
Dann kann ich wohl nur darauf hoffen das er weiterhin an seine Tochter denkt.
Oder gibt es sowas wie ein „Gewohnheitsrecht“? Möchte mich nur abgesichert wissen. Da ich nicht die Möglichkeit habe Vollzeit arbeiten zu gehen.
Viele Grüße und Danke für die schnelle Antwort
Am 17. September 2008 um 11:50 Uhr
@ gisela
wenn die 650 EUR in Form eines Vergleiches in der gerichtlichen Entscheidung stehen, wäre das jedenfalls ein Titel. Das müßte Ihnen Ihr Anwalt aber sagen können.
Am 2. Oktober 2008 um 09:19 Uhr
Ich möchte Sie bitten, mir folgende Frage zu beantworten:
Ich bin Rentner, habe 2 Unterhaltspflichtige Kinder und wohne mit meiner neuen Frau gemeinsam in einem Haus von welchem mir 10% gehören (GbR).
Nun will die „Gegenseite“ mir das Wohnen in diesem Haus als Wohnvorteil anrechnen.
Welcher Wohnvorteil kann mir (prozentual) angerechnet werden?
Danke für Ihre Unterstützung!
Am 4. Oktober 2008 um 13:56 Uhr
@ peter
wenn Sie in dem Haus allein leben, wird Ihnen der Wohnwert auch voll zugerechnet. Wenn Sie dafür allerdings an die Mitgesellschafter etwas zahlen, wird dies gegengerechnet.
Am 14. Oktober 2008 um 17:43 Uhr
eine frage
ich bin unterhaltsplichtig einem kind gegenüber, laut ddt wurde ich 2 stufen rauf gesetzt..nun ist sie 18 ist noch in der schule und wohnt bei der mutter (priviligiert)
jetzt neuberechnung! wieder 2 stufen rauf? oder wie in der richtlinie olg bamberg nicht…was ist nun richtig?
mfg
Am 15. Oktober 2008 um 09:26 Uhr
@ kenny
die Höherstufung ist eine Kann-Regelung, aber nicht zwingend. Es hängt viel von der persönliche Einkommenssituation ab.
Beispiel: wenn sie 2.302,00 EUR bereinigt verdienen, sind Sie mit einem Euro in die Gehaltsgruppe 4 (2.301 – 2.700) gerutscht. Da wäre es unbillig, Sie noch 2 Gruppen höherzustufen, da Sie die Gruppe 4 ohnehin nur ganz knapp erreicht haben. 2 Euro weniger und Sie wären in Gruppe 3 gelandet.
Auch wird von einigen Gerichten noch der Bedarfskontrollbetrag berücksichtigt, der ein anderes Ergebnis erzielen könnte. Lesen Sie hier
http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/10/16/selbstbehalt-und-bedarfskontrollbetrag/
Am 4. November 2008 um 22:38 Uhr
Guten Abend!
Ich habe ein Nettoeinkommen von ca. 1200 € und zwei Kinder von 2 versch. Müttern. Meine Tochter 9 und mein Sohn 4! Für meinen Sohn zahl ich monatl. 125€ also das UVG was die Mutter bekommt. Nun habe ich einen Brief vom Jugendamt gekommen ich soll 245€ monatl. für meine Tochter zahlen! Ich kann das schon zahlen nur bleibt mir dann nix mehr zum Essen da ich ja auch Auto, Benzin, Miete, Strom und Kredit zu zahlen habe! Kann das sein das die vielleicht die 125€ für meinen Sohn nicht berücksichtigt haben?
Am 5. November 2008 um 10:42 Uhr
Hallo,
brauche dringend Rat.
Folgender fall liegt vor:
Ich bin seit 7 1/2 Jahren Verheiratet.
Zahle 248€ Unterhalt an meine Tochter (7J) aus nicht Ehe Unterhalt.
In meiner Ehelichen Beziehung lebt meine andere Tochter(6J gemeinsame der Ehefrau).
Jetzt ist meine Ehefrau wieder Schwanger und es ist dann unser 2 gemeinsames Kind.
Noch hat Sie Ihr Einkommen von ca 900€ netto.
Meins liegt derzeit bei LstK 4 bei 2000 €netto.
Die Geburt unseres kindes ist im April 2009,
dann erhält meine Frau Eltern Geld.
Ich bin LKW fahrer (Nahverkehr) und Arbeite täglich 10 Stunden und mehr.
Arbeitgeber zahlt keine Spesen.
Ein Privater Kredit aus der Ehe (vor Geburt des Unehelichem kind enstanden)
Zahlen wir ca 550€
Miete Versicherung ca 900€+ sonstige ausgaben Leben Tele. usw.
Fahrkosten Mon: ca 180€(eigene)
Nun meine Frage:
In wie fern wird der Unterhalt neu berechnet.
Wird meine Frau in der Berechnung Berücksichtigt?(trotz Elterngeld)
Kann ich mir Spesen anrechnen lassen(da ich täglich über 10 stunden und über 50 km weit weg bin)?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen
MfG
Thorsten
Am 21. November 2008 um 14:39 Uhr
Hallo,
Laut Beschluss von 2004 zahle ich KU für meine Tochter (11J) und mein Sohn (7J)
( insgsamt 458 EURO )
ich habe am 10.2006 neu geheiratet und ich bin seitdem in steuer klasse 3., dass heisst mein netto Gehalt ist mehr geworden und ich habe Gehalt erhöhung bekommen am 10.2006 ca. 250 EUR Brutto, meine neue Frau arbeitet nicht.
seit 02.2008 haben wir eine Tochter
meine Fragen:
1. muss ich rückwirkend mehr KU zahlen wenn zur klage kommt?
2. Die steurer Klasse 3 habe ich bekommen weil ich geheiratet habe und meine Frau nicht arbeitet. wird hier rücksicht genommen (auf meine neue Frau )wenn man den KU neue errechent ?
3. Wieviel Freibetrag kann man errechnen für meine neue Tochter bei ein Netto Gehalt von 2700 EURO.
4. Kann meine Ex. Frau die letzten 12 Monaten verdienstabrechnung von mir verlangen ?
MFG,
TIM
Am 22. November 2008 um 14:02 Uhr
@TIM
ich versuche es mal,
zu:
1.kaum,außer Ihr Netto hat sich ggü.2004 so
drastisch erhöht,dass von „Verschleierung“ aus-
gegangen werden kann,denn die in 2004 errech
neten UH- Beträge (458 €)sind nun durch die
jeweils neue Alterstufe der Kinder nicht einmal
mehr die Mindestbeträge der EK-Stufe 1(DDT)
2.evtl.,weil das gemeinsame Kind noch sehr klein
ist,kann Betreuungs-UH berücksichtigt werden
3.Freibetrag nicht,aber da Sie sicher für die
kleine Tochter Kindergeld erhalten,dann ist UH
nach DDT u.EK-Stufe 4 (bei 2700€ netto) ab-
ziehbar (3 Kinder im 1.Rang!)
4. Ja,kann sie,aber in der Regel nur alle 2 Jahre.
Sie sollten alles von einem Fachanwalt neu berechnen lassen,schon weil Sie nun 3 minderj.
Kindern und einer Frau mit Kleinkind ggü. unter-
haltspflichtig sind.
Ich weiß nicht ob es in Ihrem Fall ratsam ist,die
Klage der Ex abzuwarten.
LG Sylli
Am 2. Dezember 2008 um 18:22 Uhr
Hallo,
ich bin seit ca. 5 1/2 Jahren geschieden. Es gibt immer wieder Probleme mit meinem Ex-Mann, vor allem bei der medizinischen Versorgung unserer Tochter. Sie ist bei ihrem Vater privat versichert. Medikamente, die ja von mir vorgestreckt werden müssen, werden oft (nach Wochen oder 1 -2 Monaten) nur teilweise von ihm zurückerstattet und Arztrechnungen nicht oder ebenfalls nur teilweise bezahlt. Angebl. würde seine Kasse nicht die kompletten Kosten hierfür übernehmen. Habe ich (bzw. unsere Tochter)einen Anspruch auf Sonderbedarf? Mein Ex-Mann behauptet, er würde genug Kindesunterhalt bezahlen müssen, so daß diese Kosten von mir zu tragen seien. Ich habe jedoch kein eigenes Einkommen und ein 3-jähriges Kleinkind.
Vielleicht könnten Sie mir auch sagen, wie es sich unterhaltsrechtlich verhält, wenn unsere Tochter 18 wird?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Am 3. Dezember 2008 um 10:45 Uhr
@Ilona
Die Frage der Abrechnung von medizinischen Kosten kann ich nicht abschließend beurteilen. Es gebe unter Umständen die Möglichkeit, dass die private Krankenversicherung des Vaters direkt mit Ihnen abrechnet. Sie haben sicherlich einen Anspruch darauf, in jedem Falle die Abrechnungen einzusehen.
Ob hier ein regelmäßiger Mehrbedarf wegen z.B. chronischer Erkrankungen des Kindes vorliegt, ist für mich ebenfalls nicht zu beurteilen.
Sobald ihre Tochter volljährig wird, wird sie sich selbst um diese Angelegenheiten kümmern müssen.
Am 5. Dezember 2008 um 19:48 Uhr
Hallo
in einer scheidungsvereinbarung im Jahre 2004 haben mein exmann und ich geregelt dass ich auf Unterhalt verzichte. Für die Kinder soll die jeweils aktuelle DDT angewendet werden. Mit dem Zusatz das Kindergeld verbleibt der Kindesmutter anrechnungsfrei.Er wurde in spalte 2 eingeordnet. Wie sieht es jetzt aus, wo immer das hälftige Kindergeld zur Anrechnung kommt? Kann er nach der DDT 2008 den hälftigen Kindergeldbetrag abziehen, oder bekomme ich den Betrag in der DDt ?
Gruss
Am 8. Dezember 2008 um 09:56 Uhr
@ josefine
das kann ich nicht abschließend beurteilen. Es hängt letztlich davon ab, was beide Parteien in dem Vertrag wollten. Wenn der Vertrag nur die damalige gesetzliche Regelung wiedergibt, wäre er wohl auf die neue gesetzliche Regelung anzupassen. Wenn es allerdings der ausdrückliche Wunsch der Parteien war, dass das Kindergeld dauerhaft anrechnungsfrei bleiben soll, wäre auch weiterhin so zu verfahren.
Gegebenenfalls wäre unter Einbeziehung der Rechtsanwälte beziehungsweise des Notars zu ermitteln, welchen Willen die Parteien hatten.
Am 8. Januar 2009 um 00:07 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
meine Frau und ich haben uns vor einiger Zeit gtrennt. Unser gemeinsamer Sohn lebt bei Ihr, bei mir ist er alle 14 Tage zum Wochenende. Allerdings lebte mein Sohn im letzten Jahr 3 komplette Monate zusamenhängend bei mir, da meine Frau sich in dieser Zeit im Ausland aufhielt. Wir hatten uns geeinigt, daß ich die Kindesunterhaltszahlungen (über die ich hier wirklich nicht diskutieren will!) während dieser Zeit aussetze und sie während dieser Zeit Kindesunterhalt an mich leistet. Anschließend fand sie einen Artikel, dem sie entnahm, daß ich in diesen 3 Monaten hätte 2/3 K.unterhalt zahlen müssen und sie gar keinen an mich. Und zwar unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt unseres Sohns. Der Lebensmittelpunkt würde bei ihr liegen. Es gibt hierzu keinen Streit. Aber ich würde gern wissen, ob sie recht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen
Am 8. Januar 2009 um 10:17 Uhr
@ steffen
Es gibt in diesem Bereich keine gesetzlichen Vorschriften, die zwingend einzuhalten sind. Die Eltern können jede beliebige Vereinbarung miteinander treffen. So kann man natürlich auch vereinbaren, dass für die 3 Monate mit der Vater Kindesunterhalt erhält, obwohl Sie dies vor einem Gericht sicherlich nicht hätten durchsetzen können.
Vereinzelte Urteile gehen davon aus, dass auch bei längerem Aufenthalt des Kindes bei dem unterhaltsverpflichteten Elternteil dessen Unterhaltspflicht nicht vollständig entfällt.
Am 15. Januar 2009 um 17:38 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
ich zahle für 2 Kinder 107 % der DT (alt). Diese
Beträge wurden nun vom JA angepasst.
Meine Kinder sind 10 und 13 Jahre alt.
Als die Urkunde beim JA unterschrieben worden ist,
befanden sich meine Kinder noch in der 1. und 2 . Altersstufe. Zu diesem Zeitpunkt exisitierte bereits eine betr. Altervorsorge und VL-Leist., die vom AG kpl. bezahlt (VL) werden. Nun habe ich festgestellt, dass dieses einkommensmindernd zu berücksichtigen ist (lt. OLG Hamm). Wurde beides bei Urkundenerstellung nicht berücksichtigt. Desweiteren haben sich meine Fahrtkosten durch einen Umzug von ca. 20,00 €uro auf ca.120,00 €uro erhöht (0,30 €uro/km).
Nun liege ich ca. 80,- €uro unter dem SB; also bei 820,- €uro.
Lt. JA ist keine Abänderung möglich, da die 10 % nicht erreicht ist (100 % – 107 %).
Ich verlange eigentlich die Einstufung in die 1. Einkommensstufe = 100 %. Wie sehen Sie das??
Am 15. Januar 2009 um 18:14 Uhr
@ paul
die Wesentlichkeitsgrenze bezieht sich auf den tatsächlichen Betrag, der an Unterhalt bezahlt wird.
Beispiel: Sie bezahlen Kindesunterhalt von 300,00 €. Aufgrund veränderter Verhältnisse errechnen Sie einen neuen Unterhaltsbetrag von 280,00 €. Die Differenz sind 20 € und diese 20 € erreichen nicht die erforderliche Wesentlichkeitsgrenze von 10%. Die Unterhaltsdifferenz müsste also mindestens 31 € betragen, damit Sie mit der Abänderung Erfolg haben können.
Wenn sie nach der neuerlichen Berechnung unter dem Selbstbehalt liegen, kann versucht werden auf Abänderung der in 0,00 € zu klagen. Grundsätzlich wird dies aber bei minderjährigen Kindern schwer, da ich hier alles seitens der beteiligten Stellen (Jugendamt, Familiengericht) getan wird, damit mindestens der Mindestunterhalt gewährleistet werden kann.
Sie sollten sich mit einem Fachanwalt für Familienrecht unterhalten, ob eine Abänderung Sinn macht.
Am 16. Januar 2009 um 09:07 Uhr
Hallo,
Vielen Dank für die Antwort; noch eine kurze Frage; ich zahle 107 % bzw. neu einmal 105,8 % und 102,8 %. Mir geht es nur darum, eine Einstufung in die 1. Stufe vornehmen zulassen.Der Mindestunterhalt soll gewahrt bleiben. Desweiteren möchte das JA eine Beteiligung zur Klassenfahrt in Höhe von ca. 300,00 €uro. Ist das rechtens.???
Am 16. Januar 2009 um 13:08 Uhr
@ paul
lesen Sie hier
http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/08/09/sonderbedarf-im-unterhaltsrecht/
Bei sehr engen finanziellen Verhältnissen, wie hier – würde ich davon ausgehen, dass Sie eine Beteiligung an der Klassenfahrt nicht schulden.
Am 22. Januar 2009 um 12:55 Uhr
HAllo!
Hab gesehn,daß Sie einigen Leuten weiterhelfen konnten,deshalb meine Frage.Mein Mann hat eine Tochter von 8Jahre,die Tochter lebt bei ihrer Mutter.Folgendes,die Mutter ist Selbständig,hat eine Kneipe u lebt mit ihrem Partener zusammen.Mein Mann ist Dachdecker u wir leben in einem eigenenHaus,mit dem wir sehr viele Unkosten haben..das heißt diese 900Euro Selbstbehalt reichen einfach nicht mehr aus.Mann muß ja auch die Wirtschaftslage sehen..vorallem er zahlt regelmäßig u kümmert sich auch um seine Tochter..nur folgendes eigentlich bräauchte die Mutter keinen Unterhalt,da sie mehr als genügend für sich u die Kleine hat,sie bekommt noch andere Einkünfte u wir wissen nicht mehr wo wir das Geld nehmen sollen..Frage,sollen wir das mal dem Jugendamt so weitergeben u würde sich dabei etwas für uns auch ändern?Wie gesagt,Gehalt ist gleich oder sogar weniger,aber Unkosten immer höher.Wie soll das gehn?Im Voraus vielen Dank!
LG
Am 22. Januar 2009 um 14:26 Uhr
@ caty
so wie sie die Situation schildern, werden Sie wenig Erfolg haben könne.
Der Selbstbehalt wird nicht anzuheben sein. Man muss am anderen Ende anfangen. Entscheidend ist das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners. Wenn Sie von oben anfangen zu rechnen, kommt man möglicherweise in den Bereich des Selbstbehaltes von 900 €. Dann taucht aber sofort das Problem auf, dass es hier um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht und eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners besteht.
Wer also nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen kann, wird von den Familiengerichten schwer unter Druck gesetzt. Das geht so weit, dass die Aufnahme eines 2. Jobs verlangt wird.
Mit dem Argument, die Mutter habe genügend Geld um das Kind allein zu unterhalten, werden Sie nirgendwo gehört werden.
Am 22. Januar 2009 um 16:15 Uhr
Vielen Dank Herr von der Wehl für die schnelle u ausführliche Antwort.Ich hätte noch ne Frage,wie sieht es eigentlich aus wenn seine Ex mit ihrem Partner zusammenwohnt?Wir müssen lt.neuer Tabelle 122 Euro mehr zahlen,statt 200Euro was wir mit der Ex vereinbart haben,wären es jetzt 322Euro.Wir hatten mit seiner Ex abgemacht,daß wir seine Tochter über unsere Krankenkasse mitversichern,damit sie ihre Tochter nicht privat versichern muß,weil es sonst für sie zu teuer wäre.Aber folgendes, mein Mann hat sich das leider nicht schriftlich geben lassen.Besteht jetzt die Gefahr,daß er noch nachzahlen muß?Ich weiß nicht mehr weiter,wo sollen wir das Geld herholen?Die Arbeits u Wirtschaftslage sieht ja auch sehr schlecht aus.Viele Leute gehn „schwarz“ arbeiten u diese sagen dem Jugendamt immer,daß sie kein Geld haben u deshalb müßen diese auch nicht zahlen!Das kann doch nicht sein!Ich finde,man sollte nicht alles in einem Topf werfen,sondern mal situationbedingt handeln..oder?Der Bedarf für das Kind muß natürlich gedeckt sein,aber auch der Bedarf für den Vater sollte gedeckt sein!Wie sieht es eigentlich aus,wenn man verheiratet ist,kann man sich den Selbstbehalt neu errechnen lassen?Vielen Dank im voraus.
Lg
Caty
Am 22. Januar 2009 um 16:22 Uhr
@ caty
Sie setzen einfach am falschen Ende an. Der Selbstbehalt wird nicht neu berechnet, sondern allenfalls das bereinigte Nettoeinkommen, welches oberhalb des Selbstbehaltes liegt.
Ob die Kindesmutter mit einem neuen Partner zusammenlebt und wohnt, spielt für den Kindesunterhalt keine Rolle. Auch spielt keine Rolle, ob der Kindesvater wieder verheiratet ist. Seine neue Ehefrau ist im Rang in jedem Falle hinter dem Kind. Nur wenn neue gemeinsame Kinder in der neuen Ehe da wären, würde dies bei der Berechnung zu berücksichtigen sein.
Sie sollten sich an eine Fachanwalt für Familienrecht wenden und dort die Unterhaltsfrage überprüfen und neu berechnen lassen.
Am 16. Februar 2009 um 15:55 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
Seit mein Sohn 6 Jahre alt ist (2007) zahle ich Unterhalt gem. DT Altersstufe 2 abzgl. 50% Kindergeld.
Mein Verdienst liegt in Stufe 2 ziemlich weit unten.
Damals zahlte ich 2 Stufen hoeher (Stufe 4), und ich habe das bis heute beibehalten. Ich muss fuer niemanden sonst Unterhalt bezahlen.
Es gibt keinen Titel, ich zahle freiwillig aufgrund muendlicher Vereinbarung.
Durch die Kindergelderhoehung habe ich mich erst jetzt wieder ueber die geaenderte Lage informiert und habe folgende Frage:
– Mein Kind ist das 3. Kind fuer das meine Ex-Frau Unterhalt bezieht.
– Ist es ok den Unterhalt um die Haelfte der Erhoehung, also 8 EUR zu kuerzen?
– Ist es noch ueblich, 2 Stufen hoeher zu zahlen, vor allem da ich in Einkommensstufe 2 ziemlich weit unten liege?
Vielen Dank fuer Ihre Muehe!
Am 17. Februar 2009 um 10:06 Uhr
@ plowi
da es keinen Unterhaltstitel gibt, spricht nichts dagegen, dem Unterhalt um die Hälfte des erhöhten Kindergeldes zu kürzen.
Die Höherstufung um 2 Stufen könnte hier tatsächlich unberechtigt seien, wenn sie in der Ausgangsstufe am untersten Rand liegen.
Am 17. Februar 2009 um 12:44 Uhr
Vielen Dank fuer die Antwort, Herr von der Wehl!
Am 22. April 2009 um 19:37 Uhr
Wenn der Unterhaltsverpflichtete zwei Kindern aus der geschiedenen Ehe Unterhalt schuldet, würde ja grds. eine Höherstufung in der D´dorfer Tabelle erfolgen.
Wenn der Unterhaltsverpflichtete nun heiratet, würde die neue Ehefrau als „dritte“ Unterhaltsverpflichtete gelten und eine Höherstufung nicht mehr erfolgen ?
Am 23. April 2009 um 09:47 Uhr
@ sanne
Wenn die neue Ehefrau kein eigenes Einkommen hat, haben Sie recht.
Am 30. Juli 2009 um 12:04 Uhr
Hallo Herr von der Wehl,
ich habe im Juni zum zweiten mal geheiratet und habe zwei Kinder (5 und 4 Jahre alt) mit in die Ehe gebracht.
Mein Ehemann wurde im April Vater eines unehelichen Kindes. Die Vaterschaft wurde durch einen Test bestätigt.
Nun verlangt das Jugendamt von ihm einen Kindesunterhalt von 230 Euro.
Sein Nettolohn (nach Heirat, also in Klasse III) beträgt knapp 1500 Euro. Er verdient oft weniger, ich selber habe einen Minijob und verdiene immer unter 400 Euro. Selber können wir gerade so unseren Lebensunterhalt sicherstellen und haben manchmal kaum Geld für Lebensmittel.
Ist es rechtens, dass das Jugendamt nun seine beiden Stiefkinder nicht mit in die Unterhaltsberechnungen mit einbezieht, obwohl er sie ernährt und für sie sorgt?
Unterhalt für die Kinder bekomme ich selber keinen, da der Kindsvater angeblich nicht zahlungsfähig ist, auch unterhaltsvorschuss bekomme ich keinen mehr durch die heirat und mir wurde gesagt, das ich keine anderen Möglichkeiten habe um Geld zu beantragen.
Kindergeldzuschuss habe ich diesen Monat beantragt aber noch nicht bewilligt.
Zudem habe ich auch noch Restschulden aus erster Ehe abzutragen und Mietschulden, welche das Jugendamt auch nicht interessiert haben, da ich ja nur die Ehefrau sei und das nichts mit dem Kindsvater (meinem jetzigen Ehemann) zu tun hätte.
Ich kann irgendwie nicht glauben dass mein Ehemann mit dem wenigen Gehalt nun noch für ein drittes Kind aufkommen muss und mein Exmann, der sicherlich nicht weniger verdient und alleine lebt, nicht einen cent bezahlen muss.
Vielen Dank schon mal für die Mühe.
Am 31. Juli 2009 um 13:14 Uhr
@ storm
Ihre Problematik hängt schlicht mit dem Rangsystem unseres Unterhaltes zusammen. Im 1. Rang befinden sich die leiblichen oder angenommenen Kinder des Unterhaltsschuldners. Erst danach kommt die Ehefrau. Die Kinder der Ehefrau werden bei der Berechnung des Unterhaltes tatsächlich überhaupt nicht berücksichtigt, es sei denn Sie würden adoptiert werden.
Am 12. Oktober 2009 um 17:08 Uhr
Hallo,
auch ich habe eine Frage:
Seit August 2008 lebt mein Sohn (16) komplett bei mir. Der Vater zahlt seit dem regelmäßig Kindesunterhalt. Die Höhe des Kinderunterhalts wurde von seinem Anwalt berechnet. Nun stellt sich heraus, daß er ca. 75,– € im Monat zu wenig bezahlt. Er bestreitet nicht, daß er seit August 2008 den vorgenannten Betrag zu wenig bezahlt hat und bezahlt nun die korrekte Summe monatlich. Jetzt meine Frage:
Muß er mir den Betrag nicht auch rückwirkend, d. h. von August 2008 bis Okotber 2009 zurückzahlen ( 15 x 75,– € = 1.125,– €)???
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!
MfG
Maria
Am 13. Oktober 2009 um 05:10 Uhr
Nein, müsste er nur dann, wenn er aufgrund Verschweigens einer Einkommensverbesserung zu wenig gezahlt hat, also wenn er die Schuld hätte.
Rückwirkend zu wenig gezahlten Unterhalt verlangen geht nur, wenn du ihn von vorne herein schon zur Zahlung der entsprechenden Unterhaltshöhe in Verzug gesetzt hättest.
Der Fehler liegt also bei dir, weil du dich auf die Berechnung seines Anwaltes verlassen hast.
Am 16. November 2009 um 17:26 Uhr
Hallo!
Mein Mann hat ein einen 7jährigen unehelichen Sohn für den er regelmäßig Unterhalt zahlt. Meine Frage da ich jetzt schwanger bin von meinem Mann haben uns bekannte gesagt das der Unterhalt für seinen Sohn sich damit halbiert. Ist dieses korekt?
MfG Claudia
Am 17. November 2009 um 11:09 Uhr
@ claudia
die Aussage, dass der Unterhalt sich halbiert, ist nicht richtig. Es wird allerdings ein Unterhaltsanspruch des neuen Kindes in die Unterhaltsberechnung einzustellen sein, womit sich der Unterhalt für das 1. Kind reduzieren könnte, aber nicht zwangsläufig reduzieren muss. Erst wenn ein Mangelfall gegeben ist, wird sich eine Reduzierung ergeben.
Am 26. Januar 2010 um 17:37 Uhr
Sehr geehrter Herr Wehl,
habe das Problem, dass ich mit einer 25 Stunden/Woche Stelle im öffentlichen Dienst einen Monatsverdienst von 950 € Netto habe.
Das gemeinsame Haus wurde auf den Ehemann nach Zahlung eines Wertausgleiches überschrieben. Gleichzeitig wurde Gütertrennung vereinbart.
Das Geld sollte für die Altersvorsorge genutzt werden, da aufgrund langjährigen Erziehungszeiten minderjähriger Kinder (16 Jahre lang) kein eigenes Einkommen bestand.
Jetzt hat sich die Situation unverhofft geändert und die Kinder leben plötzlich beim Vater. Er fordert Mindestunterhalt.
Muss ich jetzt mein Vermögen (ca. 20.000 €) statt für die Altersvorsorge jetzt für den Kindesunterhalt verwenden? Welche Kriterien gelten?
Bin ja bereit mehr zu arbeiten, kann meine derzeitige Stelle nicht auf Vollzeit erweitern. Aufgrund der Zusatzrente im öffentlichen Dienst, möchte ich diese auch nicht aufgeben.
Habe bislang aber keine legale Stelle gefunden, die mit meiner bisherigen ergänzbar wäre.
Herzlichen Dank im Voraus für Ihr Bemühen
Andrea
Am 27. Januar 2010 um 16:32 Uhr
@ andrea
wir befinden uns im Bereich des Unterhaltes für minderjährige Kinder. Hier gilt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Plakativ ausgedrückt bedeutet dies, dass der Unterhaltsschuldner sein letztes Hemd mit dem Kind zu teilen hat. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass ein Richter die Verpflichtung erkennt, das Vermögen für die Unterhaltszahlungen angreifen zu müssen, wenn ansonsten nicht einmal dem Mindestunterhalt gewährleistet ist.
Ob die Argumentation durchgreift, dieses Geld sei für die zusätzliche Altersversorgung, ist zweifelhaft. Die unterschiedlichen Ansprüche auf Altersversorgung werden nach der Scheidung im Regelfall im Rahmen des Versorgungsausgleiches berücksichtigt.