Unterhaltsberechtigter lebt im Ausland, Unterhaltsverpflichteter im Inland

Der Fall taucht häufig auf, wenn eine gemischt nationale Ehe vorliegt, die Eheleute in Deutschland gelebt haben und nach Trennung die Mutter mit dem Kind in ihr Heimatland zurückgeht. Hier stellt sich immer die Frage, wie hoch ist der Unterhalt für Mutter und Kind. Die Unterhaltsberechnung hat in zwei Stufen zu erfolgen.

  1. Es ist zu ermitteln, welchen Unterhaltsanspruch der im Ausland lebende Ehegatte und das Kind nach den allgemeinen Grundsätzen haben würden.
  2. In dem zweiten Schritt ist der so ermittelte Bedarf, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft im In- und Ausland, in den Betrag umzurechnen, der erforderlich ist, um den nach deutschen Unterhaltsrecht bestehenden Bedarf im Ausland zu befriedigen. Dabei ist unerheblich, ob der so ermittelte Betrag möglicherweise über oder unter dem liegt, was eine Person mit vergleichbarer Stellung im Ausland verdienen oder sonst erhalten könnte/würde. Es gilt immer noch der Grundsatz, dass auch der im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte Ehegatte weiterhin an den ehelichen Lebensverhältnissen des in Deutschland lebenden Verpflichteten teilhat.

Praktische Schwierigkeiten treten bei der Bemessung der unterschiedlichen Kaufkraft im In- und Ausland auf. Hier gibt es in der Literatur verschienen Lösungsansätze.

  1. Es gibt eine Tabelle von Rahm, nach der sich die Gerichte teilweise richten. Allerdings ist diese Tabelle ziemlich pauschal gehalten und lässt kaum erkennen, wie die Ergebnisse ermittelt wurden.
  2. Einige Gericht stellen auf eine Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums ab. Aber auch diese Einteilung ist zu pauschal und war für steuerliche Zwecke gedacht, so dass sie nicht auf Unterhaltsverfahren passt.
  3. Üblicherweise wird auf die Jahresdurchschnittswerte aus den tabellarischen Übersichten des statistischen Bundesamtes zu den Verbrauchergeldparitäten abgestellt. Dieser Lösungsansatz ist vorzuziehen, weil er am genauesten und aktuellsten ist. Dabei wird die Bundesrepublik auf einen Wert von 100 gesetzt und alle Zahlen darunter sind ein geringeres Preisniveau und alle Zahlen darüber ein höheres. Der Bedarf wird dann mit folgender Formel berechnet:

Inländischer Bedarf x Preisniveau = Bedarf im Ausland.

Ein Beispiel: Das Preisniveau in Ägypten beträgt 73,0. Wenn es um Kindesunterhalt geht und das Kind z.B. den Mindestbedarf nach Düsseldorfer Tabelle nach 273,00 Euro hat, ergibt sich folgende Berechnung:

273,00 € x 73%= 199,29 €.

In dem Beispielsfall würde der Vater, wenn er in Deutschland lebt und Unterhalt nach Ägypten zahlen müsste, 199,29 Euro schulden.

Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete im Ausland lebt und der Unterhaltsberechtigte im Inland.

In diesen Fällen gelten die oben gemachten Ausführungen letztlich spiegelbildlich. Es ist sodann der Bedarf des in Deutschland lebenden Unterhaltsberechtigten nach den hiesigen Verhältnissen zu ermitteln. Allerdings muss dem im Ausland lebenden Unterhaltsverpflichteten ein nach den jeweiligen Verhältnissen angemessener Selbstbehalt verbleiben. Dieser kann durch die Anwendung der obigen Tabelle ermittelt werden. In Abwandlung gilt dann folgende Formel.

Inländischer Selbstbehalt x Preisniveau = Selbstbehalt im Ausland.

Gegenüber Kindern gilt ein Selbstbehalt von 900,00 Euro und gegenüber Ehegatten ein Selbstbehalt von 1.000,00 Euro. In unserem Beispielsfall würde das bedeuten, wenn der Unterhaltsverpflichtete in Ägypten lebt und der Unterhaltsberechtigte in Deutschland, wobei wir wieder über Kindesunterhalt reden, hat der in Ägypten lebenden Unterhaltsschuldner folgenden Selbstbehalt hat:

900,00 € x 73% = 657,00 € Selbstbehalt in Ägypten.

In einem anderen Fall, z.B. Norwegen, welches ein Preisniveau von 140 im Verhältnis zu Deutschland hat, ergebe sich folgende Berechnung

900,00 € x 140% = 1.260,00 € Selbstbehalt.

In diesem Falle hätte der Unterhaltsverpflichtete einen Selbstbehalt von 1.260,00 €. Die Tabellen zu den ausländischen Preisniveaus können beim statistischen Bundesamt abgerufen werden. Am untersten Ende liegen Länder wie Laos und Ägypten mit 72 bzw. 74 und am obersten Ende Norwegen mit 140 und Japan mit 140,5.

Ausländisches Preisniveau Stand 03.2007

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68 Reaktionen zu “Unterhaltsberechtigter lebt im Ausland, Unterhaltsverpflichteter im Inland”

  1. Bodo

    Sehr nützlicher Beitrag,
    finde diese Tabellen nicht, kann jamand bitte den link zu den: (Tabellen zu den ausländischen Preisniveaus) posten?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ Bodo

    ich kann den Link auch nicht finden und habe die Tabelle Stand 03.07 dem Beitrag oben beigefügt.

  3. Ilka

    Kann mir jemand einen Rat geben, wie die rechtliche Situation aussieht, wenn der Unterhaltspflichtige in einem Land lebt, in dem es volljährigen Kindern gegenüber keine Unterhaltspflicht gibt.
    Das volljährige Kind (19, besucht die 12. Klasse) aber lebt in Deutschland und beansprucht Unterhalt.

    Gilt die Rechtslage des Landes, in dem der Unterhaltspflichtige lebt oder die Rechtslage in Deutschland?

    Danke für jede Auskunft

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ ilka

    das hängt von einigen Faktoren ab: verheiratet oder nicht, welche Staatsbürgerschaft, wo gelebt……und, und…..

  5. Ilka

    Die Situation betrifft meine Mutter und Schwester.

    Beide ledig, beide deutsche Staatsbürgerschaft, bisher beide in Deutschland wohnhaft.
    Meine Mutter hat hier in Dänemark nach langer Arbeitslosigkeit einen Job bekommen.
    Sie kann keinen Unterhalt zahlen, weil sie noch das Übergangsgeld an die Arge zurückzahlen muss.
    Ausserdem wurde uns hier in Dänemark auf der Kommune gesagt, dass für Kinder ab 18 Jahren in Dänemark generell keine Unterhaltspflicht mehr besteht.
    Da hier auch die Lebenshaltungskosten deutlich höher sind und meine Mutter nach dänischen Verhältnissen auf Mindestniveau verdient, kann sie die Summe, die meiner Schwester als Unterhaltsanspruch von der Arge genannt wurde (472,- Euro) gar nicht zahlen.
    Meine Mutter verdient 1280,- Euro netto(weil sie wegen mangelnder Sprachkenntnisse vorerst nur einen Teilzeitjob hat), bezahlt aber schon 565,- Euro Miete für eine kleine 2-Zimmer-Wohnung.
    Gilt nun das Recht von Dänemark oder von Deutschland?

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ ilka

    es gilt das deutsche Recht. Es kann aber ein höherer Selbstbehalt gelten, weil Dänemark höhere Lebenshaltungskosten hat.

    Unterhalt geht den ARGE Rückzahlungen eindeutig vor.

    472,00 EUR Unterhalt kann nicht stimmen.

  7. Th.K.

    Ich bin Dt.Staatsbürger und hab in Ungarn eine Tochter (2jahre). Jezt bekomme ich ein Schreiben ,vermutlich von einem Ungarischen Anwalt zur Unterhaltszahlung auf Ungarisch.Ich bezahle aber seit der geburt meiner Tochter 170 euro.welches ist der einfachste Weg um zu erfahren wieviel ich bezahlen muss,und wann ist das rechtskräftig wieviel ich bezahlen muss. Spielt bei der Unterhaltszahlung die Situation eine Rolle das die Mutter zu dem Zeitpunkt als Prostituierte gearbeitet hat? Viele Grüsse Th.K

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ th. K.

    der Beruf der Mutter spielt keine Rolle.

    Ich habe oben beschrieben, wie der Unterhalt zu ermitteln ist. In Ungarn ist in der Hauptstadt der Preisindex im Verhältnis zu Berlin (= 100) im Jahre 2006 mit 85 bewertet. Neuere Zahlen habe ich nicht.

    Das bedeutet, wenn Sie nach DDT z.B. 332,00 EUR Unterhalt schulden, wären es in Ungarn 332,00 x 85% = 282,00 EUR.

    Hier ist aber zu fragen, wo das Kind tatsächlich lebt. Wäre es auf dem flachen Land und nicht in der Hauptstadt Budapest, wären es u.U. nur 70%. Ganz schwer zu beurteilen.

    Notfalls lassen Sie es auf eine Klage ankommen.

  9. Daniel

    Hallo, brauche Hilfe
    meine Exfrau hat mir gestern eröffnet, dass sie mit ihrem neuen Lebenspartner (sie sind seit ca. 2-3 Monaten zusammen – leben aber getrennt voneinander) und meiner Tocher (11 Jahre) nach Irland gehen wollen um dort eine Firma auf zu bauen. Mich trifft das natürlich wie ein Pfeil in’s Herz. Wir haben geteiltes Sorgerecht und meine Kleine ist alle 2 Wochen bei mir. Sie weicht mir dann kaum von der Seite. Ich weiß, dass ich ein Veto-Recht habe, möchte aber auch meiner Tochter keine Möglichkeiten verbauen. Am liebsten würde ich die Kleine zu mir nehmen aber da wird meine Exfrau nicht mitspielen. Welche Möglichkeiten habe ich.

    Bitte dringend um Antwort

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ daniel

    Sie wissen selbst, dass Sie den Umzug ins Ausland möglicherweise verhindern können, wollen es aber wegen des Kindes nicht……..was soll ich Ihnen da raten?

  11. superkiddy

    Hallo…

    Für meine Tochter hatte ich eine Pflegschaft durch das Jugendamt => ein Titel zur Unterhaltsverpflichtung in Höhe von €360,- vor gut einem Jahr ging der Vater des Kindes nach London. Da die dortigen Lebenshaltungskosten wesentlich höher sind, ließ ich die Amtspflegschaft aufheben und einigte mich mit ihm auf einen Unterhalt in Höhe von €250,- mittlerweile überweist er mir monatlich €300,-. Er scheint jedoch nicht so schlecht zu verdienen & besitzt eine Wohnung in Deutschland, welche er derzeit verkauft. Wie kann ich den angemessenen Unterhalt berechen & rechtskräftig berechnen lassen?

  12. superkiddy

    Ergänzung @ Thomas von der Wehl

    Habe die obigen Beiträge natürlich gelesen, konnte jedoch in der zitierten Tabelle „Großbritannien“ nicht finden & habe dann mit dieser => http://www.focus.de/reisen/urlaubstipps/tid-5680/nebenkosten_aid_55587.html einen Selbstbehalt vo ca @€1100,- ermittelt. Wie verhält es sich jedoch mit dem Bedarf meiner 14jährigen Tochter, wird dieser dann einkommensunabhängig ermitteltwird das ausländische Einkommen in die DDT eingestuft & anschließend x dortige Kaufkraft genommen oder spiegelt sich der ausländische Bedarf des Unterhaltspflichtigen lediglich im Selbstbehalt wieder?

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ superkiddy

    ich glaube es steht in der Liste als Ver. Königreich mit 121,8.

    Das würde bedeuten SB = 900 x 121,8 = 1.096. Wenn der Vater aber sehr gut verdient, spielt der SB eigentlich keine Rolle. Der Bedarf errechnet sich aus dem Einkommen beider Eltern.

    Es gibt nun hier verschiedene Ansätze:

    – es wird mit der Erhöhung des SB gerechnet, was sich nur bei Mangelfällen auswirkt oder

    – das Einkommen des im Ausland lebenden Unterhaltsschuldner wird um den über 100 liegenden Teil (hier 21,8) verringert.

    Beides habe ich erlebt und jeder Richter macht es anders.

  14. Tommy

    Hallo,

    ich habe zwei Kinder aus erster Ehe, die in Deutschland leben. Meine Ex-Frau ist deutsche. Ich selbst bin däne und lebe und arbeite in Dänemark. Nach welchem Recht besteht der Unterhaltsanspruch, deutschem oder dänischem?

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ tommy

    nach dem deutschen Recht.

  16. Gerry

    Hallo,
    zum Thema Nr.7 und Nr.8 (Antwort von Thomas von der Wehl) würde mich brennend interessieren ob bei einem in Ungarn geborenen und lebendem Unterhaltsbedürftigen…

    1) die DD-Tabelle gültigkeit hat
    2) der Gerichtsstand in Ungarn ist
    3) nach ungarischem Recht verhandelt wird

    Vielen Dank für einen Hinweis

    P.S.: Habe eine ähnliche Situation (Schreiben vom Anwalt inkl. Vorladung zum Gericht)

  17. Sauerländer

    Guten Tag,
    habe da auch mal ein paar Fragen.
    Habe vor ca. 6 1/2 Jahren mit meiner Ex-Freundin ein Tochter bekommen.Wir waren schon während der Zeugung und auch nachher nicht mehr zusammen.Die Vaterschaft erkannte ich natürlich trotzdem an und versuchte auch ständig den Kontakt zu meiner Tochter aufrecht zu erhalten. Die Kindesmutter allerdings tat alles um dem entgegen zu wirken.Nach 2 1/2 Jahren habe ich aufgegeben da ich nervlich total am Ende war.Mittlerweile ist meine Kleine fast 7 und vor ca. 4 Monaten ist die Mutter mit Ihrem Mann und meiner Tochter nach Dänemark gezogen.

    Wenn ich das oben richtig verstanden habe müsste ich jetzt den Unterhalt für meine Tochter nach Dänischem Recht bezahlen.

    Wie sieht das denn dann aus wenn ich nun in den letzten 4 Montaen zu viel oder zu wenig gezahlt hätte?

    Bisher zahle ich jeden Monat 250 €

    Ist das Richtig das bei Selbständigen, 90 % vom Netto als Bemessungsgrundlage dienen und davon dann 11% der Kindesunterhalt sind?

  18. Däne

    Hallo,

    ich habe den Artikel hier oben ordentlich durchgelesen und habe dennoch viele viele Fragen 😉

    wie kann ich der Unterhaltsvorschusskasse dazu bringen den Unterhalt neu und anch diesen Infos zu berechnen?

    meine Tochter is bereits 10 fast 11 wieso zahle ich an die Unterhaltsvorschusskasse ( is das nicht nur bis 6 Jahre ? )

    ich habe nie Kontakt zu meiner Tochter pflegen dürfen. Wie sieht es jetzt nach ca. 10 Jahren aus? ich weiss, dass meine Ex meine Tochter beeinflussen würde und ich wollte dies immer verhindern, aber 280 Euro jeden Monat zahlen für nichts und wieder nichts tut halt echt weh

    würde das Geld lieber für meine Tochter Anlegen, denn die Mutter verprasst das Geld eh

    ich hatte bei der Mutter angerufen und gefragt ob Ihr neuer Freund meine Tochter nicht adoptieren möchte und hat dieses natürlich wegen dem Geldes wegen abgelehnt. kann man da auch nichts machen ?
    er will und hat ja immerhin die Vaterrolle übernommen wieso dann nicht ganz? anstelle studiert er BWL und is schon 27 oder so.

    in vielen Fällen is das Unterhaltsgesetz fürn Ar…. und in meinem Fall ist es so
    denn ich habe nicht eine müde aussicht meine Tochter auf normalen Weg zu sehen

    Gruss Däne

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ däne

    Sie haben als Vater klare Rechte, z.B. das Umfangsrecht und das müssen Sie notfalls anwaltlich durchsetzen.

    Ohne die Hilfe eine Fachanwaltes werden Sie aber nicht weiterkommen.

  20. Jelena

    Hallo,

    könnten Sie evtl Quellenangaben zu dem Text veröffentlichen oder mir zukommen lassen?

    Vielen Dank

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ jelena

    ich weiß leider nicht, welche Quellenangaben Sie meinen. Der oben stehende Text stammt von mir und auf die Tabelle zu den ausländischen Preisniveaus habe ich verlinkt.

  22. jelena

    Hallo Herr v.d. Wehl,

    also, der von Ihnen stammende Text passt zu 100% auf unseren Fall.
    Mein Freund arbeitet in Ägypten, hat seine Selbstauskunft nach bestem Wissen und Gewissen an das Jugendamt übermittelt und nun kommt von dem Amt ein Brief, indem sie auf Punkt 2 und Punkt 3 der Berechnungsmöglichkeiten Ihres Textes verweisen und und ihm einen Selbstbehalt von lediglich 225€ zugestehen.
    Nach der neusten Tabelle der statistischen Bundesamtes (diese könnte ich Ihnen auch mal zukommen lassen) liegt die Verbrauchergeldparität im Oktober 2008 bei 76%. Demnach wäre ein Selbstbehalt von 684€ anzusetzen.
    Nun will ich mich mit dem Jugendamt in Verbindung setzen um darüber nochmal Klarheit zu bekommen und wollte diesen Ansatz nennen.
    Halten Sie es für sinnvoll?
    Mein Freund ist verzweifelt. Er würde ja zahlen, kann es aber definitiv nicht und hier in Deutschland bliebe ihm nur Hartz4 übrig und damit wäre keinem geholfen. Dann müssten die Ämter für ihn und den Sohn aufkommen. Das kann wohl keiner wollen.

    Liebe Grüße

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ jelena

    Ich kann nicht nachvollziehen, wie die Behörde auf einen Selbstbehalt von nur 225 € kommen will. Das scheint mir auch nicht richtig zu sein.

    Andererseits erhalten Sie offensichtlich auch staatliche Transferleistungen und die Behörde geht aus abgetretenem Recht vor, also praktisch macht man Unterhaltsansprüche für Sie geltend.

    Ich würde Ihnen nicht raten, sich da einzumischen.

  24. jelena

    Hallo nochmal,

    also das Jugendamt hat wohl Unterhaltsvorschusszahlungen an die Kindesmutter geleistet, weil mein Freund nicht zahlen konnte, da er hier in Deutschland arbeitslos war.
    Nun ist er eben in Ägypten tätig, hat eine Selbstauskunft an das ugendamt geschickt und diese schreiben Zitat: “ Selbstbehalt 230€. Der Selbstbehalt nach deutschem Recht ist unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse im Ausland zu korrigieren und orientiert sich an den Verbrauchergeldparitäten des statistischen Bundesamtes und an der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums.“

    Was sollen wir denn da nun machen.
    Er muss ja auf die Forderungen des Amtes reagieren.

    Vielen Dank nochmal

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ jelena

    der Selbstbehalt von 230,00 € ist definitiv unrichtig.Die Behörde mag dies erläutern.

  26. Niki

    Guten Abend,

    mein Lebensgefährte ist Rumäne, mit rumänischer Staatsangehörigkeit und lebt in Deutschland. Er hat einen Sohn, der bislang in Bukarest gelebt hat. Die Unterhalthöhe wurde derzeit vom rumänischen Gericht auf ca. 150 € festgesetzt. Der Sohn hat nach dem Abitur entschieden eine Uni in den Vereinigten Staaten zu besuchen und in folge dessen seinen Vater auf Erhöhung des Unterhaltsgeldes verklagt.
    Meine Frage ist, nach welchem Recht wird die Unterhaltshöhe bestimmt und muss mein Lebensgefährte dem hiesigen Amtsgericht – er hat eine Vorladung erhalten – Auskunft über sein Einkommen erteilen.

    Vielen Dank im Voraus
    A.N.

  27. RA Thomas von der Wehl

    @ niki

    Ich gehe davon aus, dass hier allein das rumänische Recht einschlägig ist. Der Kindesvater wird vor ein deutsches Gericht geladen worden sein im Wege der so genannten Rechtshilfe. Das rumänische Gericht wird ein deutsches Gericht um Hilfe bei der Vernehmung des Kindesvaters gebeten haben. Das rumänische Recht ist mir nicht gegenwärtig, im deutschen Recht besteht unzweifelhaft eine Auskunftsverpflichtung.

  28. milka

    Hallo Herr Von der Wehl,
    ich habe einen 11jährigen Sohn, der in Polen geboren ist und einem polnischen Vater hat. Für ihm bekomme ich (nach polnischem Titel 2001) Unterhalt ung. 70 Euro im Monat. Bin jetzt hier in DE verheiratet, habe (und mein Sohn) DE und POL Staatgehörigheit. Meine Frage ist:
    1. Nach welchem Recht soll jetzt das Kindesunterhalt gehandelt werden, polnischen oder deutschen (DD-Tabelle)?
    2.Kann ich in DE oder aus DE auf Unterhaltserhöhung klagen?

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ milka

    Anhand der mir vorliegenden Fakten kann ich Ihre Fragen nicht sicher beantworten. Sie sollten sich an einen Fachanwalt wenden und die Angelegenheit mit ihm besprechen.

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  30. markus

    Hallo,
    Habe 2 Kinder in Österreich die von mir Unterhalt beziehen. Habe ich Anspruch auf den deutschen Selbsbehalt oder gilt der Österreichische Satz? Bitte mit Bezugshinweis
    Vielen Dank mem

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ markus

    Wenn die Kinder Deutsche sind gilt deutsches Unterhaltsrecht.

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  32. Peter

    Hallo allerseits,

    bei mir ist folgendes Thema aktuell.

    Ich habe einen Sohn aus erster Ehe. Er ist jetzt 17 (mit dt. Staatsbürgerschaft). Meine deutsche Ex-Frau und ich trennten uns als er 4 war, sie zog nach Argentinien (Anfangs ohne mein Einverständnis, aber ich habe es später toleriert um den Sohn nichts zu verbauen) und heiratete wieder. Sie ist inzwischen auch wieder geschieden.

    Ich zahle im Monat €600 an die Mutter als Kindesunterhalt. Nun erwartet sie eine starke Erhöhung der Zahlung auf €800 weil ihre wirschaftlichen verhältnisse schlechter geworden sind und ich gut verdiene. Ich bin nicht einverstanden, da ich nicht weiss, was mit dem geld passiert – dem Sohn will ich nicht enthalten. Sie beruft sich auf die Düsseldorfer tabelle wegen der dt. Lebensverhältnisse.

    Dagegen steht die Bemessung der ausländischen verhältnisse, hier ist Argentinien mit 50% angegeben. Nach Adam Riese zahle ich also viel zu viel!

    Was tun?? Kann ich Kosten (Schule, krankenkasse) direkt zahlen? Muss die Mutter nicht auch etwas beisteuern?

    Danke im voraus
    Peter

  33. Jeep66

    Hallo an alle

    ich habe folgendes Problem: Ich lebe seid einem Jahr in Spanien und muß für meine Kinder Unterhalt zahlen. Die leben in Deutschland. Nun bin ich arbeitslos aber nicht arbeitslos gemeldet. Ich lebe zur Zeit von meiner Freundin ihrem Gehalt. Nun hat meine Ex Frau klage eingereicht in Deutschland. Und nun soll ich in 2 Wochen zum Gerichtstermien. Ich habe aber nicht das Geld dafür um hin und rückflug zu bezahlen und da eine Nacht zu bleiben. Was kann ich nun machen?? Bitte es eild

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ jeep66

    beauftragen sie einen Fachanwalt für Familienrecht und lassen Sie den Anwalt einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Die Verfahrenskostenhilfe würde auch die Reisekosten abdecken, wenn das Gericht sie persönlich lädt.

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  35. José Manuel

    Hallo,
    bi 33 und ich lebe 22 jahren in der schweiz.
    Habe hier eine SCHWEIZERIN geheiratet und habe 3 Kinder mit ihr.10 8 und 7 jahre alt.
    Ich selber bin Portugiese und habe seit 7 Jahre auch die Schweizer Staatsbürgerschaft.
    Jetzt bin ich seit 2 Jahren geschieden.Habe es probiert zu verdauen aber ich Bringe nichts auf die reihe,habe extremen heimweh,und bin total unglücklich,alleine, teilweise depressiv.Ich will einfach nach hause.Ich Gehe nach hause.Ich weiss dass ich die 1300€ alimente Monatlich nie kann.Ist mir aber inzwischen fast egal.Soll es mir schlecht gehen,dann dort wo ich mich zuhause fühle.Mein Heimat.
    Meine frage: in Portugal werde ich ca.500€ verdienen.was wird passieren wann ich die alimente nicht vollständig bezahlen kann.Ich denke so 300€ könnte ich bezahlen..die behörden in der schweiz sagen dass ich ins gefängnis komme,auslieferungsgesuch und so.Stimmt das?
    Helf mir bitte!!!!

    liebe grüsse

    manuel

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ jose manuel

    ich bin Rechtsanwalt in Deutschland und kann zu Detailfragen des schweizerischen Rechtes nichts sagen.

    In Deutschland wäre es so, dass der Unterhaltspflichtige von 3 minderjährigen Kindern alles denkbaren zu tun hat, um jedenfalls die Mindestansprüche der Kinder zu befriedigen. Wenn diese Ansprüche durch einen Umzug in die Heimat nicht mehr befriedigt werden können, kommt eine Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht. Dies ist in Deutschland ein Straftatbestand. Ob es dann so weit geht, dass im Rahmen eines Auslieferungsgesuches eine Strafverhandlung in der Schweiz stattfindet mit einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, halte ich aber für zweifelhaft.Sie sollten sich aber unbedingt bei einem örtlichen Rechtsanwalt erkundigen, der die Verhältnisse in der Schweiz beurteilen kann.

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  37. José Manuel

    Danke innen für die Antwort…wie sieht es aus mit internationales alimenteninkasso?
    was wird hier berücksichtigt?wenn ich 1300€ zahlen muss aber nur 600€ verdiene?
    wie ist die vorgehensweise der behörde?

    danke un liebe grüsse

    jose manuel

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ jose

    ich kann die Frage (Schweiz – Portugal) nicht beantworten.

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  39. José Manuel

    OK Danke…
    aber wie sieht es aus mit Deutschland-Portugal?
    damit ich weiss was auf mich zukommen könnte!!

    danke vielmals

    josé manuel

  40. Johann D.

    Hallo Herr von der Wehl,

    könnten Sie mir sagen mit welchen Unterhaltsansprüchen ich in meinem Fall rechnen muss: zwei Kinder (14 und 15 Jahre alt) leben jetzt mit meiner Frau (nicht berufsstätig) in Polen?
    Der Scheidungsantrag wird diese Woche eingereicht.
    Auch sich in Polen befindliche Haus (aus meinem Einkommen finanziert) und Grundstücke (einige davon hat meine (noch)Ehefrau mit in die Ehe „gebracht“ müssten aufgeteilt werden.
    Wie soll ich mich da verhalten, was könnte mir zugesprochen und was weggenommen werden?
    Ich bin total niedergeschlagen und brauche Beratung bzw. rechtlichen Beistand. Übernehmen Sie als Rechtsanwalt auch solche Fälle?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
    Grüße!
    Johann D.

  41. Markus

    Hallo ! Ich bin deutscher lebe seit gut 4,5 jahren in Daenemark und weurde gerne mal die Ländergruppeneinteilung von Daenemark vom Jahr 2009 oder 2010 haben da es um Unterhalt fuer meine Zwillinge geht.

    MFG Markus

  42. Lars

    Hallo,

    bin in Japan seit zwei Jahren verheiratet. Wir haben eine Tochter 1 Jahr. Seit zwei Monaten habe ich meine Tochter und Frau ins deutsche Familienbuch eintragen lassen und heute offenbart sie mir dass sie sich trennen lassen will. Meine Frau verdient hier in Japan sehr gut und wohnt jetzt bei Ihren Eltern.

    Wenn ich mich scheiden lasse und nach Deutschland gehe. Muss ich nach japnischen Recht Unterhalt fuers Kind bezahlen oder nach Deutschen. Wenn meine Frau mehr Verdient wie ist das dann?

    Angenommen ich gehe in ein Drittland kann sie mich dann belangen?

    Angenommen ich bleibe in Japan und bin in Deutschland nur als Zweitwohnsitz gemeldet. Kann sich mich dann in Deutschland belangen? In Japan kann man dieser Sache ja leichter aus dem Weg gehen.

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ lars

    ich bitte um Verständnis, aber als Familienrechtler darf und werde ich keine Tipps geben, wie man sich der Unterhaltspflicht für ein gemeinsames Kind entziehen kann.

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  44. walli

    wie kann es sein ,das eine ehefrau anstelle ihres schwerstpflegebedürftigen ehemannes unterhalt für ein vor ihrer ehe geborenen kindes 12 jahre in östereich lebend bei der mutter zahlen muß?
    also der mann hatte vor der ehe ein kind mit einer anderen frau, diese nach östereich gezogen ist und dort verheiratet.

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ walli

    ich habe die Frage mehrfach gelesen, aber den Sachverhalt nicht verstanden.

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  46. Dietmar

    Habe diese Rahmtabelle leider auch nicht gefunden.
    Habe einen Sohn, der mit seiner Mutter 3 Jahre in Nigeria lebte. Habe Unterhalt nach deutschem Recht bezahlt. Wie wäre für Nigeria der Umrechnungsfaktor gewesen?
    Jetzt leben sie seit August in Tannsania. Wie ist dort der Faktor?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ dietmar

    das kann ich hier nicht umfassend darstellen, da auch ich dafür erst intensiv recherchieren müsste. Für solche Recherche fehlt mir aber die Zeit. Sie sollten einen Fachanwalt für Familienrecht mit entsprechenden Erfahrungen in Auslandsbeziehungen beauftragen.

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  48. Peter

    Hallo,

    Ich habe vor 9 Jahren eine Japanerin in Japan nach japanischem Recht geheiratet und die Ehe in Deutschland anerkennen lassen. Wir haben einen Kind (6) und leben immer noch in Japan. Meine Frau moechte sich scheiden lassen. Das wird wahrscheinlich hier in Japan gemacht.

    Frage: haben meine Frau und mein Kind Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht und kann man sich nach deutschem Recht dort scheiden lassen?

    Ich nehme an, dass wir uns hier scheiden lassen und die Scheidung dann bei der Botschaft anerkennen lassen. Kann meine Frau dann doppelte Leistungen nach japanischem und auch deutschem Scheidungsrecht bekommen?

    Vielen Dank!

  49. Dana

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich lebe mit meinem Kind im Ausland und der Vater in Dtl.. Der Vater hat seit einigen Jahren, trotz Aufforderung, keine Auskunft gegeben. Nun habe ich bereits einen RA in Dtl. beauftragt diese einzuholen, jedoch hat dies der Vater nicht in vollem Umfang getan. Da ich der Ansicht bin, dass meinem Kind aufgrund der höheren Lebenshaltungskosten seit unserem Umzug mehr Unterhalt zusteht, möchte ich den Titel rückwirkend ändern lassen. Wäre zunächst eine reine Auskunftsklage ausreichend oder ist eine Stufenklage besser? Ich frage, weil sich mein Anwalt nicht am Wohnort (also dem Gerichtsstand) des Vaters befindet und ich somit die Reisekosten etc. meines Anwaltes wahrscheinlich nicht von dem Vater ersetzt verlangen kann. Gehe davon aus, dass er die Klage verliert. Sollte ich zunächst nur eine Auskunftsklage erheben und danach einen Anwalt am Gerichtsstand mit dem Rest beauftragen? Was ist Ihre Meinung? Für eine baldige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  50. dennis

    Hallo Frage zum Thema:
    Meine EX Ehefrau(Armenisch) möchte mit Kind (deutsch)nach Armenien umziehen.Wir haben gemeinsames Sorgerecht und verhandeln über eine einvernehmliche Lösung.Dazu Fragen:
    a: Wieviel % vom deutschen Regelsatz habe ich ab Umzug als Unterhalt zu überweisen?
    (Im Schreiben des BfM wird Armenien mit 1/4 eingestuft bedeutet dies nur 1/4 des Regelunterhaltes oder Abzug von 1/4 des Unterhaltes)
    b: Es gibt keinen Titel oder so ich zahle den Unterhalt seit Trennung/Scheidung regwelmässig.Darf ich die Beträge entsprechend kürzen oder muss ich da etwas tun um die neue Höhe feststellen zu lassen

  51. RA Thomas von der Wehl

    @ dennis

    Wenn es keinen Titel gibt, und Sie eine Einigung mit der Kindesmutter finden, spricht nichts dagegen, dass untereinander ein vernünftiger Unterhaltsbetrag vereinbart wird. 1/4 des Mindest Unterhaltes ist jedoch sehr gering und entspricht etwas mehr als 50 €. Ob ein Kind davon selbst in Armenien existieren kann, kann ich nicht beurteilen.

    Als Vater muss man immer daran denken, dass das eigene Kind die Lebensverhältnisse der Mutter teilt und wenn die Mutter in Armut leben muss, das Kind auch diese Armut zu spüren bekommt.

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  52. Bina

    Hallo!

    Mein Sohn hat 2 Kinder in Polen und kann Unterhalt nicht zahlen. Er ist mit der Mutter der Kinder nicht verheiratet. Im Polen gibt es dieses Gesetz das wen der Vater nicht zahlt dann muss die Familie des Vaters zahlen. Ab wann muss ich das machen! Ich kenne sie nicht mal?

  53. RA Thomas von der Wehl

    @ bina

    das gibt es auch bei uns, § 1607 BGB. Lesen Sie auch hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/07/15/ersatzhaftung-im-unterhaltsrecht-2/

    und wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn etwas aus Polen kommt.

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  54. Angeliqe

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich glaube mein Mann legt es auf die Teilversteigerung an, damit er mich nicht auszahlen muss, wie kann ich das verhindern.

    Muss ich nach dem Trennungsjahr das gemeinsame Haus verlassen, oder muss er mich rausklagen, könnte die hälfte des Abtrages bezahlen.

    L.G.Angeliqe

  55. Angeliqe

    Nochmal ich, habe meine Anwältin gefragt wie lange ich die Scheidung rauszögern kann (Sie hatten mir vor kurzem geschrieben 2-3 Jahre ), sie sagte das kann ich nicht da er schon eine neue Frau hat, stimmt das? Ich möchte keine Scheidung weil ich der Meinung bin was mein Mann da gerade tut ist ihm nicht bewußt.

  56. RA Thomas von der Wehl

    @ angelique

    ich mische mich nicht in laufende Verfahren ein, in denen jemand schon anwaltlich vertreten ist.

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  57. marcy

    Hallo. Also das relativ aktuelle Preisniveau für Norwegen steht hier: http://www.nyinorge.no/de/Neu-in-Norwegen/Gut-zu-wissen/Preisniveau/
    Gruß

  58. Malte

    Hallo, mein Sohn lebt nun seit gut 5 Jahren in Dänemark, seine Mutter ist damals mit Ihm und ihrem neuem Lebenspartner (damals ohne eigenen Wirtschaftlichen Vorteil) nach DK ausgewandert und hat dann dort später ihren neuen Partner geheiratet. Ich bin bis jetzt nach Deutschem Recht meinen vollen Unterhaltspflichten meinem Sohn gegenüber nachgekommen (nach der Düsseldorfer Tabelle incl. abzügliches halbes Kindergeld). Nun hat die Mutter meines Sohnes mir eröffnet sie würde in DK kein Kindergeld beziehen und sich somit der Unterhalt für das Kind auch erhöhen, ist dieses Rechtens? Weil ich immer wieder höre es würde Deutsches Recht gelten.

  59. RA Thomas von der Wehl

    @ malte

    wenn es kein KiG gibt, kann auch nichts verrechnet werden. Aber:

    Quelle: http://www.jobdk.eu/wm250933

    In Dänemark wird für jedes Kind unter 18 Jahren und unabhängig vom Einkommen der Eltern Kindergeld (børnefamilieydelse) gezahlt. Außerdem werden verschiedene Zuschüsse für Kinder von Alleinerziehenden, gleichzeitig geborene Kinder (Zwillinge, Drillinge etc.), Kinder von Rentnern u.s.w. gezahlt.

    Das Kindergeld wird vierteljährlich grundsätzlich an die Mutter gezahlt, unter besonderen Voraussetzungen an den Vater. Das Kindergeld ist steuerfrei.
    Grenzgänger müssen ihren Antrag auf Kindergeld an die dänische Kommune stellen, in der der Arbeitsplatz liegt.

    Sätze Dänemark, Stand 1.7.2008 (im Quartal)

    Kinder 0-2 je 4.039 DKK (ca. 542 €)
    Kinder 3-6 je 3.198 DKK (ca. 430 €)
    Kinder 7-17 je 2.516 DKK (ca. 338 €)

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  60. Silica

    Guten Abend Herr von der Wehl,

    ich lebe jetzt in Spanien (Kanaren) und habe mich selbstständig gemacht. Meine neugeborene Tochter lebt bei meiner Ex-Freundin in Deutschland. Sie hat mich kürzlich verlassen und sich jetzt entschlossen zum Arbeitsamt zu gehen. Dieses wird so weit ich mich informiert habe die Kosten für den Betreuungsunterhalt von mir zurückfordern und das Jugendamt die entstehenden Kosten für den Unterhaltsvorschuss.

    In Deutschland beträgt mein Selbstbehalt 950 Euro. Hinzu kommt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Gilt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit auch im Ausland? Hier in Spanien werden meine monatlichen Einkünfte wahrscheinlich in den ersten zwei Jahren einen Betrag von 1000 Euro nicht übersteigen.

    Was habe ich von deutscher Seite Arbeitsagentur/Jugendamt zu erwarten? Ich weiß, dass ich unterhaltspflichtig bin, nur momentan nicht zahlungsfähig. Laufen selbst wenn ich meine Zahlungsunfähigkeit durch meine Einkommenssteuererklärung hier in Spanien nachweise, in Deutschland Schulden (Betreuungsunterhalt/Kindesunterhalt) auf? Wie sieht hier die Rechtlage aus?

    Ich befinde mich hier momentan in meiner Existenzgründungsphase. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt! Ich möchte mich mit meiner Selbständigkeit nicht vor Unterhaltszahlungen drücken, sondern mir hier eine Existenz aufbauen, damit ich den Unterhalt für mein Kind bestreiten kann. Beim Arbeitsamt, sagte man mir, dass ich mich europaweit um Arbeit bemühen muss. Gesagt getan!

    Für Anregungen, Links und Ihre Tipps, möchte ich mich schon einmal im Voraus bedanken und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen
    Silica

  61. Venus

    Unter Nr. 16 schrieb Gerry (ich fand hierzu leider keine Antwort auf seine Fragen):

    Am 14. August 2008 um 01:14 Uhr

    Hallo,
    zum Thema Nr.7 und Nr.8 (Antwort von Thomas von der Wehl) würde mich brennend interessieren ob bei einem in Ungarn geborenen und lebendem Unterhaltsbedürftigen…

    1) die DD-Tabelle Gültigkeit hat
    2) der Gerichtsstand in Ungarn ist
    3) nach ungarischem Recht verhandelt wird

    Ein Freund von mir hat eine volljährige Tochter in Ungarn. Sie absolviert ein Erststudium.

    Er hat seinen Hauptwohnsitz in Dtl.
    Wie verhielte es sich, wenn er den Hauptwohnsitz in Ungarn hat und den Zweitwohnsitz in Dtl. (das weiss ich nämlich nicht genau).

    Er ist dt. Staatsangehöriger.

    Vielen lieben Dank im Voraus.

    Venus

  62. Fabienne

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich lebe seit 2007 mit meiner Tochter (deutsche Staatsbürgerschaft, 14J) in Spanien und beziehe seitdem auch nicht mehr Kindergeld aus Deuschland. Der Kindesvater, der mit seiner neuen Ehefrau weiterhin in Deutschland lebt, zieht aber weiterhin die Hälfte des deutschen Kindergeldes vom Kindesunterhalt ab, obwohl ich ihn bereits mehrmals davon in Kenntnis gesetzt habe, dass ich weder deutsches noch spanisches Kindergeld bekomme.

    Steht es ihm zu, hälftiges Kindergeld weiterhin anzurechnen? Wenn nicht, was kann ich tun?

    Vielen Dank im Voraus!

  63. RA Thomas von der Wehl

    @ fabienne

    wenn es in Spanien kein Kindergeld oder ähnliches gibt, was offensichtlich ja der Fall ist, kann der Vater nicht 1/2 des deutschen Kindergeldes abziehen. Notfalls verklagen!

    Bei Fragen wenden Sie sich an
    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Telefon: 0049 431 91116
    http://www.vonderwehl.de

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  64. Joachim Labu

    Hallo,
    ich habe einen in 2008 in Ungarn geborenen Sohn, der bis vor kurzem zusammen mit seiner Mutter (ungarin) bei mir in Deutschland gelebt hat. Mein Sohn hat die deutsche und die ungarische Staatsbürgerschaft, ich selbst bin Deutscher und habe ausschliesslich die deutsche Staatsbürgerschaft. Mein Sohn und seine Mutter sind nun nach Ungarn zurückgegangen, die KM hat hier in D ihre Arbeitsstelle aufgegeben und nimmt in Budapest eine Arbeit auf. Welches Unterhaltsrecht gilt (es geht nur um das Kind)? Wie ist die Bemessung? DDT mit oder ohne Anpassung oder ungarisches Recht? Wie sieht ggf. die ungarische Rechtssprechung aus? Was ist zu erwarten?

  65. Hedi

    Herr von der Wehl,
    meine Frage bezieht sich auf folgendes: ich lebe mit meinen Kindern (7 und 10, wir alle deutsche staatsbürgerschaft) im europäischen Ausland. Kindergeld gibt es hier übrigens nicht und von Deutschland habe ich seit unserem gemeinsamen Umzug von d ins Ausland natürlich auch nichts bekommen. Der Vater der Kinder (Deutsch) ist vor 4 Jahren zurück nach Deutschland gezogen und die Scheidung läuft erst seit kurzem, unterhalt wurde noch nicht gezahlt und erst jetzt von mir eingefordert. Jedoch sieht der Vater dies als ungerecht an und ist der Meinung, dass ich höchstens 60 Euro erwarten kann, da er nicht genügend verdient. Damit komme ich natürlich nicht wirklich weiter, ist dies richtig so?
    Danke für eine schnelle Antwort

  66. Sina

    Hallo,
    Ich deutsch- lebe mit Sohn (dt) in Israel mit meinem neuen Lebenspartner.
    Ich bekomme für meinen Sohn 360€ Unterhalt vom Vater! Diesen Betrag zahlt er freiwillig- keine Ahnung auf welcher Geundlage.
    Habe das alleinige Sorgerecht!
    Ich/ wir (Sohn u ich) sind in Dtland abgemeldet.
    Beziehe hier in IL kein Kindergeld, da ich nur hier lebe- aber keine israelische Staatsbürgerschaft habe.

    Die Lebenskosten in IL sind deutlich höher als in Dtland.

    Der Vater verdient sehr gut- weigert sich aber mir Auskunft über sein Gehalt zu geben. Ich würde den Unterhalt gerne berechnen lassen.

    Könnten Sie mir mitteilen, was der zu zahlende Unterhalts für ein in IL lebendes 8j Kind beträgt?

    Spielt es dabei eine Rolle, dass er ein weiteres Kind hat mit seiner Partnerin?

    Vielen Dank

  67. Tina Carls

    Hallo zusammen, ich habe eine Freundin in Ungarn, die mit einem Ungarn verheiratet war und zwei Kinder hat die zwölf und 14 Jahre alt sind. Sie ist von ihrem Mann geschieden und dieser lebt jetzt in Kopenhagen und zahlt keinen Unterhalt. An wen muss man sich von Ungarn aus wenden um diesen Unterhalt einzufordern ?
    Wäre super wenn mir jemand einen Tipp geben könnte, vielen Dank

  68. Annette

    Hallo !
    Ich habe eine Frage. Ich bin geborene Deutsche aber nun seit 25 Jahren verheiratet mit einem Däne , wohne in Dänemark und bin auch dänischer Staatsbürger . Nun bekam ich ein Schreiben von der Landeshauptstadt Magdeburg das mein Vater wohnhaft in Deutschland ins Pflegeheim gekommen ist und ich für ihn Unterhalt zahlen soll . Bin ich dazu verpflichtet wenn ich gar nicht deutscher Staatsbürger bin ? Ich hoffe sie können mir helfen .

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