Kann Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB wieder entfallen?


Daneben werde ich immer wieder gefragt, ob ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch aufgrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft wieder aufleben kann.

Aufgrund des geänderten § 1586b I BGB, der das Scheitern der Zweitehe regelt, wird man in Bezug auf den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB sagen können, dass der einmal verwirkte Anspruch auf Unterhalt nur dann überhaupt wieder aufleben kann, wenn der Unterhaltsberechtigte gemeinschaftliche Kinder betreut. Aber auch dann wird eine umfassende Prüfung notwendig sein, ob die erneut auftretende Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten überhaupt zumutbar ist. Maßgebend wird der Zeitfaktor sein. Der Zeitfaktor hinsichtlich der Dauer der Ehe, aber auch der Zeitfaktor des Zeitraums, ab dem wegen der Verwirkung von dem Berechtigten kein Unterhalt mehr gezahlt werden musste. Je länger dieser Zeitraum andauerte, in dem der Unterhaltspflichtige nicht mehr mit der Zahlung von Ehegattenunterhalt rechnen musste, desto eher wird ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches zu verneinen sein.

2 Reaktionen zu “Kann Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB wieder entfallen?”

  1. Silvi

    Hallo, ich habe noch eine Frage…mein Lebenspartner muss für seine Ex-Frau neben den Kinderunterhalt auch Ehegattenunterhalt bezahlen, die die beiden gemeinsamen Kinder nachmittags betreut. Sie lebte nach der Ehescheidung 2 Jahre und einen Monat mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen,von dem sie sich vor zwei Monaten getrennt hat. Laut Scheidungsvereinbarung muss mein Lebenspartner drei Jahre Ehegattenunterhalt an seine Ex-Frau bezahlen, wenn sie mit ihrem Partner so lange zusammenlebt. Wie sieht die Lage jetzt aus, nachdem sie sich von ihrem Lebenspartner nach 2 Jahren getrennt hat? Wie lange muss er den Ehegattenunterhalt an seine Ex-Frau noch weiterbezahlen? Vielen Dank für Ihre Kurze Rückantwort.

    Viele Grüsse

    Silvi

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ silvi

    das kann ich nach dem Sachverhalt leider nicht beantworten. Lassen Sie eine Befristung nach § 1578 b BGB prüfen.

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