Unterhaltsberechtigte lebt in einer neuen Beziehung

Der Unterhaltsberechtigte lebt in einer neuen Beziehung. Änderungen nach dem neuen Unterhaltsrecht?

Es wird mir immer wieder die Frage gestellt, ob nach dem neuen Unterhaltsrecht das Zusammenleben desjenigen, der Unterhalt verlangt, mit einem neuen Partner künftig anders bewertet wird. Diese Frage stellt sich insbesondere im Hinblick auf § 1579 Ziff. 2 BGB, wo nunmehr die neue Lebenspartnerschaft ausdrücklich erwähnt wurde.

Dennoch muss ich sagen, dass ich eine Änderung zu der bisherigen Gesetzeslage und zu der bisherigen Rechtsprechung dadurch nicht ergeben wird. Das Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft wurde auch bislang von der Rechtsprechung unter § 1579 BGB berücksichtigt und führte erst dann zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruches, wenn es sich um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelte. Ist dies der Fall, fällt der Unterhaltsanspruch desjenigen in der neuen verfestigten Lebensgemeinschaft weg. Er soll damit nicht bestraft werden, aber es sollen seine veränderten Lebensverhältnisse natürlich berücksichtigt werden. Das Gesetz gibt keine Antwort auf die Fragen, was eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist. Es gibt dazu umfangreiche Rechtsprechung und Kriterien sind insbesondere, die Dauer der neuen Verbindung, ein über lange Zeit geführter gemeinsamer Haushalt, größere gemeinsame Investitionen (Kauf eines Hauses oder einer Wohnung) oder das Erscheinungsbild der beiden in der Öffentlichkeit. Eine feste Zeit kann man nicht vorgeben, wobei aus vielen Urteilen jedoch ein Zeitraum von mindestens ein bis zwei Jahren herauszulesen ist. Das Argument der Gerichte ist nachvollziehbar. Nicht bereits die Tatsache, dass der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Partnerschaft lebt, die möglicherweise nach drei Monaten scheitert, soll dazu führen, dass er den Unterhaltsanspruch komplett verliert. Dieser Unterhaltsanspruch würde ja auch hinterher nicht wieder ohne weiteres aufleben. Unterhalt wird nur dann gezahlt, wenn eine ununterbrochene so genannte Unterhaltskette vorhanden ist. Ist diese Kette einmal gerissen, fällt Unterhalt in der Regel für die Zukunft komplett weg.

Eine Reaktion zu “Unterhaltsberechtigte lebt in einer neuen Beziehung”

  1. Herbert

    Sehr treffend ist Ihre Aussage:
    „Das Gesetz gibt keine Antwort auf die Fragen, was eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist“.
    Damit sind den Gerichten Tür und Tor geöffnet individuell zu richten. In meinem Fall hat weder das Amtsgericht noch das OLG München eine Geschiedenenunterhaltszahlung an die Ex-Frau versagt und das obwohl beide Parteien sich einig waren, dass ein mindestens dreijähriges Zusammenleben mit einem neuen Partner vorlag (der neue Lebenspartner der Ex-Frau war sogar diese 3 Jahre amtlich in der Wohnung meiner Ex-Frau gemeldet). Somit wurde lediglich der finanzielle Vorteil bei der gemeinsamen Haushaltsführung nach den süddeutschen Richtlinien (unterster Wert!) in Abzug gebracht.
    Mein Eindruck ist, dass Münchener Gerichte sehr konservativ richten und ich sehe das daher genauso wie der Verfasser des BLOGs:
    „Dennoch muss ich sagen, dass ich eine Änderung zu der bisherigen Gesetzeslage und zu der bisherigen Rechtsprechung dadurch nicht ergeben wird“.
    Leider Gottes….zum Leid des Unterhahaltszahlenden.

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