Die veränderte Rangfolge im Mangelfall

Der aktuelle § 1609 BGB regelt den Fall, dass mehrere Personen Unterhaltsansprüche haben, aber derjenige, der Unterhalt zahlen soll, nicht genügend Geld für alle hat. 

Es muss noch seinen eigenen Unterhalt (Selbstbehalt) gewährleistet sein. In dieser Situation ist es notwendig, dass eine Rangfolge zwischen den Unterhaltsempfängern festgelegt wird. Die Personen im ersten Rang erhalten so lange Unterhalt, so lange noch Geld über dem Selbstbehalt vorhanden ist. Wenn der Bedarf dieser Personen vollständig gedeckt wurde, kommen die Personen im zweiten Rang an die Reihe.

 

Nach dem alten Recht (bis zum 31.12.2007) standen die minderjährigen Kinder, die geschiedenen Ehegatten und der aktuelle Ehegatte gleichberechtigt im ersten Rang. Im Mangelfall waren daher die meist viel zu geringen Unterhaltsbeträge zwischen diesen Personen aufzuteilen. Im Ergebnis wurde überall gekürzt und die zu zahlenden Beträge waren so gering, dass keiner davon existieren konnte.

Der Gesetzgeber hat sich in der Unterhaltsreform dazu entschlossen, alle minderjährigen Kinder und die sogenannten privilegierten volljährigen Kinder (volljährige Schüler bis 21 Jahren, die noch zu Hause leben) in den ersten Rang zu setzen. Das bedeutet, erst wenn der Bedarf dieser Kinder, der in der Regel aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, vollständig gedeckt ist, kommt der zweite Rang ebenfalls mit Unterhaltszahlungen zum Zuge. Im zweiten Rang sind die Elternteile, die ein Kind betreuen, unabhängig davon ob sie geschieden, getrennt oder auch nie verheiratet waren. Im zweiten Rang ist ebenfalls der Ehegatte, dessen Ehe nach langer Ehedauer gescheitert ist. Erst im dritten Rang erscheint der Ehegatte, der keine Kinder betreut oder nur kurz verheiratet war. So wird z.B. aber auch gewährleistet, dass die neue Ehe und die neue Familie mehr Geld zur Verfügung hat. Es war ein ständiges Problem und auch ein Ärgernis, das nach Scheidung von der alten Familie mit Kindern für die neue Familie mit Kindern praktisch kein Geld zum Leben vorhanden war. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und entsprechend mit der Rangfolge geändert.

Insbesondere muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass im zweiten Rang jetzt auch die nicht verheirateten Mütter sind, die Kinder des Unterhaltspflichtigen betreuen. Gleichzeitig steht fest, dass die neue, aktuelle Ehefrau, die keine gemeinsamen Kinder betreut, erst im dritten Rang erscheint. Dazu hörte man insbesondere aus Kreisen der CSU das Argument, dass die Geliebte mit Kind besser stünde als die Ehefrau ohne Kind. Ich habe dieses sehr kirchenrechtlich geprägte Argument nie geteilt und bin froh, dass der Gesetzgeber sich über diese Bedenken hinweggesetzt hat.

4 Reaktionen zu “Die veränderte Rangfolge im Mangelfall”

  1. U. F.

    Wie kann es aber sein, daß nach dem neuen Unterhaltsrecht, daß eigene Kind (21 J., in erster Ausbildung,nicht im Haushalt lebend) in der Rangfolge hinter dem (Noch-) Ehemann (Ehedauer 5,5 Jahre, selbst arbeitend, NICHT der Vater) steht???? Scheint mir weder logisch noch fair dem Kind gegenüber!!!

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ U.F.

    das kann nicht sein!!! Wer behauptet das?

  3. U.F.

    Das ist die aktuelle Auskunft der Anwältin, die mich bei der Scheidung vertritt. Mein Noch-Ehemann und seine Anwältin vertreten die Ansicht, daß die Vereinbarung bis zum Scheidungstermin Unterhalt an ihn zu zahlen unumstösslich gültig sei, ansonsten würde man klagen. Er arbeitet (angeblich) Vollzeit mit geringerem Einkommen als das meine, hat allerdings, wie ich kürzlich erfahren habe, jetzt einen Firmen-Pkw zur privaten Nutzung hinzu bekommen. Meine Tochter wohnt nicht mehr zu Hause und macht eine Ausbildung, bekommt keine Zuschüsse vom Amt für Ausbildungsförderung und ich zahle nun für 2 – gern für die Tochter….

  4. dany

    Hallo,wer kann mir helfen?
    Ich habe eine 14jährige Tochter,die ich seit der Scheidung 2001 allein versorge.Der Kinds-Vater kümmert sich nicht um sie,besucht sie nicht,ruft sie auch nicht an,noch zahlt er irgendeinen Unterhalt für sie.Ich verzichtete bei der Scheidung auf meinen Unterhalt,weil ich nicht vom ihm abhängig sein wollte.Ich bestand darauf das er für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Er arbeitet in einer Firma für Kühlfrostprodukte am Anfang als Angestellter und seit fast 6 Jahren in der gleichen Firma als Subunternehmer.Das zuständige Jugendamt konnte bis zum heutigen Tag keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen für die Tochter erwirken.Da der Vater immer wieder Schlupflöcher findet um dies zu umgehen.Ich habe auch einiges gegen ihm unternommen,habe den Vater angezeigt wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.Er wurde zwar verurteilt einen Betrag zu zahlen, der um die 80 Euro lag,das ging 6 Monatelang gut,da die Staatsanwaltschaft in der Zeit ein Auge darauf geworfen hatte.Danach kam und rührte sich nichts mehr.Mittlerweile hat sich ein Unterhaltsrückstand in einer fünfstelligen Zahl angehäuft.Auch das Jugendamt tut nichts oder kann nichts dagegen tun.Wie auch immer.Wie kann man gegen so einen Vater vorgehen? Er hat auch nach der Scheidung einige Beziehungen gehabt,wobei auch noch drei Kinder daraus enstanden sind.Ob er bei diesen Unterhalt leistet weiß ich nicht.
    Würde mich auf einige Ratschläge freuen.

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