Zusammenleben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft

Zusammenleben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft

Nach der Unterhaltsreform zum 01.01.08 ist in § 1579 Nr. 2 BGB der Tatbestand für die Verwirkung eines Unterhaltsanspruches eingeführt, dass der Unterhalt dann verwirkt sein kann, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Diesen Verwirkungsgrund gibt es vorher schon, er war nur in der Generalklausel des § 1579 BGB „versteckt“. Er ist jetzt direkt im Gesetz genannt, weil er zwischenzeitlich der häufigste Verwirkungsgrund in der Praxis ist. Allerdings ist durch die Nennung im Gesetz keine wirkliche Änderung der bisherigen Rechtslage festzustellen. In der Begründung des neuen Gesetzes wird nur auf die bisherige Rechtsprechung Bezug genommen, aber die verfestigte Lebensgemeinschaft wird nicht direkt definiert. Der Gesetzgeber hat nur darauf hingewiesen, dass objektive, nach außen tretende Umstände wie das Führen eines gemeinsamen Haushaltes über längere Dauer, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines Einfamilienhauses oder die Dauer der Verbindung eine Rolle spielen. Es kommt aber nicht auf die Leistungsfähigkeit des neuen Partners an, die Aufnahme intimer Beziehungen oder die Möglichkeit der Eheschließung. Ein Unterhaltsanspruch kann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft also auch dann verwirkt sein, wenn der neue Lebenspartner auf Sozialhilfe angewiesen ist.

 

Der BGH hat im Wesentlichen drei Fallgruppen herausgebildet.

 

  1. Der Unterhalt ist verwirkt, wenn der Unterhaltsberechtigte nur dann von einer Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um seinen Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. Dies hört sich zwar gut an, wird aber in der Praxis von dem Unterhaltsverpflichteten kaum nachweisbar sein.
  2. Der Unterhalt ist auch dann verwirkt, wenn der Berechtigte zwar gute Gründe hat von einer Eheschließung mit dem neuen Partner abzusehen, aber mit ihm in einer Unterhaltsgemeinschaft lebt. Eine solche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn beide Partner gemeinsam den Haushalt finanzieren bzw. der den Haushalt führende Partner – wie es in einer Ehe nicht unüblich ist – von dem anderen unterhalten wird. Gleiches gilt auch, wenn beide wie in einer Doppelverdienerehe gemeinschaftlich wirtschaften. Ein besonderes Kriterium für das Vorliegen einer Unterhaltsgemeinschaft ist z.B. der Kauf eines gemeinsamen neuen Hauses oder einer Wohnung. Kriterium ist auch, wenn aus dieser Partnerschaft ein Kind hervorgegangen ist. Bei einer Unterhaltsgemeinschaft kommt es aber nicht darauf an, wie lange die Partnerschaft bereits besteht, sondern allein die äußeren Gegebenheiten oder die wirtschaftliche Verflechtung sind ausschlaggebend. Wenn der Unterhaltsbedürftige in der neuen Partnerschaft wie in einer Ehe versorgt ist und eine verfestigte Partnerschaft vorliegt, ist sein Unterhaltsanspruch verwirkt.

 

Ein Gegenbeispiel aus der Rechtsprechung dese BGHs ist, dass eine Unterhaltsverwirkung nicht vorliegt, selbst wenn die neue Partnerschaft bereits drei Jahre andauerte, aus dieser Partnerschaft ein Kind hervorgegangen ist, die Partner in dieser Zeit zusammengelebt haben, aber erst während des Zusammenlebens zu erheblichen Differenzen kam, der Besuch einer Familienberatung notwendig war und die Partner sich wieder trennten.

 

  1. Die dritte Fallgruppe einer verfestigten Lebensgemeinschaft, die zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt, ist eine Beziehung, die sich in einem solchen Maß verfestigt hat, dass das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist. Der BGH spricht hier von einem eheähnlichen Verhältnis. Hier spielt die wirtschaftliche Situation des neuen Partners keine Rolle. Hier wird nur auf Dauer und Art des Zusammenlebens und des Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit abgestellt. Es gibt aber eine von den Richtern geforderte Mindestdauer, die zwei bis drei Jahre nicht unterschreiten darf. Wenn diese neue Beziehung aber von Anfang an kriselt, kann nicht von einer verfestigten neuen Partnerschaft ausgegangen werden. Die Literatur geht davon aus, dass hier durch die Einfügung der verfestigten Lebensgemeinschaft in § 1579 Nr. 2 BGB eine gewisse Änderung der Rechtsprechung die Folge sein müsste. Weil die verfestigte Lebensgemeinschaft nun als eigener Tatbestand direkt niedergeschrieben wurde, soll dies dazu führen, den Zeitraum des Zusammenlebens am untersten Ende der Zeitskala anzusetzen bzw. die eheähnliche Gemeinschaft mit Elementen der Unterhaltsgemeinschaft (s. Ziffer 2) zu kombinieren. Es muss dann davon ausgegangen werden, dass die Zeitgrenze von zwei bis drei Jahren deutlich unterschritten werden kann.

 

In einem Sonderfall hat der BGH bejaht, dass eine verfestigte Gemeinschaft mit einem homosexuellen Partner vorliegen kann, da eine eheähnliche Gemeinschaft keine sexuellen Beziehungen erfordert. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend ein räumliches Zusammenleben mit einem gemeinsamen Haushalt voraus. Hier bezieht man sich auf die so genannte „Wochenendehe“. Das Problem der eheähnlichen Gemeinschaft wird die Abgrenzung zur bloßen Freundschaft sein. Im Unterschied dazu, hat eine Freundschaft auf die Unterhaltsberechtigung keine Auswirkung. Der BGH macht die Abgrenzung Freundschaft – eheähnliches Verhältnis davon abhängig, ob die Partner ihre jeweiligen Lebensbereiche bewusst getrennt haben und diese Lebensbereiche auf Distanz halten. Wenn sie aus diesem Grunde die überwiegende Zeit nicht gemeinsam verbringen, wird nicht von einem eheähnlichen Verhältnis zu sprechen sein. Die Distanz muss sich aber in der tatsächlichen Lebensführung zeigen. Von einem eheähnlichen Verhältnis kann nicht gesprochen werden, wenn getrennte Lebensmittelpunkte vorliegen und gemeinsame Besuche auch regelmäßig stattfinden. Selbst wenn gemeinsame Aktivitäten wie Ausflüge und Urlaub dazukommen, reicht dies in der Regel noch nicht. Es gibt aber auch Urteile des BGHs, in denen bereits gemeinsame Urlaube oder gemeinsame Besuche von Familienfeierlichkeiten als Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft gewertet werden.

 

Eine Frage ist immer wieder, ob die Verwirkung sich nur auf nachehelichen Unterhalt beziehen kann oder auch auf Trennungsunterhalt während der Trennungsphase. Der BGH hat hier entschieden, dass die Auswirkungen der Unterhaltsverpflichtung bei nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt die gleichen sind, und daher die Verwirkung auch im Bereich des Trennungsunterhaltes zu Tragen kommen kann.

 

Daneben werde ich immer wieder gefragt, ob ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch aufgrund einer verfestigten Lebensgemeinschaft wieder aufleben kann. Aufgrund des geänderten § 1586b I BGB, der das Scheitern der Zweitehe regelt, wird man in Bezug auf den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB sagen können, dass der einmal verwirkte Anspruch auf Unterhalt nur dann überhaupt wieder aufleben kann, wenn der Unterhaltsberechtigte gemeinschaftliche Kinder betreut. Aber auch dann wird eine umfassende Prüfung notwendig sein, ob die erneut auftretende Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten überhaupt zumutbar ist. Maßgebend wird der Zeitfaktor sein. Der Zeitfaktor hinsichtlich der Dauer der Ehe, aber auch der Zeitfaktor des Zeitraums, ab dem wegen der Verwirkung von dem Berechtigten kein Unterhalt mehr gezahlt werden musste. Je länger dieser Zeitraum andauerte, in dem der Unterhaltspflichtige nicht mehr mit der Zahlung von Ehegattenunterhalt rechnen musste, desto eher wird ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches zu verneinen sein.

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34 Reaktionen zu “Zusammenleben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft”

  1. Ulla

    Guten Tag
    Ich glaube schreiben zu dürfen,das ich nach acht Anwälten und zwei Richter.Mich so gedemüdigt fühle,das ich schon nicht mehr sagen kann was richtig und falch ist.

  2. Ulla

    Guten Tag.
    Ich Lebe seit 6 Jahren in Trennung.
    Habe 8 Anwälte gehabt und 2 Richter.Ich bin 46 Jahr und bin bis auf den heutigen Tag 29 Jahr (noch verheiratet)Mir möchte man keinen Unterhalt mehr bezahlen,ich habe am anfang meines weggehens einen Mann getroffen der mir in vielen dingen geholfen hat.(6 monate) Bewerbungen schreiben und so weiter.Wir hatten immer unser getrennten wohnraum Geld usw.Heute werd ich dafür Moralich so bestraft ,Ich habe immer alles genau befolgt was mir Anwälte geraten haben.Und bin immer noch nicht geschieden.Ich bin dadurch in die Armud getrieben worden.Mit Arbeit lebe ich unter Harz 4,Mit Ahstma seit mein 14 Lebensjahr.Über die Jahre wird viel verschlept,Das habe ich erst kürtzlich wieder zu spüren bekommen.Mein neuer Richter fragte mich ob ich lesen und schreiben könnte,das sagt mir doch das er meine Akte NIE GELESEN HAT: Danke Ursula

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ Ulla

    es tut mir leid, aber nach 8 Anwälten wird es schwierig sein den 9. zu finden.

    Ich denke nicht, dass immer nur alle anderen Schuld sind.

  4. Ulla

    Danke das Sie mir was geschrieben haben.Ich stell mir nicht die frage,des Schuldigen,ich denke auch Anwälte sollten ,Sich an das gesetz halten,und das war bei mir von Anfang an nicht der Fall.Am Anfang meiner Scheidung, wuste ich nichts darüber nach 8 Anwälten die ich mir nicht selber gesucht habe,(wurde immer weiter gereicht) denk ich doch das ich unterscheiden kann jetzt was richtig und falsch gelaufen ist.Wenn ein Richter mich fragt ,Frau …Können Sie lesen und schreiben.. dann geh ich davon aus das er meine Akte nicht gelesen hat.Wenn Anwälte mich bestehlen und belügen,dann ist das nicht koekt.Wenn man mich um 50000 Euro bring,weil man seine Arbeit nicht richtig macht ,und nicht mal in der lage ist Noterielle Urkunden zu erstellen.Und dabei vergessen tut das es sich hir nur um eine ganz normale Scheidung handelt.Wir hatten keine Gütertrennung. Was kann so schwer sein dann,alles zu teilen.Es gibt seit vielen Jahren keine Schuldfrage mehr,Obwohl ich sie sicher in Anspruch nehmen könnte.Ich glaube schon das ich schreiben darf,obwohl ich noch in das alte Scheidungsgesetz falle ,werde bei mir mit langzeit Ehe, und Ahstma ,das neue zur zeit angewendet,und das mit voller härte.Ich glaube ,und das ist meine persöhnliche Meinung ,das Sie ein Prätzidesfall aus mir machen wollen.In 2 Monaten sind wir dann beim Oberlandes Gericht,und das nur für eine kleine scheidung.Danke für Ihr Interesse.

  5. Sylli

    @Ulla

    Ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten,aber
    vielleicht könnten Sie bei Ihren Beiträgen hier im
    Blog doch etwas auf die Rechtschreibung achten.
    Das hat nichts mehr mit „Tippfehlern“zu tun.
    Danke.

  6. auch Thomas

    hallo, ich habe bereits in einem anderen Blog geschrieben. Ich habe da mal folgende Frage, meine Ex.. hat bereits während der Trennungszeit mit jemand anderen in einer Eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Hat in der Zeit auch Unterhalt von mir bekommen. Nun lese ich das hätte ich gartnicht bezahlen brauchen. Kann ich das zurückfordern was ich in 2006 bis zur Scheidung an Sie gezahlt habe???
    MfG
    auch thomas

  7. Sylli

    @ auch Thomas

    Hallo,
    ich glaube kaum,dass,wenn die Ex während der
    Trennungszeit bei bzw. mit einer anderen Person
    zusammen gelebt hat,schon von einer eheähnlichen
    Gemeinschaft gesprochen werden kann.Selbst für
    eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist die Dauer
    der Trennungszeit zu kurz,um davon zu sprechen.
    Mit Rückforderungen werden Sie keinen Erfolg haben,denn dann liegt die Beweiskraft bei Ihnen,
    dass die Ex eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hat und sie wird dies natürlich abstreiten
    bzw.die besagte Zeit unter „Beginn einer neuen
    Partnerschaft , sozusagen als Probezeit“abhaken.
    Wenn nun nach ca. 2 Jahren die Partnerschaft
    noch besteht,kann man eher von „eheähnlich“
    sprechen und der Unterhalt wäre verwirkt.Aber
    Sie zahlen ja seit der Scheidung keinen UH mehr.
    Also UH-Rückzahlung aus 2006 sicher aussichtslos.
    Gruß Sylli

  8. Dirk

    Hallo,

    eine Verwirkung des Ehegattenunterhalts aufgrund einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ erachte ich aufgrund der möglichen Interpretationen eines solchen Gemeinschaft als hinderlich für den Aufbau eines „neuen“ Lebens des Unterhaltsempfängers. Ich bin aktuell in eine ähnlichen Situation, dass meine Freundin Gefahr läuft, ihren Unterhalt zu verwirken, obwohl meines Erachtens bei uns von einer verfestigten Lebensgemeinschaft noch lange keine Rede sein kann. Zu den Fakten.

    – Meine Freunding lebt seit ca. einem Jahr getrennt.
    – wir kennen uns seit ca. 8 Monaten
    – wir leben in einer Entfernung von 250km zueinander
    – wir haben keinerlei wirtschaftliche Abhängigkeiten
    – wir sehen uns nur an den Wochenenden oder in den Ferien.
    – Wir werden diesen Sommer zum ersten Mal gemeinsam in den Urlaub fahren.
    – Ein „Zusammenziehen“ ist in den nächsten Jahren unwahrscheinlich, da wir Beide schulpflichtige Kinder haben und ihnen keinen Schulwechsel, erschwerend von einem Bundesland in ein anderes, zumuten möchten.
    – Meine Freundin war während ihrer 16jährigen Ehe Hausfrau und Mutter. Ihr Noch-Ehemann verfügt über eine sehr hohes Einkommen.
    – Meine Freundin versucht in ihrem alten Beruf wieder „Fuß“ zu fassen und belegt sehr viele Fortbildungen. Sie möchte finanziell unabhängig sein.

    Somit wäre eine Verwirkung des Unterhalts für sie wirtschaftlich so gravierend, dass ihr die Möglichkeit genommen wird, eine „eigene“ Existenz aufzubauen. Alleine der Umstand, dass die eine neue Beziehung aufbauen möchte wird ihr zum Verhängnis. Sie wäre dem Gesetz nach gut beraten, bis zur Verfestigung ihrer Existenz auf eine Partnerschaft zu verzichten. Ihr Noch-Ehemann, der auch wieder eine Partnerin hat, lebt hingegen im puren Luxus. Einen Luxus, den er auch seiner Noch-Ehefrau zu verdanken hat. Wenn unsere neue Beziehung nun doch scheitert ( vielleicht nach 3 Jahren ) hat sie trotzdem ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Diese „meine“ Verantwortung belastet die Beziehung schon sehr. Ich wäre praktisch „moralisch“ unterhaltspflichtig.

    Natürlich versucht man als „neues“ Paar eheänlich zu leben, denn unser Ziel ist auch eine verfestigte Lebenspartnerschaft. Nur ist diese nicht erst dann gegeben, wenn man alle Hürden übersprungen hat und wirklich in einem Haushalt zusammenlebt, oder in unserem Fall der eine zum anderen in die Nähe zieht.

    Wenn unsere Beziehung als „eheähnlich“ eingestuft wird, kann ich dann auch steuerlich meine „Heimfahrten“ und die „doppelte Haushaltsführung“ steuerlich absetzen?.

    Erfüllt unsere Beziehung wirklich den Status eine „verfestigten Lebensgemeinschaft“. Läuft meine Freunding wirklich Gefahr ihren Unterhalt zu verwirken?

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ dirk

    meines Erachtens ist das noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft. den Unterhaltsprozess würde ich aufnehmen.

  10. S.

    Hallo,
    nun habe ich mal eine Frage. Meine freundin und ich sind nun 4 Jahre zusammen und trotz 2er Wohnungen sind wir meist doch bei Ihr, es sind 2 Kinder aus Ihrer Ehe da 9 und 14 Jahre alt. bei ihrer Scheidung haben Sie und Ihr Ex einen Vergleich gemacht in dem Ihr ein gewisser unterhalt bezahlt wird, bis der „Kleine“ 12 Jahre alt ist und Sie dann wieder arbeiten gehen kann. Der Ex verdient/e nie schlecht ist Rechtsanwalt und Notar und sie hat auf einiges zugunsten des vergleichs verzichtet und meiner Meinung zahlt er für die Kinder auch weniger als er müßte all die Jahre. Naja nun kommt er mit dem „Neuen“ Gesetz und sagt er streicht Ihr Geld, weil „ich“ da bin ;). Es geht mir weniger darum das er weiter zahlt, sondern einfach darum, das damals der vergleich geschlossen wurde und Sie und die Kinder auf einiges verzichtet haben…

    Gruß S.

  11. antje

    Hallo Herr von der Wehl!!!!
    Die Ex-Frau meines Mannes,hat seit Dezember 2002 einen festen Freund.Dieser Freund schläft dort,isst dort usw.Er ist immer da,hat aber noch seine Wohnung,in der sein 19jähriger Sohn lebt.Nun behauptet die Ex meines Mannes (die jeden Monat Unterhalt bezieht)natürlich,das der Freund dort nicht wohnt.Da wir gerade eine Abänderungsklage des Titels auf Unterhalt eingereicht haben,ihre Kinder sind 18 und 14 Jahre alt und die Dame arbeitet 20 Stunden in der Woche und dabei auch erwähnt haben,das der Freund dort auch wohnt,haben wir Morgen Gerichtstermin,wo entschieden wird,wer denn nun Recht hat.Mann kann hier doch wohl von einer verfestigten Lebensgemeinschaft reden,oder?Sie fahren zusammen in den Urlaub,sind auf Festen zusammen,kaufen gemeinsam ein usw.
    Haben wir Morgen eine Chance??Vielen Dank im voraus.Lg.Antje

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ antje

    Sie werden alles beweisen müssen und das ist häufig nicht einfach. Der Anwalt ist auf Ihre Mithilfe angewiesen, indem Stück für Stück Beweise zusammengetragen werden. Meist ergibt sich nur aus einem Puzzle von Kleinigkeiten ein Gesamtbild und der Richter muss dann entscheiden, ob der Unterhalt verwirkt ist.

  13. stefi

    hallo Herr von der Wehl
    Ich habe noch eine frage er will mich jetzt verklagen wegen unterhalt und schulden,ich selber bin immer noch arbeitsunfähig wegen unfall und hatte schon 9 operationen .er will haben das ich den ganzen tag in die arbeit gehe.habe zur zeit einen minijob mein jetziger mann geht in die arbeit mit,ich soll auch jetzt im herbst auf die reha.soll ich mich beim arbeitsamt melden auf arbeitssuche weil das vor dem familiengericht besser ausschaut hat mein anwalt geraten ,was soll ich machen.von der leistung her kann ich nicht mehr arbeiten.vielen dank im vorraus mit freundlichen grüßen steffi

  14. Ulla

    Guten Tag
    Eheänlich ist schon wenn man einen neuen Freund,öfters mit zu Famielenfeier einlädt.Somit habe ich mein Unterhalt,nach über 25 Jahe verwirkt.

  15. Karl

    Hallo,
    kurz zu den Fakten: ich war 30 Jahre verheiratet, meine Ex lebt mit einem Mann in dem ehemaligen gemeinsamen Haus. Zu versorgende Kinder sind keine mehr vorhanden. In dem Haus wohnt noch meine Schwiegermutter. Meine Ex wohnt seit über 3 Jahren mit dem Mann in diesem Haus (all das Obere ist unstrittig), sie behauptet jedoch, dass es sich lediglich um Freundschaft handelt. Wie kann man rechtskräftig beweisen, dass mehr als reine Freundschaft besteht? Ich sollte noch erwähnen, dass beide gemeinsam einkaufen und auch gemeinsam wirtschaften (mit meiner Schwiegermutter zusammen) (auch dies ist unstrittig).

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ karl

    bin im Urlaub, fragen Sie bitte in 2 Wochen nochmals nach

  17. Karl

    Hallo,
    kurz zu den Fakten: ich war 30 Jahre verheiratet, meine Ex lebt mit einem Mann in dem ehemaligen gemeinsamen Haus. Zu versorgende Kinder sind keine mehr vorhanden. In dem Haus wohnt noch meine Schwiegermutter. Meine Ex wohnt seit über 3 Jahren mit dem Mann in diesem Haus (all das Obere ist unstrittig), sie behauptet jedoch, dass es sich lediglich um Freundschaft handelt. Wie kann man rechtskräftig beweisen, dass mehr als reine Freundschaft besteht? Ich sollte noch erwähnen, dass beide gemeinsam einkaufen und auch gemeinsam wirtschaften (mit meiner Schwiegermutter zusammen) (auch dies ist unstrittig).

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ karl

    ich denke, die Beweise sollten reichen. Wenn ein Titel besteht, klagen Sie auf Abänderung auf Null. Falls kein Unterhaltstitel vorliegt, könnten Sie die Zahlung einstellen und auf die Klage der Gegenseite warten.

  19. frank

    Hallo Karl,
    habe ähnliches Problem. Ex hat ebenfalls seit 1.5 Jahren festen Freund, ist fast täglich bei ihr. Als ich Betreuungsunterhalt kürzte, weil eine verfestigte Beziehung da ist, fuhr man die Beziehung auf Wochenendebeziehungen herunter. Ich muss das alles beweisen!! Am Besten, man nimmt einen Privatdetektiv, kostet ca. 5.000 Euro für 7 Tage und wenn dann der Beweis da ist, muss die EX auch den Privatdetektiv bezahlen. Oder Du drohst nur den Privatd. an, da werden sie plötzlich unruhig:-((

  20. Cyberrat

    Hallo H. von der Wehl,

    aus gegebenen Anlass besuche ich des öfternen ihre Seite.
    Ja, auch bei mir ist es so. Meine noch angetraute Frau wohnt seit der Trennung bei ihren Freund in dessen Wohnung. Das war im Juni letzten Jahres. Sie fahren gemeinsam in den Urlaub (2 Wochen Griechenland und vor kurzen eine Woche Venedig).
    Ich bin seit Juni letzten Jahres allein erziehender Vater von 2 Jungs 7 und 13 Jahre alt.
    Jetzt geht es um KU und TU (im Oktober noch eine Gerichtsverhandlung). Sie bezahlt keinen KU, aber möchte doch gerne TU von mir. Dazu zu sagen ist, dass meine Frau schon nachweislich (Zeugenaussagen bestätigen dies) die Beziehung zu ihren Freund (auch intim) schon ein halbes Jahr vor der Trennung hatte, bei dem sie jetzt lebt.
    Sie hat keine Arbeit, und kann lt. Ärztliches Attest nicht arbeiten. Das Attest wurde nachträglich eingereicht. (Alkoholabhängigkeit allerdings nicht mehr aktiv sondern aufgrund der Folgeerscheinungen) Das Gericht wird einen Gutachter bestellen. Mein RA und ich werden natürlich auf Verwirkung von TU hinarbeiten.
    Ich bin leistungsfähig, und lebe auch noch mietfrei und belastungsfrei seit 3 Jahren (Erbe Haus).
    Falls die Verwirkung nicht greift, finanziere ich ihren Freund, der auch leistungsfähig ist und ihr auf die Kosten der Kinder und mir, ihr Leben und die Urlaube. Wenn jemand am dann gesprochenen Urteil interessiert ist kann ich es dann (Namen natürlich geschwärzt) Posten.

    Wie sehen sie die Chancen? Mein Anwalt kann es mir nicht richtig sagen, und meint Chancen bestehen, nur… wie hoch die sind kann er mir nicht sagen…oder würden sie eher einen Vergleich bevorzugen, bzw. ist dies dann nicht schon eine Anerkennung der Unterhaltspflicht.

    Für eine Meinung wäre ich sehr dankbar.

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ cyberrat

    es ist in diesen Fällen unmöglich eine Prognose abzugeben. Es müssen Details gesammelt (was machen die beiden gemeinsam) und vorgetragen werden. Das kann der Anwalt nicht leisten, sondern manchmal nur ein Detektiv.

  22. Cyberrat

    H. von der Wehl, das mit dem Dedektiv ist mir schon klar….aber die Kosten…sind natürlich sehr hoch, auch wenn diese dann bei Erfolg meine Frau zahlen müsste. Da habe ich auch nichts davon, denn sie besitzt kein Einkommen.

    Auf jeden Fall werden gemeinsame Urlaube unternommen. Nach eigener Einlassung bekommt sie von ihn Freie Kost und Logies. Wenn die Kinder zu Besuch sind, werden gemeinsame Unternehmungen gemacht. Die Familien (Eltern) werden gemeinsam besucht. Die Wohnung ist auch nicht besonders Gross (2 Zimmer-Wohnung) und gemeinsames Schlafzimmer. Was muss denn sonst noch alles nachzuweisen sein? Reicht das nicht. Und außerdem hat meine Frau sich wie schon gesagt ein halbes Jahr vor der Ehe mit ihn zusammen, ohne meines Wissens, bzw. hat auch bei der Einrichtung der jetzt gemeinsamen Wohnung mitgesprochen. Und, wie gesagt gemeinsame Kinder muss meine Frau auch nicht betreuen.
    Nun ja, Ende Oktober bin ich gescheiter.

  23. frank

    Hallo Cyberrat, es geht Ihnen anscheinend noch schlimmer als mir. Ich hätte gerne meine Kinder hölftig, vermutlich aus Unterhaltsgründen lehnt die Mutter das ab. Haben Sie Ihre Kinder wegen der Umstände(Alkohol) ihrer Frau erhalten?

    gruß F.

  24. Cyberrat

    Hallo Frank, (erhalten ist eher ein etwas komischer Ausdruck). Ich wollte die Trennung nicht, und es gab beim JA Einzel-sowie auch Gespräche zu dritt.
    Meine Frau hat sich endgültig getrennt und ist zu ihren Freund gezogen. Sie war zwischenzeitlich auch 3 Wochen in einer Suchtreha.
    Ich konnte ein stichhaltiges und durchgängiges Betreuungskonzept troztz meiner beruflichen Tätigkeit aufzeigen, und außerdem sind die Kinder in ihren gewohnten Umfeld geblieben, was sonst nicht der Fall gewesen wäre.
    Es war ein Sorgerechtsverfahren anhängig, indem ich aufgrund des Alkoholproblems erst einmal das alleinige Sorgereicht beantragt habe. Dies war aber dann nach den Gesprächen beim JA mit meiner Frau nicht mehr nötig, da meine Frau eingestimmt hat dass die Kinder bei mir leben sollen. Zugleich wurde noch die Besuchsregelung definiert.
    So ganz grob war es gewesen.

    Nur jetzt möchte Sie halt gerne Unterhalt (auch Rückwirkend) von mir….naja

  25. Matthias

    Hallo H. von der Wehl,

    erst einmal möchte ich Ihnen sagen das ich Ihre Seite hier sehr gut finde!
    Und viell. können Sie ja auch mir bei meiner Frage helfen.

    Ich bin seit 3 Jahren von meiner Ex-Frau getrennt und seit August 08 geschieden.
    Wir haben zwei gemeinsame Kinder von 4 u. 8,5 Jahren.
    Seit diesem Monat bin ich nun wieder verheiratet.
    Ich habe etwa ein Nettoeinkommen von 2700€. Davon zahle ich 720€ für Kredite ab, die teilweise noch aus der Ehe stammen (habe die Schulden übernommen und sie ist nun schuldenfrei)und Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt von 720 € an meine Ex-Frau.
    Meine Ex-Frau hat seit etwa einem Jahr einen neuen Freund, was ja völlig in ordnung ist. Sie lebt mit den beiden Kindern in der alten gemeinsamen Wohnung und er hat ein eigenes Haus. Sie sie sagte planen sie nun dieses Jahr zusammen zu ziehen. Wann weiß sie jedoch nicht. Er ist voll berufstätig und sie arbeit 18 Std. die Woche.
    Durch meine Kinder, die ich regelmäßig sehe, weiß ich aber das er eigentlich so gut wie immer bei ihr ist. Der kleine spricht mich sogar meist mit seinem Namen zuerst an und korrigiert sich dann und sagt Papa zu mir. Für mich alles ok, denn es zeigt das er sich wohl gut um die beiden Jungs kümmert und sie erklären auch immer das sie sich sehr gut mit ihm verstehen. Fahren zusammen in Urlaub usw.
    Meine Frage ist nun, ob ich nun berechtigt bin den Betreuungsunterhalt an meine Frau einzustellen oder nicht. Der Kindesunterhalt steht außer Frage!
    Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen! Ich habe schon versucht hier rüber mit meiner Ex-Frau zu sprechen, doch beim Thema Geld ist sofort jedes Gespräch beendet.
    MfG
    Matthias

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ matthias

    sie werden sehr viel Material sammeln müssen und Fakten vortragen können, die eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft belegen. Ein Problem wird zudem die Kürze der Zeit sein, in der ihre Frau mit dem neuen Partner zusammen ist.

    Ob sich ein Prozess jetzt schon lohnt, oder ob sie nicht lieber noch ein Jahr warten sollte, kann ich nicht abschließend beurteilen. Auch wenn nach außen hin alles auf eine verfestigte neue Partnerschaft hindeutet und Sie entsprechende Beweise vorlegen konnten, hat das Gericht immer noch die Möglichkeit über das sehr schwammige Kriterium“ grobe Unbilligkeit“ ein beliebiges, weil in diesem Fall gewünschtes, Ergebnis zu erzielen.

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    Diese Prozesse sind aus Sicht desjenigen, der Unterhalt zahlen soll, sehr schwierig zu gewinnen.

  27. Kalle

    sehr geehrte herr von der Wehl, ich bin seit 1996 geschieden und müsste mit dem beginn meiner rente auch rente an meine ex- frau zahlen (ca.200€). nun lebe ich seit 4 jahren in einer eheähnlichen gemeinschaft (nachweislich). muss ich dann diese rente auch noch zahlen? kann ich etwas tun, damit ich diese rente nicht zahlen muss? habe auch hier schon viel gelesen, demnach sieht es für mich so aus das ich zahlen muss? allerdings hat meine ex auch schon seit langem (ca.10jahre) einen festen freund, der auch noch eine wohnung hat. er scheint aber natürlich auch bei meiner ex zu schlafen. wie muss ich das nachweisen? reicht das aus, wenn er nur ab und zu bei ihr schläft? reicht die aussage meiner erwachsenen kinder aus?
    vielen dank mit freundlichen grüßen kalle besançon

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ kalle

    ich gehe davon aus, Sie meinen den Betrag für den Versorgungsausgleich, der mit Scheidung im Urteil festgelegt wurde.

    Dieser Betrag hat nichts mit Unterhalt zu tun und ist daher unabhängig von der persönlichen Situation der geschiedenen Eheleute fällig. Der Betrag wird von ihrer Rente direkt einbehalten.

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  29. didl

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich bin seit Mitte diesen Jahres geschieden. Meine Ex-Frau (mit unseren 2 Kindern) lebt seit 2 Jahren mit ihrem Neuen (Hartz 4-Empfänger) zusammen. Da unsere Anwälte sehr unterschiedlicher Meinung waren, ob hier schon eine verfestigte Beziehung vorliegt und was ihren Anspruch auf Nachehelichen Unterhalt angeht, haben wir beide uns auf einen Kompromiß geeinigt (es gibt also keinen Unterhaltstitel). Nun wird sie mit ihm gemeinsam nach Süddeutschland ziehen. Ist es den dann eindeutig eine eheähnliche Gemeinschaft, wenn sie das machen? Bin ich dann immer noch an unsere Vereinbarung gebunden? Da ich auf gar keinen Fall meinen sehr engen Kontakt zu den Kindern komplett verlieren möchtel (bisher hatte ich sie fast immer das komplette Wochenende), wird das natürlich finanztechnisch ein echtes Problem für mich. Wieder neue Schulden machen müssen, nachdem ich noch nicht mal ganz die durch die Trennung entstandenen bezahlt, wäre ein recht hartes Brot für mich. Wie sehen sie die Situation?

  30. Steffen

    Hallo Herr von der Wehl,

    auch ich würde Sie gern um Ihren Rat bitten. Ich lebe seit fast drei Jahren getrennt von meiner Ex. Während unseres Zusammenlebens hat sie freiberuflich englisch unterrichtet, dann, vor fünfundeinhalb Jahren ein Hochschulstudium Lehramt berufsbildende Schulen aufgenommen. Die Kinder sind jetzt 18 und 13 Jahre alt. Sie wohnt im eigenen Haus, das von mir während unserer Gemeinschaft aufwendig saniert wurde. Die 13 jährige Tochter wohnt bei Ihr. In Vereinbarung habe ich ihr für die Zeit des Studiums Trennungsunterhalt gezahlt. Auch nach Überschreitung der Regelstudienzeit war ich bereit weiter für ein Jahr ein verringertes Trennungsgeld zu zahlen, da sie durch Minijobs etwas hinzuverdient hat. Nach wechselnden Partnerschaften hat sie seit Feb.2010 eine dauerhafte Partnerschaft. Sie übernachtet häufig bei ihrem Partner, hat gemeinsame Urlaubsreisen mit ihm unternommen und er ist häufig in ihrer Wohnung, auch über Nacht. Nunmehr ist geplant, dass er in die freiwerdende zweite Wohnung in ihrem Haus einzieht. Ab diesem Zeitpunkt fühle ich mich nicht mehr verpflichtet, Trennungsunterhalt zu zahlen, da für mich eine verfestigte Verbindung vorliegt. Sehe ich den Fall richtig? Ich würde nur meine Zahlung diesbezüglich einstellen und auf Klage warten. Bis jetzt konnten wir uns über Kinderbetreuungszeiten und Unterhalt und Trennungsgeld aussergerichtlich einigen. Im Fall meiner Zahlungseinstellung Trennungsgeld wird dies sicher nicht mehr möglich sein. Was raten Sie mir? Schon mal vielen Dank und eine gute Nacht

  31. AnkeX

    Hallo Steffen,
    ich würde Dir einen Rat aus eigener Erfahrung geben wollen: bevor Du irgendwelche Zahlungen einstellst, schließ mit ihr eine schriftliche Umgangsvereinbarung (am Besten mit dem Jugendamt) ab. Dann hast Du schonmal etwas in der Hand, um Dein Kind weiter zu sehen. Denn ihr Entgegenkommen könnte, wenn Du die Trennungsunterhaltszahlungen einstellst, schlagartig gegen null gehen.

    Die juristische Grundlage für die Einstellung Deiner Zahlungen solltest Du vllt. mal von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen.

    Gruß
    Anke

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ steffen

    die Fälle der verfestigten neuen Lebensgemeinschaft sind immer schwierig zu gewinnen. Auch ich kann nur raten, den konkreten Einzelfall einem Fachanwalt für Familienrecht zur Beurteilung vorzutragen.

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  33. Johanna

    Es kann doch nicht sein, dass dieser Verwirkungsgrund „(2 Jahre) Zusammenleben in einer verfestigten Lebensgemeinschaft“ grundsätzlich greift, ohne die spezielle Historie einer Ehe zu betrachten?!

    Ich war mit meinem Mann 22 Jahre verheiratet, war viele Jahre zuhause um mich um unser gemeinsames Kind und den Haushalt zu kümmern, habe meine Karriere vernachlässigt und hintenangestellt, während er seine Karriere ungehindert ausbauen konnte. Aus diesen Gründen verdient er heute das 5fache wie ich.

    Ich sehe im nachehelichen Unterhalt eine Entschädigung für diese mir ehebingt ergangenen Nachteile und keine „Versorgung“.

    Mit welcher Logik und Begründung soll mir nun diese Entschädigung verwirkt sein, nur weil ich eine neue Beziehung habe?
    Das mag zwar nach §1579 Recht sein, hat für mich aber mit Gerechtigkeit nichts zu tun.

    Das führt nun zu so absurden Lebensplanungen, dass man neue Partnerschaften meidet, nur um sich diese Entschädigung für ehebingte Nachteile nicht zu verwirken.

    Ich bin dankbar für jede Stellungnahme.
    Gruß
    Johanna

  34. Heinlein

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl,

    Sachverhalt:

    Sohn, 19 J. alt * 06/2012 Abi mit 1,7 * 08/2012 zwei Bewerbungen bei Uni für Psychologie * Ablehnung NC * Anschl. Berufsfindungs-/Orientierungs-/Erholungsphase (auf Deutsch: Faulenzen) * 10+11/2012 Praktikum (6 Wo.) * Faulenzen (w. o.) * 19.11.2012 arbeitssuchend gemeldet * Faulenzen weiterhin

    Fragen:

    1. Meines Erachtens handelt es sich hier um eine nachhaltige Obliegenheitspflichtsverletzung (nicht zielstrebig und unverzüglich/rechtzeitig um einen Studienplatzbewerbung bemüht, nur auf eine Studienrichtung festgelegt, bei zu wenigen Unis beworben, keine Berufsausbildung vorgezogen u.a.m.) ?

    2. Muss ich für diesen „Findungstripp“ weiterhin den vollen Unterhalt zahlen ?

    1. Warum wird meine Ex-Frau nicht mit zur Unterhaltszahlung herangezogen, obwohl sie sehr gut verdient, mit ihrem ebenfalls über ein gutes Einkommen verfügenden Lebensge-fährten seit mehr als 12 J. in ihrem Elternhaus zusammenlebt, mit diesem zwei Kinder hat und nur aufgrund der staatlichen Förderungen für allein erziehende Mütter nicht heiratet ?

    Für eine kurze „Aufklärung“ danke ich im Voraus und verbleibe

    mit freundlichen Grüßen

    Heinlein

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