Ansprüche Schwiegersohn bei Arbeitsleistung in Immobilie der Schwiegereltern

Ansprüche des Schwiegersohns bei Arbeitsleistung in die Immobilie der Schwiegereltern

Es kommt immer wieder der Fall vor, dass ein junges Ehepaar in das Haus der Eltern – z.B. der Ehefrau  – einzieht und der Ehemann dann in das Haus seiner Schwiegereltern umfangreiche Arbeitsleistungen erbringt. Es wird ein Boden zu Wohnraum für die junge Familie umgebaut, oder ähnliches.

Wenn die Ehe dann scheitert, stellt sich die Frage, ob der Schwiegersohn von seinen Schwiegereltern seine Arbeitsleistungen als Ersatz verlangen kann.

Das OLG Oldenburg hat im November 2007  dazu gesagt, dass der Schwiegersohn jedenfalls dann den Wert seiner Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen kann, wenn

– kurz nach Beendigung der Leistungen die Ehe scheitert,

– er die Ehewohnung verlässt,

– durch seine Arbeiten das Haus eine Wertsteigerung erfahren hat und

– die Schwiegereltern diese Wertsteigerung durch den Verkauf des Hauses realisiert haben.

Das sind ein Menge Voraussetzungen, die sicherlich nur in Einzelfällen zutreffen. Im fraglichen Fall war es so, dass der Schwiegersohn nur ca. drei Monate in dem Hausanwesen der Schwiegereltern gelebt hatte und dort das gesamte Obergeschoß als Ehewohnung ausgebaut hat. Er verlangte von seinen Schwiegereltern für seine Arbeitsleistungen 20.000,00 Euro und hat diesen Prozess auch dem Grunde nach gewonnen. Die Höhe des Ersatzanspruches ist eine andere Frage.

Als Tipp kann man allen Betroffenen nur mitgeben, dass vor größeren Investitionen des Schwiegerkindes in das Haus der Schwiegereltern mit diesen eine Vereinbarung über die Berücksichtigung der Investitionen im Falle des Scheiterns der Ehe getroffen wird. Ohne eine solche Vereinbarung ist ein Prozess sehr mühselig.

 

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