Der Steuervorteil nach Wiederheirat. Wer hat was davon?

Bis zum Jahre 2003 galt die Rechtsprechung des BGHs, wonach die Altfamilie bei Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen an dessen Steuervorteil bei der Unterhaltsberechnung partizipierte. Diese Rechtsprechung ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 für verfassungswidrig erklärt worden. Seit dem partizipiert nur noch der neue Ehegatte, aber nicht mehr der geschiedene Ehegatte an den Steuervorteilen durch die Wiederverheiratung. Durch die Unterhaltsreform und die neuen Rangfolgen ändert sich hier aber wieder etwas.

Diese Rechtsprechung wirkte sich unterhaltsrechtlich nur dann aus, wenn der neue Ehepartner des Unterhaltspflichtigen kein Einkommen oder nur ein geringes Einkommen nach der Steuerklasse 5 hat. Dies liegt letztlich daran, dass die Steuerklassen 4 und 1, die der Unterhaltspflichtige wählen könnte, übereinstimmen.

Wie wird nun gerechnet

Der BGH hat in seiner Rechtsprechung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes inzwischen übernommen. Er hat ausgeführt, dass für die Unterhaltsberechnung des alten Ehegatten eine fiktive Steuerberechnung bei dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Steuerklasse 1 durchzuführen ist. Vorstehendes galt allerdings nur für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes. Beim Kindesunterhalt gilt nach wie vor, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe allen Kindern zugute kommt, auch wenn sie aus der alten Ehe stammen. Das liegt daran, dass beim Verwandtenunterhalt immer auf das tatsächlich bezogene Einkommen abgestellt wird. Gleiches gilt auch für Unterhaltsansprüche nach § 1615 L BGB also die Ansprüche der nichtehelichen Mutter, da insofern dieser Paragraph für das anzuwendende Recht auf den Verwandtenunterhalt verweist.

Problem des neuen Unterhaltsrechtes zum 01.01.2008

Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gilt nur  noch uneingeschränkt bei einem Vorrang des ersten Ehegatten. Die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes bezog sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern speziell auch auf die Bevorzugung des ersten Ehegatten nach der alten Rangordnung. (Exkurs: nach der alten Randordnung war regelmäßig der Vorrang des ersten Ehegatten gegeben).

Durch die Neuordnung des Unterhaltsrechtes zum 01.01.08 gilt diese Rangordnung nicht mehr. Damit ist die Grundlage für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bei Gleichrang der Ehegatten entfallen. Das führt zu dem Problem, dass man bei gleichrangigen Ehegattenunterhalt für die erste und zweite Ehe immer mit verschiedenen Verteilungsmassen rechnen müsste. Dies würde zu einer erheblichen Erschwernis der Unterhaltsberechnung führen. Somit ist nach der derzeitigen Rechtssituation auch beim Ehegattenunterhalt bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen der Splittingvorteil aus der neuen Ehe bei Gleichrang für alle Ehegatten zu berücksichtigen.

Dementsprechend gilt aber auch, dass der Realsplittingvorteil aus der ersten Ehe bei gleichrangigen Ehegatten auch der zweiten Ehe zugute kommt. Nur wenn es beim Vorrang des ersten Ehegatten nach der neuen Rangordnung bleibt, gilt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nach der Unterhaltsreform fort.

Scheidung tut weh

Die Online Scheidung mit ehescheidung24

– schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

90 Reaktionen zu “Der Steuervorteil nach Wiederheirat. Wer hat was davon?”

  1. josef

    gutenTag Herr von der Wehl,
    gilt das auch für eine Nebentätigkeit, d.h. Einkünfte aus Nebentätigkeit werden für die geschiedene Frau in der Unterhaltsberechnung nach Abzug der Steueren entsprechend Lohnsteuerklasse 1 obwohl Mann wieder verheiratet ist und in der Lohnsteuerklasse 3 ist. Sind da irgendwelche Grenzen gesetzt. Ich werde mich über eine Antwort sehr freuen. Vielen Dank im voraus.

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ josef

    der Steuervorteil und seine Verteilung gilt für alle Einkommensarten. Da gibt es keine Unterschiede.

  3. Kerstin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Mann zahlt Unterhalt für 3 Kinder aus erster Ehe.
    Wir haben beide Steuerklasse 4 gewählt, um eine Unterhaltsberechnung zu vereinfachen. Bisher haben wir die getrennte steuerliche Veranlagung gewählt. Außerdem möchte ich mein Einkommen bzgl. seiner Unterhaltspflicht nicht offenlegen.
    Da ich wesentlich mehr verdiene, als mein Mann, hätten wir bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung einen Splittingvorteil.
    Würde in diesem Fall der Splittingvorteil auch in die Unterhaltsberechnung einfließen, obwohl der Vorteil durch mein Einkommen verursacht wird? Inwieweit ist man zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung verpflichtet?
    Wie läßt sich ein gemeinsamer Steuerbescheid bei einer Neuberechnung des Unterhalts sauber trennen?
    Vielen Dank im voraus.

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    der Steuervorteil gilt nur noch für das Jahr der Trennung. Im Folgejahr nicht mehr.

    Der Splittingvorteil würde in die Unterhaltsberechnung einfließen. Man rechnet fiktiv 1 x mit Stkl. 4 und 1 x mit Stkl. 1 und die Differenz wäre der Vorteil.

  5. Hans

    Guten Abend Herr von der Wehl,

    nach welcher Steuerklasse wird der UH eines volljährigen Kindes berechnet, wenn der Vater nach der Heirat von St.-Kl. 1 in 3 kommt?

    Sohn (19 J.) lebt bei der Mutter, ist im 1. Ausbildungsjahr und unterhaltspflichtig ist nur der Vater, da die Mutter ein zu niedriges Einkommen hat.

    Vielen Dank und schönen Abend

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ hans

    ich habe es oben geschrieben:

    „Beim Kindesunterhalt gilt nach wie vor, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe allen Kindern zugute kommt, auch wenn sie aus der alten Ehe stammen. Das liegt daran, dass beim Verwandtenunterhalt immer auf das tatsächlich bezogene Einkommen abgestellt wird. „

  7. Kerstin

    Sehr geehrter Herr von Wehl,

    sorry, ich glaube ich habe mich in 3. nicht richtig ausgedrückt. Ich bin die jetzige Frau.

    Die Kinder leben bei der Mutter, die den Unterhalt für die Kinder bezieht. Sie selbst bekommt keinen Unterhalt mehr, da sie wieder geheiratet hat.

    Es geht um unsere jetzige Ehe und um die Entscheidung, ob wir eine getrennte Steuererklärung abgeben oder eine gemeinsame. Es handelt sich um einen Unterschied von 400€, dadurch dass ich mehr verdiene. Hat der Vorteil an Steuererstattung der durch mein wesentlich höheres Einkommen entstehen würde Einfluß auf eine mögliche Neuberechnung für den Kindesunterhalt, den mein Mann zu zahlen hat?
    Und wie läßt sich vermeiden, daß Auskünfte über mein Einkommen bei der Ex meines Mannes landen. Sollten wir es besser bei einer getrennten steuerlichen Veranlagung lassen?

    Auf der einen Seite möchte ich die höhere Steuererstattung nicht verschenken auf der anderen Seite möchte ich nicht, daß seine Ex-Frau davon provitiert.
    Vielen Dank im voraus!

  8. sabine

    Guten Morgen
    ich habe jetzt mal eine ganz konkrete Frage, weil ich die Gesetzestexte immer so schwammig finde.

    Also mein Freund hat aus 1. Ehe 2 Kinder. Für die Exfrau bezahlt er keinen Unterhalt. Wenn wir jetzt heiraten und wir die Steuerklassen 5 und 3 nehmen wird dann der Unterhalt für die Kinder aus 1. Ehe nach dem neuen besseren Netto meines Freundes berechnet?

    Vielen Dank schonmal

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    jetzt habe ich es verstanden.

    Ich denke, hier liegt ein Sonderfall vor, weil Sie mehr verdienen als der Unterhaltsverpflichtete.

    Ich würde den Splittingvorteil wählen und gegenüber den Kindern argumentieren, sie können nicht an dem Mehrverdienst durch die neue Ehefrau partizipieren, da diese eindeutig nicht unterhaltsverpflichtet ist.

    Das würde ich notfalls ausprozessieren.

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    eindeutig ja, wie es oben auch beschrieben ist.

    „Beim Kindesunterhalt gilt nach wie vor, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe allen Kindern zugute kommt, auch wenn sie aus der alten Ehe stammen. Das liegt daran, dass beim Verwandtenunterhalt immer auf das tatsächlich bezogene Einkommen abgestellt wird.“

  11. sabine

    vielen Dank für die schnelle Antwort

    dann werden wir natürlich Steuerklasse 4 nehmen, alles andere macht ja keinen Sinn.

  12. Sigi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe ein Kind (7 Jahre) aus erster Ehe und zahle einen KU nach Stufe 4 DDT durch Höherstufung um 2 Gehaltsstufen (nur ein UHBerechtigter). Ich möchte in diesem Jahr wieder heiraten. Meine künft. Ehefrau ist noch Studentin und hat kein Einkommen. Deshalb möchte ich nach der Hochzeit die Steuerklasse III wählen. Wenn das Jugendamt nun Anfang 2010 mein Einkommen neu überprüfen darf würde ich dadurch eine Gehaltsstufe höher rutschen (Stufe 5). Ist es aber nun so, daß ich in der Stufe 4 bleibe, da ich für meine künftigte Ehefrau ebenfalls aufkommen muß, also ein UHBerechtigter mehr vorhanden ist?

    Kurz: Wirken sich neue Ehepartner ohne Einkommen auf die Höherstufung nach DDT aus?

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ sigi

    kurze Antwort: ja, sie wirken sich aus, wenn der Ehepartner kein eigenes Einkommen hat.

  14. Petra

    Sehr geehrter Herr van de Wehl,

    mein Lebensgefährte hat 2 Kinder aus erster Ehe für die er UH bezahlt. Jetzt haben wir vor zu heiraten. Würde mein Gehalt mit angerechnet werden und er somit in eine höhere Gehaltsstuffe fallen und damit mehr UH zahlen müssen? Wir wollten beide die LSK 4 nehmen.
    Vielen Dank
    P.N.

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    die Gehälter werden nicht addiert, allenfalls durch Steuervorteile bei Ihrem Mann könnte sich eine Veränderung zu Gunsten der Kinder ergeben.

  16. Dagmar

    Eine Frage zur Wahl der Steuerklassen drei und fünf oder vier und vier nach Wiederheirat in bezug auf einen zu zahlenden Kindesunterhalt. Die Steuerlast ist doch am Ende die gleiche, dass heißt der Splittingvorteil ist doch identisch, somit dürfte die Wahl der Steuerklassen doch keinen Einfluss auf den Kindesunterhalt haben, oder?

  17. RA Thomas von der Wehl

    @ dagmar

    bitte fragen Sie einen Steuerrechtler, aber bei Stkl. 3/5 hat der Unterhaltsschuldner mehr Einkommen auf dem Zettel, als bei 4/4, jedenfalls wenn die Einkommen stark differieren. Also schuldet er mehr Unterhalt.

  18. Jutta

    Mein Mann muss Unterhalt an drei Kinder aus erster Ehe bezahlen , ich habe kein Einkommen ! Mein Mann bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von 13oo Euro, was nach Steuerklasse 3 berechnet wurde. Darf das Jugendamt den Unterhalt nach Steuerklasse drei berechnen obwohl ich kein Einkommen habe. Steht mir die Differenz von Steuerklasse 1 und Steuerklasse 3 zu ?

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ jutta

    das JA rechnet richtig. Es ist oben in meinem Artikel beschrieben:

    „Beim Kindesunterhalt gilt nach wie vor, dass der Splittingvorteil der neuen Ehe allen Kindern zugute kommt, auch wenn sie aus der alten Ehe stammen. Das liegt daran, dass beim Verwandtenunterhalt immer auf das tatsächlich bezogene Einkommen abgestellt wird“.

  20. Heike

    Ich habe eine Frage zum KU. Mein Lebensgefährte und ich haben vor, zu heiraten. Wir haben jeweils 2 Kinder aus einer vorherigen Ehe. Ich teile mir mit meinem Exmann die Betreuung der Kinder und wir zahlen gegenseitig keinen KU. Mein Lebensgefährte zahlt für seine beiden Töchter KU nach DDT. Wir sind beide Vollzeit berufstätig, wobei ich mehr verdiene, als er. Bei der Wahl der LSK sind wir unsicher. Wenn ich LSK3 wähle und er LSK5, würde sich der KU, den er zahlen muss ggf. reduzieren? Oder werden beide Gehälter zusammengelegt und der KU wird danach berechnet?
    Herzlichen Dank
    H.B.

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ heike

    der „Trick“ mir der Stkl. V funktioniert meist nicht, jedenfalls nicht, wenn auf der Gegenseite ein halbwegs talentierter Anwalt tätig ist.

    Die Steuerklassenwahl darf nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes beliebig gestaltet werden.

  22. Nanda

    Hallo Herr von der Wehl,

    ich bedanke mit schon mal im Voraus für Ihre Antwort auf folgende Frage:

    Mein Lebenspartner muss Unterhalt an seine Exfrau zahlen (keine Kinder). Die Ehe wurde 2007 geschieden. Steuererklärungen wurden getrennt erledigt. Die Frau hat mittlerweile eine Festanstellung – erhält aber trotzdem noch Unterhalt (zwar nicht mehr in voller Höhe).

    Nun soll mein Partner die Steuerrückzahlung in Höhe von ca. 2.800,- € für seine Ex-Ehefrau begleichen (verursacht durch die Unterhaltszahlungen). Ist er hierzu gesetzlich verpflichet?
    Ich meine – dass er Unterhalt zahlen muss ist doch schon „ausreichend“ (auch wenn er das steuerlich absetzen kann). Ist es wirklich so, dass er die Steuerschuld seiner Exfrau tragen muss?

    Ferner hat das Finanzam eine Steuervorauszahlung für die Exfrau festgelegt. Muss er auch hier „in Vorkasse“ treten?

    Vielen Dank
    N.

  23. Patrick

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    meine Exfrau und ich sind seit 5 Jahren geschieden. Wir haben eine gemeinsame Tochter für die ich Unterhalt zahle. Meine Ex ist neu verheiratet und ich seit 2007 auch.
    Aus meiner neuen Ehe entstand auch ein Kind. Muss der jetzt gezahlte Unterhalt durch beide geteilt werden?

    Im übrigen finde ich diese Regelung, dass der Splittingvorteil auch zugunsten der Vergangenheit gilt, der neuen Familie gegenüber nicht fair!

    Meine Ex ging fremd und hinterließ mich mit 40.000 Euro Schulden die sie im gesamten deutschen namenhaften Versandhandel gemacht
    hat…hinter meinen Rücken wohlgemerkt. Hab erst davon erfahren als sie mit dem Neuen weg war und die Mahnungen bei mir ins Haus flatterten. Da sie nicht arbeitet muss ich die Schulden für sie auch noch bezahlen.

    Nun wurde ich gefragt ob ich die Schulden bei den Rentenanwartschaften berücksichtigen lassen habe. Ist das möglich? Wenn ja, kann ich das jetzt auch noch im nachhinein veranlassen? Ich weiß nur, das sie 6 oder 7 Rentenjahre von mir bekommen hat. Wüsste nicht, das irgendetwas berücksichtigt worden wäre.

    Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Antwort und verbleibe

    Mit freundlichen Grüssen
    Patrick

  24. RA Thomas von der Wehl

    @ patrick

    der Unterhalt des Kindes aus 1. Ehe ist dann neu zu berechnen, wenn hier ein Mangelfall vorliegt. Sollte aber kein Mangelfall gegeben sein, wird sich an dem Unterhalt nichts ändern.

    Da wir in unserem Familienrecht kein Verschuldensprinzip mehr haben, das Verschulden schon gar nicht gegenüber Kindern geltend zu machen ist, kommt der Splittingvorteil auch der alten Familie zu Gute.

    Die Schuldenfrage kann nicht mit dem Versorgungsausgleich irgendwie verrechnet werden. Die Schuldfrage hätte vorher meines Erachtens anders geregelt werden können. Der Ehemann haftet nicht automatisch für Schulden, die seine Ehefrau allein verursacht hat.

  25. Patrick

    Habe ich vor lauter Gedankenfliuss vergessen zu erwähnen: „Sie hat ihre Einkäufe und Bestellungen auf meinen Namen gemacht.“
    Obwohl man anhand der Ware erkennt, das es unmöglich für mich bestimmt gewesen sein kann, hafte ich.
    Muss ich, Grund dieser Tatsachen, alleine dafür aufkommen?

  26. RA Thomas von der Wehl

    @Patrick

    ob sie wirklich gegenüber den Gläubigern haften, kann ich nicht beurteilen. Wenn Sie keine Bestellungen aufgegeben haben und es sich nicht um Geschäfte des täglichen Lebens handelt, haftet nur derjenige, welcher die Bestellung veranlasst hat.

    Problematisch ist häufig die Beweislage. Wenn zum Beispiel über Ihren ebay account Käufe abgewickelt wurden, wird der Nachweis schwer sein, dass Sie diese Käufe nicht veranlasst haben.

    Letztlich müssen aber die Verkäufer beweisen, dass Sie der Käufer sind.

  27. Christine

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Freund und ich möchten 2009 heiraten. Er ist geschieden und ht aus erster Ehe 2 Kinder (6 und 8 Jahre) für die er Unterhalt bezahlt. Sein Bruttoeinkommen liegt bei 2600€ meines bei 1868 zuzügl. 13. Gehalt. B
    erufliche Mehraufwendungen sind in Höhe von ca. 300€ festgesetzt worden. Bisher zahlt er für beide Kinder 455€.
    Nun meine Frage: Ist bei erneuter Heirat der Wechsel von Lohnsteuerklasse I auf III und V vorgeschrieben (deshalb Steuervorteil und mehr Unterhalt möglich) oder kann man die getrennte Veranlagung frei wählen und somit in Klasse I bleiben. Kann man gezwungen werden auf III und V. zu wechseln?
    Vielen Dank im voraus

  28. RA Thomas von der Wehl

    @Christine

    Der Unterhaltsschuldner muss alles tun, um sein Einkommen zu steigern und um Kindesunterhalt zu gewährleisten. Dies ist der Grundsatz.

    Die getrennte Veranlagung wird für sie nichts bringen. Sie können aber auch nicht gezwungen werden, die Steuerklassen 3 und 5 zu viele. Sinnvoll ist wahrscheinlich, dass beide Ehepartner die Steuerklasse 4 wählen. Einzelheiten bitte ich aber mit einem Steuerberater zu besprechen. Ich bin kein Steuerfachmann.

  29. Stephan

    Jetzt wird es Kompliziert, folgende Frage.
    Ich bin geschieden meine zwei Kinder 4/7 Jahre leben bei der Mutter, Unterhalt wird gezahlt.
    Jetzt habe ich eine Freundin, ebenfalls mit zwei Kindern auch 4/7 Jahre sie hat das alleinige sorgerecht weil er sich nicht um die kinder kümmert. Meine Freundin ist zu 80 % Schwerbehindert( Reuhma)bekommt aber Alg II. Wir wollen heiraten und die Kinder würde ich gerne Addoptieren, wie verhält sich denn das dann mit meinen Unterhaltszahlungen ?
    Und noch eine Frage hinterher, da ich ja dann in Steuerklasse 3 wechseln werde, wie hoch wäre dan der selbstbehalt.
    Für die beantwortung besten Dank

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ stephan

    wenn die Kinder der neuen Ehefrau adoptiert werden, wäre der Betrag des bereinigten Nettoeinkommens, der über dem Selbstbehalt von 900 € liegt, auf alle 4 Kinder, für die Sie dann unterhaltspflichtig wären, zu verteilen.

    Ob eine Adoption überhaupt möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Wenn der Kindesvater widerspricht, wird es schwierig. Ob eine Adoption aus unterhaltsrechtlichen Gründen sinnvoll ist, würde ich mir an Ihrer Stelle sehr gut überlegen. Eine solche Entscheidung ist sehr weit reichend und kann nicht mehr zurückgenommen werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  31. Monika

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    bei uns liegt der Fall wieder etwas anders, als bei meinen Vorrednern:
    Ich lebe mit meinen zwei Kindern 12/14 bei meinem Freund. Der ist gerade frisch geschieden worden und hat auch zwei Kinder 6/8, die bei Ihrer Mutter leben. Für alle drei wird Unterhalt gezahlt. Da ich prinzipiell ein Problem mit Amtsdeutsch habe, kann ich mit Ihrem Eingangstext wenig anfangen. Profitiert nun die Exfrau von einer Heirat von uns beiden, oder nicht?
    Die Anwältin meines Freundes behauptet, daß wir, falls wir heiraten wollen, damit rechnen müssen, daß mehr oder weniger das gesamte Plus in der Kasse durch den Steuerklassenwechsel in den Händen der Ex-Familie landen wird. Sie meint, mein Freund MÜSSE in Steuerklasse III gehen, und ein ausweichen auf Stkl IV nicht möglich wäre. Wie aber soll ich für meine beiden Kinder sorgen, mit dem Bißchen, was in Stkl V für mich übrig bleibt?

    Können Sie weiterhelfen?

    Mfg
    Monika

  32. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    ich muss darauf hinweisen, dass auch Sie dem Irrtum unterliegen, die Steuerklassen würden über die Höhe der Steuer entscheiden.

    Die Steuerklassen entscheiden nur über die Höhe der Vorauszahlung. Sie dazu bitte auch folgenden Artikel:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/12/03/scheidung-und-steuerklassen/

    Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass auch die alte Familie von dem Splittingvorteil der neuen Ehe profitiert. Durch das Unterhaltsrecht wäre natürlich mehr Unterhalt zu zahlen, wenn der Unterhaltsschuldner in Steuerklasse 3 wäre, da vordergründig sein Einkommen höher wäre.

    Ich sehe allerdings nicht, dass ein Unterhaltsschuldner gezwungen werden kann in die Steuerklasse 3 zu gehen, wenn die Ehefrau selbst Kinder zu unterhalten hat. Wenn Sie beide Steuerklasse 4 wählen, wird dies nicht zu beanstanden sein.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  33. Annette

    Hallo Herr von der Wehl
    Daß sich der KU mit einer Wiederheirat ebenfalls erhöht ist mir nun klar. Aber wenn Exfrau 350 vom Arbeitsamt und 250 steuerfrei verdient (hat alten Job gekündigt) ich einen 300 € steuerfreien Job als eigenen Verdienst habe. Mein jetziger Mann hatte bei Scheidung ein Nettoeinkommen von ca. 1800€. Durch Arbeitswechsel (nach der Scheidung) erhöhte sich sein Einkommen auf 2100. Und nun durch unsere Heirat wegen Lohnsteuerklasse III auf ca. 2600 Euro. Klar daß der Sohn von diesem neuen Netto verdient, aber die Ex? Hat sie Anspruch auf Unterhalt, obwohl Sohn fast 16 Jahre ist? Wenn ja, von welchem Betrag ausgehend? Da ich als neue Ehefrau meine Kinder versorge und deshalb nicht arbeiten kann und keinen KU oder sonstiges bekomme. Wie viel wird für mich beim Nettolohn meines Mannes als Eigenbedarf angerechnet? Wie hoch ist seiner?
    Danke schon mal für die Antwort

  34. RA Thomas von der Wehl

    @ annette

    die Unterhaltsberechnung mit Steuervorteilen aus einer neuen Ehe bei Unterhaltsansprüchen eines Kindes und zweier Ehefrauen ist sehr kompliziert. Ich kann dies ihr nicht im Einzelfall darstellen, sondern muss auch die Einschaltung eines Fachanwalt für Familienrecht verweisen. Es kommt hinzu, dass hier möglicherweise die Ex Ehefrau ihre Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachkommt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  35. Susi

    Wir haben 2008 geheiratet. Für meinen Mann ist es die zweite Ehe. Aus erster Ehe hat er ein Kind, für das er Unterhalt zahlt.
    Zur Zeit sitze ich über unserer Steuererklärung. Die Frage ist: Welche Auswirkungen hat die gemeinsame Veranlagung auf die Kindes-Unterhaltshöhe? Ich bin selbständig und schließe das Geschäftsjahr mit einem so niedrigen Gewinn ab, dass ich keine Einkommenssteuer zahlen müßte. Bei gemeinsamer Veranlagung werden ja die Einkünfte zusammengerechnet und so bekämen wir eine wesentlich höhere Steuerrückzahlung als mein Mann bei getrennter Veranlagung. Kann das Jugendamt Einsicht in den Steuerbescheid verlangen? Und wird dadurch ein höherer Kindesunterhalt berechnet?

  36. RA Thomas von der Wehl

    @ susi

    wie oben in dem Artikel geschildert, kommen die Steuervorteile der neuen Ehe auch den Kindern aus der alten Ehe zugute. Der Unterhaltsgläubiger hat einen Auskunftsanspruch und zu diesem Auskunftsanspruch gehört auch die Vorlage der Steuerbescheide. Ob sich dann daraus ein erhöhter Kindesunterhalt ergibt, vermag ich natürlich nicht zu sagen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  37. Susi

    Danke für die Antwort. Aber mein Mann ist ja nur zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet. Im Steuerbescheid bei gemeinsamer Veranlagung sind ja auch meine Einkünfte aufgeführt. Und die muß ich doch nicht offen legen, oder?

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ susi

    doch, diese Auskünfte werden zu erteilen sein. Die Einkünfte der Eheleute können sich auf den Unterhaltsanspruch auswirken.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  39. Susi

    Muß wirklich der Steuerbescheid sein? oder würde es z.B. reichen, die Steuerberechnung für meinen Mann alleine mit Elster zu machen und diese Berechnung vorzulegen.

  40. Knoblauch

    Hallo!
    Ich werde dieses Jahr zum 2. Mal heiraten. Ich habe 2 Kinder aus 1. Ehe und hätte gerne gewußt, ob ich die Steuerklasse frei wählen kann. Da ich ähnlich viel verdiene wie meine „Zukünftige“, wollten wir eigentlich die Steuerklassen IV/IV wählen. Kann meine Ex darauf bestehen, dass ich die Steuerklasse 3 nehmen muss? Der Kindesunterhalt wird sich durch die Steuerklassenänderung von I auf IV ja nicht ändern.

  41. RA Thomas von der Wehl

    @ knoblauch

    lesen Sie bitte dazu meinen Artikel

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/12/03/scheidung-und-steuerklassen/

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  42. flower

    Guten Tag,
    ich und mein Partner möchten heiraten,er ist verpflichtet für seinen Sohn(13) und seine Exfrau Unterhalt zu zahlen, mein Partner verdiehnt sehr gut,ich bin nicht berufstätig.Er wird auf Steuerkl.3 wechseln. Wird der Unterhalt für sie neu berechnet?eventuell verringert?

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ flower

    mit größter Wahrscheinlichkeit wird keine neue Unterhaltsberechnung erfolgen. Dies liegt an den Rangfolgen der Unterhaltsberechtigten.
    Im 1. Rang sind die Kinder,
    im 2. Rang die Ehefrauen, die Kinder erziehen oder die langjährig verheiratet sind und erst
    im 3. Rang kommen die anderen Ehefrauen.

    Erst wenn Sie zum Beispiel ein Kind bekommen würden, wären sie im gleichen Rang wie die geschiedene Ehefrau. Erst dann müsste über eine Neuberechnung des Unterhaltes nachgedacht werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  44. Sylli

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    im August heiraten mein Partner (unterhaltspflichtig für 14 jäh.Sohn) und ich(keine Kinder).
    Ich weiß,Sie sind kein Steuerrechtler,aber evtl. können Sie mir eine Empfehlung zur
    Steuerklassenwahl geben.Mir (uns) geht es keinesfalls um irgendwelche Steuervorteile oder darum,den KU zu verringern.Vielmehr darum,dass mein Partner ca. 1600 € Brutto und ich 800 € Brutto mtl. verdiene.Ich zahle ja
    sozusagen nicht einmal Steuern.Welche Steuerklassen sind in unsrem Fall nach der Heirat ratsam?

    Vielen Dank und mfg.Sylli

  45. Julia

    Sehr geehrter RA von der Wehl,
    seit 3 Monaten sind meine Ehemann und ich getrennt lebend, nach nicht ganz 4 Jahre währender Ehe.
    Da ich chronisch krank bin und eine sog. volle EU- Rente erhalte(Diagnose bereits vor der Ehe), stellt sich nun die Frage, wie es nach der Ehescheidung für mich finanziell weiter gehen kann. Während der Ehe habe ich zum damaligen Vorteil, aber aus heutiger Sicht Nachteile erlitten:
    Durch Umzug auf´s Land( darum Minijob gekündigt), in meine Eigentumswohnung (keine Mieteinnahme mehr) und auch noch, damit wir günstig wohnen können, habe ich meine Lebensversicherung(die ich zur Finanzierung der Wohnung vor 27 Jahren abgeschlossen habe) gekündigt und umgeschuldet.
    Weil ich nun von meinem Ehemann gedrängt werde Unterschriften an den von ihm beauftragten Lohnsteuerverein (Berechnung der Nachzahlung 2008+ Vollständigkeitserklärung mit Haftungsausschluß) zu leisten, er sich aber ansonsten völlig passiv verhält und keine Gespräche über Teilung von geimeinsam Angeschaftem führen will, frage ich mich, was wohl sein Ziel ist und ich tun kann, um keine Nachteile zu haben.
    Ich wäre über eine Information von Ihnen sehr froh.
    Danke im Voraus für Ihren Aufwand, Julia

  46. RA Thomas von der Wehl

    @ sylli

    Dazu so viel:

    Ein wieder verheirateter Unterhaltsschuldner darf mit seiner Ehefrau die Steuerklassen IV/IV wählen (§ 38b Nr. 4 EStG; OLG Köln FamRZ 1989, 65). Geht die Wahl aber zulasten der Unterhaltsgläubiger, weil der Unterhaltsschuldner seiner Ehefrau die günstigere Steuerklasse III überlässt, obwohl sie einen wesentlich geringeren Verdienst hat als er, so ist das für die Unterhaltsberechnung anhand der Steuertabellen zu korrigieren (BGH FamRZ 1980, 984, 985 = NJW 1980, 2251;

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  47. RA Thomas von der Wehl

    @ julia

    Die Intentionen ihres Mannes kann ich nicht beurteilen. Ich würde Ihnen aber dringend raten selbst einen Fachanwalt damit von vornherein die Weichen richtig gestellt werden.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  48. Rolf

    Sehr geehrter RA von der Wehl,
    ich habe auch noch eine Frage und würde mich über eine Beantwortung freuen.

    Ich bin seit 3 Jahren geschieden, zahle für meine beiden Kinder aus dieser Ehe KU nach der DD Tabelle, ein Titel liegt nicht vor. Da „nur“ 2 unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind, wurde ich in die nächsthöhere Stufe eingestuft. Meine jetzige Lebensgefährtin ist halbtags beschäftigt und verdient ca. 1000 Euro netto, sie hat ebenfalls 2 Kinder die bei ihr leben, für die sie im Moment noch Unterhaltsvorschuss bekommt, da der leibliche Vater keinen Unterhalt leisten kann.

    Meine Frage ist nun:

    Würde ich im Falle einer Heirat, die Herabstufung verlangen können, da das Einkommen meiner Lebensgefährtin so gering ist und sie ja damit auch ihre Kinder unterhalten muss?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Rolf

  49. RA Thomas von der Wehl

    @ rolf

    ist der Düsseldorfer Tabelle ist nicht zwangsläufig. Es hängt immer auch mit der persönlichen finanziellen Situation zusammen. Beispiel: wenn ein Unterhaltsschuldner in die 3. Einkommensgruppe gehört (1901 bis 2300), aber nur 1910 verdient, wäre es nicht angezeigt, ihn in die 4. Einkommensgruppe höher zu stufen, da er ohnehin die 3. nur ganz knapp erreicht hat.

    Die Argumentation, die Lebensgefährtin und dann zukünftige Ehefrau verdient nur so wenig, könnte dann helfen, wenn ein Unterhaltsanspruch ihr gegenüber besteht. Dies könnte bei einem geringen Einkommen der Fall sein. Dann wäre in jedem Falle eine Herabstufung nach der Düsseldorfer Tabelle angezeigt.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  50. Rolf

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Das genau ist das was ich gerne wissen würde: Bin ich meiner zukünftigen Ehefrau bei eigenem Einkommen überhaupt unterhaltspflichtig? 1000 Euro sind ja nicht gerade so wenig, als dass sie sich davon nicht selbst versorgen könnte, abgesehen davon, dass sie ja noch ihre eigenen Kinder unterhalten muss, für die ich ja nicht unterhaltspflichtig bin.

    Gibt es in Hinblick auf das Einkommen der Zweitfrauen gewisse Einkommensgrenzen oder ist das eine Ermessenssache?

    Mit freundlichem Gruß

    Rolf

  51. Nicole

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    mein Lebengefährte ist seinen Kindern 9 und 11 Jahre alt unterhaltverpflichtet. Da er zur Zeit arbeitslos ist kann er den Mindestunterhalt der in der Unterhaltsurkunde festgelegt wurde nicht mehr zahlen. Der Rechtsanwalt seiner Ex fordert nun meine Gehaltsabrechnungen an, um eine Neuberechnung vorzunehmen und seinen Selbstbehalt herabzusetzen. Die Vorlage habe ich bisher verweigert. Können diese gerichtlich angefordert werden wenn es zu einer Abänderungsklage kommt?

    Vielen Dank im Voraus

  52. RA Thomas von der Wehl

    @ nicole

    Eine Herabsetzung der Selbstbehalt des kommt in Betracht. Lesen Sie bitte hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/03/18/herabsetzung-selbstbehalt-bei-neuem-ehegatten/

    Diese Ausführungen beziehen sich allerdings alle auf eine neu geschlossene Ehe. Bei ihnen liegt offenbar nur eine eheähnliche Beziehung vor. Der und Ihnen beauftragten Fachanwalt für Familienrecht sollte hier entsprechend vortragen können.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  53. Marco

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    seit nun ca drei Monaten bin ich von meiner Frau geschieden. Aus dieser Ehe entstanden drei Kinder und seit der Trennung zahle ich an das zust. JA alles über den Selbsbehalt von 900€ netto zurück.

    Meine Frage wäre nun, falls meine Exfrau nun heiraten würde, welche (bzw ob überhaupt) Änderungen würden sich für mich als Unterhaltspflichtiger ergeben?

    Ich danke Ihnen vielmals für Ihre kompetente Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen
    Marco

  54. RA Thomas von der Wehl

    @ marco

    was den Kindesunterhalt angeht, ändert sich bei Neuverheiratung der Kindesmutter für den Kindesvater nichts. Er muss weiterhin im Kindesunterhalt zahlen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  55. Fragender

    hallo,

    habe ich es richtig verstanden, der Unterhalt für meine Ex-Fraiu (keine Kinder) würde durch den Splittervorteil aud der neuen Ehe nicht steigen?

  56. Fragender

    hmm so wie es lese, kommt der Vorteil der Ex-Frau zu gute, aber was bedeutet dann: „Dementsprechend gilt aber auch, dass der Realsplittingvorteil aus der ersten Ehe bei gleichrangigen Ehegatten auch der zweiten Ehe zugute kommt. Nur wenn es beim Vorrang des ersten Ehegatten nach der neuen Rangordnung bleibt, gilt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nach der Unterhaltsreform fort. “ ?

  57. Monika

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
    mein geschiedener Ehemann möchte den Kindesunterhalt für meinen Sohn (nach Vollendung des 18.Lebensjahres) unter Berücksichtigung meines und seines Einkommens neu berechnen. Ich bin erneut verheitratet. Da mein Einkommen höher ist als die meines Ehemannes haben wir die Steuerklasse III (für micht) und V (für meinen Ehemann) gewählt. Mein Ex-Mann ist auch erneut verheiratet mit einem Kind.
    Meine Frage:
    Wird mein Nettoeinkommen für die Berechnung des Kindesunterhalts aufgrund Steuerklasse III berücksichtigt oder kann eine fiktive Berechnung nach Steuerklasse V erfolgen?
    Für eine umgehende Beantwortung meiner Anfrage vielen Dank.

  58. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    für die Unterhaltsberechnung wird die aktuelle Steuerklasse maßgeblich sein.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  59. Lukas

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    werde 18 Jahre alt, gehe zur Schule, keine Einkünfte, lebe bei meiner Mutter, Eltern geschieden, beide berufstätig und wieder verheiratet, habe folgende Fragen zur Berechnung des Unterhalts:
    1. Wie berechnet man das Nettoeinkommen meines Vaters (Selbstbehalt?) unter Berücksichtigung folgender Aspekte (Abzahlung für Eigentumswohnung, Unterkunft nähe Arbeit, Fahrkosten zur Arbeit und zurück, Ehefrau ohne Verdienst, 2.Kind (5 Jahre)?
    2.Ist er verpflichtet, mir Gehaltsabrechnung, Mietvertrag für Zweitwohnung zu zeigen?
    3.Was kostet es, wenn ich einen Anwalt zur Berechnung beauftrage?
    4.Kann ich meine Mutter bevollmächtigen?
    Ich freue mich über eine schnelle Antwort und danke Ihnen im voraus.
    Mit freundlichen Grüßen
    Lukas

  60. Tatjana

    Lieber Herr von der Wehl,
    Meine Tochter ist 9 jahre alt, mit dem Vater war ich nie verheiratet. Das ich kein Unterhalts Anspruch habe ist mir einsichtig und verzichte auch gerne. Aber er zahlt seid jahren nur den festgelegten betrag der unterhaltsvorschusskasse weil er bis vor 5 jahren arbeitslos war.dieses Jahr hat das Jugnendamt ihn darum gebeten den betrag von 165 € an mich selbst zu überweisen. Warum wurde der Unterhalt nie neu berechnet als er wieder arbeit hatte? laut aussage eines Arbeitskollegen hatte er sogar schon eine gute lohnerhöhung bekommen! und nun ist er auch noch seit einem jahr verheiratet hat ein 1 jähriges kind, und meine tochter bekommt immernoch nur 165€ unterhalt? kann es sein das er der unterhaltsvorschusskasse nie mittgeteilt hat das er wieder arbeiten geht und die das deswegen nicht neu berechnet haben? wie kann ich herausfinden was meiner tochter zusteht ohne gleich zum anwalt rennen zu müssen? tatsache ist ich habe kein schimmer was er verdient !

  61. RA Thomas von der Wehl

    @ tatjana

    hier tauchte wieder das Problem auf, dass ich schon so häufig geschildert habe. Für meine Begriffe ist es nicht sachgerecht, den Unterhalt nur durch das Jugendamt geltendmachen zu lassen. Dort sitzen keine Juristen. Der richtige Weg ist, einen Fachanwalt für Familienrecht und zu beauftragen. Wenn es dann schief gegangen ist und immer noch der Weg zum Anwalt gescheut wird, kann ich auch nicht mehr helfen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  62. Homer

    Guten abend Herr von der Wehl,
    ich habe 5 unterhaltspflichtige Kinder, davon leben 4 bei meiner Exfrau und einer bei mir (ist jetzt 18 und in der Ausbildung). Meine LG ist berufstätig und hat selber 2 Kinder. Wenn wir nun heiraten und in Steuerklasse 3/5 gehen, dann würde der Unterhalt, wenn ich das richtig verstanden habe, für die Kinder ja höher werden. Bin ich meiner LG gegenüber nach der Heirat auch Unterhaltspflichtig, da sie ja für ihre Kinder aufkommen muss? Können wir auch in 4/4 gehen ohne dass ein Richter entscheidet, dass der Unterschied zu gross wäre und wir zum Vorteil der Kinder in 3/5 sollen?

  63. RA Thomas von der Wehl

    @ homer

    in Ihrer Situation werden die Stkl. 4/4 von der Gegenseite zu akzeptieren sein.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  64. brigitte

    Hallo
    habe da eine Frage.
    Mein Lebensgefährte ist geschieden und zahlt für seine zwei Söhne(13 & 9 ) Unterhalt.(534 Euro)
    Wir würden gerne Heiraten,wie muss man dann den Unterhalt errechnen.
    Welche nachteile haben wir dann,da er ja die Miete und Umlagen im moment allein tragen muss?!
    Da ich im moment Krankheitsbedingt nicht arbeiten gehen kann.
    Wie hoch ist dann der Selbstbehalt bei ihm?
    Um eine rückantwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
    Brigitte

  65. Bärbel

    Sehr geehrter Herr von der Wehl , ich habe nun schon einiges hier lesen können aber eine Frage bleibt dennoch. Mein Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder ( 11+13 Jahre) und zahlt auch Ku. Nun ist es leider so das ich kein Einkommen habe da ich an Krebs erkrankt bin. Nach unserer Hochzeit hat mein Mann die Steuerklasse 3 gewählt und so sein Einkommen um etwas 250€ erhöht . Gelesen habe ich bereits das dieser auch in die Berechnung des KU fließt was ist aber mit dem Selbstbehalt , müßte er nicht ansteigen? Soweit ich gelesen habe nicht . Nun stellt sich meine Frage, was ist mit mir , müßte ich dann zum Sozialamt wenn das Einkommen mit Selbstbehalt und Ku erschöpft ist? Danke im voraus -. Bärbel

  66. RA Thomas von der Wehl

    @ brigitte

    nach der Unterhalts Reform des Jahres 2008 sind die Kinder allein im 1. Rang. Dies bedeutet, dass auch eine Hochzeit den Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern nicht ändert, da die neue Ehefrau erst im 2. Rang berücksichtigt werden kann.

    Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt unverändert bei 900,00 €.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  67. RA Thomas von der Wehl

    @ bärbel

    Hier kommt das Problem der Rangverhältnisse im Unterhaltsrecht zum Tragen. Wenn wir uns im Bereich eines mangels Falles bewegen, also das Nettoeinkommen des Ehemannes nur knapp über dem Selbstbehalt liegt, taucht er tatsächlich die Situation auf,

  68. RA Thomas von der Wehl

    @ bärbel

    Hier kommt das Problem der Rangverhältnisse im Unterhaltsrecht zum Tragen. Wenn wir uns im Bereich eines mangels Falles bewegen, also das Nettoeinkommen des Ehemannes nur knapp über dem Selbstbehalt liegt, taucht tatsächlich die Situation auf, dass ein Ehepaar von dem Selbstbehalt von 900 Euro monatlich leben müsste.

    Inwieweit hier dann ergänzende staatliche Transferleistungen in Anspruch zu nehmen sind, kann ich nicht beurteilen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  69. Bärbel

    Guten morgen Herr von der Wehl, vielen dank für die schnelle Antwort.
    Eine Frage habe ich nochmal, wie verhält es sich den mit der Rangfolge in folgender Situation? Mein Sohn ist 18 Jahre alt , in der Lehre mit äußerst geringen Gehalt und daher Bedürftig. Der Vater will auch zahlen , lebt aber in Scheidung und hat noch zwei Kleine Kinder (7+9). Nun hat man ihm mitgeteilt das seine Kinder (7+9) anspruch an 1 Stelle haben , dann als 2 Stelle Ehegattenunterhalt gezahlt werden muß und der 18 Jährige keinen Stellenwert in der Berechnung hat und das obwohl seine Bedürftigkeit bestätigt ist(Einkommem 280€ , Mutter erwerbslos). Kann das richtig sein? Dank im voraus . Bärbel

  70. Jule

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich habe eine Frage. Bin seit Dez. 09 wieder verh. Mein Mann hat in 1. Ehe 2 Kinder ( 13 + 14), für die er auch unterhalt bezahlt. Ich selbst habe aus 1. Ehe noch 2 minderjährige Kinder (13 + 11) bei mir wohnen, für die ich vom KV keinen einzigen Cent Unterhalt bekomme. Zudem befinde ich mich nach Kurzarbeit im Krankengeld. Meine Frage nun, muß mein Mann nun die Unterhaltserhöhung für seine Kinder aus 1. Ehe bezahlen?
    Vielen Dank im Voraus.

  71. RA Thomas von der Wehl

    @ jule

    Ich denke schon. Auch hier taucht das Problem der Rangverhältnisse auf. Die neuen Kinder sind keine Kinder des Ehemannes und die Ehefrau kommt erst im 2. Rang nach den ehelichen Kindern.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  72. Marco

    Hallo

    Ich (31) und meine LG (34) wollen gerne im mai heiraten.Ich habe zwei kinder 9/10 und war nicht verheiratet! wird das einkommen meiner partnerin mit angerechnet?ist es sinnvoll einen ehevertrag zu machen (zum schutz meiner partnerin)?zahle jetzt z.zt 262€/272€ unterhalt und verdiene ca.1400€.was ist mit meinem SB?

  73. Tannybetty

    Hallo,

    mein Mann hat aus 1. Ehe 2 Kinder 18 und 15 J Jahre gehen beide noch zur Schule und leben bei der Mutter. Warum muß die Kindesmutter nicht Vollzeit arbeiten gehen? Schließlich ist die KM doch jetzt auch barunterhaltspflichtig. Die KM ist wieder verheiratet. Mich macht das nur so stutzig, eine Mutter die ein minderjähriges Kind von 15 J. muß es noch zu Hause betreuen, braucht deshalb nicht Vollzeit gehen?
    Aber was ist mit dem alleinerzeihenden Elternteil der mal eben ein 3j. Kind betreuen/erziehen muß. Die müssen Vollzeit arbeiten gehen um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Aber von einer Mutter die schon so große Kinder muß nicht Vollzeit gehen?
    Die KM geht nämlich nur Teilzeit und noch dazu hat sie die Steuerklasse 4.
    Mein Mann und ich haben 2 gemeinsamme Kinder (6,4 Jahre der andere 18 Monate), wenn das Geld nun nicht für alle reicht, ist es eine Mangelfallberechnung, falle ich deshalb weg? Erst die Kinder—allerdings haben wir ein Kind unter 3 Jahren. Abgesehen davon hat mein Mann die Steuerklasse 3, da ich zur Zeit in Elternzeit bin? In dem Sinne haben wir also nichts davon, oder?

    Wäre sehr für eine Antwort sehr Dankbar

  74. RA Thomas von der Wehl

    @ tannybetty

    grundsätzlich hat eine Mutter mit einem fünfzehnjährigen Kind die Erwerbsobliegenheit, vollschichtig zu arbeiten. Welche Gründe seitens der Mutter vorgebracht werden, kann ich mir natürlich nicht beurteilen.

    Wenn das Gehalt des Vaters nicht ausreichend ist, um alle Kinder jedenfalls mit dem Mindestunterhalt zu versehen, liegt ein Mangelfall vor. Da die Kinder alle im 1. Rang sind und die Ehefrauen erst im 2. Rang folgen, weil die Ehefrauen bei der Berechnung tatsächlich weg, sobald ein Mangelfall gegeben ist.Ich würde raten, einen Fachanwalt für Familienrecht konkret zu beauftragen.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  75. Sabine

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    folgende Situation:
    Mein Mann ist geschieden und hat aus 1. Ehe eine 15 jährige Tochter, für die er nun monatlich 454 EUR Unterhalt zahlt (vor Aufforderung der geschiedenen Frau zur höheren Unterhaltszahlung zahlte er 418 EUR).
    Ehegattenunterhalt für seine geschiedene Frau muss er nicht zahlen. Seine Tochter aus 1. Ehe lebt bei der Mutter.

    Wir sind seit 11/2009 verheiratet und haben seit 12/2008 eine gemeinsame Tochter. Da ich mich derzeit in Elternzeit befinde, habe ich kein eigenes Einkommen (Elterngeldzahlung sind bereits erledigt). Nun folgende grundsätzliche Fragen zur Berechnung des Kindesunterhaltes für die Tochter aus 1. Ehe.

    Wir haben jetzt, da ich in Elternzeit bin, die Steuerklassen 3 (mein Mann)/ 5 (ich) gewählt, sodass unser monatliches Einkommen etwas höher ist, um so einfach auch die monatlichen Belastungen stemmen zu können. Aus diesem Grund muss mein Mann nun mehr Unterhalt für seine 1. Tochter bezahlen.
    Wenn ich ab Dezember 2010 wieder voll arbeiten gehe und wir die Steuerklassen auf 4/4 anpassen, sinkt ja das Nettoeinkommen meines Mannes. Muss er dann auch weniger Unterhalt zahlen? Was wäre, wenn wir sogar die Variante 5 (mein Mann)/ 3 (ich) wählen würden, wobei sein Nettoverdienst dann ja deutlich geringer ausfallen würde? Würde in die Berechnung des Kindesunterhaltes mein Einkommen einfließen oder muss die Einkommensteuererklärung „auseinandergerechnet“ werden?

    Ich bin ihnen jetzt schon für Ihre Antwort dankbar!

  76. Benno

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    bei mir sieht die Situation folgendermaßen aus:

    Ich habe einen Sohn 7 aus erster Ehe und zahle ordentlich meinen Unterhalt.
    Ich habe vor, meine Freundin zu heiraten. Dadurch könnte ich zwar in Steuerklasse
    3 kommen, hätte aber, da meine Freundin nicht erwerbstätig ist, de facto weniger
    Geld für mich allein. Müsste ich dann trotzdem mehr Unterhalt für meinen Sohn zahlen,
    oder würde man berücksichtigen, dass ich meine neue Frau ja auch unterhalten muss?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

  77. RA Thomas von der Wehl

    @ benno

    die neue Frau wird bei der Unterhaltsberechnung für den Sohn nicht berücksichtigt, was an den Rangverhältnissen liegt. Kinder sind im Rang immer höher, als Ehepartner.

    Im Gegenteil, es kann sogar passieren, dass sie durch die Steuervorteile der neuen Ehe höheren Kindesunterhalt zahlen müssen.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  78. Benno

    Nachtrag: Wäre das Problem mit Steuerklasse 4 erschlagen, oder bin ich verpflichtet, die 3 zu nehmen, wenn meine neue Frau weiterhin Hausfrau bleibt?

  79. RA Thomas von der Wehl

    @ benno

    durch eine Steuerklassenwahl lässt sich dies Problem nicht lösen. Die Steuerklassen bestimmen nur die Steuervorauszahlungen und und nicht die Höhe der Steuerlast. Spätestens mit der Steuererklärung hätten sie bei einer schlechteren Steuerklasse dann eben einen höheren Erstattungsbetrag.

    Scheidung tut weh

    Die Online Scheidung mit ehescheidung24

    – schnell
    – kostengünstig
    – online
    – durch hochspezialisierten Fachanwalt

    Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  80. Peter

    Sehr geehrter Herr von der Wehl.

    Ich bin meiner Ex Frau aus einem Vergleich von 2009 Unterhaltspflichtig für 5 Jahre. Ich habe neu geheiratet und werde das Kind meiner neuen Frau adoptieren. Kann ich den Unterhalt meiner Ex FRau reduzieren. Lohnt sich da eine Abänderungsklage vor Gericht.

    Vielen Dank für die Antwort

  81. Maria

    Sehr geehrter Herr von der Wehl.

    mein ehemann zahl für zwei kinder aus erster ehe, nun meine frage wird unser gemeinsames kind bei der berechnung dieses unterhalts nicht beachtet?#
    Und wie schaut es mit mir aus, ich arbeite momentan nicht spiele ich in der UH Berechnung keine Rolle? Mein Mann ist 60% mit Merkzeichen G behindert-inwiefern spielt dieses bei der Berechnung eine Rolle‘??? DANKE für Ihre Hilfe

  82. RA Thomas von der Wehl

    @ maria

    im Unterhaltsrecht gibt es Rangverhältnisse. Alle Kinder sind im 1. Rang. Daher wird das neue Kind in die Berechnung einbezogen. Sie aber nicht, da Sie erst im 2. Rang sind.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  83. Katrin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    als allererstes, ich bin total froh Ihre Seite im Internet gefunden zu haben und danke Ihnen schon einmal für die Beantwortung.

    Ich bin gestern total aus dem Häuschen gefallen, als wir endlich erfahren haben, wie das Jugendamt rechnet. Mein Mann hat eine im März 12 geworde Tochter. Ich selber habe mit meinem Mann 2 Kinder 5 Jahre und 7 Monate. Seit Oktober liegen wir dem Jugenamt im Ohr die Berechnungsgrundlage rauszugeben und einzusehen, weil angeblich die 272 EUR gerechtfertigt waren (Brutto 2300EUR). Jetzt endlich haben wir sie erhalten, das Jugenamt rechnet mit der Steuerklasse 3 bei meinem Mann ohne Berufbedingte Aufwendungen, was ich nicht verstehen kann er hat ja die Steuerklasse 4 und die berufsbedingten Aufwendungen waren immer mit drin, außerdem haben wir immer alle Steuererstattungen mit abgegeben. Ist die Berechnung korrekt vom Jugendamt, ich selber bekommen Elterngeld in Höhe von 622,00 EUR und dieses Geld untersteht dem Progressionsvorbehalt. (Unsere Steuerberaterin sagt das dies nicht geht. Durch diese Rechnung hat mein Mann ca. 200 EUR mehr netto. Wir bekommen aber nur rund 600 EUR von der Steuer wieder. Und wie wird dieses Geld in die Berechnung mit einbezogen etwa alles oder durch 2 Personen durch 12 Monate?) Ich selber möchte ab Oktober wieder arbeiten gehen und man darf ja im Jahr nur einmal wechseln, deshalb kommt für uns auch ein wechsel nicht in Frage. Jugendamt hat die Berechnung seit Oktober zurückgehalten. Wir haben sie jetzt erst erhalten weil wir weniger gezahlt haben, das Jugendamt wollte ab März 334,– EUR haben. Zusätzlich wird unsere gemeinsame Tochter im kommenden Januar 6 Jahre und hat diesbezüglich auch mehr Anspruch. Wenn wir es dann durchrechnen lassen würden, wird das Jugendamt ja auch die Steuererstattung von diesem Jahr, die wir nächstes Jahr ausbezahlt bekommen, ja auch mit anrechnen. Kann das Jugendamt dies doppelt mit einbeziehen?

    Ganz viele Liebe Grüße von
    Katrin und Danke für ihre Bemühungen

  84. RA Thomas von der Wehl

    @ katrin

    ein Steuervorteil wird unterhaltsrechtlich nach den jeweiligen Einkünften der Eheleute aufgeteilt. Wenn Ihr Mann 2/3 des Einkommens erzielt, werden ihm 2/3 als zusätzl EK zugerechnet. Doppelt darf nichts berücksichtigt werden, aber als Prognose kann im laufenden Jahr die Erstattung des vergangenen Jahres herangezogen werden. Man kann dies aber auch widerlegen.

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  85. Katrin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    danke für Ihre schnelle Antwort.

    Kann man auch beim Jugendamt der Berechnung auf der Grundlage Steuerklasse 3 widersprechen, weil wir immer in 4/4 versteuert werden und das Jugenamt ja nur die Steuererstattung mit anfordern muss, die wir ja sobald wir sie haben auch aushändigen.

    Wir haben seit Oktober letzten Jahres zu viel bezahlt laut unserer Berechnung, wenn in (Steuerklasse 4 + Steuererstattung-Lebensversicherung-Berufsbedingte Aufwendungen(170EUR)) gerechnet wird.

    Können wir auf Grund der zurück behaltenen Auskunft, der Berechnung, dies noch Einfordern?

    Info: Es besteht ein Titel über 100%, mein Mann ist seit Oktober 2011 ein Mangelfall (weil er jetzt 3 Unterhaltspflichtige Kinder hat). Wir haben von Oktober – Februar volle 100% überwiesen (272EUR) und ab März (verlangte das Jugendamt 334EUR) wir haben nur 200 EUR überweisen. Die Kindsmutter verlangt aber mehr.

    Wir würden diesbezüglich auch einen FA für Familienrecht beauftragen, wollte nur Fragen ob dies sinnvoll wäre.

    MfG und größten Dank
    Katrin

  86. Natalie

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Mann hat einen Sohn aus 1.Ehe und zahlt Unterhalt. Nun hat seine Ex das Jugendamt beauftragt, sein Einkommen zu überprüfen um mehr Unterhalt zu bekommen. Wir sind seit Dezember 2011 verheiratet und haben 2 gemeinsame Kinder. Da ich jetzt in Erziehungsurlaub bin, haben wir die Steuerklassen 3/5 gewählt. Meine Frage ist: da mein Mann mit Steuerklasse 3 etwas mehr verdient und ich kein Einkommen habe(nur Elterngeld), muss ich bei der Unterhaltsberechnung als Unterhaltsberechtigte mitberücksichtigt werden.
    Im Voraus Vielen Herzlichen Dank!
    Liebe Grüße, Natalie.

  87. DM

    Ich habe in 2012 wieder geheiratet. Mein Mann zahlt Unterhalt für 3 Kinder aus erster Ehe.
    Wir erwägen für das Steuerjahr 2012 eine gemeinsame Veranlagung. Wir wissen, dass ein Splittingvorteil aus einer gemeinsamen Veranlagung in die Unterhaltspflicht den Kindern aus erster Ehe gegenüber einfließt. Allerdings möchten wir nicht, dass das für den Vorteil gilt, derdurch mich erwirtschaftet wurde, da ich wesentlich mehr verdiene als mein Ehemann. Wie kann man das bei einer gemeinsamen Steuerklärung sauber klären und sicherstellen, dass nur die Vorteile den Kindern aus erster Ehe zukommen, die auch auf das Einkommen meines Mannes zurück zu führen sind?

  88. Heike

    Hallo,
    ich bin alleinerziehende Mutter St.Kl. 2 mit 2 Kindern wovon 1,0 Kinder auf meiner Steuerkarte stehen und 1,0 Kinder auf der Steuerkarte meines geschiedenen Mannes.
    Für die Kinder erhalte ich (zwar nur auf dem Pfändungsweg) Kindesunterhalt. Mein Ex-Mann steht in Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse, seid Mai 2012, noch bis Oktober vorraussichtlich. Danach? Der geht wohl eher, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, nicht wieder arbeiten! Ich möchte nun neu heiraten. Mein (demnächst) Mann hat die Lohnsteuerklasse 1 mit 1,0 Kinder, selber geschieden und die Ex Frau hat das 2. Kind auf ihrer Steuerkarte. Mein (demnächst) Ehemann zahlt Unterhalt für 2 Kinder.
    Da mein (neuer) Mann erhablich mehr verdient als ich wollten wir die Lohnsteuerklassen 3 (er) und 5 (ich) nehmen. was passiert mit meinem Kinderfreibetrag???

  89. Heike

    Finde diese öffentlichen Hilfeseiten echt gut!

  90. evelyn

    sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Mann ist Unterhaltspflichtig mit 980€ für seine Exfrau – bis zu Ihrem Renteneintritt in 2018 – ich bin voll berufstätig und er geht im Sommer 2017 in Rente . Wird dann , wenn er Rentner ist und sein Einkommen nur noch 1500€ ,mein Gehalt angerechnet? und wenn ja, können wir das durch einen ehevertrag aushebeln?
    Grüße evelyn

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht