Unterhalt für die Eltern und der Selbstbehalt

ACHTUNG, Nachtrag Dezember 2010: ab 01.01.2011 gilt ein Selbstbehalt von 1.500,00 EUR. Die nachstehenden Berechnungen wären darauf anzupassen

Wenn Kinder an ihre Eltern Unterhalt zahlen sollen, wird dies meist von der öffentliche Hand geltend gemacht, die Sozialleistungen für die Eltern übernehmen müssen.

Sodann stellt sich die Frage, welchen Selbstbehalt die Kinder gegenüber diesen Forderungen geltend machen können. Nach einer Rechtsprechung des BGH kann dieser Selbstbehalt eigentlich nicht mit einem festen Betrag angesetzt werden, sondern er ist vom Richter nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Elternunterhalt ein rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteter Anspruch zugrunde liegt (§ 1609 Nr. 6 BGB) und dass sich das Kind in den meisten Fällen in seiner Lebensplanung nicht auf eine Unterhaltsleistung an seine Eltern eingestellt hat. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Kind über Steuern und Sozialabgaben bereits zum Einkommen der älteren Generation beiträgt. In den meisten Leitlinien der OLG`s ist ein Mindestselbstbehalt von 1.400,00 Euro festgeschrieben. Dieser kann im Einzelfall nach den oben geschilderten Kriterien erhöht werden. In diesem Mindestselbstbehalt sind Kosten für die Unterkunft und Heizung von 450,00 Euro enthalten. Bei höheren Wohnkosten ist der Selbstbehalt entsprechend raufzusetzen. Ein Umzug der Kinder in eine billigere Wohnung ist bei Elternunterhalt regelmäßig unzumutbar. Werden weniger Mietkosten aufgewendet, kürzt dies nicht den Selbstbehalt, da es den Kindern überlassen bleiben soll, wie sie ihre Geldmittel verwenden.

Es gilt die Faustregel: Den unterhaltspflichtigen Kindern muss zusätzlich die Hälfte der Differenz zwischen dem Selbstbehalt und dem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben. Die Leitlinien de OLG`s formulieren das meist so, dass sie bei dem Elternunterhalt nur noch den Mindestselbstbehalt von 1.400,00 Euro festsetzen zuzüglich 50% der Differenz zu bereinigten Nettoeinkommen.

Beispiel:

Das bereinigte Nettoeinkommen des pflichtigen Kindes beträgt 2.000,00 Euro. Der Mindestselbstbehalt beträgt 1.400,00 Euro. Die Rechnung ergibt einen Selbstbehalt in diesem Beispielsfall von 1.700,00 Euro (1.400,00 plus ½ (2.000,00 – 1.400,00)).

In Einzelfällen kann der Selbstbehalt noch weiter erhöht werden, wenn besondere Belastungen der Unterhaltspflichtigen z.B. durch sehr gehobene Lebensstellung hervorgerufen wurden. Auch die Finanzierung eines Familieneigenheims wird in die Berechnung mit einzubeziehen sein.

Bereinigtes Nettoeinkommen des Kindes 

Streitig ist immer wieder, wie das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes überhaupt berechnet wird. Zunächst sind natürlich alle anfallenden Steuern abzuziehen. Neben Krankenvorsorge werden auch tatsächlich erbrachte Zahlungen für die Alterversorgung berücksichtigt. Wenn es tatsächlich gezahlt wird, werden bis zu 25% des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge zu berücksichtigen sein. Abzugsfähig sind ferner vorrangige Unterhaltsbelastungen für Kinder oder Ehegatten. Titulierter Ehegattenunterhalt ist in Höhe des Titels abzuziehen. Unterhaltsberechtigte Kinder des pflichtigen Kindes sind entsprechend der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen. Schulden sind unter einer erforderlichen Gesamtabwägung (Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung, Grund, Höhe und Kenntnis der Unterhaltsschuld) einzubeziehen. Hier ist ein großzügiger Maßstab angebracht. Dies gilt insbesondere für Schulden, die vor Kenntnis der Unterhaltspflicht an die Eltern aufgenommen wurden. Schulden die erst danach begründet wurden, sind sorgfältig zu prüfen. Vermögensbildende Ausgaben sind als Altervorsorge vorweg abzuziehen, weil sie dem eigenen Unterhalt dienen. Dies gilt z.B. für das Familieneigenheim, was das Alter sichern soll. Dies gilt auch für eine Lebensversicherung, auch eine Kapitallebensversicherung und Abzahlungen für eine vermietete Eigentumswohnung.

Vermögen des Kindes 

Sodann stellt sich die Frage, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund eigenen Einkommens nicht leistungsfähig ist, ob er sein vorhandenes Vermögen für die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern einsetzen muss. Diese Obliegenheit, den Vermögensstand einzusetzen, besteht dann nicht, wenn das Vermögen für den eigenen Unterhalt gebraucht wird oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenen Nachteil verbunden wäre. Eine Verwertung kommt nicht in Betracht, wenn dadurch der Unterhaltspflichtige von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten wäre, die er zur Erfüllung eigener Ansprüche (Schulden oder Unterhalt) benötigt. Dies gilt insbesondere für das Familieneigenheim. Dies gilt aber auch für Wertpapiere, Fondbeteiligung, Sparvermögen (wenn es zusätzlich der Altersversorgung dient) usw. Zusätzlich gibt es ein individuelles Schonvermögen, so dass in der Regel Vermögen unter 100.000,00 Euro nicht für den Elternunterhalt einzusetzen sind.

Ehegatte des Unterhaltspflichtigen 

Problematisch ist zudem, wie Ehegatten des Unterhaltspflichtigen Kindes in diese Berechnung einzubeziehen sind. Ist der Ehegatte selbst nicht erwerbstätig, also unterhaltsbedürftig, ist sein Familienunterhalt als Zahlbetrag bei der Bereinigung des Nettoeinkommens vorweg abzuziehen. (Der Familienbedarf beträgt grundsätzlich die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens ohne Ansatz eines Erwerbstätigenbonus, mindestens aber 1.050,00 Euro).

Verfügt dagegen der Ehegatte über ein höheres Einkommen als der gegenüber den Eltern Unterhaltspflichtige, ist zu prüfen, ob über den Familienunterhalt des Ehegatten der Selbstbehalt des Pflichtigen ganz oder teilweise gedeckt ist. Der Grund liegt darin, dass der Unterhaltspflichtige zum Familienunterhalt beitragen muss, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht.

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113 Reaktionen zu “Unterhalt für die Eltern und der Selbstbehalt”

  1. heike

    Hallo Herr von der Wehl,
    gestern schrieb ich und bat um Antwort, ob mein Exmann durch seine Anwältin von heut auf morgen den Unterhalt einstellen kann, tat er und noch einiges mehr schrieb ich. Ich bin fast 50 Jahre alt. Meine Anfragen erscheinen gar nicht, bin ich falsch hier?
    Gruß Heike Renken

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ heike

    in dieser Rubrik sind Sie falsch. Ich weiß auch nicht, wo Sie etwas geschrieben haben.

  3. Silja

    Lieber Herr RA von der Wehl,

    kann man von der Pflicht auf Elternunterhalt befreit werden, wenn der Elternteil (nach Scheidung) selbst nie Unterhalt gezahlt hat und lange keine Kontakt bestand?

    Herzliche Grüße,

    Silja Pois

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ silja

    es gibt auch beim Elternunterhalt Ausschlusstatbestände. Einzelheiten müßte ein anwalt prüfen.

  5. Rüdiger

    Lieber Herr RA von der Wehl,

    Warum möchte das Sozialamt die grösse meiner Eigengenutzten Wohnung wissen obwohl ich in dem Fragebogen bereits die Wohnfläche des ganzen Hauses angegeben habe.

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    ich habe keine Ahnung, zumal ich gar nicht weiß, worüber Sie schreiben.

  7. Rüdiger

    Lieber Herr RA von der Wehl

    Meine frage bezog sich auf den Elternunterhalt da mein Erzeuger ( der für mich niemals Unterhalt bezahlt hat ) seit ein paar Monaten in einem Pflegeheim untergeracht ist.

  8. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    sorry, ich habe gar nicht nach oben auf den Artikel geschaut.

    Eine Bitte vorab: keine vollständigen Namen. Sie finden sich sonst bei Google innerhalb weniger Tage mit Ihrer Anfrage unter Ihrem Namen wieder, da unsere Seite so hoch gerankt ist.

    Erteilen Sie einfach die gewünschten Auskünfte, aber berufen sich darauf, dass aufgrund nie erfolgter Unterhaltsleistungen des Vaters eine Heranziehung des Sohnes grob unbillig wäre (§ 1611 I BGB) und Sie nichts zahlen werden.

  9. Linda

    Hallo!

    Ich werde zu Unterhaltszahlungen meiner Mutter herangezogen. Die erste Forderung des Sozialamtes belief sich auf 51 €. Die haben wir drei Kinder aufgeteilt und ohne Einkommensprüfung gezahlt. Nun beträgt die Forderung über 100 €. Wer kann mir bei der Berechnung meiner unterhaltspflicht helfen?

    Ich arbeite halbtags, habe 2 Kinder (7+11 Jahre), mein Mann verdient weit mehr als ich.

  10. RA Thomas von der Wehl

    @ linda

    berechnen kann dies ein Fachanwalt für Familienrecht, der Ihre gesamte Situation kennt.

    Viel steht aber auch oben in meinem Artikel.

  11. Meike

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Exehemann ist überzeugter Alkoholiker seit fast 30 Jahren, nach der Trennung 1992 hat er für die 2 Kinder damals 8 und 10 Jahre alt nur kurz Unterhalt gezahlt und dann eingestellt. Er hat sich nie um die Kinder gekümmert, sich nie gemeldet.
    Kurz vor dem gerichtlichen Ausweisen aus der gemeinsamen Wohnung hat er ein Kampfmesser und eine Pistole genommen und wollte mit den Kindern in den Wals gehen. Dies konnte ich vermeiden und er warf das Messer vor den Augen der Kinder nach mir, es ist zum Glück nichts passiert. Dies ist auch in den Gerichtsakten vermerkt.
    Jetzt sollen die Kinder für ihren Vater die Betreuungskosten bezahlen und habe beide jeweils eine Zahlungsaufforderung von knapp 4.000,.. erhalten.
    Wie kommen die Kinder aus der Unterhaltszahlung raus?

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ meike

    der Kindesvater hat seinen Unterhaltsanspruch verwirkt und dies gilt auch gegenüber übergeleiteten Unterhaltsansprüchen. Die Kinder sollten es schildern und Zahlungen verweigern. Befragen Sie aber bitte einen Fachanwalt zu Einzelfragen.

  13. Silke

    Hallo,
    ich möchte mich erkundigen wie es sich verhält wenn sich meine Mutter nie um mich gekümmert hat. Sie ist Alkoholikerin und hat keine Ausbildung. Aufgrund der Änderung des Unterhaltsrechtes steht ihr nun kein Ehegattenunterhalt mehr zu. Mein Bruder ist 20. ich habe sehr viel geakert um in meinem das zu erreichen was ich erreicht habe. Ich habe selbst Familie. Wie kann ich es umgehen wenn man von mir Unterhalt für meine Mutter haben möchte. Ich hatte keine schöne Kindheit und würde das grausam finden. Genauso verhält es sich für meine Tochter. Ihr Vater kümmert sich auch nicht um sie. Wie kann man da eine Ausnahmeregelung bekommen?

    Ich bin dankbar für jeden Rat.

  14. RA Thomas von der Wehl

    @ silke

    wenn die Mutter keinen Anspruch gegen den Mann mehr hat, hat sie auch keinen gegen die Kinder. Sie könnten zudem Verwirkung einwenden.

  15. Janine

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich bin gestern fast aus allen Wolken gefallen, als mein Bruder mir erzählte, dass einer seiner Arbeitskollegen (16 Jahre) Unterhalt in Höhe von 300€ an seine Mutter (Hartz 4 Empfängerin, alleinerziehend) bezahlen soll.
    Beide sind Lehrlinge im ersten Lehrjahr und haben ausgezahlt so etwa 300-350 €.
    Das ist doch eigentlich nicht rechtens, oder?
    Die Unterkunft der Lehrlinge wird von der Firma bezahlt, da sich der Ausbildungsort etwa 400 km vom Wohnort befindet.
    Jetzt hat er überlegt, sich eine eigene Wohnung zunehmen, die er aber nicht bezahlen kann… nur damit er nichts ableisten muß. Oder will die Lehre aufgeben und selber Hartz 4 beantragen, weil er keine andere Möglichkeit sieht.

    Wie soll er sich jetzt verhalten?
    Ich wäre für einen Rat sehr Dankbar.

    Ich fände es sehr schade, wenn er die Lehre aufgibt, da er wirklich versucht dem Teufelskreis Hartz4 zu entfliehen und eigentlich alles besser machen wollte als seine Mutter.

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ janine

    nehmen Sie mir es nicht übel, aber Ihr Bruder hat etwas völlig falsch verstanden. Was er geschildert hat ist

    kompletter Unsinn!

    Kein Lehrling muß aus seinem Lehrlingsgehalt Unterhalt an seine Eltern bezahlen.

  17. Sascha

    Guten Tag Herr von der Wehl,
    seid Oktober 2006 bekomme ich jährlich eine Aufforderung, meine Einkommensverhältnisse, auf Grund meiner unterhaltsberechtigten Mutter, beizubringen. Bis jetzt hatte ich immer etwas zu wenig verdiehnt, um Unterhalt zu leisten.
    Außerdem habe ich mit meiner Lebensgefährtin, die ich im Dezember heiraten werde, bereits ein Haus hekauft. Da dieses nun auch schon 30 Jahre als ist, müssen immer wieder Reparaturen bezahlt werden.
    Gibt es die Möglichkeit sich von den Unterhaltsforderungen komplett abzuwenden? Ich hatte keine schöne Kindheit zuhause. Einige Jahre habe ich sogar bei meinem Onkel und meinem Patanonkel gewohnt. Außerdem bin ich seid dem ich 15 Jahre alt bin, jedes Wochenende zu meiner Oma gefahren und habe dort geschlafen.
    Wenn ich jetzt heirate und wir auch noch ein Kind erwarten, würde ich eher meine Arbeit aufgeben, als Unterhalt für meine Mutter zu zahlen.
    Ich weiß so langsam keinen Ausweg mehr

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ sascha

    es gibt diese Ausschlüsse wegen Unbilligkeit bei Fehlverhalten der Eltern. Konkret muss das aber ein beauftragter Fachanwalt prüfen. Ich kann gerne eine Empfehlung aussprechen.

  19. Rouven

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    meine Eltern sind seit 10Jahren geschieden, mein alkoholabhängiger Vater hat seitdem
    keinen Unterhalt für mich und meine Schwester gezahlt. So dass wir aufgrund dessen manchmal nicht wussten wie es weitergehen soll. Dementsprechend besteht auch kein Kontakt mehr zu Ihm.
    Inzwischen bin ich selbst Angestellter und meine Schwester studiert.

    Meine Frage lautet nun:

    Kann er uns zu Elternunterhalt z.B. bei Hartz IV – Beantragung verpflichten? Ich verdiene ca. 1600 netto pro Monat. Meine Schwester befindet sich im Studium.

    Schonmal vielen Dank für Ihre Antwort.

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ rouven

    wenn Sie oben meine Beispielsrechnung anschauen, wird bei einem Einkommen von 1.600 EUR kein Unterhalt zu leisten sein.

    Ob er durch das Verhalten des Vaters verwirkt ist, kann ich nicht abschließend beurteilen. Es spricht aber einiges dafür.

  21. Max

    Hallo,

    meine Eltern weigern sich seit Jahren, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Sie prellen Rechnungen, wechseln die Wohnorte, verlassen manchmal das Land, Leben ein wenig neben der Normalität. Gemeldet sind sie nicht. Ein eigenes Konto haben sie auch nicht. Da sie als eigentlich insolvente Unternehmer weder Renten- noch Krankenversicherung zahlen, befüchte ich eine Unterhaltspflicht, wenn sie sich irgendwann doch auf eine Privatinsolvenz einlassen. Momentan verdienen Sie schwarz ausreichend für Miete und Nahrung. Welches Verhalten der Eltern verwirkt einen Unterhaltsanspruch?

    Vielen Dank!

  22. RA Thomas von der Wehl

    @ max

    das ist hier schwer zu sagen. Es müßte aber reichen, da Ihre Eltern selbst keinerlei Vorsorge treffen und fast zwangsläufig so in staatliche Fürsorge fallen werden. Wenn Sie dann vom Staat aus übergeleiteten Ansprüchen auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, können Sie dies einwenden.

    Dokumentieren Sie aber Ihr Wissen irgendwie.

  23. wolf

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!
    Ich lebe seit mehr als 20 Jahren in Spanien und mehrere Jahre im Hause einer Bekannten,mit folgender Vereinbarung:
    Hilfe im Haushalt und diverser Tiere,Reparaturen,An – und Umbauten im Haus.
    Dafür erhalte ich ein eigenes Zimmer,sowie Essen.
    Nun mit 72 Jahren und einer Krebserkrankung kann ich die erforderlichen Arbeiten nicht mehr in vollem Umfang wahrnemen und meine Rente aus Deutschland (268.00 Euro) reicht dann nicht mehr aus,zumal eine Grundversorgung nach hier nicht möglich ist.
    Die Frage ist,kann ich meine teilweise sehr begüterten Kinder zum Unterhalt,eigener Krankenversicherung,evtl.Zahnersatz,Pflege und Beerdigungskosten heranziehen?
    Falls ja,wie muss ich das anstellen?

    Mit freundlichem Gruss
    wp

  24. RA Thomas von der Wehl

    @ wolf

    ja, können Sie unter Umständen. Sie sollten einen Anwalt in Deutschland am Wohnsitz der Kinder befragen.

  25. Müller

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich bin gegenüber meiner Mutter Unterhaltspflichtig. Jetzt wird eine Lebensversicherung in Höhe von ca.40.000,– Euro ausgezahlt. Hat das Sozialamt auf diese Summe einen Zugriff?
    Im voraus vielen Dank für Ihre Info.
    Mit freundlichem Gruß
    Gerd Müller

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ müller

    Ich denke schon, bis auf einen Schonbetrag. Dies lässt natürlich ihre Unterhaltsverpflichtungen jedenfalls zeitweilig entfallen.

  27. Bruckner

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
    Nirgends bekomme ich genaue Auskünfte auf meine Fragen,und wende mich nun an Sie als letzte Möglichkeit.
    Meine Mutter hat 2001 Ihren Besitz(3 zusammengebaute Häuser)an Ihre Tochter gegeben/geschenkt und ich wurde dafür von meiner Stiefschwester mit Bargeld( 150 000 )abgefunden. Meine Mutter hat bei Ihrer Tochter ein lebenslanges Wohnrecht, aber seit Frühjahr dieses Jahres versucht sie mit allen Mitteln(auch schwerste Bedrohungen) meine Mutter aus dem Haus zu bekommen.Nachdem ich davon Wind bekam habe ich bei allen möglichen Stellen interveniert und meine Mutter bekam darauf einen Betreuer.Dieser jedoch arbeitete mitmeiner Schwester zusammen und es wurde noch schlimmer.Das Amtsgericht hat ihn dann auf Anzeige meiner Mutter und mir entlassen und mich als gesetzlichen Betreuer eingesetzt.Ich mache alles für meine Mutter,Einkäufe, mind. 3 mal täglich Essen bringen, wegen Fußmarsch jedesmal 2 km da Auto und Fahrrad ausscheiden(wurden bei Benutzung jedesmal beschädigt von Schwester und Kinder)Aber auch wegen andauernder fast täglichen Schwierigkeiten fasse ich langsam den Entschluß meine Mutter in ein Heim zu geben,was Sie nicht will und ich auch bis dato respektiere.Aber nun meine große Frage, was wäre mit den Kosten für das Heim?
    Meine Mutter bekommt ca.640.-Euro Rente und hat Pflegestufe I, kann also die Kosten des Heims von ca.2500.-Euro nicht aufbringen.Sind wir als Kinder zur Zuzahlung verpflichtet und wenn ja wieviel?
    Ich besitze ein kleines, selbstbewohntes Einfamilienhaus.Ich bekomme als Frührentner wegen eines Unfalles eine volle Erwerbsminderungsrente von 800.-Euro und ca.300 aus einer geringfügigen Beschäftigung.Meine Frau hat kein eigenes Einkommen.Was würde also uns bei Heimaufenthalt meiner Mutter betreffen,bzw.nicht betreffen?
    Wäre sehr froh um eine Auskunft von Ihnen als Fachmann für derartige Dinge.
    mfG – werner

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ bruckner

    grundsätzlich schulden die Kinder natürlich für die Eltern Unterhalt. Vieles zur Berechnung der Unterhaltsansprüche der habe ich oben in meinem Artikel dargelegt. Bei Ihren Einkommensverhältnissen wird ein Unterhaltsanspruch ausscheiden.

    Allerdings besteht die Gefahr, dass der Staat, der dann für ihre Mutter einspringen müsste, die Schenkungen des Hauses und die Schenkungen in bar von den Kindern zurückfordert. Dies ist es sicherlich möglich.

    Ich würde die Angelegenheit mit einem Fachanwalt vor Ort besprechen. Wenn Sie eine Empfehlung benötigen, müsste ich wissen, wo dieser Anwalt sitzen soll.

    Ich kann Ihnen und Ihrer Schwester nur dringend raten, sich diese Situation zu vergegenwärtigen und gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten.

  29. Bruckner

    Herr Thomas, ich bedanke mich für Ihre Auskunft und habe auch noch eine Zusatzfrage dazu.
    Stimmt die Auskunft unseres Notars am Ort, der sagt daß nach 10 Jahren der Staat oder andere Institutionen nicht mehr auf diese Schenkungen zurückgreifen können?
    Wieviel darf man auf dem Bankkonto haben damit es als Altersvorsorge akzeptiert wird und unangreifbar ist? Gibt es da feste Summen?
    mfG – werner

  30. RA Thomas von der Wehl

    @ bruckner

    das mit den 10 Jahren stimmt und das Schonvermögen steht oben in meinem Artikel (ca. 100 TEUR)

  31. Bruckner

    @ RA Thomas von der Wehl,
    ich bedanke mich nochmals recht herzlich für Ihre Auskünfte und werde Ihre Tipps bestimmt beherzigen
    mfG christa u. werner bruckner

  32. Silvana W.

    Guten Tag Herr von der Wehl,
    hier einige grundlegende Fragen die mir weiterhelfen würden!

    Ich bin eine Junge Frau und soll aufgrund des SGB XII Auskunft über meine finanziellen Verhältnisse, zur Überprüfung des Unterhaltsanspruches gegenüber meinem Vater geben.

    1: Besteht dem Landratsamt/Kreissozialamt gegenüber eine Auskunftspflicht, bezüglich des eigenen monatlichen Gehalts?

    2: Ist es für mich mit einem Netto Einkommen von ca +/- 1300€ (incl zuschlägen) relevant, eventuelle Beratung hinzu zu ziehen?

    3: Gehöre ich, ohne weiteres Vermögen, zu der Gruppe die nicht weiter befürchten muss, belangt werden zu können?

    4: Darf/sollte Ich somit ohne hinzuziehung von Rechtsbeistand, Auskunft erteilen und mir sicher sein, das kaum Ansprüche gegen mich geltend gemacht werden können?

    Hiermit bedanke Ich mich aufs herzlichste bei Ihnen, für ihre Zeit! Mit Gruß vom Bodensee, Silvana W.

  33. RA Thomas von der Wehl

    @ silvana

    Gegen die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften können sie sich nicht wehren. Ich würde diese Auskünfte wie gewünscht geben. Zu der Auskunftsverpflichtung gehört natürlich auch ihr eigenes monatliches Einkommen.

    Bei einem Nettoeinkommen von 1300,00 € besteht allerdings keine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Elternunterhaltes. Der Selbstbehalt von 1400 € ist nicht einmal erreicht.

  34. eddy

    hallo,
    ich soll unterhalt für mein vater bezahlen und habe ein nettoeinkommen von ca. 1.100 €. und dann beziehe ich noch rente ich bin 32 % behindert, und bekomme eine monatliche rente von ca. 300 €. muß ich die angeben und wenn wird die mit berechnet ?

  35. RA Thomas von der Wehl

    @ eddy

    bei den Fragen nach dem Einkommen, müssen alle Einkommensarten angegeben werden. Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt liegt allerdings bei mindestens 1400 €.

  36. helga

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    wir leben in den USA, haben ein halb abgezahltes
    Haus in Deutschland. Ich (Tochter) habe kein Einkommen ausser der Miete (zur Abzahlung für das Haus). Mein Ehemann verdient gut. Hier in den USA müssen wir ebenfalls das neue Haus abzahlen. Kann das Sozialamt uns zwingen, das Haus in Deutschland zu verkaufen, um für den Unterhalt meiner Mutter in einem Heim aufzukommen. Haben Sie DAnk im voraus.

  37. Anja

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Ich (24 J.) Habe grade meine Ausbildung abgeschlossen und bin zur Zeit arbeitssuchend.
    Ich lebe mit meinem Bruder (30 J, berufstätig) in unserem Elternhaus. Unsere Mutter ist 2007 verstorben und zu meinem Vater habe ich keinen Kontakt. Er hat auch die gesamte Zeit meiner Ausbildung keinen Unterhalt für mich gezahlt.
    Da ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, ging ich zum hiesigen Sozialamt um Hartz 4 zu beantragen. Auf unserem Haus lasten noch Schulden, die mein Bruder abbezahlen wird bzw. schon macht.
    Das Sozialamt will jetzt prüfen ob mein Bruder unterhaltspflichtig für mich ist.
    Meine Frage, ist das überhaupt rechtens?

    Über eine Antwort von ihnen würde ich mich freuen!

  38. Vebra

    mein leiblicher Sohn wird nächsten Monat 19 Jahre und steht im 3. Ausbildungsjahr.
    Seine Lehre beendet er im August 2009

    Ich zahle 260.- Euro Unterhalt, dies wurde bei unserer Scheidung so festgelegt

    Mein Sohn verdient im 3. Ausbildungsjahr 597.-Euro im Monat

    Bin ich trotzdem noch Unterhaltspflichtig? bis zum Ausbildungsende?

  39. RA Thomas von der Wehl

    @ vebra

    das kann ich nicht abschließend sagen, er spricht jedoch viel dafür, dass Sie derzeit keinen Unterhalt mehr schulde. Zunächst ist der Bedarf des Sohnes festzulegen. Dies hängt davon ab, ob er noch bei einem Elternteil wohnt oder eine eigene Wohnung hat. Falls eine solche Wohnung hat, wäre sein Bedarf mit 640 € anzusetzen, wovon bedarfsdeckend das Kindergeld abgeht. Auf den restlichen ungedeckten Bedarf wird der Eigenverdienst des Kindes angerechnet, wobei zuvor davon eine Pauschale von 90 € und gegebenenfalls Fahrtkosten abgezogen werden.

    Was dann noch übrig bleibt an Bedarf, wird auf die beiden Elternteile im Verhältnis der Einkommen zueinander verteilt.

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  40. RA Thomas von der Wehl

    @ anja

    Ich denke, es geht hier nicht um die Unterhaltspflicht des Bruders, sondern um eine Art Bedarfsgemeinschaft.

    Unterhaltsansprüche unter Geschwistern, da Nebenlinien sind, sind nicht bekannt.

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  41. RA Thomas von der Wehl

    @ helga

    Nein, das Sozialamt kann sie nicht zwingen Vermögensteile zu verwerten.

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  42. Holger

    Hallo Herr von der Wehl,

    meine Frage bezieht sich auf den Elternunterhalt

    Könnten Sie mir vielleicht mitteilen, wo genau ich die Urteile für den Mindestelbstbehalt des in Höhe von 1400 Euro, sowie den Schonvermögen in Höhe von 100.000 Euro nachlesen kann. (Paragraphen, Gerichtsurteile, Az etc.)

    Auserdem wäre ich sehr an den Gründen interessiert, die dazu führen das der Unterhaltsanspruch eines Elternteils aufgrund von Fehlverhalten unbillig wird bzw. erlischt.

    vielen Dank im voraus

    Holger

  43. RA Thomas von der Wehl

    @ holger

    der Selbstbehalt von 1400 € ergibt sich in der Regel aus den Leitlinien der einzelnen OLGs.

    Ich bitte um Verständnis, dass ich in diesem Blog nicht von Stellen für Einzelfälle heraussuchen kann. Dafür reicht meine Zeit einfach nicht.

    Ähnliches gilt für Unterhaltsausschlusses wegen unbilligen Verhaltens. Es gibt eine Vielzahl von Urteilen und Gründen, deren Aufführung den Rahmen einfach sprengen würde.

    In einem konkreten Fall sollte ein konkreter Fachanwalt beauftragt werden, der sicherlich weiterhelfen kann.

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  44. Jens

    Hallo sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich lese mich hier schon einige Tage schlau und komme bei (m)einer Frage nicht so wirklich weiter.
    Zunächst die Fakten:
    -mein Sohn ist unehelich und nun 22 Jahre,
    – ich führe einen Unterhaltstitel bis zur wirtschftl. Selbständigkeit des Kindes,
    -er besitzt einen Realschulabschluß,
    -die erste Berufsausbldung wurde nicht erfolgreich bestanden (Noten: zweimal mangelhaft),
    -die zweite Berufsausbildung wird nun 06.06.2009 beendet sein,

    Nun zu meiner Frage.- Sollte er die zweite Chance wieder versemmeln ,muß ich ihn auch noch eine dritte einreumen? Wann u. wie endet sowas ?

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ jens

    Abschließend lässt sich die Frage nicht beantworten, ob sie auch nach einer weiteren nicht bestandenen und Prüfung Unterhalt schulden. Dies hängt von dem speziellen Einzelfall und seine Fakten ab.

    Grundsätzlich würde ich aber sagen, dass nach einer zweimaligen nicht bestandenen Prüfung von mangelhaftem Einsatz des Kindes auszugehen ist und er künftig für seinen Lebensunterhalt selbst Sorge tragen müsste.

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  46. Eltern Unterhalt zahlen?... - Seite 2 - hilferuf.de-Forum

    […] Permalink Unterhalt f�r die Eltern und der Selbstbehalt Wenn Kinder an ihre Eltern Unterhalt zahlen sollen, wird dies meist von der �ffentliche Hand geltend gemacht, die Sozialleistungen f�r die Eltern �bernehmen m�ssen. Sodann stellt sich die Frage, welchen Selbstbehalt die Kinder gegen�ber diesen Forderungen geltend machen k�nnen. Nach einer Rechtsprechung des BGH kann dieser Selbstbehalt eigentlich nicht mit einem festen Betrag angesetzt werden, sondern er ist vom Richter nach den konkreten Umst�nden des Einzelfalles und unter Ber�cksichtigung der Lebensverh�ltnisse zu ermitteln. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass dem Elternunterhalt ein rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteter Anspruch zugrunde liegt (� 1609 Nr. 6 BGB) und dass sich das Kind in den meisten F�llen in seiner Lebensplanung nicht auf eine Unterhaltsleistung an seine Eltern eingestellt hat. Auch ist zu ber�cksichtigen, dass das Kind �ber Steuern und Sozialabgaben bereits zum Einkommen der �lteren Generation beitr�gt. In den meisten Leitlinien der OLG`s ist ein Mindestselbstbehalt von 1.400,00 Euro festgeschrieben. Dieser kann im Einzelfall nach den oben geschilderten Kriterien erh�ht werden. In diesem Mindestselbstbehalt sind Kosten f�r die Unterkunft und Heizung von 450,00 Euro enthalten. Bei h�heren Wohnkosten ist der Selbstbehalt entsprechend raufzusetzen. Ein Umzug der Kinder in eine billigere Wohnung ist bei Elternunterhalt regelm��ig unzumutbar. Werden weniger Mietkosten aufgewendet, k�rzt dies nicht den Selbstbehalt, da es den Kindern �berlassen bleiben soll, wie sie ihre Geldmittel verwenden. Es gilt die Faustregel: Den unterhaltspflichtigen Kindern muss zus�tzlich die H�lfte der Differenz zwischen dem Selbstbehalt und dem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben. Die Leitlinien de OLG`s formulieren das meist so, dass sie bei dem Elternunterhalt nur noch den Mindestselbstbehalt von 1.400,00 Euro festsetzen zuz�glich 50% der Differenz zu bereinigten Nettoeinkommen. Beispiel: Das bereinigte Nettoeinkommen des pflichtigen Kindes betr�gt 2.000,00 Euro. Der Mindestselbstbehalt betr�gt 1.400,00 Euro. Die Rechnung ergibt einen Selbstbehalt in diesem Beispielsfall von 1.700,00 Euro (1.400,00 plus � (2.000,00 � 1.400,00)). In Einzelf�llen kann der Selbstbehalt noch weiter erh�ht werden, wenn besondere Belastungen der Unterhaltspflichtigen z.B. durch sehr gehobene Lebensstellung hervorgerufen wurden. Auch die Finanzierung eines Familieneigenheims wird in die Berechnung mit einzubeziehen sein. Bereinigtes Nettoeinkommen des Kindes Streitig ist immer wieder, wie das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes �berhaupt berechnet wird. Zun�chst sind nat�rlich alle anfallenden Steuern abzuziehen. Neben Krankenvorsorge werden auch tats�chlich erbrachte Zahlungen f�r die Alterversorgung ber�cksichtigt. Wenn es tats�chlich gezahlt wird, werden bis zu 25% des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge zu ber�cksichtigen sein. Abzugsf�hig sind ferner vorrangige Unterhaltsbelastungen f�r Kinder oder Ehegatten. Titulierter Ehegattenunterhalt ist in H�he des Titels abzuziehen. Unterhaltsberechtigte Kinder des pflichtigen Kindes sind entsprechend der D�sseldorfer Tabelle anzusetzen. Schulden sind unter einer erforderlichen Gesamtabw�gung (Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung, Grund, H�he und Kenntnis der Unterhaltsschuld) einzubeziehen. Hier ist ein gro�z�giger Ma�stab angebracht. Dies gilt insbesondere f�r Schulden, die vor Kenntnis der Unterhaltspflicht an die Eltern aufgenommen wurden. Schulden die erst danach begr�ndet wurden, sind sorgf�ltig zu pr�fen. Verm�gensbildende Ausgaben sind als Altervorsorge vorweg abzuziehen, weil sie dem eigenen Unterhalt dienen. Dies gilt z.B. f�r das Familieneigenheim, was das Alter sichern soll. Dies gilt auch f�r eine Lebensversicherung, auch eine Kapitallebensversicherung und Abzahlungen f�r eine vermietete Eigentumswohnung. Verm�gen des Kindes Sodann stellt sich die Frage, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund eigenen Einkommens nicht leistungsf�hig ist, ob er sein vorhandenes Verm�gen f�r die Unterhaltspflicht gegen�ber den Eltern einsetzen muss. Diese Obliegenheit, den Verm�gensstand einzusetzen, besteht dann nicht, wenn das Verm�gen f�r den eigenen Unterhalt gebraucht wird oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenen Nachteil verbunden w�re. Eine Verwertung kommt nicht in Betracht, wenn dadurch der Unterhaltspflichtige von fortlaufenden Eink�nften abgeschnitten w�re, die er zur Erf�llung eigener Anspr�che (Schulden oder Unterhalt) ben�tigt. Dies gilt insbesondere f�r das Familieneigenheim. Dies gilt aber auch f�r Wertpapiere, Fondbeteiligung, Sparverm�gen (wenn es zus�tzlich der Altersversorgung dient) usw. Zus�tzlich gibt es ein individuelles Schonverm�gen, so dass in der Regel Verm�gen unter 100.000,00 Euro nicht f�r den Elternunterhalt einzusetzen sind. Ehegatte des Unterhaltspflichtigen Problematisch ist zudem, wie Ehegatten des Unterhaltspflichtigen Kindes in diese Berechnung einzubeziehen sind. Ist der Ehegatte selbst nicht erwerbst�tig, also unterhaltsbed�rftig, ist sein Familienunterhalt als Zahlbetrag bei der Bereinigung des Nettoeinkommens vorweg abzuziehen. (Der Familienbedarf betr�gt grunds�tzlich die H�lfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens ohne Ansatz eines Erwerbst�tigenbonus, mindestens aber 1.050,00 Euro). Verf�gt dagegen der Ehegatte �ber ein h�heres Einkommen als der gegen�ber den Eltern Unterhaltspflichtige, ist zu pr�fen, ob �ber den Familienunterhalt des Ehegatten der Selbstbehalt des Pflichtigen ganz oder teilweise gedeckt ist. Der Grund liegt darin, dass der Unterhaltspflichtige zum Familienunterhalt beitragen muss, wie es dem Verh�ltnis der beiderseitigen Eink�nfte entspricht. Unterhalt f�r die Eltern und der Selbstbehalt Scheidung tut weh […]

  47. halis

    meine frage.habe in deutschland gelebt und bin vor 2 yahren in die türkei zuruckgegangen.habe eine 14 yahre alt nicht ehelich tochter wegen arbeitslosigkeit kein unterhalt geleistet.bin 59 yahre alt wenn ich rente bekomme .frage wierd der unterhalt abgezogen.danke für antwort.

  48. RA Thomas von der Wehl

    @ halis

    ob Sie von ihrer Rente Kindesunterhalt zahlen müssen hängt davon ab, wie hoch ihre Rente ist und wie hoch der Bedarf des Kindes in diesem Moment sein wird. Wenn das Kind bereits volljährig ist, verdient es unter Umständen selbst Geld, womit es seinem Bedarf decken kann. Wenn ihre Rente nicht über dem Mindestselbstbehalt von 770 € liegt, können sie keinen Unterhalt zahlen.

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  49. monja

    guten abend sehr geehrter herr RA thomas von der wehl, gehört familienrecht zu privatrecht oder sind diese beiden bereiche getrennt voneinander zu betrachten? ich frage, da mein vater möglicherweise sein recht auf unterhalt einklagen möchte und ich eine rechtschutz für privatrecht besitze. so wie ich sie verstanden habe, klagt nicht er selbst: die öffentliche hand macht die zahlungen geltend. zu welchem recht gehört das, sozialrecht? ist das mit meiner privatrechtschutzvers. abgedeckt?
    danke

  50. RA Thomas von der Wehl

    @ monja

    das Familienrecht wird in der Regel von den Rechtsschutzversicherungen nicht abgedeckt. Allenfalls für eine Beratung kann hier Kostenschutz erteilt werden.

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  51. Holger S

    Sehr geehrte Herr von der Wehl,

    Ich lebe seit 1971 in Holland und habe die Holländische Staatsangehorigkeit seit 1977 angenommen und bin mit einer Holländerin verheiratet, allerdings unter Gütertrennung. Ich bin frührentner und bekomme 800 Euro netto im Monat. Ich habe neuerdings ein Aufforderung vom Sozialamt Kiel bekommen wegen meine Einkommensverhältnisse und die von meiner Frau, weile meine Mutter seit Januar 2009 im Pflegeheim aufgenommen ist. Ist dies Gerecht das meine Frau, eine Ausländerin, auch ihr Einkommen angeben muss? Ist sie gesetzlich dazu verpflichtet? Meine Frau will verweigert sich diese Angaben zu machen. Bin ich mit meine 800 Euro netto unterhaltspflichtig?
    Sehr vielen Dank für Ihren Antwort

  52. RA Thomas von der Wehl

    @ holger s

    Es geht hier um den Unterhalt für die Mutter, wobei bereits ein Selbstbehalt von 1400 € gilt. Die Auskünfte zu der Ehefrau sind ebenfalls zu erteilen, da der Unterhaltsberechtigte prüfen muss, ob bei sehr guten Einkommensverhältnissen dieser Selbstbehalt zu senken wäre.

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  53. Anita

    Hallo Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich (54 J.) habe vor 3 Tagen vom Sozialamt die Aufforderung bekommen meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, wegen meiner 71 jähr. Mutter, die bereits seit über 4 Jahren in einem Pflegeheim lebt.
    Folgender Sachverhalt besteht:

    Meine Mutter hat mich in der Kinder- und Jugendzeit schwer misshandelt – oft Schläge mit dem Kleiderbügel, können Verwandte, Freunde, sogar alte Schulkameraden bezeugen,
    die Mutter bestreitet dieses, verdrängt, will nicht aufarbeiten, deswegen Kontaktabbruch meinerseits 1986.
    Würde eine unbillige Härte zutreffend sein?

    Das Sozialamt schreibt, sie leisten seit 31.1.08 260.- mtl. Hilfe in besonderen Lebenslagen, zu dem Zeitpunkt hat sie das Heim freiwillig (!) gewechselt, bewohnt allein ein Doppelzimmer, das alte Heim war ihr nicht mehr genehm, das Zimmer zu klein, lt. Aussage von Verwandten.
    In all den Jahren hat ihre Rente ( ca. 1350.-) wohl ausgereicht, darum hat es mich erstaunt, dass erst jetzt an mich herangetreten wurde.
    Trifft Verwirkung zu?

    Ich bin seit 10 Jahren Hausfrau ohne Einkommen.
    Ehegatte verdient knapp 1700.-, ein noch unterhaltspflichtiges 18 jähr. Kind lebt im Haushalt.

    Mein Vermögen: die Hälfte einer kleinen unvermieteten Ferienwohnung ( bezahlt über eine fällige Lebensversicherung ), ein auf meinen Namen laufendes Sparkonto, 6500.- (Vorsorgesparen) und eine Lebensversicherung, die nächstens Jahr nach 28 Jahren laufender Zahlung fällig wird ( ca. 15000.-) .
    Ich habe Angst , dass ich die Hälfte der Ferienwohnung beleihen müsste oder zur Vermietung gezwungen werden könnte oder die LV abtreten müsste.

    Können Sie mir diese Ängste eventuell nehmen?

    Freundlichen Gruss und herzlichen Dank im Voraus.
    Anita

  54. RA Thomas von der Wehl

    @ anita

    die geforderte Auskunft werden Sie erteilen müssen. Ansonsten würde ich mir nicht so große Sorgen machen. Der Selbstbehalt liegt bei 1400,00 € und wenn sie zum Beispiel 2000,00 € monatlich verdienen erhöhte sich der Selbstbehalt um die Hälfte der Differenz zwischen 1400 und 2.000, mithin um 300 €.

    Auf das Vermögen in Form einer kleinen Ferienwohnung kann nicht zugegriffen werden.

    Letztlich werden Sie mit einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches argumentieren können, wobei sie allerdings die Sachverhalte werden belegen müssen.

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  55. Rolf

    Sehr geehrter Herr von der Wehl

    Ich habe eine Frage den Unterhalt gegenüber der Eltern betreffend.
    Ich lebe mit meinem Vater zusammen und habe 1350,- € euro netto. Gilt der Freibetrag von 1400,- euro auch wenn wir zusammenleben?

  56. RA Thomas von der Wehl

    @ rolf

    ich denke schon. Das Zusammenleben ändert daran nichts.

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  57. becci

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    ich soll ein Fragebogen zur Feststellung der Unterhaltsfähigkeit( für mein Vater ) ausfüllen. Muß ich das tun ?

    Müßte ich mein kleines angespartes Geld ( ca 8000 euro )aus Fonds opfern ?

    war im letzen Jahr 8 Monate in der Schweiz tätig, in wie fern ist da der Lohn relevant?

    Dankeschön im voraus

  58. RA Thomas von der Wehl

    @ becci

    Die Auskunft zu der Unterhaltsfrage werden Sie in jedem Falle erteilen müssen. Es gibt aber großzügige Selbstbehalte und auch ein Vermögen von 8.000 € ist nicht für Unterhalt einzusetzen.

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  59. Freddy

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,
    Die meisten fragen meinerseits konnte ich mit den bereits gegebenen antworten befriedigen.
    Nur eine sache würde ich noch gerne wissen wie sieht es mit Schulden aus?
    dh wenn ich mit meinen einkommen über 1,400€ liege aber noch Schulden habe die ich tilgen muss? Werde diese berücksichtigt?
    Vielen dank im vorraus.

  60. RA Thomas von der Wehl

    @ freddy

    Beim Elternunterhalt werden Schulden in der Regel berücksichtigt. Nur wenn festzustellen wäre, dass diese Schulden im Hinblick auf eine Einkommensminderung gemacht wurden, um den Unterhaltsansprüchen entgegenzutreten, könnte dies anders sein. Bei einem Einkommen von 1400 € liegen sie beim Elternunterhalt sowieso beim Selbstbehalt.

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  61. Sílvana W.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    in der Vergangenheit haben Sie mich schonmals ausgesprochen kompetent beraten. Somit komme Ich nun mit einer weiteren Fragestellung zu Ihnen.

    Ich liege monatlich unter den 1400,00E selbstbehalt. Ersparnisse oder sonstiges Vermögen liegen nicht vor. Wie ist das im Todesfall in der Familie, konkret wenn der eigene Vater stirbt. Können Sie mir sagen welche Vorraussetzungen gegeben sein müssen, das Ich einen Antrag beim Sozialamt zur Übernahme der Kosten stellen kann?

    Ich bedanke mich vielmals….für Ihre Zeit und wünsche Ihnen weiterhin ein produktives und erfolgreiches schaffen!

    mit freundlichem Gruß

    Silvana W.

  62. Sílvana W.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    wie sieht es bei einem Todesfall des Vaters mit der Übernahme der Bestattungskosten durch das zuständige Sozialamt aus. Was für Freigrenzen gibt es?
    Wenn als Kostenträger nur 2 Kinder und die Geschwister des verstorbenen übrigblieben… Wenn zb 2 Kinder vorhanden wären…eines noch in der Ausbildung, eines Berufstätig mit einem Einkommen unter 1400,00E und die Erbschaft von allen näheren Verwandten ausgeschlagen wird? Wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist und die Familieverhältnisse so weit zerrüttet wären, das in der Vergangenheit kein Kontakt mehr stattgefungen hätte.
    Müsste dann das Kind mit weniger als 1400,00E die Bestattungskosten übernehmen und für all die angefallenen Kosten aufkommen…oder wird dies anteilig vom Sozialamt übernommen…oder darf man bei bestimmten freigrenzen davon ausgehen das die Kosten vom zuständigen Sozialamt ganz übernommen werden würden?

    Ich hoffe Ich habe verständlich genug formuliert, bitte verzeihen Sie evtl unverständliches.

    mit freundlichem Gruß vom Bodensee

    Ihre Silvana W.

  63. RA Thomas von der Wehl

    @ silvana

    ich muss um Verständnis bitten, aber mir fehlt im Moment das Detailwissen zu diesen Fällen, obwohl ich bereits einen ähnlichen Prozess geführt habe. Ich finde nicht die Zeit, diese Sache heraus zu suchen. Der Anspruch auf Übernahme der Beerdigungskosten kann aber nur aus dem Unterhaltsrecht oder dem Erbrecht fließen und wenn ein Unterhaltsrecht ausscheidet und die Erbschaft ausgeschlagen wurde, sollte es schwierig sein, dieses Kind an den Kosten zu beteiligen.

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  64. Günter G.

    Sehr geehrter Herr von der Wehl
    Ich bin seit kurzem verheiratet, meine Frau sollte vor zwei Jahren unterhalt an ihren Vater zahlen, der im Heim lebt. Sie hat zu ihrem Vater seit etlichen Jahren, wegen diverser Vorkommnisse, überhaupt keinen Kontakt mehr. Vor zwei Jahren ist das Verfahren eingestellt worden, wegen zu hoher Belastungen Ihrerseits. Meine Frage nun: Da ich jetzt mit Ihr verheiratet bin und ich auch Berufstätig bin, möchte ich gerne wissen ob ich auch zu Unterhaltszahlung herangezogen werden kann? Falls ja, was kann man dagegen tun?

  65. RA Thomas von der Wehl

    @ günter

    direkt können Sie nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Es kann aber sein, dass durch Änderungen der Selbstbehaltsbeträge eine Unterhaltsverpflichtung Ihrer Frau entsteht.

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  66. Barbara

    Guten Tag Herr von der Wehl,
    meine Mutter ist dement und wird nächste Woche in ein Pflegeheim einziehen, Ihre Rente und das Pflegegeld werden hierfür nicht reichen. Also wird in den nächsten Tagen das Sozialamt an uns heran treten. Nun hat meine Mutter vor ca. 10 Jahren neu geheiratet und auch das Vermögen meiner Großeltern geerbt, welches nun angeblich aufgebraucht sein soll. Sie wohnt momentan in einer selbstgenutzten Eigentumswohnung mit geringer Restschuld. Nun ist meine Frage, ob nicht zunächst der neue Mann für den Unterhalt zuständig ist und danach die Wohnung verwertet werden muß, bevor wir Kinder Unterhaltspflichtig werden.

    Ich freue mich auf Ihre Antwort

  67. RA Thomas von der Wehl

    @ barbara

    Es ist richtig, dass zunächst der Ehemann zu Unterhaltszahlungen herangezogen wird und auch gegebenenfalls vorhandenes Vermögen der Eltern verwertet werden muss, bevor die Kinder auf Unterhalt haften.

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  68. refrada

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mit großenm Interesse lese ich hier die Beiträge, da wir gerade in die Situation des Elterunterhalts kommen. Die Mutter meines mannes ist gerade ins Pflegeheim gekommen.
    Nun habe ich gleich zwei Fragen.
    Mein Mann verdient ca. 2000€ netto und hat noch einen Nebenjob bei dem er ca. 350€ netto verdient.
    Ich verdiene 600€ netto. Wie errechnet sich hier der Selbstbehalt.
    Unser Sohn studiert und verdient auch ca.400€ netto. Wohnt aber bei uns.
    Zusätzlich haben wir noch ingesamt ca. 70000€ Kapital in verschieden Anlagen ( Eine kapitalbildende Lebensvers. und Sparbücher). Wobei eine Anlage von 10000€ eigentlich für unseren Sohn angespart wurde( Läuft aber auf unseren Namen)
    Wird man an unser hart erarbeitetes Geld gehen?
    War ja auch für unsere altervorsorge gedacht.
    Und müssen wir monatlich zahlen?

    Liebe Grüße refrada

  69. RA Thomas von der Wehl

    @ refrada

    das Beispiel eines Gehaltes bei einem Nettoeinkommen von 2000 € habe ich oben beschrieben.Daneben haben sie den Sohn zu unterhalten. Das angesparte Vermögen, dürfte nicht anzugreifen sein. Ich würde aber dringend raten bei Beantwortung der Fragebögen, die kommen werden, einen Fachanwalt für Familienrecht hinzuzuziehen.

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  70. Refrada

    Lieber Herr von der Wehl,
    ich möchte mich recht herzlich für ihre schnelle Antwort bedanken und werde ihren Rat beherzigen
    und spätestenes beim ausfüllen des Fragebogen
    einen Rechtsanwalt aufsuchen.

    Liebe Grüße refrada

  71. Aline

    Lieber Herr von der Wehl,

    meine Mutter hat ihr gesamtes Vermögen innerhalb von 3 Jahren auf den Kopf gehauen. Ich habe sie mehrfach vesucht, davon abzubringen, ohne Erfolg. Sie leidet zudem seit Jahren an Depressionen und ist meiner Meinung nach kaufsüchtig, verweigert aber jegliche Therapie. Arbeiten kann sie nach eigener Aussage nicht. Bin ich in diesem Falle auch unterhaltspflichtig?
    Vielen Dank für Ihre Antwort,
    Aline

  72. RA Thomas von der Wehl

    @ aline

    Wenn jemand seine Unterhaltsbedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, kann er nicht erwarten, dass andere später für ihn Unterhalt zahlen.

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  73. Nicole

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Vater ist im Pflegeheim und ich gebe dem Sozialamt jährlich Auskünfte über meine Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Ich habe mit meinem Lebensgefährten vor 3 Jahren eine ETW gekauft. Jetzt möchte das Sozialamt auch die Einkommensverhältnisse meines Lebensgefährten offengelegt haben. Ist er dazu verpflichtet? Er hat doch keinerlei Verwandschaftsverhältnis zu meinem Vater. Vielen Dank für Ihre Antwort!
    Nicole

  74. RA Thomas von der Wehl

    @ nicole

    hier gilt das oben geschriebene (auch für Lebenspartner)

    „Verfügt dagegen der Ehegatte über ein höheres Einkommen als der gegenüber den Eltern Unterhaltspflichtige, ist zu prüfen, ob über den Familienunterhalt des Ehegatten der Selbstbehalt des Pflichtigen ganz oder teilweise gedeckt ist. Der Grund liegt darin, dass der Unterhaltspflichtige zum Familienunterhalt beitragen muss, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht.“

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  75. Lisa

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich bin erst seit kurzem berufstätig und habe jetzt seit 2 Monaten eine volle Stelle, wodurch sich nun mein Nettoeinkommen erhöht hat. Da ich Schichtdienst leiste und sowohl Nachtzuschläge als auch für Samstag und Sonntags Dienste Zuschläge erhalte bekomme ich jeden Monat ein anderes Gehalt, aber auf jeden Fall über die 1400,- Euro Selbstbehalt. Wird dann am Ende des Jahres erst errechnet wieviel Geld ich als Unterhalt zu zahlen habe?
    Meine zweite Frage wäre: Wie es sich mit der Riester-Rente und Bausparverträgen verhält. Ich würde mir gerne meine Zukunft sichern und eine Riester Rente anfangen sowie ein Bausparvertrag eröffnen. Zählen diese Beiträge zu meinem Selbstbehalt? oder anders ausgedrückt: müßte ich bei der Errechnung meiner möglichen Einzahlungshöhe pro Monat von 1400-, Euro ausgehen oder zählen Altersvorsorgen nicht zum Selbstbehalt?

    Schon mal im Vorraus vielen, vielen Dank für Ihre Mühen und füre Ihre investierte Zeit. Ich weiß das sehr zu schätzen
    Lisa

  76. RA Thomas von der Wehl

    @ lisa

    Der tatsächlich zu zahlende Unterhaltsbetrag wird nicht erst am Ende des Jahres ausgerechnet, sondern vorläufig bereits jetzt berechnet. Am Ende des Jahres wird dann gegebenenfalls überprüft, ob das Gehalt zu hoch angesetzt war. Rückzahlungen aus überhöht gezahltem Unterhalt sind allerdings schwierig.

    Ein Unterhaltsschuldner hat das Recht, bis zu 4% seines Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. Insofern kann ein Gericht der Rente oder ein Bausparvertrag bis zu 4 % des Bruttogehaltes unterhaltsrechtlich geltendgemacht werden.

    Der Selbstbehalt der Elternunterhalt ist aber höher als 1400. Lesen Sie nochmals dies:

    Es gilt die Faustregel: Den unterhaltspflichtigen Kindern muss zusätzlich die Hälfte der Differenz zwischen dem Selbstbehalt und dem bereinigten Nettoeinkommen verbleiben. Die Leitlinien de OLG`s formulieren das meist so, dass sie bei dem Elternunterhalt nur noch den Mindestselbstbehalt von 1.400,00 Euro festsetzen zuzüglich 50% der Differenz zu bereinigten Nettoeinkommen.

    Beispiel:

    Das bereinigte Nettoeinkommen des pflichtigen Kindes beträgt 2.000,00 Euro. Der Mindestselbstbehalt beträgt 1.400,00 Euro. Die Rechnung ergibt einen Selbstbehalt in diesem Beispielsfall von 1.700,00 Euro (1.400,00 plus ½ (2.000,00 – 1.400,00)).

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  77. sandra

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Partner soll dem Sozialamt mtl. 605 € für den Unterhalt seiner Mutter zahlen. Momentan kann er dies aber aufgrund seiner Ausbildung nicht leisten.
    Meine Frage ist häuft sich dieser Betrag an, dass wir später – wenn einiges mehr an Einkommen vorhanden ist – die aufgelaufenen Summen zurückzahlen müssen?
    Ich bedanke mich im Vorraus für Ihre Antwort.

  78. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    Wenn ein Unterhaltstitel bereits vorliegt, muss dieser Titel beseitigt werden, oder rückständige Beträge laufen auf.

    Wenn kein Unterhaltstitel vorliegt und keine Leistungsfähigkeit gegeben ist, laufen für die Zeit der Leistungsunfähigkeit keine rückständigen Beträge auf.

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  79. Sigrid Bearman

    Hallo Herr von der Wehl,
    Ich wuerde mich freuen, wenn Sie mir per e-mail eine Auskunft geben koennten. Ich lebe seit 1970 in den USA.
    Kann das deutsche Sozialamt meine jaehrliche Steuererklaerung verlangen, sollte meine Mutter in eine Pflegeheim kommen? Besteht eine Abkommen zwischen den USA/Deutschland, dem ich dem folgen muss? Bitte veroeffentlichen Sie dies nicht, fuer eine kurze mail waere ich Ihnen sehr dankbar.

  80. Manu

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    Mein Vater muss wohl demnächst in ein Pflegeheim.
    Er hat eine sehr geringe Rente.
    Ich habe Vermögenswerte im Wert von etwas über 100.000€ in Aktien, eine Eigentumswohnung in der ich mit meiner Lebenspartnerin wohne und ein Grundstück, auf dem ich ein Wohnhaus bauen wollte. Sie erwähnten einen Schonbetrag des Vermögen von 100.000€.
    Meine Frage nun: Werden Eigentumswohnung u. Grundstück in das Schonvermögen eingerechnet, so dass ich um mein Barvermögen bangen muss? Denn Grundstück u. Eigentumswohnung allein übersteigen ja schon den Wert von 100.000€
    vielen Dank im voraus M

  81. RA Thomas von der Wehl

    @ manu

    nach meiner Auffassung sind das Familienheim und das Barvermögen zu trennen. Das Familienheim muss nicht zu Unterhaltszwecken verwertet werden und das Barvermögen ist in dem von mir genannten Bereich zu schonen. Wenn allerdings noch weitere Vermögensgegenstände vorhanden sind (Grundstücke) mag dies anders aussehen.

    Sie müssen immer davon ausgehen, dass die Familie untereinander zum Unterhalt verpflichtet ist und erst in 2. Linie der Staat einzutreten hat.

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  82. Sigrid

    Ich lebe seit 1970 in den USA.
    Kann das deutsche Sozialamt meine jaehrliche Steuererklaerung verlangen, sollte meine Mutter in eine Pflegeheim kommen? Besteht eine Abkommen zwischen den USA/Deutschland, dem ich dem folgen muss? Ueber eine kurze Antwort wuerde ich mich freuen.

  83. RA Thomas von der Wehl

    @ sigrid

    wenn sie gegenüber der Mutter unterhaltspflichtig sind, wovon auszugehen ist, müssen sie auch die für die Berechnung notwendigen Unterlagen vorlegen. Inwieweit eine deutsche Behörde dies in den USA zwangsweise durchsetzen kann, kann ich nicht beurteilen.

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  84. Peter

    Vielen Dank fuer die hilfreichen Informationen, ich habe aber zu „wird dies meist von der öffentliche Hand geltend gemacht“ noch eine Nachfrage:

    Bei mir kann es in Kuerze passieren dass meine arbeitslose Mutter mit Unterhaltsforderungen direkt auf mich zukommt anstatt ALG II zu beantragen. Sie hat Mietkosten fuer eine grosse Wohnung die sie alleine bewohnt in Hoehe von 900 Euro im Monat.

    Kann eine Mutter eigenstaendig Unterhalt von Kindern einfordern, oder kann man als Kind die Eltern stattdessen auf ALG II verweisen?

    Falls man als Kind direkt zur Zahlung herangezogen werden kann, woran bemisst sich der Bedarf der Mutter? Kann man als Kind verlangen dass die Wohnkosten auf ALG II-Niveau abgesenkt werden?

    Vielen Dank im Voraus

  85. RA Thomas von der Wehl

    @ peter

    Natürlich kann eine Mutter von den Kindern selbstständig Unterhalt fordern. Wenn allerdings der Staat über ALG 2 ins Spiel kommt, wird dieser prüfen, wie ich es oben beschrieben habe, ob die Kinder unterhaltspflichtig sind und sich so an den Kosten beteiligen müssen.

    Zum Bedarf schreibt Deubner, Praxismodul Familienrecht:

    Zitat:

    Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Elternteils bestimmt sich nach dessen Lebensstellung. Diese leitet sich – anders als bei volljährigen noch in der Berufsausbildung befindlichen Kindern – nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen ab, sondern ist eigenständig. Der Bedarf beurteilt sich daher in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils
    Nachteilige Einkommensveränderungen haben auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Ein Anspruch auf Unterhalt entsprechend der früheren Lebensstellung scheidet aus. Dies gilt nicht nur bei einer Reduzierung des Einkommens, die i.d.R. mit dem Eintritt in den Ruhestand einhergeht, sondern auch dann, wenn die Einkommensverschlechterung durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.

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  86. Gabriele

    Sehr geehrter Herr Tomas von der Wehl –
    meine behinderte volljährige Tochter lebt im Heim und ich bezahle noch den Pauschalsatz ohne Prüfung der Vermögensverhältnisse. Nach dem Tod meines Mannes habe ich eine Lebensversicherung erhalten. Sowohl das Sozialamt als auch ein Fachanwalt für Sozalrecht sagen mir verbindlich, dass es keine Möglichkeit gibt, mein Vermögen zu retten, obwohl ich selbst nur 700 Euro Rente erhalte und der zuständige Verband die tasächlichen Heimkosten bei mir geltend machen kann, bis mein Vermögen aufgebraucht ist und ich selbst ein Sozialfall werde. Was ist mit meinem Recht auf Altersicherung?

  87. RA Thomas von der Wehl

    @ gabriele

    ich kann Ihnen da auch nichts anderes sagen.

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  88. verena

    Sehr geehrter Herr Tomas von der Wehl- ich bin 50 Jahre alt, alleinerziehend und habe einen 13 jährigen Sohn.Meine Mutter erhält nur die Grundsicherung und soll in Kürze in ein Altenheim. ich verfüge neben meinem Nettoeinkommen noch Unterhalt für meinen Sohn und Kindergeld das macht insgesamt monatlich € 2.200,00. Des Weiteren habe ich noch € 20.000 gespart.
    Meinen Sie ich bin unterhaltspflichtig?
    Gruß
    Verena

  89. RA Thomas von der Wehl

    @ verena

    ich denke nicht, dass Sie zum Elternunterhalt herangezogen werden können.

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  90. Felizitas

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    auch ich habe Fragen zur Unterhaltsberechnung für die Mutter meines Mannes. Wir haben ein Gesamteinkommen von ca 4200,-€ inkl. aller Prämien, sind beide voll berufstätig, haben zwei Kinder im Alter von 2 und 4 Jahren im eigenen Haushalt. Die Betreuung der Kinder kostet monatl. ca 180,-€ Mein Mann zahlt bereits Unterhalt für seine 2 Kinder aus erster Ehe. Allerdings nach Absprache mit der Ex-Ehefrau vorübergehend nur 268,- €, da wir uns während der drei Jahre (wo ich nicht Berufstätig war) sehr verausgabt haben. Wir haben ein kleines Einfamilienhaus, das noch finanziert wird.

    Nach aussage meines Mannes und dessen (nicht unterhaltsleistungsfähiger Geschwister)waren meine Schwiegereltern früher sehr reich, besaßen mehrere ( geerbte) Friseursalons und haben alles in Null,Nix verbraten. Meine Schwiegermutter lies die Familie des öfteren im Stich, Verschwand für Tage und „leidet“ heute noch an Depressionen. Was nach nunmehr 30 Jahren aber sicher nicht mehr relevant sein wird. Wir haben kein gutes Verhältnis zu Ihr. Sie hat auch herzlich wenig Interesse an uns und ihren Enkeln. Mein Schwiegervater ist bereits verstorben.

    Meine Fragen:
    Ich habe mitlerweile einige Bücher zu diesem Thema gewälzt, habe aber nirgendwo einen Hinweis darauf gefunden wie unsere im Haushalt lebenden Kinder berechnet werden, da wir beide arbeiten und ich ja auch meinen „Unterhalt“ für die Kinder aufbringen muß. Wird der Unterhalt für die Kinder aus erster Ehe meines Mannes nur so mit einberechnet wie wir Ihn momentan zahlen?
    Zusätzlich wird sich das Gehalt meines Mannes ab Juli betriebsbedingt um 300,-€ Netto verringern, wird das berücksichtigt?
    Könnte es aufgund der oben genannten angaben sein, das wir Unterhalt zahlen müssen?

    Ich würde mich freune, wenn Sie meine Fragen beantworten. Vielen Dank im Voraus.

  91. Claudia M

    Sehr geehrte Herr von der Wehl.

    ich bin 27 Jahre alt, verdiene mehr als 2000 EUR netto. Mein Vater hatte erst neulich einen Schlaganfall zum Glück ohne Schaden und jetzt stellt sich die Frage was sinnvoller wäre. Eine Schenkung mit dem Risiko das er morgen zum Pflegefall werden kann oder Kauf des Hauses in dem ich zur Zeit als Mieter lebe. Welche Rechtssicherheit gibt es dass das gekaufte Haus das ich in Raten abzahlen müßte, mir nicht genommen wird (Wert über 100.000 EUR). Was könnte das Sozialamt von mir als Unterhalt für meinen Vater fordern wenn er zum Pflegefall Stufe 2 oder 3 werden sollte und seine Rente, das Pflegegeld nicht reicht. Kann es mir das Haus nehmen? Auf mein Privatvermögen zurück greifen wenn ich keine Lebensversicherung habe aber dafür das Geld in Fonds für mein Alterspare weil die Riesterrente keine gute Absicherung ist und man nur begrenzt darauf zugreifen kann? Meine Eltern wären ja Mieter also könnte das Sozialamt auf keine Mieteinnahmen hoffen. Welche Möglichkeiten gebe es das Geld was er vom Kauf von mir bekäme für meine Mutter abzusichern damit auch Sie vernüftig leben kann.

  92. RA Thomas von der Wehl

    @ claudia

    derart komplexe Fälle eignen sich nicht für eine Lösung im diesem Forum. Ich kann hier nicht mit einigen Sätzen beschreiben, was sinnvoll und rechtssicher ist. Die Ausführungen dazu, würde den Rahmen sprengen.

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  93. Sabine

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich habe ca. 2000 Euro netto monatlich. Nach obiger Berechnung bliebe mir also ein Selbstbehalt von 1700 Euro. Meine Krankenvorsorge (private Krankenkasse da Beamtin) beträgt 185 Euro und meine Wohnung kostet monatlich 560 Euro warm (also über 110 Euro über den angenommenen 450 Euro Warmmiete). Demnach kommen also nochmal 295 Euro zu dem Selbstbehalt? Dem gegenüber soll ich an meine, im Pflegeheim untergebrachte Mutter 262, 50 Euro zahlen. Sehe ich das richtig und brauche nichts zu zahlen?
    Vielen Dank für die Antwort.

  94. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    Ihre Berechnung könnte richtig sein, aber eine seriöse Antwort kann ich bei so kurzer Sachverhaltsschilderung nicht gegeben. Bitte wenden Sie sich an eine Fachanwalt für Familienrecht.

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  95. Adrian

    @Sabine:

    Die Berechnung sieht falsch aus da die Betraege vom bereinigten Nettoeinkommen und nicht vom zu zahlenden Betrag abgezogen werden.

    Im besten Fall waere Ihre Zahlungspflicht:

    2000 – 185 – 110 = 1705
    1705 – 1400 = 305
    305 : 2 = 152,5

  96. RA Thomas von der Wehl

    @ adrian + Sabine

    ab dem 01.01.2011 gilt ein SB von 1500 EUR.

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  97. Otis

    sehr geehrter herr von der wehl..

    ..mir liegt ein auskunftsersuchen vom sozialamt vor, welches meine unterhaltsverpflichtung gegenüber meiner mutter prüfen soll. mein nettoverdienst liegt bei knapp 1800€.

    grundsätzlich liebe ich meine mutter und bin auch zu unterhaltszahlungen bereit, jedoch erfüllen mich die im folgenden beschriebenen umstände eher mit sorge, wenn es darum geht meinen eigenen momentanen lebensstand zu verbessern bzw. zu erhalten.

    diverse umstände liessen meinen kontostand vor etwa 5 jahren ein minus von etwa 5000€ ausweisen. mir ist es nun aus eigener hilfe und ohne ein darlehen aufzunehmen gelungen, meine schulden komplett zu tilgen, sodass ich am heutigen tag auf einen -für mich erfreulichen- kontostand von plus/minus 0€ blicken kann. der letzte zahnarztbesuch hat mir nun aber eröffnet, dass sich ein zahnersatz in form einer prothese nicht mehr verhindern lässt. es werden so im nächsten jahr kosten von circa 3000-5000€ fällig, die ich ohne ein darlehen sicher nicht tilgen kann.

    sparsamkeit und bedacht haben es mir ermöglicht innerhalb von 5 jahren von meinen schulden runterzukommen. dazu bedurfte es ungefähr 100-150€ monatlich, die ich weniger ausgab als sonst. notwendige anschaffungen und beträge für waschmaschine, autoreparaturen, kleidung usw mindern den tatsächlichen ersparten betrag allerdings auf ca. 80-100€ mtl.
    diese 80-100€ sind es nun, mit denen ich auch in zukunft langsam ein kleineres guthaben erwirtschaften wollte, welche ich aber vernünftigerweise wohl eher für den bald erforderlichen zahnersatz und das damit verbundene abzahlen des noch aufzunehmenden darlehens aufbringen muss.

    nun meine fragen:
    ist es für das sozialamt von relevanz, ob ich in kürze ein darlehen aufnehmen MUSS? oder könnte mir gar ein nachteil entstehen, wenn ich ein darlehen NACH erhalt des besagten auskuntftsersuchens seitens des sozialamtes aufnehme? der zahnersatz ist für mich unumgänglich, aber eine finanzielle belastung, sowohl für das abzahlen des darlehens, als auch für den unterhalt für meine mutter, würde mich nach derzeitigem stand der dinge nicht lange schuldenfrei bleiben lassen.

    in grosser sorge versuche ich einzuschätzen was finanziell auf mich zukommt oder ob es möglich ist, gar das sozialamt dazu zu bewegen, meine unterhaltspflicht (zumindest bis zum abbezahlen meines zahnersatzes) auszusetzen.

    wie könnte ich letzteres begründen? ist mein zahnersatz, bzw. die höhe des preises für diesen, ein gegenstand über den ich mit dem sozialamt verhandeln muss? was kann ich tun?

    über eine nachricht von ihnen würde ich mich sehr freuen. vielen dank für ihre zeit und mühe, herr von der wehl!

  98. RA Thomas von der Wehl

    @ otis

    Zunächst muss immer geprüft werden, ob der von Ihnen angegebene Nettoverdienst auch der unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoverdienst ist. Ab dem 1. Januar 2011 gilt bei Elternunterhalt ein Selbstbehalt von 1500 € zuzüglich der Hälfte dessen, was zwischen diesen Selbstbehalt und dem Nettoeinkommen verdient wird.

    Ein Darlehen wird immer erst dann berücksichtigt, wenn es aufgenommen wurde. In diesem Fall wird dann möglicherweise eine neue Berechnung und einer Abänderung notwendig.

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  99. me

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    mein Ehemann lebt und arbeitet in Frankreich und verdient 4200 im Monat, ich bin auf Arbeitssuche und habe kein eigenes Einkommen.
    Mein Vater bekommt Rente und meine Mutter Harz 4.
    Ich habe demnächst vor, die Deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen und die Beamtin der Ausländerbehörde hat erwähnt, dass es geprüft werden sollte, ob ich meinen Eltern Unterhalt zahlen soll. Ich möchte wissen, ob mein Staatsangehörigkeitsantrag so eine Prüfung auslösen könnte und ob ich das Einkommen meines Mannes gegen die Unterhaltzahlung an meine Eltern mit einem Ehevertrag schützen kann? Denn falls mein Mann zur Unterhaltszahlung für meine Eltern herangezogen wird, droht meine Ehe zu zerbrechen. Ich danke für Ihre Antwort.

  100. RA Thomas von der Wehl

    @ me

    Die Beantragung einer Staatsangehörigkeit hat prinzipiell mit der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern nichts zu tun. Es steht nicht zu befürchten, dass das Einkommen des Ehemannes für Unterhaltszwecke zu Gunsten der Eltern der Ehefrau herangezogen wird.

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  101. me

    Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Wehl,
    für die Zukunft wollte ich nur noch wissen, ob ein Ehevertrag zwischen mir und meinem Mann, der die finanzielle Unterstützung von meinem Ehemann an meine Eltern ausschließt, auch den Anspruch des Staates auf diesen Vorgang blockieren kann. Danke.

  102. Sabine

    Hallo,
    ich möchte nur kurz ein Feedback zu meiner Anfrage vom 6.11.10 geben:
    Habe jetzt (endlich) Post erhalten. Demnach wäre ich vom 01.09.10 bis 31.12.10 in der Lage gewesen 23 Euro monatlich zu zahlen. Ab 01.01.11 brauche ich nichts mehr zu zahlen, weil der Selbstbehalt erhöht wurde. Damit kann ich leben.
    Was mich jetzt nur noch verwundert ist, das ich eine Zahlungsaufforderung erst nach der Beendigung der Berechnung meiner Geschwister erhalte. Entweder ich muß zahlen oder nicht, oder kann sich das dann noch verändern? Meine Geschwister haben nach meiner Kenntnis weniger Geld als ich zur Verfügung.

  103. Manu

    Hallo Herr von der Wehl,

    vielen Dank für die vielen Informationen zum Thema Eltern und Unterhalt. Auch ich bin seit neuestem inder Situationdas ich Auskunft abgeben darf.

    Mein Vater erhält ab dem 01.08 nun seine Rente, diese ist mit knapp 630 Euro ausgefallen, daher hat er die Grundsicherung beantragt. Heute habe ich dann das schreiben vom Sozialamt im Postkasten gehabt.

    Zu meiner finanziellen Situation:
    Ich verdiene ca. 1800€ Netto und habe derzeit ein Bar Vermögen von knapp 350€ + Altersvorsorge etc. Hinzu gesellen sich dann Schulden von ca. 15 TEU.

    Dazu bin ich selbstständiger unter der Kleinunternehmer Regelung mit verschiedenen kleineren Einnahmen ( ca. 400-1000€ im jahr)

    Muss ich Unterhalt für meinen Vater bezahlen?
    Ist der Selbstbehalt für 2011 tatsächlich bei 1500€?

    Würden Sie mir zu einem Rechtsbeistand (ausfüllen der Fragebogen, weiteres vorgehen etc.) raten?

    Vielen Dank für Ihre Mühe

  104. malco

    Sehr geehrter RA von der Wehl,

    meine Mutter wurde letztes Jahr von der ARGE genötigt mit Abschlägen in Rente zu gehen (unter 65 Jahre) obwohl klar war das die Rente zum Leben nicht aussreicht. Da die Grundsicherung im Alter nicht in Frage kommt, kommt jetzt das SA auf mich zu. Die ARGE hat doch die Hilfebedürftigkeit meiner Mutter ausgelöst. Ist das Rechtens? Vielen Dank

  105. Sigi

    ich habe jetzt den gleichen Driet an der Backe
    alles Scheiße !!!

  106. Mona

    Sehr geehrter Herr von der Wehl

    Habe die Beiträge und Antworten über Unterhalt für Pflegebedürftige Eltern aufmerksam gelesen.
    Mein Problem ist, wie sieht es mit dem Grundvermögen der Schwiegerkinder aus. Muß mein Ehemann seine Ersparnisse (Grundkapital) und die Zinseinnahmen für die Pflege meiner Eltern aufwenden.
    Danke

  107. jeanette

    s.g. herr wahl,
    ich habe ein kind adoptiert, wo das jugendamt wußte das es geisitg rethardiert ist, da bei den eltern genetischer schwachsinn vorlag und hierüber dem jugendamt gutachten vorlagen. mir wurde das verschwiegen. eine anfechtung der adoption ist nicht mehr möglich, das habe ich geprüft.
    nunmehr muß ich lebenslang für das kind aufkommen.
    es ist gemäß §53 behindert und wird dauerhaft in einer einrichtung untergebracht werden müssen und zwar lebenslang. zudem ist es sehr sehr agressiv.
    ich habe nie in eine rentenversicherung eingezahlt, da ich ein haus habe, das ich unter anderen selbst bewohne zusammen mit meinem lebenspartner und mit meinen 3 anderen kindern. desweiteren gibt es im haus noch eine weitere wohnung. geplant war nun, wenn meine kinder groß sind und aus dem haus sind, das ich dann die freiwerdende fläche vermiete um so meine altersvorsorge darzustellen.
    jedoch erhält meine tochter bereits jetzt schon eingliederungshilfe, weil sie unter der woche in einer wohnstätte lebt, da sie dort sonderbeschult wird.
    wozu kann ich hier herangezogen werden?
    denn ich soll sowohl mein einkommen als auch mein vermögen darlegen.
    kann mein haus (also meine altersvorsorge) hier gefährdet sein?
    mein einkommen ist derzeit sehr gering, hier denke ich fällt nichts an, aber da ist ja noch das haus.
    was ist wenn ich mal mehr verdiene, kann das sozialamt dann geleistetes von mir rückwirkend zurückfordern?
    was ist wenn ich mein haus vielleicht in 10 jahren verkaufen möchte um ins auslang zu gehen? holt dann das sozialamt das geld ab?
    und wie sehen meine pflichten aus, wenn mein adoptiertes kind volljährig ist. was muß ich da leisen. sie wird immer im heim leben müssen?
    vielen lieben dank ich bin hilflos und beunruhigt.

  108. RA Thomas von der Wehl

    @ jeanette

    das Eigenheim kann nur in absoluten Einzelfällen zu Unterhaltszwecken herangezogen werden. Hier gilt § 1603 Abs. 1 BGB. Eine angemessene AV gehört auch dazu.

    bei Fragen wenden Sie sich an

    RA Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht
    0431 – 911 16
    info@vonderwehl.de
    http://www.vonderwehl.de

  109. Krümel

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    ich bitte um eine Auskunft für das Zusammentreffen von Kindesunterhalt mit Elternunterhalt, da meine Mutter ins Pflegeheim umziehen musste und sich deshalb das Sozialamt bei mir wg. der Heimkosten melden wird.

    Folgende Situation besteht beim Kindesunterhalt:
    20 jährige Tochter mit erheblicher Behinderung lebt bei mir, von der KM wird kein Unterhalt gezahlt. Diese Tochter ist noch priveligiert (Schulausbildung)
    Zwei weitere Kinder bei der KM. Beide volljährig, einmal priveligiert, einmal nicht privelegiert.

    Wie geht nun die Berechnung für den Elternunterhalt?

    Möglichkeit 1:

    Bereingtes Netto: 2500 EUR
    – 3x KU nach DT: 1134 EUR

    Ergebnis wäre hier kein Unterhalt ans Sozialamt, da Selbstbehalt von 1500 EUR unterschritten wird

    Möglichkeit 2:

    Bereinigtes Netto: 2500 EUR
    -1x KU nach DT: 378 EUR
    -gezahlter KU : 450 EUR

    Rest: 1672 EUR
    -Selbstbehalt: 1500 EUR

    Ergebnis 172 EUR /2 = 86 EUR ans Sozialamt.

    Der tatsächlich an meine bei der Ex Frau lebenden Kinder gezahlte KU ist geringer als der Tabellenbetrag, da hier Bafög Leistungen in Abzug gebracht werden konnten.

    Welche Berechnung ist richtig? Oder stimmt weder Version 1 noch Version 2 und es geht noch anders?

    Über eine kurze Info würde ich mich sehr freuen.

    freundliche Grüße vom Krümel

  110. Krümel

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    können Sie bitte meine Frage vom 05.11. beantworten?

    mit freundlichen Grüßen,

    Krümel

  111. Karin

    Habe da eine Frage:
    Wenn die Mutter 900 EUR Rente im Monat hat
    kann ich beim FA dann eine Unterstützung
    von 200 EUR im Monat geltend machen?
    Wieviel darf eine bedürftige Person im Jahr
    haben?
    Vielen Dank
    Karin

  112. Marcus

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    nachdem mein Einkommen gepüft wurde soll ich nun 140 Euro/Mtl. Elternunterhalt für meine im Pflegehein lebende Mutter zahlen.
    Hierzu hätte ich zwei Fragen.

    1.Nach dem individuellen Selbstbehalt bleien 140 Euro, muss ich dann nich nur 50% (also 70 Euro) zahlen?

    2. Ich zahle noch einen KFW Kredit mit 146 Euro/mtl. ab. Dieser Betrag wurde auch berücksichtigt.
    Kann ich denn Betrag auf 300 Euro/Mtl. nachträglich erhöhen?

  113. Melli

    Guten Tag ,

    Ich mußte dem Sozialamt Auskunft geben über ein Einkommen.Ich warte jetzt schon mehr als 6 Montaten auf eine Antwort vom Sozialamt .Kann mir jemand sagen wie lange die dauert bis die das berechnen???Da bei mir eh nix zu holen ist da ich nicht viel verdiene und mit meiner Tochter aufstocken muss ,aber eine Antwort hätte ich schon gern vom Amt.
    Danke!!!!!

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